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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.01.1974, Az.: BVerwG VIII C 117.72

Beweislast des Antragstellers für eine nicht nur vorübergehende Abwesenheit vom Familienhaushalt; Bestehen eines Anspruchs auf Wohngeld eines nicht bei seiner Familie wohnenden Studenten ; Pflicht zur dauernden Lösung vom Familienhaushalt

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.01.1974
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 117.72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 13940
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 16.03.1972 - AZ: V 638/71

Fundstellen

  • BVerwGE 44, 265 - 271
  • BlGBW 1974, 232
  • DVBl 1974, 688 (amtl. Leitsatz)
  • DokBer A 74, 195
  • DÖV 1974, 678-679 (Volltext mit amtl. LS)
  • FEVS 22, 257
  • JuS 1977, 23
  • MDR 1974, 517-518 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 26, 482
  • VerwRspr 26, 482 - 487
  • ZMR 1974, 218
  • ZfSH 1974, 315

Amtlicher Leitsatz

Der Wohngeldanspruch des nicht bei seiner Familie wohnenden Studenten setzt voraus, daß er sich dauernd vom Familienhaushalt gelöst hat; läßt sich nicht abschließend klären, ob er nicht nur vorübergehend abwesend vom Familienhaushalt ist, so trifft ihn die materielle Beweislast (Fortführung von BVerwGE 38, 18).

Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dr. Schröcker, Maetzel, Türke und Noack
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. März 1972 und des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. März 1971 werden aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1950 geborene Kläger wohnte bis zur Ablegung der Reifeprüfung bei seinen Eltern in Wertheim/Main. Er studiert seit dem Wintersemester 1969/70 an der Universität Karlsruhe Physik. Zunächst wohnte er dort in möblierten Zimmern, danach in einem Studenten-Wohnheim. Im Dezember 1969 beantragte er die Gewährung von Wohngeld. Der Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, er habe am Studienort nur vorübergehenden Aufenthalt und habe sich von dem elterlichen Haushalt, mit dem er auch wirtschaftlich verbunden sei, nicht gelöst. Als vorübergehend abwesendes Familienmitglied habe er keinen Anspruch auf Wohngeld. Sein Widerspruch wurde zurückgewiesen. Mit seiner Klage beantragte er die Aufhebung der genannten Bescheide und die Verpflichtung der Beklagten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Er trug vor: Er habe für die Dauer seines Studiums in Karlsruhe Wohnung genommen; auch in den Semesterferien halte er sich dort überwiegend auf. Zu seinen Eltern komme er nur besuchsweise. In deren Wohnung stehe ihm gemeinsam mit seinem Bruder ein Zimmer zur Verfügung. Er habe dort nur solche Sachen zurückgelassen, die er nicht mehr brauche. Nach seinem Studium sei mit der Rückkehr nach Wertheim nicht zu rechnen; dort fehle es an Berufsmöglichkeiten. Von seinen Eltern erhalte er 300 DM monatlich.

2

Das Verwaltungsgericht entschied antragsgemäß; sein Urteil beruht im wesentlichen auf den folgenden Gründen: Der Kläger sei antragberechtigt. Er sei nicht im Sinne von § 7 Abs. 2 des Ersten Wohngeldgesetzes - 1. WoGG - in der Fassung vom 1. April 1965 (BGBl. I S. 178), § 4 Abs. 2 des Zweiten Wohngeldgesetzes - 2. WoGG - vom 14. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1637) als vom elterlichen Haushalt nur vorübergehend abwesend anzusehen und falle deshalb nicht unter die Ausschlußvorschrift von § 26 des 1. WoGG, § 22 Nr. 2 des 2. WoGG. Darauf, daß er die Wohnung in Karlsruhe nur vorübergehend benutze, komme es nicht an, weil mit seiner späteren Rückkehr in den elterlichen Haushalt nicht zu rechnen sei. Unerheblich sei auch der Umstand, daß er wirtschaftlich von seinen Eltern unterstützt werde.

