Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.10.1987, Az.: BVerwG 4 B 200.87
Straßenrechtliche Planfeststellung; Abwägungsgebot; Planungsentscheidung; Naturschutz
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.10.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 200.87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 12519
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Arnsberg - 18.06.1985 - AZ: 7 K 104/85
- OVG Nordrhein-Westfalen - 25.06.1987 - AZ: 23 A 1822-1824/85
Rechtsgrundlagen
Hinweis
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Verbundverfahren:
BVerwG - 12.10.1987 - AZ: BVerwG 4 B 201.87
BVerwG - 12.10.1987 - AZ: BVerwG 4 B 202.87
Amtlicher Leitsatz
Bei einer straßenrechtlichen Planfeststellung können Einzelfragen einer späteren Entscheidung vorbehalten bleiben, wenn der Vorbehalt seinerseits dem Abwägungsgebot gerecht wird. Das ist der Fall, wenn ohne Abwägungsfehler ausgeschlossen werden kann, daß eine Lösung des offengebliebenen Problems durch die bereits getroffenen Feststellungen in Frage gestellt wird. Außerdem dürfen die mit dem Vorbehalt unberücksichtigt gebliebenen Belange kein solches Gewicht haben, daß die Planungsentscheidung nachträglich als unabgewogen erscheinen kann. Der Vorbehalt setzt deswegen eine Einschätzung der später zu regelnden Konfliktlage wenigstens in ihren Umrissen voraus. Schließlich ist ein Vorbehalt nur zulässig, wenn sich im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Bewältigung des Problems notwendigen Kenntnisse nicht mit vertretbarem Aufwand beschaffen lassen.
Unter den geannten Voraussetzungen können auch Regelungen zum Schutz von Belangen des Naturschutzes einer späteren Regelung vorbehalten bleiben.
In den Verwaltungsstreitsachen
...
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Oktober 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kühling und Dr. Dr. Berkemann
beschlossen:
Tenor:
Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 1987 werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger zu 1) und 2) je 5/14, die Klägerin zu 3) trägt 4/14, jeweils mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 14.000 DM (Kremer und Voigt je 5.000 DM, Broermann 4.000 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet. Aus dem Beschwerdevorbringen lassen sich keine Gründe entnehmen, die gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zur Zulassung der Revision führen.
Die Rechtssache hat nicht die ihr von den Klägern beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie Fragen aufwirft, die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen. Die Kläger werfen in diesem Zusammenhang die Frage auf, "ob die abschließende Regelung der vorzusehenden Ausgleichsmaßnahmen für den Natur- und Landschaftsschutz einer abschließenden Entscheidung vorbehalten werden darf". Diese Frage rechtfertigt jedoch die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht. Die Voraussetzungen, unter denen bei einer Planfeststellung ein Teil der Entscheidung vorbehalten bleiben darf, sind in der Rechtsprechung des Senats hinreichend geklärt. In dem vom Berufungsgericht angeführten Beschluß vom 17. Dezember 1985 - BVerwG 4 B 214.85 - (Buchholz 445.4 § 31 WHG Nr. 10 = RdL 1986, 140) wird unter Bezugnahme auf BVerwGE 61, 307 (311) dazu folgendes ausgeführt:
"Einzelfragen können aber dann einer späteren Entscheidung vorbehalten bleiben, wenn der Vorbehalt seinerseits dem Abwägungsgebot gerecht wird. Im einzelnen bedeutet das: Die Planungsbehörde muß ohne Abwägungsfehler ausschließen, daß eine Lösung des offengehaltenen Problems durch die bereits getroffenen Feststellungen in Frage gestellt wird. Außerdem dürfen die mit dem Vorbehalt unberücksichtigt gebliebenen Belange kein solches Gewicht haben, daß die Planungsentscheidung nachträglich als unabgewogen erscheinen kann. Der Vorbehalt setzt deswegen eine Einschätzung der später zu regelnden Konfliktlage wenigstens in ihren Umrissen voraus. Schließlich ist ein Vorbehalt nur zulässig, wenn sich im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Bewältigung des Problems notwendigen Kenntnisse nicht mit vertretbarem Aufwand beschaffen lassen."
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall läßt keine grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfragen erkennen. Die Kläger meinen, daß ein Vorbehalt bei Belangen des Naturschutzes wegen ihrer besonderen Schutzwürdigkeit von vornherein nicht in Betracht komme. Das trifft jedoch nicht zu. Die besondere Hervorhebung von Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes etwa durch § 1 des Bundesnaturschutzgesetzes besagt nichts darüber, welchen Stellenwert diese Belange im einzelnen Planungsverfahren haben und ob im Hinblick auf sie ein Vorbehalt nach den oben wiedergegebenen Grundsätzen zulässig ist. Das von den Klägern erstrebte Revisionsverfahren läßt daher keine Erkenntnisse erwarten, die über den Einzelfall hinaus für die allgemeine Rechtsentwicklung von Bedeutung sein könnten.
