Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.01.1974, Az.: BVerwG VIII C 56.73
"Schweres Verschulden" bei Notlage des Wohngeldempfängers; Auflösung des Arbeitsverhältnisses einer 16-Jährigen als "schweres Verschulden"; Niederschrift der Zeugenvernehmung ohne Stellungnahme des Beklagten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.01.1974
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 56.73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 14055
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 27.02.1973 - AZ: VII OVG A 180/72
Rechtsgrundlagen
- § 11 Abs. 2 2. WoGG
- § 18 2. WoGG
- § 27 Abs. 1 2. WoGG
- § 113 Abs. 4 VwGO
- § 138 Nr. 3 VwGO
Fundstellen
- BVerwGE 44, 278 - 284
- BlGBW 1974, 117
- DVBl 1974, 688 (amtl. Leitsatz)
- DokBer A 1974, 229
- FEVS 22, 121
- MDR 1974, 516-517 (Volltext mit amtl. LS)
- ZMR 1974, 220
- ZfSH 1975, 28
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zur Versagung von Wohngeld wegen Fehlens einer sozialen Härte, insbesondere wegen einer verschuldeten Notlage der Familie oder wegen der Zumutbarkeit, die Miete aus eigenen Mitteln zu bezahlen (im Anschluß an BVerwGE 41, 220).
- 2.
Zur nachträglichen Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für ein Wohngeld, wenn dieses zu Unrecht versagt worden war.
- 3.
War Wohngeld zu Unrecht abgelehnt worden, so fehlt es für die gerichtliche Entscheidung in der Regel insoweit an der Spruchreife, als das Wohngeld zu berechnen ist auf Grund der durch die Entscheidung geklärten Rechtslage.
Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dr. Schröcker, Maetzel, Türke und Noack
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 27. Februar 1973 und des Verwaltungsgerichts Hannover vom 18. Juli 1972 werden geändert.
Der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 25. Oktober 1971 wird aufgehoben insoweit, als der Klägerin Wohngeld vom 1. Oktober 1971 an versagt wurde.
Der Beklagte wird verpflichtet, den Wohngeldantrag der Klägerin für die Zeit vom 1. Oktober 1971 bis zum 31. Oktober 1973 (1) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts erneut zu bescheiden.
Im übrigen werden die Klage abgewiesen, die Berufung der Klägerin und die Revision des Beklagten zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
I.
Die im Jahre 1925 geborene Klägerin, die aus der Ukraine stammt, ist geschieden und führt einen Haushalt mit ihren Kindern R. (geb. 1955), B. (geb. 1956), D. (geb. 1958) und W. (geb. 1965). Sie bewohnte mit ihrem geschiedenen Ehemann ein Behelfsheim in der Gemeinde W. und zog am 22. Mai 1971 in eine Wohnung in F.. Für ihre Behelfswohnung in W. hatte sie 125 DM, für die Wohnung in F. monatlich 130 DM zu zahlen. Sie beantragte im März 1971 ein Wohngeld für die Wohnung in W. und teilte Ende April 1971 den bevorstehenden Umzug nach F. mit. Ihre Einkünfte wurden wie folgt ermittelt: Gemäß Unterhaltsurteil erhielt sie für sich und die Kinder monatlich 608 DM von ihrem geschiedenen Ehemann. R. arbeitete ab April 1971 probeweise in einer Schuhfabrik; das monatliche Arbeitseinkommen betrug 540 DM. Ferner erhielt die Klägerin ein Kindergeld von monatlich 215 DM, das in Höhe von 172 DM ausgezahlt und in Höhe von 43 DM an die R. Anstalten für ein dort untergebrachtes Kind überwiesen wurde. Die Wohngeldbehörde errechnete auf dieser Grundlage ein anrechenbares Familieneinkommen von monatlich 758,40 DM für März bis Mai 1971 und von 935,60 DM für die Zeit danach. Sie lehnte die Wohngeldanträge durch Bescheide vom 24. Mai 1971 (für die Wohnung in W.) und vom 1. September 1971 (für die Wohnung in F.) ab, weil wegen der Höhe des Einkommens kein Wohngeld gewährt werde. Die Klägerin legte Widerspruch ein. Im September 1971 beendete sie durch Vereinbarung mit der Schuhfabrik das Arbeitsverhältnis ihrer Tochter R.. Das teilte sie der Widerspruchsbehörde mit. Danach war Regina erwerbslos. Der Widerspruch wurde durch Bescheid vom 25. Oktober 1971 zurückgewiesen: Zwar sei das Arbeitseinkommen von R. weggefallen; dieser Umstand bleibe aber außer Betracht, weil sich die Klägerin wegen freiwilliger Aufgabe der Erwerbstätigkeit so behandeln lassen müsse, als ob der Familie das Arbeitseinkommen zur Verfügung stehe.
