Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.05.1990, Az.: 1 StR 168/90
Feststellungen auf einer mangelhaften Beweiswürdigung; Glaubwürdigkeit einer Zeugenaussage, wenn die Zeugin vor Gericht behauptet, keine konkreten Erinnerungen an das Geschehen zu haben; Argumentation des Gerichts, worauf die Verdrängung der Zeugin beruht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.05.1990
- Aktenzeichen
- 1 StR 168/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 12079
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mannheim - 20.11.1989
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1990, 485
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung u.a.
Prozessführer
Michael Andreas B. aus V., dort geboren am ... 1960
Amtlicher Leitsatz
Sollen frühere Angaben eines Zeugen bei einer polizeilichen Vernehmung, die durch Vorhalt in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind, im Urteil verwertet werden, so bedarf es der Darlegung, wie der Zeuge zu seinen früheren Angaben steht, insbesondere ob er sie bestätigt hat.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 29. Mai 1990,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Foth, Dr. Granderath,
Dr. von Gerlach, Dr. Brüning als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 20. November 1989 mit den Feststellungen aufgehoben:
- a)
im Fall 7 der Urteilsgründe; insoweit wird das Verfahren vor der Jugendkammer des Landgerichts Mannheim eingestellt,
- b)
in den Fällen 5 und 6 der Urteilsgründe,
- c)
im Strafausspruch in den Fällen 2, 3 und 4 der Urteilsgründe im Ausspruch über die Einzelstrafen sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache - soweit das Verfahren nicht eingestellt worden ist - zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Diese wird auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden haben.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, wegen versuchter Vergewaltigung, Nötigung, Entführung mit Willen der Entführten sowie wegen unerlaubten Erwerbes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, der in den Fällen der Vergewaltigung den Schuldspruch, in den Fällen 2, 4 und 7 nur den Strafausspruch angreift, hat zum überwiegenden Teil Erfolg.
I.
Soweit der Angeklagte im Fall 7 der Urteilsgründe wegen unerlaubten Erwerbes von Haschisch u.a. verurteilt worden ist, muß das Urteil aufgehoben und das Verfahren eingestellt werden, weil der Aburteilung dieser Tat durch das Landgericht Mannheim die beim Amtsgericht Bensheim begründete Rechtshängigkeit entgegensteht.
Die Staatsanwaltschaft Darmstadt hatte wegen dieses Falles Anklage beim Amtsgericht Bensheim erhoben. Die 7. Große Strafkammer des Landgerichts Mannheim übernahm auf Anregung des Amtsgerichts Bensheim und auf Antrag der Staatsanwalt Mannheim das Verfahren gemäß § 13 Abs. 2 StPO und verband es mit den bei ihr wegen der übrigen Vorfälle bereits anhängigen Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung. Diese Übernahme und Verbindung war rechtsunwirksam, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht vorlagen. Nach § 13 Abs. 2 StPO ist eine Übernahme und Verbindung zusammenhängender Strafsachen durch Vereinbarung der betroffenen Gerichte nur zulässig, wenn die Strafsachen bei Gerichten gleicher Ordnung anhängig sind (BGHSt 22, 232 [BGH 30.08.1968 - 4 StR 335/68]; BGH NStZ 1982, 294; 1986, 564). Hier waren die Verfahren bei Gerichten verschiedener Ordnung anhängig. Soll aber durch die Übernahme und Verbindung nicht nur die örtliche, sondern auch die sachliche Zuständigkeit geändert werden, kann dies gemäß § 4 Abs. 2 StPO nur durch das gemeinsame obere Gericht - hier also durch den Bundesgerichtshof - geschehen. Da es an einer solchen Anordnung fehlt, ist das Verfahren hinsichtlich des unerlaubten Betäubungsmittelerwerbes nach wie vor beim Amtsgericht Bensheim anhängig.
II.
1.
Die Verurteilung wegen Vergewaltigung im Fall 5 kann nicht bestehen bleiben, weil die Feststellungen auf einer mangelhaften Beweiswürdigung beruhen. Die Jugendkammer gründet ihre Überzeugung auf die nach § 253 Abs. 1 StPO verlesene polizeiliche Aussage der Zeugin B., die sie für glaubhaft hält (UA S. 16). In der Hauptverhandlung hatte die Zeugin erklärt, sie habe an den Vorfall keine konkrete Erinnerung mehr (UA S. 17). Diese Erklärung erschüttert nach Auffassung der Jugendkammer die Glaubwürdigkeit der Zeugin nicht, da bei ihr eine Verdrängung des Tatgeschehens stattgefunden habe, wie sie als Folge eines als besonders schrecklich empfundenen Vorfalls häufig zu beobachten sei (UA S. 19).