Dasselbe gilt für die weitere von den Klägern aufgeworfene Frage, "ob das Landschaftselement 'ständig fließende Quelle' in einem Planfeststellungsverfahren zu erfassen und in den Abwägungsprozeß mit einzubeziehen ist". Was zum Abwägungsmaterial gehört, ist in ständiger Rechtsprechung des Senats weitgehend geklärt. Danach sind grundsätzlich alle Belange zu berücksichtigen, die nach Lage der Dinge von dem Vorhaben berührt werden (BVerwGE 34, 301 <309>; 45, 309 <314>). Unbeachtet bleiben können objektiv geringwertige und nicht schutzwürdige Belange sowie Interessen, die für die planende Stelle nicht als abwägungsbeachtlich zu erkennen sind (BVerGE 59, 87 <101 ff.>). Ob die Planfeststellungsbehörde hier das Vorhandensein der auf der Trasse liegenden Quelle hätte erkennen und als einen besonders schutzwürdigen Belang hätte berücksichtigen müssen, hängt von einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalles ab und führt entgegen der Auffassung der Kläger nicht zu einer rechtsgrundsätzlich bedeutsamen Fragestellung. Eine allgemeine Bestimmung des Grades der ökologischen oder sonstigen Bedeutung eines Belanges, wie sie den Klägern vorschwebt, ist im Hinblick auf die Abgrenzung der zum Abwägungsmaterial gehörenden Belange nicht sinnvoll; denn dafür kommt es, wie dargelegt, nicht auf das objektive Gewicht bestimmter Belange, sondern vielmehr darauf an, inwieweit sie "nach Lage der Dinge" - und das heißt nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles - betroffen sind. Auch insoweit ist deshalb eine Zulassung der Revision im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts nicht geboten.
Des weiteren rügen die Kläger eine Abweichung des angefochtenen Urteils von dem bereits angeführten Beschluß des Senats vom 17. Dezember 1985. Ihr Vorbringen läßt aber nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, mit welchem in diesem Beschluß enthaltenen Rechtssatz sich das Berufungsgericht in Widerspruch gesetzt haben soll. Damit genügt die Beschwerde schon nicht den Anforderungen des § 132 Abs. 3 VwGO. Dazu gehört bei einer Abweichungsrüge im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz aufgezeigt wird, der mit einem ebensolchen Rechtssatz einer bestimmten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Widerspruch steht (z.B. Beschluß vom 18. August 1982 - BVerwG 6 PB 3.81 - Buchholz 238.38 § 114 Nr. 1). Auch in der Sache läßt sich der Beschwerde übrigens nicht entnehmen, in welcher Hinsicht die Kläger eine Abweichung von dem Beschluß des Senats vom 17. Dezember 1985 rügen wollen.
Auch die von der Klägerin zu 3) erhobene Verfahrensrüge im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht begründet. Sie beanstandet insoweit eine "unzulässige" Interpretation des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses durch das Berufungsgericht, einen Verstoß gegen die Denkgesetze und die Nichtbeachtung vorliegender Beweismittel. Dem Planfeststellungsbeschluß lasse sich keineswegs, wie das Berufungsgericht darlege, entnehmen, daß die Planfesstellungsbehörde von einer höheren Lärmbelastung des ihr - der Klägerin zu 3) - gehörenden Hauses auf dessen Rückseite ausgegangen sei. Mit der Rüge macht die Klägerin jedoch in Wahrheit einen Verfahrensmangel nicht geltend. Sie richtet sich im wesentlichen gegen die Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht. Die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung, deren Nichtbeachtung die Klägerin sinngemäß rügt, gehören aber ebenso wie die Denkgesetze zum materiellen Recht, dessen Verletzung allein nicht zur Zulassung der Revision führen kann (vgl. Beschluß vom 10. Februar 1978 - BVerwG 1 B 13.78 - Buchholz 402.24 § 2 Nr. 8; Beschluß vom 2. September 1977 - BVerwG 7 B 15.76 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 35). Übrigens sind auch Verstöße des Berufungsgerichts gegen Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder allgemeine Grundsätze der Beweiswürdigung nicht ersichtlich. Einen logischen Widerspruch enthalten die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht. Daß es im angefochtenen Beschluß und dem sonstigen Akteninhalt auch Anhaltspunkte für die Auffassung der Klägerin gibt, macht die Auslegung durch das Berufungsgericht nicht widersprüchlich oder gar "unzulässig". Vielmehr erscheint dem Senat das, was das Berufungsgericht für seine Auffassung anführt, plausibel und - auch angesichts der von der Klägerin angeführten Gegenargumente - wohl begründet. Von einer Verletzung allgemeiner Grundsätze der Beweiswürdigung kann ersichtlich keine Rede sein. Dazu gibt auch die Beschwerde nichts her.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159, 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Kühling
Dr. Dr. Berkemann