Die Klägerin erhob Klage.
Während einer vorübergehenden Arbeitslosigkeit ihres Ehemannes erhielt sie von diesem nur noch monatlich 252 DM; das Sozialamt gewährte in dieser Zeit Sozialhilfe und bezahlte für drei Monate ihre Miete. Nach der Wiederherstellung des Arbeitsverhältnisses zahlte der Arbeitgeber von dem Lohn die Sozialhilfeleistungen zurück. Ein neuer, auf Veranlassung des Sozialamts gestellter Wohngeldantrag der Klägerin wurde am 1. April 1972 mit der Begründung abgelehnt, wegen der Höhe des anzurechnenden Einkommens werde kein Wohngeld gewährt; dieser Bescheid wurde nicht förmlich angefochten, jedoch mit einem Anschreiben der Klägerin zu den Gerichtsakten genommen.
Das Verwaltungsgericht vernahm R. als Zeugin. Es wies die Klage ab, im wesentlichen aus den folgenden Gründen:
Für März bis Mai 1971 bestehe bei einem anrechenbaren Familieneinkommen von monatlich 740 DM kein Wohngeldanspruch; der Bescheid vom 24. Mai 1971 sei deshalb nicht rechtswidrig. Der Bescheid vom 1. September 1971 betreffe den Bewilligungszeitraum von Mai 1971 bis April 1972. Da R. nur bis September 1971 gearbeitet habe, werde der Zeitraum in zwei Teile zerlegt. Für Mai bis September 1971 betrage das anrechenbare Familieneinkommen im Durchschnitt 886,89 DM. Die volle Anrechnung des Kindergeldes von 215 DM sei gerechtfertigt, obwohl die Klägerin nur 172 DM ausgezahlt erhalte. Wegen der Höhe dieses Familieneinkommens werde auch für diesen Zeitraum kein Wohngeld gewährt. Für die Zeit von Oktober 1971 bis April 1972 ergebe sich im Durchschnitt ein anrechenbares Familieneinkommen von monatlich 545,92 DM. Das danach zu berechnende Wohngeld von monatlich 44 DM sei der Klägerin mit Recht versagt worden nach § 18 des Zweiten Wohngeldgesetzes - 2. WoGG - vom 14. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1637). Es sei zumutbar für R. durch eigene Arbeit zur Miete beizutragen. Sie habe von April bis September 1971 monatlich etwa 500 DM verdient. Die Klägerin habe es zu verantworten, daß das Arbeitsverhältnis gelöst worden sei; sie habe es auch zu verantworten, daß R. keine neue Arbeit gefunden habe. Die Klägerin habe darauf hingewirkt, das Familieneinkommen möglichst niedrig zu halten, um in den Genuß von Wohngeld zu gelangen; sie habe das Unvermögen, die Miete ohne Inanspruchnahme von Wohngeld aufzubringen, letztlich selbst verschuldet.
Die Klägerin legte Berufung ein, die vom Berufungsgericht zugelassen wurde, und machte geltend: R. sei nicht vollständig gesund; wegen einer Unterleibsschwäche sei es schwierig, für sie eine passende leichte Arbeit zu finden. Die Arbeitssuche sei durch die Räumungsklage des Vermieters, das ergangene Räumungsurteil und durch die Unsicherheit hinsichtlich des weiteren Verbleibs erschwert worden. Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Urteils, der Bescheide vom 24. Mai und vom 1. September 1971 und des Widerspruchsbescheids und die Verpflichtung des Beklagten, ihr ein Wohngeld in gesetzlicher Höhe für die Zeit von März 1971 bis Oktober 1972 zu gewähren. Der Beklagte beantragte Zurückweisung der Berufung und machte geltend, im Sinne von § 18 des 2. WoGG liege auch ein Fall "schweren Verschuldens" vor.
