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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.03.1989, Az.: BVerwG 8 B 26.89

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Richtigkeit und Unmissverständlichkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung; Erschwerung der Rechtsverfolgung durch eine von der Behörde verwendete Formulierung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.03.1989
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 26.89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 18969
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Darmstadt - 20.10.1988 - AZ: I/1 E 474/86

Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 16. März 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. David und Dr. Silberkuhl
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 20. Oktober 1988 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Der mit ihr geltend gemachte Revisionszulassungsgrund des § 34 Abs. 2 Satz 2 WPflG ist nicht gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung in der mit dem Beschwerdevorbringen bezeichneten Richtung (vgl. § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG in Verbindung mit § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die mit dem Beschwerdevorbringen als vermeintlich rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage, "ob eine Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig erteilt im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO ist, wenn sie den Zeitpunkt für den letztmöglichen Eingang der Rechtsbehelfsschrift als 'vor Ablauf der Frist' liegend bestimmt", wirft der vorliegende Fall so nicht auf. Der vom Kläger als unrichtig erachtete Satz der Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Bescheides lautet, die Widerspruchsfrist werde "jedoch nur gewahrt, wenn der Widerspruch vor Ablauf der Frist bei einer der oben genannten Behörden eingeht." Dieser Hinweis betrifft nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalt der Rechtsbehelfsbelehrung (vgl. § 58 Abs. 1 VwGO). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß die Rechtsbehelfsbelehrung sich nicht darauf erstrecken muß, daß die Rechtsbehelfsfrist nur gewahrt wird, wenn der Rechtsbehelf innerhalb der angegebenen Frist bei der genannten Behörde oder dem bezeichneten Gericht eingeht (vgl. Urteil vom 21. Januar 1972 - BVerwG IV C 40.70 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 23 S. 8 <9 f.> und Beschluß vom 3. September 1981 - BVerwG 7 B 177.81 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 45 S. 4 f.). Ein Hinweis, der zusätzlich zu den in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend vorgeschriebenen Angaben in eine Rechtsbehelfsbelehrung aufgenommen worden ist, ist nur dann unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO und hindert den Beginn und Lauf der Rechtsbehelfsfrist, wenn er geeignet ist, bei dem Adressaten der Belehrung einen Irrtum hervorzurufen, der die Einlegung des Rechtsbehelfs erschweren kann (vgl. Beschluß vom 13. Juli 1977 - BVerwG I B 85.77 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 34 S. 12 f. und Urteil vom 22. April 1982 - BVerwG 3 C 71.81 - Buchholz 427.3 § 350 a LAG Nr. 43 S. 1 <2> m.weit.Nachw.). Das trifft auf den vom Kläger beanstandeten Zusatz nicht zu. Nach dem Sinnzusammenhang ist er nicht geeignet, bei dem Adressaten einen Irrtum über die Frist für die Einlegung des Widerspruchs hervorzurufen und den Adressaten dadurch davon abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt oder rechtzeitig einzulegen. Aus dem vorstehenden Satz 1 der Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Bescheides geht nämlich eindeutig hervor, daß der Widerspruch "binnen zwei Wochen nach Zustellung" des Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift beim Kreiswehrersatzamt erhoben werden kann. Diese Belehrung entspricht dem Gesetz (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 1 WPflG, § 58 Abs. 1 VwGO). Der nachfolgende vom Kläger beanstandete Hinweis kann danach nur dahin verstanden werden, daß der Widerspruch innerhalb der vorstehend angegebenen Frist bei der genannten Behörde eingegangen sein muß. Das trifft zu. Damit erledigt sich zugleich die weitere mit dem Beschwerdevorbringen als vermeintlich grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, "ob eine - mindestens mehrdeutige - Rechtsbehelfsbelehrung nur dann unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO ist, wenn die von der Behörde gebrauchte Formulierung geeignet ist, die Rechtsverfolgung nennenswert zu erschweren".

2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 GKG.

Prof. Dr. Weyreuther
Dr. David
Dr. Silberkuhl