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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.07.1977, Az.: BVerwG I B 85.77

Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.07.1977
Aktenzeichen
BVerwG I B 85.77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1977, 13795
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 08.02.1977 - AZ: 174 VIII 72

Der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 13. Juli 1977
durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Februar 1977 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist nicht begründet.

2

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Im Beschwerdeverfahren ist die Prüfung auf die binnen der Beschwerdefrist geltend gemachten Beschwerdegründe beschränkt (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

3

Die Sache hat nicht die vom Kläger allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie Rechtsfragen aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedürfen. Eine solche Rechtsfrage macht das Beschwerdevorbringen nicht ersichtlich.

4

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist entgegen der Meinung des Klägers bereits geklärt, daß die Rechtsmittelbelehrung des dem Kläger erteilten Widerspruchsbescheids nicht deswegen unrichtig im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO ist, weil sie den Zusatz enthielt: "Die Klage nebst Anlagen soll in vierfacher Ausfertigung eingereicht werden, damit alle Beteiligten - einschließlich des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten - eine Ausfertigung erhalten können." Infolge eines über die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend vorgeschriebenen Angaben hinaus erfolgten Zusatzes ist eine Rechtsmittelbelehrung im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO nur dann "unrichtig erteilt", wenn sie mit den Prozeßgesetzen nicht in Einklang steht und bei dem Adressaten der Belehrung einen Irrtum hervorrufen kann, der den ihm durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Rechtsschutz zu erschweren geeignet ist. Das trifft auf den vom Kläger beanstandeten Zusatz nicht zu (Urteil vom 2. Mai 1958 - BVerwG I C 115.56 - [NJW 1958, 1554]; Beschluß vom 21. März 1966 - BVerwG III B 119.65 - [DÖV 1966, 431 Nr. 106, nur Leitsatz]). Dieser steht vielmehr im Einklang mit dem Verfahrensrecht. Er trägt § 81 Abs. 2 VwGO Rechnung, der bestimmt: "Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden." Mithin dient er der Förderung, nicht aber der Erschwerung des dem Kläger durch Art. 19 Abs. 4 GG eingeräumten Rechtsschutzes.

5

Auch die vom Kläger weiter als grundsätzlich bedeutsam geltend gemachte Frage, ob es mit Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 1 und 3 sowie 103 Abs. 1 GG vereinbar sei, "daß einem der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtigen Ausländer eine Rechtsmittelbelehrung nicht in seiner Heimatsprache oder einer ihm sonst vertrauten Fremdsprache, sondern in deutscher Sprache erteilt wird", rechtfertigt die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht. Die Amts- und Gerichtssprache in der Bundesrepublik Deutschland ist Deutsch, § 23 VwVfG, § 55 VwGO in Verbindung mit § 184 GVG. Daher versteht sich von selbst, daß die einem Ausländer erteilte Rechtsmittelbelehrung nicht deswegen unrichtig im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO ist, weil sie in deutscher Sprache ergeht und nicht in einer dem Ausländer unmittelbar verständlichen Sprache. Etwas anderes läßt sich auch dem vom Kläger angeführten Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juni 1975 (BVerfGE 40, 95; NJW 1975, 1597) nicht entnehmen. Dort hat das Bundesverfassungsgericht lediglich die Voraussetzungen dargelegt, unter denen es im Strafbefehlsverfahren eine Verkürzung des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG bewirken kann, wenn einem Ausländer, "dem ein Strafbefehl (oder Bußgeldbescheid) in deutscher Sprache ohne eine ihm verständliche Belehrung über den Rechtsbehelf des Einspruchs zugestellt worden ist", die von ihm nach Fristversäumnis erbetene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt wird. Dafür, daß die Sache bezüglich dieser Voraussetzungen grundsätzliche Bedeutung im oben umschriebenen Sinne beanspruchen könne, hat der Kläger in der Beschwerdeschrift nichts vorgetragen. Dafür ist im übrigen auch nichts ersichtlich.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Paul
Dr. Eckstein
Meyer