Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.07.1995, Az.: 2 StR 74/95
Verfahrensverbindung; Örtliche Zuständigkeit; Sachliche Zuständigkeit; Gemeinsames oberes Gericht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.07.1995
- Aktenzeichen
- 2 StR 74/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 12951
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt/M.
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1996, 47 (Volltext mit red. LS)
- wistra 1995, 315
Redaktioneller Leitsatz
Die Wirksamkeit einer Verfahrensverbindung über die örtliche und sachliche Zuständigkeit bemißt sich danach, ob ein gemeinsames oberes Gericht sie vornimmt.
Gründe
I. Das Landgericht Frankfurt am Main hat den Angeklagten H. K. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in einem Fall (II 2.5) in Tateinheit mit versuchter Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten M. K. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen (II 2.4 und II 2.5), davon in einem Fall (II 2.5) in Tateinheit mit versuchter Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt.
Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts; der Angeklagte H. K. beanstandet außerdem das Verfahren.
II. Das Rechtsmittel des Angeklagten H. K. hat zum Teil, dasjenige des Angeklagten M. K. in vollem Umfang Erfolg.
1. Aufzuheben ist die Verurteilung des Angeklagten H. K. im Fall II 2.5. Die Verurteilung des Angeklagten M. K., die sich allein auf die Fälle II 2.4 und II 2.5 bezieht, muß insgesamt aufgehoben werden.
Die genannten Fälle waren beim Amtsgericht Gelnhausen angeklagt worden, das zum Landgerichtsbezirk Hanau gehört. Dieses Gericht eröffnete das Hauptverfahren und legte die Sache alsdann zum Zwecke der Übernahme und Verbindung dem Amtsgericht Frankfurt am Main vor, bei dem die Staatsanwaltschaft die übrigen, allein dem Angeklagten H. K. zur Last gelegten Fälle angeklagt hatte. Das Amtsgericht Frankfurt am Main, das die Zuständigkeit der Strafkammer für begründet hielt, übersandte daraufhin die Akten beider Strafsachen dem Landgericht Frankfurt am Main, das nunmehr das Verfahren des Amtsgerichts Frankfurt am Main übernahm und mit diesem Verfahren die bei dem Amtsgericht Gelnhausen anhängig gemachte Sache verband.
Dieser Verbindungsbeschluß war rechtsunwirksam, da er nicht von dem hierfür zuständigen Gericht erlassen worden ist. Die Verbindung, die nicht nur die örtliche, sondern auch die sachliche Zuständigkeit betraf, konnte nicht durch Vereinbarung der beteiligten Gerichte (§ 13 Abs. 2 StPO), sondern nur durch Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts (§ 4 Abs. 2 StPO) herbeigeführt werden (BGHSt 22, 232, 234 [BGH 30.08.1968 - 4 StR 335/68]; BGH NStZ 1982, 294). Gemeinschaftliches oberes Gericht für das zum Landgerichtsbezirk Hanau gehörende Amtsgericht Gelnhausen und das Amts- wie auch Landgericht Frankfurt am Main ist das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Statt seiner hat das Landgericht Frankfurt am Main die Verbindung beschlossen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein solcher Verbindungsbeschluß unwirksam (BGHSt 22, 232, 234 [BGH 30.08.1968 - 4 StR 335/68]; BGH NStZ 1982, 294; 1986, 564). Ob an dieser Rechtsauffassung trotz gewichtiger dogmatischer und praktischer Bedenken allgemein festzuhalten ist, läßt der Senat offen; jedenfalls bietet die vorliegende besondere Fallkonstellation keinen Anlaß, hier davon abzuweichen. Da der Verbindungsbeschluß des Landgerichts Frankfurt am Main mithin unwirksam war, konnte er die Verfahrensverbindung nicht herstellen. Das Verfahren, das die hier in Rede stehenden Fälle betrifft, ist deshalb nicht zum Landgericht Frankfurt am Main gelangt, sondern bei dem Amtsgericht Gelnhausen rechtshängig geblieben.
