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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.11.1992, Az.: IX ZR 221/91

Pflichtverletzung wegen fehlerhafter Prozeßführung; Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.11.1992
Aktenzeichen
IX ZR 221/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 16170
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 04.07.1991

Prozessführer

M. M. Transport-GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer Bernd von D. und Horst M., B. weg 132, M.,

Prozessgegner

1. Rechtsanwalt Werner B.,

2. Rechtsanwalt Franz K.,

3. Rechtsanwalt Ernst Ka.,

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Brandes und
die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 19. November 1992 beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. Juli 1991 wird nicht angenommen.

Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.

Gründe

1

Die Revision wirft ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf und verspricht im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).

2

1.

Den Beklagten ist im Zusammenhang mit der fristlosen Kündigung des Geschäftsführers L. eine Pflichtverletzung nicht vorzuwerfen, so daß sich die Frage der Verjährung insoweit nicht stellt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war die fristlose Kündigung nicht aus formellen Gründen unwirksam. Nach dem Vorbringen der Klägerin und dem unstreitigen Sachverhalt waren Ingrid P. (K.) und Dr. B. als Vertreter der "Familiengesellschaft P." in Gegenwart von Kurt K. am 2. März 1986 in Arosa übereingekommen, die fristlose Kündigung auszusprechen. Auch der Beklagte zu 1) als weiteres Beiratsmitglied war mit der Kündigung einverstanden, wie der Abfassung und Übermittlung des Kündigungsschreibens durch ihn am 3. März 1986 zu entnehmen ist. Entsprach die fristlose Kündigung aber dem Willen aller Gesellschafter und sämtlicher Mitglieder des Beirats, so ist ihre Wirksamkeit nicht deshalb in Frage zu stellen, weil sich das Kündigungsschreiben auf einen Gesellschafterbeschluß stützte. Aus dem Schlußabsatz des Kündigungsschreibens konnte der Geschäftsführer ersehen, daß auch der Beirat als Gesellschaftsorgan mit der Kündigung einverstanden war.

3

2.

Eine Pflichtverletzung könnte den Beklagten allenfalls wegen fehlerhafter Prozeßführung zur Last fallen, wenn sie es schuldhaft unterlassen hätten, die Beschlußlage, die zu der fristlosen Kündigung führte, in dem Rechtsstreit zwischen der Klägerin und L. rechtzeitig im einzelnen darzustellen. Dies bedarf keiner abschließenden Entscheidung, weil ein daraus sich ergebender Schadensersatzanspruch verjährt wäre.

4

Das Mandat der Beklagten endete spätestens mit der Beauftragung der Berufungsanwälte des Vorprozesses im Januar 1989. Verjährung trat mithin gemäß § 51 Alt. 2 BRAO - ohne Rücksicht auf die Entstehung des Anspruchs - im Januar 1992 ein. Sie wurde nicht unterbrochen. Insbesondere war der vorliegende Rechtsstreit zu einer Unterbrechung nicht geeignet. Ob und in welchem Umfang eine Klage die Unterbrechung der Verjährung gemäß § 209 Abs. 1 BGB herbeiführt, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gegenstand der Klage (BGH, Urt. v. 3. November 1987 - VI ZR 176/87, LM BGB § 298 Nr. 59 = NJW 1988, 965 [BGH 03.11.1987 - VI ZR 176/87]; BGHZ 104, 268, 271; Palandt/Heinrichs, BGB 51. Aufl. § 209 Rdn. 13; auch Merschformann, Der Umfang der Verjährungsunterbrechung durch Klageerhebung 1992 S. 17 ff, 26 ff). Der Vorwurf, einen Prozeß unrichtig geführt zu haben, stellt die Klage gegenüber dem Vorwurf, nicht für eine ordnungsgemäße Kündigung gesorgt zu haben, auf eine andere tatsächliche Grundlage und ist als Klageänderung mit einem neuen Streitgegenstand zu werten (vgl. BGH, Beschl. v. 17. September 1992 - IX ZB 45/92, Umdruck S. 7, z.V.b.). Die Klägerin hat ihre Klageforderung nicht - insbesondere nicht in ihrem im August 1990 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz GA 126 ff oder in der Berufungsbegründung GA 233 ff und auch nicht hilfsweise - auf fehlerhafte Prozeßführung gestützt. Dann kommt dem vorliegenden Rechtsstreit insoweit eine Unterbrechungswirkung nicht zu.

5

Ein sogenannter Sekundäranspruch scheidet in diesem Zusammenhang schon deshalb aus, weil die Pflicht zur Aufdeckung eines Primäranspruchs dessen Entstehung voraussetzt (vgl. BGHZ 94, 380, 387) [BGH 23.05.1985 - IX ZR 102/84]. Entstanden wäre ein solcher Anspruch hier nicht vor Ablauf der in dem Vergleich vom 23. Oktober 1989 vereinbarten Widerrufsfrist, das heißt nicht vor dem 16. November 1989 (vgl. BGH, Urt. v. 9. Juli 1992 - IX ZR 50/91, NJW 1992, 2828, 2829). Zu diesem Zeitpunkt war aber das Mandat der Beklagten bereits beendet, und nach diesem Zeitpunkt kann eine Pflicht zur Belehrung über einen Primäranspruch regelmäßig nicht mehr begründet werden (vgl. BGH, Urt. v. 1. Februar 1990 - IX ZR 82/89, WM 1990, 815, 817 f). Im übrigen waren die Rechtsanwälte Z. und Partner, die aufgrund des ihnen von Rechtsanwalt Dr. B. übermittelten Schreibens vom 1. November 1989 sämtliche Hintergründe kannten, mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Beklagten betraut, so daß eine Belehrungspflicht auch aus diesem Grund nicht bestand (vgl. BGH, Urt. v. 14. November 1991 - IX ZR 31/91, WM 1992, 579, 581).

Brandes
Schmitz
Kreft
Zugehör
Ganter