Das Berufungsgericht vernahm den Personalleiter der Schuhfabrik. Es änderte unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung das angefochtene Urteil wie folgt ab:
Der Bescheid des Beklagten vom 1. September 1971 sowie der ihn bestätigende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in Hannover vom 25. Oktober 1971 werden aufgehoben; der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 1. Mai 1971 bis 31. Oktober 1972 Wohngeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Sein Urteil beruht im wesentlichen auf den folgenden Gründen:
Zu prüfen sei der Wohngeldanspruch für die Zeit vom 1. März 1971 bis zum 31. Oktober 1972, da die Klägerin diesen Endzeitpunkt bestimmt habe. Auf den inzwischen ergangenen Ablehnungsbescheid vom 1. April 1972 komme es nicht an; ihr dürften keine Nachteile daraus erwachsen, daß das Sozialamt zur Klärung des Verhältnisses von Wohngeld und Sozialhilfe auf einen nochmaligen Antrag hingewirkt habe und daß deshalb ein neuer Bescheid ergangen sei. Ihr stehe seit dem Einzug in die Wohnung in F. Wohngeld zu. Nach der Wohngeldtabelle werde einer fünfköpfigen Familie bei einer Miete von 130 DM Wohngeld gewährt, wenn ein anrechenbares Familieneinkommen von 720 DM monatlich nicht überschritten werde. Das anrechenbare Familieneinkommen habe in dem Zeitraum ab Mai 1971 unter 720 DM monatlich gelegen. Nachträglich eingetretene Änderungen seien zu berücksichtigen. Von einem zwölfmonatigen Bewilligungszeitraum sei auszugehen. Für den Bewilligungszeitraum vom 1. Mai 1971 bis zum 30. April 1972 sei das tatsächliche Arbeitseinkommen von R. einzusetzen, das in der Zeit vom 2. Mai bis zum 21. September 1971 erzielt wurde. Daraus, daß das Arbeitsverhältnis von Regina Ende September 1971 beendet wurde, ergebe sich kein Versagungsgrund. Die Einkommensverminderung sei auf die soziale Notlage der Familie zurückzuführen und könne der Klägerin nicht als selbstverschuldete Einbuße angelastet werden. Diese sei durch ihr Schicksal (Vertreibung, hohe Kinderzahl, geringes Einkommen, beengte Wohnverhältnisse, Notunterkunft, Ehescheidung) in eine Außenseiterposition geraten, fühle sich ungerecht behandelt und getäuscht, reagiere allergisch auf Entscheidungen, deren Sinn sie nicht einsehe, insbesondere auf Eingriffe in ihre Rechte als Mutter minderjähriger und sozial behinderter Kinder; diese Einstellung habe auch auf ihre Tochter nicht ohne Einfluß bleiben können. Dem Anliegen desWohngeldgesetzes, dem sozialen Fortschritt zu dienen, werde nicht entsprochen, wenn die Folgen unangepaßten oppositionellen Verhaltens als Anzeichen für das Nichtvorliegen einer sozialen Härte gewürdigt würden. Bei Anwendung von § 18 des 2. WoGG sei die gesamte soziale Situation zu würdigen. Ein Fall eigenen schweren Verschuldens liege weder auf seiten der Klägerin noch auf seiten von R. vor; es fehle an Anhaltspunkten dafür, daß es die Klägerin darauf angelegt habe, durch bewußtes Niedrighalten des Familieneinkommens in den Genuß von Hilfeleistungen zu kommen, und es könne nicht unterstellt werden, sie habe ernsthaft geglaubt, durch den Bezug einer Lehrlingsvergütung könne der Familie eine ihr sonst ohne Erwerbstätigkeit zufließende Zahlung in vergleichbarer Größenordnung verlorengehen.
Für die Monate März und April 1971 stehe der Klägerin kein Wohngeld zu; diese Monate bildeten einen besonderen Bewilligungszeitraum, weil danach die Wohnung in W. aufgegeben worden sei; in diesem Zeitraum sei das Familieneinkommen mit Einschluß des Arbeitslohns von R. zu hoch gewesen. Für den anschließenden Bewilligungszeitraum Mai 1971 bis April 1972 sei ein anrechenbares Familieneinkommen von durchschnittlich monatlich 661,12 DM festzustellen und danach ein Wohngeld von monatlich 15 DM zu zahlen. Für den Zeitraum von Mai bis Oktober 1972 sei ein anrechenbares Familieneinkommen von 517 DM zu ermitteln und ein Wohngeld von monatlich 54 DM zu zahlen.
Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte den Antrag, die Klage vollen Umfangs abzuweisen. Er rügt die Verletzung von § 18 des 2. WoGG und der gesetzlichen Vorschriften, die das Berufungsgericht bei der Berechnung des Wohngelds angewendet hat, außerdem die Versagung rechtlichen Gehörs.
Die Klägerin läßt sich nicht vertreten.
Der Oberbundesanwalt schließt sich mit einer eigenen Stellungnahme dem Vorbringen des Beklagten an, § 18 des 2. WoGG sei verletzt worden.
II.
Die Revision führt zur Abänderung der angefochtenen Urteile und damit zu einer teilweisen Abweisung der Klage, die im Hauptpunkt erfolgreich bleibt.
Da die Klägerin Wohngeld nur bis Ende Oktober 1972 beansprucht hat, ist das Zweite Wohngeldgesetz in seiner Erstfassung und nicht in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1862) anzuwenden.
Das von der Klägerin beanspruchte Wohngeld durfte nicht gemäß § 18 des 2. WoGG versagt werden.
Nach § 18 Satz 1 des 2. WoGG wird Wohngeld (als Mietzuschuß) versagt, wenn, seine Gewährung zur Vermeidung sozialer Härten nicht erforderlich ist. Nach Satz 2 der Vorschrift gilt dies insbesondere, 1. wenn die Familienmitglieder, die dieselbe Wohnung bewohnen, infolge eigenen schweren Verschuldens außerstande sind, die Miete zu bezahlen, oder 2. soweit den Familienmitgliedern, die dieselbe Wohnung bewohnen, auf Grund besonderer Umstände des. Einzelfalles zugemutet werden kann, die Miete zu bezahlen.
Dem Aufbau der Vorschrift nach handelt es sich um eine durch Beispieltatbestände ergänzte Generalklausel. Eine Generalklausel, die Mißbräuche verhindern und eine der sozialen Zwecksetzung entsprechende Gesetzesanwendung ermöglichen soll, war schon aus der Vorgängervorschrift § 23 a des Ersten Wohngeldgesetzes - 1. WoGG - in der Fassung vom 1. April 1965 (BGBl. I S. 178) zu entnehmen (vgl. BVerwGE 41, 220 [222]); insofern ist die Rechtslage nicht geändert, vielmehr nur verdeutlicht worden.
Ergänzt der Gesetzgeber eine Generalklausel durch Beispieltatbestände, so ist die damit getroffene Regelung im allgemeinen wie folgt zu verstehen: Bei der Gesetzesanwendung ist zunächst zu fragen, ob der Sachverhalt unter einen der Beispieltatbestände fallen kann. Ist dies zu bejahen, so kommt es auf die Generalklausel nicht an. Ist dies zu verneinen, weil dem die besondere Zweckbestimmung des Beispieltatbestands entgegensteht, so bleibt zu fragen, ob entweder ein anderer Beispieltatbestand oder - falls dies nicht möglich ist - die Generalklausel herangezogen werden kann. Ist die Anwendung eines der Zwecksetzung nach in Betracht kommenden Beispieltatbestands aber deshalb nicht möglich, weil die Tatbestandserfordernisse im Einzelfall nicht erfüllt sind, so bleibt es zwar immer noch möglich, nach der Anwendbarkeit eines anderen Beispieltatbestands zu fragen; die Nichtanwendung des der Zwecksetzung nach einschlägigen Beispieltatbestands wird aber in aller Regel dazu führen, daß nicht mehr auf die Generalklausel zurückgegriffen werden kann. Denn mit dem Hinweis auf Beispielfälle hat der Gesetzgeber zugleich der Anwendung der Generalklausel Grenzen gesetzt.
Nach diesen Auslegungsgrundsätzen verfährt der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung bei Anwendung des inhaltlich anders gestalteten, dem Aufbau nach aber dem § 18 des 2. WoGG vergleichbaren § 12 Abs. 4 des Wehrpflichtgesetzes, jetzt geltend in der Fassung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277; vgl. etwa die Urteile BVerwGE 34, 188 [189]; 41, 160).
Dem Oberbundesanwalt ist deshalb nicht darin zu folgen, daß im vorliegenden Fall sowohl die Generalklausel des Satzes 1 als auch einer der Beispieltatbestände - oder gar beide - des § 18 des 2. WoGG anzuwenden seien.
Zu Unrecht meinen der Beklagte und der Oberbundesanwalt, § 18 Satz 2 Nr. 1 des 2. WoGG rechtfertige im Falle der Klägerin die Versagung von Wohngeld, weil ihre Notlage (im Sinne des Wohngeldrechts) auf ein "schweres Verschulden" zurückzuführen sei.