3

Die Beklagte verfolgte mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung den Antrag, die Klage abzuweisen; die Berufung wurde zurückgewiesen, im wesentlichen aus den folgenden Gründen:

4

Der Anspruch des Klägers sei für den gesamten Zeitabschnitt seit der Antragstellung zu prüfen, ohne daß eine Wiederholung der Anträge nach Ablauf des jeweiligen Bewilligungszeitraums zu fordern sei. Für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 1970 sei das Erste Wohngeldgesetz, für den Zeitraum danach das Zweite Wohngeldgesetz anzuwenden. Der Kläger habe einen Anspruch auf Wohngeld. Darauf, daß er den Wohnraum am Studienort nur vorübergehend benutze, komme es nicht an. Entscheidend sei, ob er nur vorübergehend oder dauernd vom elterlichen Haushalt abwesend sei. Diese Frage lasse sich nach den glaubhaften und auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogenen Angaben nicht eindeutig beantworten. Der Kläger habe seinen ersten Wohnsitz in Wertheim, seinen zweiten Wohnsitz in Karlsruhe. Er habe nacheinander zwei möblierte Zimmer bewohnt und wohne jetzt preisgünstiger in einem Studenten-Wohnheim. Er stehe im fünften Semester und werde sein Studium voraussichtlich in Karlsruhe zu Ende führen. Der finanzielle Zuschuß seiner Eltern habe bis Mitte 1971 300 DM, danach monatlich 350 DM betragen. Weitere Einnahmen erziele er durch Nachhilfeunterricht und Ferienarbeit. Ein- oder zweimal im Monat fahre er am Wochenende zu seinen Eltern; er nehme dann auch seine Wäsche mit, die im elterlichen Haushalt besorgt werde. Seine Eltern hätten ein Haus mit vier Zimmern; eines dieser Zimmer werde gemeinsam von ihm und von seinem in Tübingen studierenden Bruder benutzt. Das Zimmer, in dem ein Bett und eine zweite Schlafgelegenheit hinter einem Vorhang seien, diene gegenwärtig seinem Vater als Arbeitszimmer. Während der Semesterferien sei der Kläger jeweils kurze Zeit in. Wertheim gewesen; die übrige Zeit habe er mit Studien, Ferienarbeit und Ferienreisen verbracht. Während kürzerer Erkrankungen sei er in Karslruhe geblieben; ob dies auch bei längeren Erkrankungen der Fall sein werde, sei ungewiß. Sein Berufsziel stehe noch nicht fest. - Danach fehle es an Merkmalen, nach denen die Abwesenheit des Klägers von der elterlichen Wohnung mit Sicherheit als vorübergehend oder als dauernd gekennzeichnet werde. Die Möglichkeit bestehe, daß er bei einer Rückkehr sein früheres, gemeinsam mit dem Bruder bewohntes Zimmer beziehe. Entscheidungen des Klägers, die eine solche Rückkehr als unwahrscheinlich erscheinen ließen, seien nicht getroffen worden. Andererseits unterschieden sich seine gelegentlichen Besuche nicht von Besuchen, wie sie im Falle einer dauernden Lösung vom elterlichen Hause stattfänden; das gelte auch bei Berücksichtigung des Umstands, daß seine Wäsche im elterlichen Haushalt besorgt werde. Wie er sich künftig verhalten werde, sei nicht erkennbar; eine berufliche Tätigkeit in Wertheim sei nicht völlig auszuschließen. Einen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß auch auswärts wohnende Studenten sich während des Studiums in der Regel nicht völlig von der Familie lösen, gebe es nicht. Wirtschaftliche Abhängigkeit eines Studenten von seinen Eltern sei kein ausschlaggebendes Beweisanzeichen für eine nur vorübergehende Abwesenheit. - Die Folgen der danach verbleibenden Unklarheit träfen die Beklagte. Sie berufe sich auf einen Ausnahmetatbestand. In solchen Fällen sei kein Raum für die Anwendung des Grundsatzes, daß bei Verpflichtungsklagen den Kläger die Beweislast für solche Umstände trifft, die den Anspruch begründen; die Unaufklärbarkeit gehe hier zu Lasten der Beklagten.

