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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.03.1994, Az.: 3 StR 33/94

Oberstes Gericht; Erstinstanzliche Verfahren; Gerichte verschiedener Ordnung; Anhängigkeit; Bezirk

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.03.1994
Aktenzeichen
3 StR 33/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 12787
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Redaktioneller Leitsatz

Allein das gemeinsame oberste Gericht kann mehrere erstinstanzliche Verfahren verbinden, die bei Gerichten verschiedener Ordnung anhängig sind, wenn diese unterschiedlichen Bezirken angehören.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, soweit er wegen der vom Landgericht als, den Angeklagten jedenfalls nicht beschwerend, fortgesetzt gewerteten Tat von April bis Juli 1991 bezüglich der 10 kg Haschisch zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden ist. Der im Gegensatz zum Original in der Urteilsausfertigung auf Seite 6 nicht ganz vollständig wiedergegebene Satz kann gedanklich unschwer ergänzt werden, so daß eine erneute Zustellung einer um die Worte "Bei den jeweiligen Fahrten mit K. in die Niederlande" ergänzten Urteilsausfertigung nicht veranlaßt ist. Bezogen auf die Menge genügt die Feststellung "durchschnittlicher Qualität" gerade noch den an die Bestimmung des Schuldumfanges zu stellenden Anforderungen.

2

Die Verurteilung wegen der zweiten Tat und damit auch die Gesamtfreiheitsstrafe müssen allerdings aufgehoben werden. Insoweit hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:

3

"Die Verurteilung wegen der Tat am 6. Februar 1992 kann nicht bestehen bleiben, weil das Verfahren insoweit bei dem Amtsgericht - Schöffengericht - Kleve rechtshängig ist. Das ist im Revisionsrechtszug von Amts wegen zu beachten.

4

Das Amtsgericht Kleve hat die wegen der bezeichneten Tat erhobene Anklage der Staatsanwaltschaft Kleve vom 10. September 1992 am 2. November 1992 zur Hauptverhandlung zugelassen und die Akten nach Verbindung mit einem weiteren Verfahren durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Landgericht Düsseldorf zu dem dort gegen den Angeklagten anhängigen Strafverfahren mit der Bitte um Verbindung vorgelegt. Dem hat das Landgericht durch den Beschluß vom 19. April 1993 entsprochen, durch den es das dort anhängige Verfahren und - nochmals - das vom Amtsgericht Kleve vorgelegte Verfahren eröffnet hat. Dieser Beschluß vermag bezüglich des zuletzt genannten Verfahrens Rechtswirkungen nicht zu entfalten, weil das Landgericht zur Verbindung der Verfahren nicht befugt war.

5

Eine Übernahme nach § 209 Abs. 2 StPO kam schon deshalb nicht in Betracht, weil das Amtsgericht Kleve nicht zum Bezirk des Landgerichts Düsseldorf gehört. Auf § 13 Abs. 2 StPO konnte die Verbindung nicht gestützt werden, weil die Strafverfahren nicht bei Gerichten gleicher Ordnung anhängig waren. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO war zur Verbindung nicht das Landgericht Düsseldorf, sondern das Oberlandesgericht Düsseldorf als das gemeinschaftliche obere Gericht zuständig (BGH NStZ 1991, 447)."

6

Dem tritt der Senat bei.