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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.04.1994, Az.: 3 StR 65/94

Verfahrensabgabe; Gericht; Rechtsgrundlage ; Verfahrensmangel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.04.1994
Aktenzeichen
3 StR 65/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 12527
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Redaktioneller Leitsatz

Die Abgabe eines Verfahrens an ein anderes Gericht ohne Rechtsgrundlage stellt einen von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensmangel dar.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung, wegen versuchter räuberischer Erpressung in zwei Fällen, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.

2

1. Soweit dem Angeklagten zur Last gelegt wird, am 11. Mai 1992 gemeinschaftlich mit anderen 200 g in den Niederlanden erworbenes Haschisch in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt zu haben (II 1 der Urteilsgründe), leidet die Verurteilung an einem von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensmangel (vgl. BGHSt 37, 15, 16, 20). Eine Anklage, mit der das Landgericht in zulässiger Weise befaßt gewesen wäre, ist hinsichtlich dieser Tat nicht vorhanden. Anklage war insoweit von der Staatsanwaltschaft Krefeld zum Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Kempen erhoben worden; jenes Gericht hatte auch schon über die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden. Die spätere, ohne eine aus den Akten ersichtliche Beteiligung der Staatsanwaltschaft Krefeld erfolgte Abgabe jener Sache an das Landgericht Mönchengladbach konnte keine Grundlage für eine ordnungsgemäße Verbindung zu dem dort wegen der übrigen Taten anhängigen Verfahren bilden. Ein Fall der Verfahrensabgabe wegen nachträglichen Aufenthaltswechsels nach § 42 Abs. 3 in Verbindung mit § 108 Abs. 1 JGG lag nicht vor. Auch die allgemeinen, im jugendgerichtlichen Verfahren ergänzend anwendbaren Vorschriften über Verfahrensverbindung und Verfahrensübernahme (vgl. Brunner JGG 3. Aufl. Rdn. 3 vor § 33) können die vom Landgericht noch vor Eröffnung des eigenen Verfahrens beschlossene Verbindung nicht rechtfertigen. Eine Übernahme nach § 225 a Abs. 1 StPO kam nicht in Betracht, weil das Amtsgericht Kempen nicht zum Bezirk des Landgerichts Mönchengladbach gehört und § 225 a Abs. 1 StPO ebenso wie die Regelungen des § 209 Abs. 2 StPO sowie des § 270 StPO nur die sachliche Zuständigkeit betrifft und nicht zur Veränderung der örtlichen Zuständigkeit führen kann. Auf § 13 Abs. 2 StPO konnte die Verbindung nicht gestützt werden, weil die Strafverfahren nicht bei Gerichten gleicher Ordnung anhängig waren. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO war für die Verbindung nur das gemeinschaftliche obere Gericht und nicht das Landgericht Mönchengladbach zuständig.

3

Der festgestellte Mangel zwingt zur Teilaufhebung des Urteils und gemäß § 355 StPO zur Verweisung dieses Verfahrensteils an das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Kempen (vgl. BGHSt 37, 15, 16, 20).

4

2. Auf die Beanstandung des Angeklagten, die Anklage (zum Landgericht Mönchengladbach) reiche als Grundlage für eine Verurteilung wegen fortgesetzten Erwerbs von Betäubungsmitteln im Falle II 3 der Urteilsgründe nicht aus, kommt es nicht an, weil die Verurteilung insoweit aus anderem, auf die Sachrüge zu beachtenden Grunde nicht bestehen bleiben kann. Die "Feststellungen" zur "fortgesetzten" Tat des Erwerbs von Haschisch sind derart allgemein und unbestimmt gehalten, daß sich daraus der vom Landgericht angenommene Schuldumfang auch nicht annäherungsweise ergibt. Ein Schuldspruch kann darauf nicht gestützt werden.

5

3. Dagegen dringt die Rüge der Verletzung der §§ 245 Abs. 1, 244 Abs. 2 StPO nicht durch. Von der Vernehmung der geladenen und erschienenen Zeugen wurde im Einverständnis aller Verfahrensbeteiligten abgesehen (§ 245 Abs. 1 Satz 2 StPO). Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt darin nicht. Die Vernehmung der Zeugen, deren Anhörung die Revision vermißt, brauchte sich dem Landgericht nach dem als glaubhaft erachteten Geständnis des Angeklagten nicht aufzudrängen.

6

4. Soweit der Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung (§§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB) und wegen versuchter räuberischer Erpressung in zwei Fällen (§§ 253, 255, 22 StGB) verurteilt worden ist (II 2 a und 2 b der Urteilsgründe), hält das Urteil dem Schuldspruch nach sachlich-rechtlicher Prüfung stand. Daß das Landgericht die Verwirklichung des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB im Rahmen der rechtlichen Würdigung entgegen der. Urteilsformel und den getroffenen Feststellungen den Taten zu II 2 b (versuchte räuberische Erpressungen zum Nachteil von L. und F.) und nicht - wie richtig - der Tat zu II 2 a der Urteilsgründe (räuberische Erpressung zum Nachteil von K.) zugeordnet hat, beruht auf einem hiermit richtig gestellten und im Ergebnis unschädlichen Versehen. Durch die Beurteilung der zum Nachteil von K., L. und F. begangenen Taten als jeweils fortgesetzte Handlungen ist der Angeklagte nicht beschwert. Eine rechtliche Zusammenfassung dieser drei Taten zu einer einzigen fortgesetzten Handlung war entgegen der Auffassung des Revisionsführers wegen der höchstpersönlichen Natur der jeweils betroffenen Rechtsgüter von vornherein ausgeschlossen.

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5. Die auf die Zurückverweisung neu zuständige Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts wird über den Fall II 3 der Urteilsgründe insgesamt und über die im Schuldspruch rechtskräftigen Fälle II 2 a und 2 b der Urteilsgründe dem Strafausspruch nach zu befinden haben. Im übrigen (Fall II 1 der Urteilsgründe) obliegt die Entscheidung dem Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Kempen.