5

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte den Antrag, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Der Sachverhalt sei unrichtig gewürdigt, die Beweislastfrage sei falsch entschieden worden. -

6

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

II.

Die Revision ist begründet; die Klage ist unter Aufhebung der angefochtenen Urteile abzuweisen.

8

Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß über den Wohngeldanspruch des Klägers für den gesamten Zeitraum seit dem Antragsmonat zu entscheiden und daß für die Zeit bis zum 31. Dezember 1970 das Erste Wohngeldgesetz, für die Zeit danach das seit dem 1. Januar 1974 in der Fassung vom 14. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1863) geltende Zweite Wohngeldgesetz anzuwenden ist (vgl. BVerwGE 41, 220 [221]).

9

Gemäß § 26 des 1. WoGG wird Wohngeld nicht gewährt für Wohnraum, der von den in § 7 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes genannten Personen vorübergehend benutzt wird. Nach § 22 Nr. 2 des 2. WoGG wird Wohngeld versagt für Wohnraum, der von den in § 4 Abs. 2 Satz 2 genannten Personen vorübergehend benutzt wird. Der Kläger benutzt den Wohnraum am Studienort vorübergehend, nämlich längstens bis zum Abschluß seiner Ausbildung. Es kommt deshalb darauf an, ob er zu den "genannten Personen" gehört, die in § 7 Abs. 2 Satz 2 des 1. WoGG, § 4 Abs. 2 Satz 2 des 2. WoGG mit den gleichen Worten gekennzeichnet werden: "Zum Haushalt rechnen auch Familienmitglieder, die vorübergehend abwesend sind."

10

§ 7 des 1. WoGG und § 4 des 2. WoGG grenzen die Familienmitglieder, ab, für die ein einheitliches Wohngeld beansprucht werden kann, wenn die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. In dem Absatz 1 beider Vorschriften wird die Beziehung gekennzeichnet, in der die zu berücksichtigenden Familienmitglieder zu demjenigen stehen müssen, der als Antragberechtigter (§ 6 des 1. WoGG, § 3 des 2. WoGG) den Wohngeldanspruch geltend machen kann. In dem Absatz 2 Satz 1 beider Vorschriften werden die Familienmitglieder zum Haushalt gerechnet, die mit dem Antragberechtigten einen gemeinsamen Hausstand führen. Der schon genannte Absatz 2 Satz 2 der Vorschriften rechnet auch vorübergehend abwesende Familienmitglieder zum Familienhaushalt und bringt zum Ausdruck, daß es in diesen Fällen nicht auf die Führung eines gemeinsamen Hausstands ankommt.

11

Die Einbeziehung der vorübergehend abwesenden Familienmitglieder in den Familienhaushalt kann sich für den Antragberechtigten, der Wohngeld für seine Familie beanspruchen kann, unterschiedlich auswirken. Einerseits wird das Einkommen auch des vorübergehend abwesenden Familienmitglieds zum Familieneinkommen gerechnet mit der Folge, daß sich dadurch das Wohngeld vermindern kann. Andererseits fällt bei einem gegebenen Familieneinkommen das Wohngeld um so höher aus, je größer die Zahl der zu berücksichtigenden Familienmitglieder ist.

12

Abgesehen von diesen Folgen einer unmittelbaren Anwendung von § 7 Abs. 2 Satz 2 des 1. WoGG, § 4 Abs. 2 Satz 2 des 2. WoGG, die nur dann eintreten können, wenn für die Familie ein Wohngeld zu gewähren ist, betreffen diese Vorschriften das vorübergehend abwesende Familienmitglied dadurch unmittelbar, daß es gemäß § 26 des 1. WoGG, § 22 Nr. 2 des 2. WoGG für den vorübergehend außerhalb der Familienwohnung benutzten Wohnraum kein Wohngeld beanspruchen kann.