Zuzustimmen ist ihnen nur darin, daß bei der Anwendung von§ 18 Satz 2 Nr. 1 des 2. WoGG jedes für die Notlage der Familie ursächliche Verschulden eines in der Wohnung wohnenden und zum Familienhaushalt gehörenden Familienmitglieds in Betracht kommt. Die Annahme, sämtlichen Familienmitgliedern müsse ein schweres Verschulden vorgeworfen werden können, wäre schon deshalb unvereinbar mit der gesetzlichen Zweckbestimmung, weil auch nicht schuldfähige Kinder in den Familienhaushalt eingegliedert sein können. Die Annahme, es komme allein auf ein schweres Verschulden des Antragberechtigten an, wäre unvereinbar mit dem Wortlaut der Vorschrift.
Weder der Klägerin, noch ihrer Tochter R. kann aber ein "schweres Verschulden" vorgeworfen werden.
Mit diesem Ausdruck kann nur ein vorwerfbares Verhalten gemeint sein, das ursächlich für die Notlage der Familie ist, sofern sich dieses Verhalten aus rechtlichen oder moralischen Gründen als besonders verwerflich darstellt. Die Möglichkeit, daß Wohngeld nach Nr. 2 der Vorschrift versagt werden kann, bleibt dadurch unberührt.
Will der Gesetzgeber nachteilige Folgen an jedes Verhalten knüpfen, für das der Betroffene verantwortlich ist, ohne daß dabei ein rechtlicher oder moralischer Schuldvorwurf erhoben wird, so wählt er andere Ausdrücke, etwa den, daß der Betroffene den eingetretenen Zustand zu vertreten hat. Für den in § 18 des 2. WoGG für erheblich erklärten Schuldvorwurf, der mit dem Wort "schwer" besonders qualifiziert wird, bedarf es dagegen fester und allgemein anerkannter Maßstäbe, die gesetzlichen Regelungen oder dem Sittengesetz entnommen werden können. Dafür reicht es nicht aus - wie der Oberbundesanwalt mit dem Hinweis auf ein nur mit seinem Leitsatz veröffentlichtes Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (BBBl. 1970, 80) meint -, daß eine Handlung "zu einer Einkommensminderung führt und nach allgemeiner Anschauung und Rechtsüberzeugung zu mißbilligen ist". Soweit die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Zweiten Wohngeldgesetz vom 21. Dezember 1971 (BAnz. Beil. 28/71) unter 18.3 diese Begriffsbestimmungübernommen haben, verfehlen sie den Wortlaut und den erkennbaren Sinn der gesetzlichen Vorschrift.
Die älteste Tochter der Klägerin - R. - war 15 Jahre alt, als sie im April 1971 in ein Arbeitsverhältnis eintrat, und 16 Jahre alt geworden, als sie im September 1971 auf Veranlassung ihrer Mutter - allerdings vermutlich auch auf eigenen Wunsch - aus diesem Arbeitsverhältnis ausschied. Ihr kann es den Umständen nach nicht als schweres Verschulden angerechnet werden, daß sie danach keinen Arbeitslohn mehr erhielt. Es kann ihr aber auch nicht als schweres Verschulden angerechnet werden, daß sie danach erwerbslos war, ohne bis zum Oktober 1972 eine Lehrstelle zu finden und - wie es scheint - irgendeine Ausbildung zu erhalten. Schon ihres Alters wegen kann ihr damaliges Verhalten nicht als besonders verwerflich im Sinne des Rechts oder der Moral angesehen werden.
War die Untätigkeit von R. für ihre weitere Entwicklung schädlich und wäre von der Klägerin im Rahmen ihrer mütterlichen Sorgepflicht zu fordern gewesen, sich um eine sinnvolle Beschäftigung von Regina zu kümmern, so könnte dennoch darin, daß sie die Auflösung des Arbeitsverhältnisses veranlaßte und sich danach nicht um eine anderweitige sinnvolle Tätigkeit von R. kümmerte, kein schweres Verschulden liegen.
Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses beruhte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht auf einer schuldhaften Verletzung der mütterlichen Sorgepflicht der Klägerin: Es handelte sich um eine für R. ungeeignete Tätigkeit ohne Ausbildungswert. Das Berufungsgericht meint dazu - an sich mit Recht -, eine solche Tätigkeit sei bei einem soeben schulentlassenen Mädchen sozial unerwünscht und schon deswegen grundsätzlich nicht zumutbar. Diese Erwägung ist unerheblich: Eine schuldhafte Verletzung der mütterlichen Sorgepflicht entfällt schon deshalb, weil die Klägerin nach den vorliegenden tatsächlichen Feststellungen diese Tätigkeit auch im Interesse ihres Kindes beendete. Das Wohngeldrecht hat nicht den Zweck, Kinder entgegen der eigenen Neigung und entgegen dem Wunsch ihrer Eltern an einen Arbeitsplatz zu binden.
Es kann nach den vorliegenden Feststellungen des Berufungsgerichts davon ausgegangen werden, daß die Klägerin sich nach der Arbeitsauflösung nicht um eine der Eignung und Neigung von R. entsprechende Beschäftigung oder Ausbildung gekümmert hat. Daraus ergibt sich aber kein Fall schweren Verschuldens. Selbst wenn man annimmt, im Zeitraum bis Oktober 1972 wäre die Klägerin ihrer mütterlichen Sorgepflicht entsprechend in der Lage gewesen, eine Lehrstelle für R. zu finden, könnte ihr Verhalten nicht als besonders verwerflich im Sinne des Rechts oder der Moral angesehen werden.
Aber auch § 18 Satz 2 Nr. 2 des 2. WoGG ist unanwendbar.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, R. sei geeignet für eine Lehre; ihre Tätigkeit in der Schuhfabrik habe keinen Ausbildungswert gehabt. Danach war es der Klägerin und R. nicht zuzumuten, diese Tätigkeit fortzusetzen, um ein Familieneinkommen zu erreichen, das die Gewährung von Wohngeld entbehrlich gemacht hätte.
Wäre R. danach in eine Lehre eingetreten, so hätte die Lehrlingsvergütung, die sie dann erhalten hätte, kaum ausgereicht für ein Familieneinkommen in einer Höhe, die zum Fortfall eines Wohngeldes geführt hätte; dann wäre unter der Voraussetzung, daß die Verbesserung des Familieneinkommens in geringerer Höhe zumutbar war, nur eine Herabsetzung des Wohngelds - nicht aber die volle Versagung - in Betracht gekommen (vgl. BVerwGE 41, 220 [223]). Durch das "soweit" in § 18 Satz 2 Nr. 2 des 2. WoGG wird eine Herabsetzung des Wohngelds ermöglicht, wenn eine begrenzte Verbesserung des Familieneinkommens zumutbar war, die nicht zum Fortfall des Wohngelds geführt hätte.
Die vorliegenden tatsächlichen Feststellungen ermöglichen aber nicht die Folgerung, es wäre der Klägerin zuzumuten gewesen, für ihre Tochter eine Lehrstelle zu beschaffen und wegen der dadurch erzielten Mehreinnahmen das Familieneinkommen zu verbessern. Regina hatte, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, die Neigung, Schneiderin zu werden. Welche Möglichkeiten für die Klägerin bestanden, eine entsprechende Lehrstelle zu finden, ist ungeklärt geblieben. Der Hinweis des Berufungsgerichts auf die Erziehungspflicht der Klägerin, der sie nur unzureichend nachgekommen sei, als sie R. untätig herumsitzen ließ, reicht nicht aus für den Nachweis, daß im Zeitraum von Oktober 1971 bis Oktober 1972 die Beschaffung einer für R. geeigneten Lehrstelle möglich war. Das Berufungsgericht hat darauf hingewiesen, daß die zweite Tochter der Klägerin - B. - 1972 in eine Lehre eingetreten ist; es hat daraus gefolgert, die Klägerin habe einer Lehre von R. jedenfalls grundsätzlich nicht ablehnend gegenübergestanden. Es hat auch auf weitere schicksalbedingte Hemmnisse hingewiesen, die die Entschlußfähigkeit der Klägerin beeinträchtigten. Dem Oberbundesanwalt ist nicht darin zu folgen, daß diesen Hemmnissen anderweitig Rechnung getragen werde - der Vertreibung durch gesetzliche Hilfsmaßnahmen, dem Kinderreichtum durch Kindergeld, der Ehescheidung durch den gesetzlichen Unterhalt -, weil es allein darauf ankommt, ob es der Klägerin den Umständen nach möglich und zuzumuten war, durch Einwirkung auf das Verhalten von Regina und durch die Beschaffung einer Lehrstelle für eine Verbesserung des Familieneinkommens zu sorgen. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht dies für nicht feststellbar erklärt. Nach den besonderen Umständen des Falles ist die Anwendung von § 18 Satz 2 Nr. 2 des 2. WoGG deshalb nicht gerechtfertigt.