Worauf die Jugendkammer ihre Überzeugung gründet, die Zeugin habe das Tatgeschehen verdrängt, geht aus dem Urteil nicht hervor. Sie hätte darauf gestützt werden können, daß das Tatgeschehen für die Zeugin ein besonders schwerwiegendes Erlebnis darstellte. Das hat die Jugendkammer jedoch nicht getan. Sie argumentiert vielmehr umgekehrt: Das Vorliegen einer Verdrängung spreche dafür, daß die Zeugin den Vorfall als besonders schrecklich empfunden habe (UA S. 19). Damit wird ein schwerwiegendes Erlebnis daraus hergeleitet, daß die Zeugin das Geschehen verdrängt habe; die Verdrängung wiederum wird deshalb angenommen, weil die Zeugin den Vorfall als besonders schrecklich empfunden habe. Damit wird die zu beweisende Tatsache, nämlich der Verdrängungseffekt, aus einer Tatsache (schwerwiegendes Erlebnis) abgeleitet, die erst noch bewiesen werden muß.
Aus dem Urteil ergibt sich im übrigen kein Anhalt dafür, daß die Zeugin den Vorfall als besonders schrecklich empfand. Daß eine Vergewaltigung für ein Mädchen ein besonders schwerwiegendes Erlebnis darstellen kann, bedarf zwar in der Regel keiner näheren Begründung. Im vorliegenden Fall versteht sich dies jedoch nicht von selbst. Die zur Tatzeit 15jährige Zeugin, die mit dem Angeklagten befreundet war, hatte schon vorher mit einem Mann Geschlechtsverkehr gehabt. Nach der Tat, bei der der Angeklagte nicht in besonderem Maße gewaltsam und demütigend gegen die Zeugin vorgegangen war, hatte sie noch zweimal einverständlich Geschlechtsverkehr mit ihm (UA S. 18). Damit hätte sich die Jugendkammer auseinandersetzen müssen.
2.
Die Darlegungen des Urteils zu der Vergewaltigung im Fall 6 sind unzureichend, weil nicht erkennbar ist, worauf die Überzeugung der Strafkammer von der Täterschaft des Angeklagten letztlich beruht.
Auf UA S. 19 teilt die Strafkammer mit, der festgestellte Sachverhalt beruhe auf den Angaben der Zeugin S. in der Hauptverhandlung und bei ihren früheren polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen. In der Hauptverhandlung hat die Zeugin jedoch "um den Kern des Geschehens, d.h. die Vergewaltigung ... immer wieder herumgeredet" (UA S. 22). Daraus muß entnommen werden, daß sie zu dem eigentlichen Tatgeschehen in der Hauptverhandlung keine klaren Angaben gemacht hat. Die Schilderungen der Zeugin, die auf S. 20 f. UA referiert werden, beziehen sich offensichtlich auf die polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen. Soweit es in diesem Zusammenhang heißt, die Zeugin habe "zahlreiche Einzelheiten geschildert, die mit ihren früheren Angaben identisch waren" (UA S. 20), bleibt, wenn sie um die Vergewaltigung immer wieder herumgeredet hat, unklar, worauf sich diese Einzelheiten beziehen.
Bei dieser Sachlage muß angenommen werden, daß die Überzeugung der Strafkammer zum eigentlichen Tatgeschehen maßgeblich auf den Angaben der Zeugin bei ihren polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen beruht. Insoweit enthalten die Urteilsgründe jedoch keinen Hinweis darauf, daß die Vernehmungsniederschriften in der Hauptverhandlung gemäß § 253 StPO verlesen worden sind; sie können daher nicht unmittelbar Grundlage des Urteils sein. Sollten der Zeugin ihre früheren Angaben in der Hauptverhandlung vorgehalten worden sein, wofür einiges spricht, fehlt es an der Darlegung, wie die Zeugin zu ihren früheren Angaben steht, insbesondere ob sie sie bestätigt hat. Nur in einem solchen Fall könnten die früheren Angaben der Zeugin Grundlage der Überzeugungsbildung der Strafkammer sein.
3.
Der Senat hebt auch die Einzelstrafen in den Fällen 2 bis 4 auf, weil ein Zusammenhang mit den aufgehobenen Fällen bestehen kann.
Foth
Granderath
v. Gerlach
Brüning