13

Wenn das vorübergehend abwesende Familienmitglied schon bei der Bemessung des Wohngelds für die Familie berücksichtigt wird, wird durch die genannte Regelung nur die Folgerung daraus gezogen, daß Sozialleistungen grundsätzlich nicht doppelt gewährt werden. Auf diesem Grundsatz beruhen § 27 des 1. WoGG und § 22 Nr. 1 des 2. WoGG: Wohngeld wird nicht gewährt bzw. versagt, wenn für mehrere Wohnungen Miete zu bezahlen ist und wenn für eine Wohnung bereits Wohngeld gewährt wird. Diesem Grundsatz entspricht es auch, daß ein zum Familienhaushalt zu rechnendes Familienmitglied keinen Wohngeldanspruch für eine zweite Wohnung hat, sofern für die Familie Wohngeld gezahlt wird.

14

Das vorübergehend abwesende Familienmitglied (§ 7 Abs. 2 Satz 2 des 1. WoGG, § 4 Abs. 2 Satz 2 des 2. WoGG) hat aber auch dann keinen eigenen Wohngeldanspruch für seine Wohnung, wenn für seine Familie kein Wohngeld gewährt wird, weil das Familieneinkommen zu hoch ist. Es wird dann so behandelt wie jedes andere zum Haushalt zu rechnende Familienmitglied; Mitglieder einer Haushaltsgemeinschaft, die in einem Familienverband leben, haben keine eigenen Wohngeldansprüche, auch wenn sie Wohnraum auf Grund eigenen Rechts benutzen (Urteil vom 25. März 1971 - BVerwG VIII C 138.69 - [Buchholz 454.7 § 7 WoGG Nr. 2 - DÖV 1972, 388 = MDR 1971, 874 = ZMR 1971, 327]). Die Gewährung von Wohngeld soll nämlich, wie jetzt in § 1 Abs. 1 des 2. WoGG ausdrücklich gesagt ist, in erster Linie ein angemessenes familiengerechtes Wohnen sichern; Alleinstehende ohne bei ihnen wohnende Familienangehörige werden nur dann berücksichtigt, wenn sie aus eigenen Mitteln ihren Wohnbedarf nicht ausreichend befriedigen können.

15

Im Falle des Klägers, der Wohnraum entgeltlich allein benutzt, ist die Frage entscheidungserheblich, ob er im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 2 des 1. WoGG, § 4 Abs. 2 Satz 2 des 2. WoGG als vom Familienhaushalt vorübergehend abwesend anzusehen und deshalb gemäß § 26 des 1. WoGG, § 22 Nr. 2 des 2. WoGG nicht selbst wohngeldberechtigt ist.

16

Das Berufungsgericht hat sich dazu auf Grund der von ihm festgestellten Tatsachen keine abschließende Überzeugung bilden können. Es hat dabei - entgegen der Ansicht der Revision - den Rechtsbegriff "vorübergehend abwesend" nicht verkannt, vielmehr dieses Tatbestandsmerkmal übereinstimmend mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 38, 18 und das genannte Urteil BVerwG VIII C 138.69) zutreffend ausgelegt: Es gibt heute keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts mehr, daß sich Studenten während ihrer Ausbildung nur vorübergehend aus dem Familienhaushalt lösen, um später - jedenfalls zeitweise - zurückzukehren; es gibt aber auch keinen Erfahrungssatz, der das Gegenteil besagt. Auf die wirtschaftliche Abhängigkeit des Studenten von seihen Eltern kommt es nicht entscheidend an. Hat er erkennbare Entscheidungen getroffen, die seiner Rückkehr in die Familienwohnung entgegenstehen, oder ergeben die Umstände, daß eine solche Rückkehr nicht möglich ist, so ist er nicht als vorübergehend abwesend anzusehen; fehlt es an Umständen, die zwingend auf eine dauernde Lösung vom Familienhaushalt schließen lassen, so bedarf es einer Prognose, die das zu erwartende künftige Verhalten des Studenten betrifft, und einer Abwägung aller Beweisanzeichen, die dafür oder dagegen sprechen. So liegt es nach der materiellrechtlich nicht zu beanstandenden Überzeugung des Berufungsgerichts hier. Die erforderliche Prognose betrifft Tatsachen, nämlich solche, mit denen künftig gerechnet werden kann. Das Revisionsgericht ist nicht in der Lage, eine eigene Prognose anzustellen; es hat nur zu prüfen, ob das materielle Recht richtig angewendet worden ist.