2. Die Revisionen führen damit zwar zu einer entsprechenden Urteilsaufhebung, nicht jedoch zur Verfahrenseinstellung. Was die betroffenen Tatvorwürfe angeht, so gibt es nur ein Verfahren, das bei dem Amtsgericht Gelnhausen rechtshängig ist. Daher könnte sich eine Verfahrenseinstellung auch nur auf dieses Verfahren beziehen. Die Folge wäre, daß kein Gericht mehr über die Vorwürfe sachlich entscheiden dürfte. Soll diese Folge, für deren Eintritt es einen Rechtsgrund nicht gibt, aber vermieden werden, so kann dies nur dadurch geschehen, daß eine Verfahrenseinstellung unterbleibt.
Soweit der Senat in der Entscheidung BGH NStZ 1982, 294 bei gleicher Sachlage das Verfahren eingestellt und damit die gegenteilige Rechtsauffassung zugrunde gelegt hat, gibt er diese Rechtsansicht auf. Sie ist allerdings auch vom 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs vertreten worden (BGH, Beschl. v. 3. Mai 1989 - 1 StR 179/89 undUrt. v. 29. Mai 1990 - 1 StR 168/90); dieser hat jedoch auf Anfrage mitgeteilt, daß er ebenfalls nicht daran festhalte.
Die Sache wird, soweit die Verurteilung der Angeklagten in den Fällen II 2.4 und II 2.5 aufgehoben ist, an das Amtsgericht Gelnhausen verwiesen. Eine Zurückverweisung an das Landgericht Frankfurt am Main (§ 354 Abs. 2 StPO) kommt insoweit nicht in Betracht. Sie wäre nicht sachgerecht. Da die Sache nicht dort rechtshängig ist, dürfte das Landgericht Frankfurt am Main nicht über die Tatvorwürfe urteilen, sondern müßte die Sache seinerseits an das Amtsgericht Gelnhausen abgeben. Dies wäre ein Umweg. Deshalb verweist der Senat die Sache unmittelbar an das Amtsgericht Gelnhausen als an das Gericht, das zu entscheiden hat, weil das Verfahren dort rechtshängig ist (ebenso in vergleichbaren Fällen: BGH, Beschl. v. 30. März 1994 - 3 StR 33/94 undBeschl. v. 20. April 1994 - 3 StR 65/94). Die Rechtsgrundlage hierfür bietet § 355 StPO in entsprechender Anwendung. Nach dieser Bestimmung verweist das Revisionsgericht die Sache zugleich an das zuständige Gericht, wenn es ein Urteil deshalb aufhebt, weil das Gericht des vorangehenden Rechtszuges sich mit Unrecht für zuständig erachtet hat. Zwar treffen die Voraussetzungen dieser Vorschrift hier insoweit nicht zu, als weder das angefochtene Urteil noch die Verweisung eine Frage der Zuständigkeit im Sinne des Gesetzes (§§ 1 ff, 7 ff StPO) betrifft. Die Sachlage ist aber ähnlich, wo eine Urteilsaufhebung deshalb erforderlich wird, weil das Gericht mit Unrecht gemeint hat, zur Entscheidung einer Sache berufen zu sein, die wegen Unwirksamkeit eines Verbindungsbeschlusses nicht bei ihm rechtshängig geworden ist. Auch auf diesen Fall trifft der Grundgedanke der Vorschrift zu, dem Revisionsgericht die Befugnis zu geben, ein Verfahren, in dem ein nicht dazu berufenes Gericht das Urteil gesprochen hat, bei der deshalb gebotenen Urteilsaufhebung mit bindender Wirkung an dasjenige Gericht zu verweisen, vor das die Sache gehört.
3. Die teilweise Aufhebung des gegen den Angeklagten H. K. ergangenen Urteils führt zum Wegfall der Einsatzstrafe, so daß auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe keinen Bestand haben kann. Zur neuen Bildung einer Gesamtstrafe aus den von der Teilaufhebung nicht betroffenen Einzelstrafen wird die Sache an das Landgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen (§ 354 Abs. 2 StPO).
4. Die weitergehende Revision des Angeklagten H. K. ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet; insoweit hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.