In Anwendung der Generalklausel des § 18 Satz 1 des 2. WoGG, durch die jeder Mißbrauch des Wohngelds verhindert werden soll, könnte das Verhalten der Klägerin im September 1971 allenfalls dann zur Versagung des Wohngelds führen, wenn sie das Arbeitsverhältnis allein deshalb aufgelöst hätte, weil sie auf diesem Wege ein Wohngeld erhalten wollte, das ihr wegen der Einkünfte von R. versagt worden war. Demgegenüber hat das Berufungsgericht aber festgestellt, weder die Auflösung des Arbeitsverhältnisses noch die Nichtbegründung eines Lehrverhältnisses seien allein auf diesen Zweck zurückzuführen: Es fehle an Anhaltspunkten dafür, daß es die Absicht der Klägerin gewesen sei, "durch bewußtes Niedrighalten des Familieneinkommens in den Genuß von Hilfsleistungen zu kommen", und es könnte "nicht unterstellt werden, sie habe ernsthaft geglaubt, durch den Bezug einer Lehrlingsvergütung könne der Familie eine ihr sonst ohne Erwerbstätigkeit zufließende Zahlung in vergleichbarer Größenordnung verlorengehen".
Die für diese rechtliche Beurteilung maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts werden nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angegriffen; sie sind deshalb gemäß § 137 Abs. 2 VwGO verbindlich.
Die Verfahrensrüge des Beklagten, ihm sei das rechtliche Gehör versagt worden (§ 138 Nr. 3 VwGO), ist unbegründet.
Der dazu vorgebrachte Umstand, daß die Niederschriftüber die Zeugenvernehmung dem Beklagten nicht zu einer Stellungnahmeübersandt worden ist, führt nicht auf diesen Verfahrensmangel. Der Zeuge wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vernommen. Die Klägerin war anwesend; der Beklagte war vertreten. Die Vernehmung wurde durch verkündeten Beweisbeschluß angeordnet. Eine Niederschrift wurde aufgenommen. Anträge zur Beweisaufnahme wurden nicht gestellt. Bei Abschluß der Verhandlung wurde ein Entscheidungstermin bekanntgegeben. Ein Antrag des Beklagten, ihm eine Abschrift der Niederschrift zu senden und ihm Gelegenheit zu einer nachträglichen schriftsätzlichen Stellungnahme zu geben, lag nicht vor. Deshalb durfte die Niederschrift ohne eine solche Stellungnahme verwertet werden.
Das Berufungsgericht hat danach den Ablehnungsbescheid vom 1. September 1971 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids zu Recht für rechtswidrig erklärt, soweit er auf § 18 des 2. WoGG gestützt ist.
Auf den erneuten Ablehnungsbescheid vom 1. April 1972 kommt es nicht an. Dieser Bescheid wiederholte den bereits angefochtenen Ablehnungsbescheid inhaltlich; er wurde dadurch in das Verfahren einbezogen - ohne daß es dazu eines neuen Widerspruchsverfahrens bedurfte -, daß er von der Klägerin zu den Gerichtsakten gereicht wurde; er entfällt, wenn der Bescheid, den er inhaltlich wiederholte, aufgehoben wird.
Soweit das Berufungsgericht übereinstimmend mit dem Verwaltungsgericht den Ablehnungsbescheid vom 24. Mai 1971 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids für rechtmäßig erklärt und die Klage insoweit abgewiesen hat, ist sein Urteil von der Klägerin nicht angefochten worden. Dieser Bescheid betraf Wohngeld für die Wohnung in W., aus der die Klägerin im Mai 1971 ausgezogen ist. Dazu bedarf es keiner Entscheidung im Revisionsverfahren.
Soweit das Berufungsgericht ausgerechnet hat, in welcher Höhe die Klägerin in der Zeit vom 1. Mai 1971 bis zum 31. Oktober 1972 für die Wohnung in F. Wohngeld beanspruchen kann, ist seiner Entscheidung jedoch nicht zu folgen.