17

Ohne Verletzung des materiellen Rechts ist das Berufungsgericht zum Ergebnis gelangt, im vorliegenden Fall sei nicht erkennbar, ob mit einer späteren Rückkehr des Klägers in den Familienhaushalt zu rechnen ist. Die Tatsachen, die dabei als Beweisanzeichen verwertet worden sind, sind gemäß § 137 Abs. 2 VwGO als verbindlich festgestellt anzusehen. Seitens der Beklagten wird nicht gerügt, daß eine weitere Sachaufklärung zu Unrecht unterblieben sei (§ 86 Abs. 1 VwGO). Auch seitens des Klägers wird nichts dafür vorgebracht, daß eine weitere Sachaufklärung möglich gewesen sei. Es wäre zwar denkbar gewesen, daß sich das Berufungsgericht ebenso wie das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu einer die erforderliche Prognose betreffenden Überzeugung durchgerungen hätte; da dies aber nicht geschehen ist, ist auch im Revisionsverfahren davon auszugehen, daß nicht geklärt werden kann, ob der Kläger sich schon jetzt dauernd aus dem Familienhaushalt gelöst hat.

18

Deshalb hängt die Entscheidung davon ab, welcher Partei es nachteilig ist, daß die entscheidungserhebliche Feststellung zum Tatbestandsmerkmal "vorübergehend abwesend" nach der Überzeugung des Berufungsgerichts nicht getroffen werden konnte. In diesem Sinne hat es das Berufungsgericht zutreffend auf die materielle Beweislast bei Anwendung von § 26 des 1. WoGG, § 22 Nr. 2 des 2. WoGG abgestellt; diese Frage ist in dem Urteil BVerwGE 38, 18 [28] und auch in dem genannten Urteil BVerwG VIII C 138.69 offengeblieben und bedarf hier der Entscheidung.

19

Im Gegensatz zum Berufungsgericht rechnet es der erkennende Senat zu den An Spruchs Voraussetzungen für den Wohngeldanspruch, daß jemand, der als Mitglied eines Familienverbands zum Zweck der Ausbildung anderwärts Wohnraum bezogen hat, ohne sich schon auf Dauer einen eigenen Haushalt einzurichten, sich nicht nur vorübergehend vom Familienverband gelöst hat und deshalb als nicht nur vorübergehend abwesend vom Familienhaushalt anzusehen ist; es handelt sich nicht um einen Ausschlußtatbestand, der einen an sich entstandenen Anspruch voraussetzt und für den die zuständige Behörde nachweispflichtig wäre.

20

Den Umständen, daß § 26 des 1. WoGG und § 22 Nr. 2 des 2. WoGG nicht im Ersten Teil beider Gesetze ("Allgemeine Grundsätze"), vielmehr im Dritten Teil ("Versagung des Wohngeldes") stehen, und daß sie den Ausdruck "wird nicht gewährt" bzw. "wird versagt" verwenden, mißt der erkennende Senat keine wesentliche Bedeutung bei. Vorschriften des öffentlichen Rechts bringen vielfach durch ihren Aufbau und durch ihren Wortlaut keine eindeutige Beweislastregelung zum Ausdruck. Es muß jeweils aus dem Zweck der gesetzlichen Regelung und aus dem Sachzusammenhang der getroffenen Vorschriften entnommen werden, welche Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine bestimmte Rechtsfolge eintritt; erst wenn dies ermittelt ist, läßt sich im Streitfall die Frage beantworten, wer - weil er sich auf eine bestimmte Rechtsfolge beruft - unterliegt, wenn es nach der Überzeugung der dafür zuständigen Tatsacheninstanz nicht zu klären ist, ob die die Rechtsfolge auslösenden Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind.

21

Aus den folgenden Gründen meint der erkennende Senat, daß in Fällen der genannten Art der Wohngeldanspruch nicht entsteht, wenn ein in der Ausbildung stehendes und auswärts wohnendes Familienmitglied als ein nur vorübergehend abwesendes Familienmitglied anzusehen ist:

22

Der Sache nach sollen sowohl § 7 Abs. 2 Satz 2 des 1. WoGG (§ 4 Abs. 2 Satz 2 des 2. WoGG) als auch § 26 des 1. WoGG (§ 22 Nr. 2 des 2. WoGG) als technische Regelungen Folgerungen daraus ziehen, daß das Wohngeld der zu einem Haushalt verbundenen Familie als einer Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft zugesprochen wird (vgl. BVerwGE 38, 18 [21]); dieser Zweck wird als der einer Sicherung familiengerechten Wohnens in § 1 Abs. 1 des 1. WoGG ausdrücklich betont. Daraus folgt, daß jemand als Alleinstehender nur dann Wohngeld beanspruchen kann, wenn er sich endgültig aus seinem früheren Familienverband gelöst hat, mag er in einen neuen Familienverband eingetreten sein oder nicht. Solange jemand, der bisher in einem Familienverband - meist in dem seiner Eltern - lebte, sich daraus noch nicht vollständig gelöst hat, wird er ihm als "vorübergehend abwesend" zugerechnet mit der Folge, daß er nicht anspruchsberechtigt ist, mag er auch im Sinne von § 6 des 1. WoGG, § 3 des 2. WoGG als Benutzer von Wohnraum formell antragberechtigt sein. Indem § 26 des 1. WoGG, § 22 Nr. 2 des 2. WoGG auf § 7 des 1. WoGG bzw. § 4 des 2. WoGG verweisen, bringen sie zum Ausdruck, daß die Nicht Zugehörigkeit zum bisherigen Familienhaushalt auch dann Anspruchsvoraussetzung ist, wenn der vorübergehend Abwesende in der Zwischenzeit einen eigenen Hausstand führt.

23

Es kommt hinzu, daß die Wohngeldbehörde von sich aus in aller Regel nicht prüfen kann, ob das am Studienort wohnende Familienmitglied nur vorübergehend einen eigenen Hausstand führt oder ob es sich auf die Dauer aus dem an einem anderen Ort befindlichen Familienhaushalt gelöst hat. Dafür, daß auch insoweit alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, sind die erforderlichen Beweisanzeichen zu liefern; das ist Aufgabe des Antragstellers, der einen eigenen Wohngeldanspruch geltend macht. Diese Umstände liegen in seinem Lebenskreis. Darum ist es gerechtfertigt, ihm unabhängig von der jeden Antragsteller treffenden Mitwirkungspflicht (§ 31 Abs. 2 des 1. WoGG, § 24 Abs. 2 des 2. WoGG) die Verantwortung dafür zu überlassen, daß alle für die Entscheidung der Wohngeldbehörde erheblichen Umstände vorgebracht werden, die von der Behörde und notfalls vom Gericht sachgerecht gewürdigt werden können.

24

Der erkennende Senat gelangt aus diesen Gründen zum Ergebnis, daß den Kläger der Rechtsnachteil trifft, der Folge der Unaufklärbarkeit des Sachverhalts ist. Nach dem vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen hat der Kläger keinen Wohngeldanspruch.

25

Deshalb waren die angefochtenen Urteile aufzuheben und die Klage abzuweisen.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 600 DM festgesetzt.

Arndt
Dr. Dr. Schröcker
Maetzel
Türke
Noack