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats entspricht ein Bescheidungsurteil (§ 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO) der Rechtslage, wenn die Ablehnung von Wohngeld für rechtswidrig und der Beklagte zur Gewährung von Wohngeld verpflichtet wird (vgl. BVerwGE 41, 220 [227]); in einem solchen Fall ist die Sache in aller Regel nicht spruchreif im Sinne von § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO: Die im Antragsverfahren eingereichten Unterlagen sind im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zumeist überholt. Das Gericht wäre bei einer Berechnung des Wohngelds gezwungen, diese Aufgabe mit unzureichender Ausrüstung zu erfüllen und dabei weitere Ermittlungen zu treffen. Eine Fortsetzung der Sachaufklärung zu dem Zweck, alle für die Wohngeldberechnung erforderlichen Angaben zu erhalten, würde zu einer mit dem Zweck der richterlichen Prüfung des Verwaltungsverhaltens nicht zu vereinbarenden Verzögerung des Verfahrens und - wegen sich ständig verändernder Lage - zur Gefahr weiterer Unstimmigkeiten führen. Es genügt, wenn in einem Urteil nach § 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO alle Streitfragen entschieden werden und die Berechnung des Wohngelds der dafür zuständigen und mit den erforderlichen Mitteln ausgerüsteten Behörde überlassen wird.
Bei dem Bescheidungsurteil, das deshalb an die Stelle des Berufungsurteils tritt, werden die Revisionsrügen gegenstandslos, mit denen der Beklagte die vom Berufungsgericht vorgenommene Wohngeldberechnung angreift.
Dem Berufungsgericht ist nicht darin zu folgen, daß die Klägerin Wohngeld schon ab Mai 1971 beanspruchen kann.
Als sie ab Mai 1971 für die Wohnung in F. Wohngeld beantragte, war das Familieneinkommen so hoch, daß nach der Wohngeldtabelle Anlage 5 zum Zweiten Wohngeldgesetz bei fünf Familienmitgliedern und einer Miete von 130 DM kein Wohngeld zu gewähren war; der Monatslohn von über 500 DM, den Regina erhielt, war gemäß § 11 Abs. 2 des 2. WoGG zu berücksichtigen, weil die sich daraus ergebende Erhöhung des Familieneinkommens auch für die Zukunft zu erwarten war. Mithin war der von der Klägerin eingelegte Widerspruch zunächst unbegründet.
Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Wohngelds traten aber am 1. Oktober 1971 ein, nachdem F. Ende September 1971 ihre Beschäftigung in der Schuhfabrik aufgegeben und das Familieneinkommen sich dadurch entsprechend verringert hatte. Eine Verringerung des Familieneinkommens um mehr als 15 v.H., die dadurch bewirkt worden war, wird nach§ 29 Abs. 1 Nr. 3 des 2. WoGG sogar dann berücksichtigt, wenn ein Wohngeld bereits bewilligt war und dieses nunmehr zu erhöhen ist. Sie ist erst recht dann zu berücksichtigen, wenn sich das Familieneinkommen während des Streits über die Ablehnung von Wohngeld vermindert. Für den nunmehr entstandenen Wohngeldanspruch der Klägerin begann im Oktober 1971 ein neuer Bewilligungszeitraum (§ 27 Abs. 1 2. WoGG) zu laufen; dieser endete am 30. September 1972. Für diesen Zeitraum ist das tatsächlich erzielte Familieneinkommen unter Anwendung der§§ 12 bis 17 des 2. WoGG als anrechenbares Jahreseinkommen zu ermitteln; es ist dann zum Zweck der Berechnung des Wohngelds in Monatsbeträge umzurechnen. Da die Klägerin nur bis Ende Oktober 1972 Wohngeld beansprucht, ist für den letzten Monat entsprechend zu verfahren. Da nach dem ergehenden Bescheidungsurteil die das Familieneinkommen betreffenden Feststellungen des Berufungsgerichts nicht verbindlich sind, ist auch die Revisionsrüge gegenstandslos, zu Unrecht habe das Berufungsgericht das Lehrgeld unberücksichtigt gelassen, das die Tochter B. Mai 1972 erhält.
Der Klägerin steht danach erst ab 1. Oktober 1971 ein von dem Beklagten noch zu berechnendes Wohngeld bis zum 31. Oktober 1972 zu.
Da die Klägerin nur zum Teil obsiegt, im übrigen aber unterliegt, waren die Verfahrenskosten gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeneinander aufzuheben.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 600 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Maetzel
Türke
Noack
(1) Amtl. Anm.: