Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.09.1981, Az.: BVerwG 7 B 177.81
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.09.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 177.81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 15388
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 18.12.1980 - AZ: VIII VG 1553/80
- OVG Hamburg - 19.06.1981 - AZ: Bf. I 17/81
Rechtsgrundlagen
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 3. September 1981
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und Kreiling
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. Juni 1981 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger wendet sich gegen die Entscheidung der Beklagten über das Nichtbestehen seiner Ersten Juristischen Staatsprüfung. Die Klage ist wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig abgewiesen worden. Die Berufung des Klägers hiergegen blieb erfolglos. Auch die Beschwerde, mit der der Kläger die Zulassung der Revision erstrebt, ist nicht begründet. Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt der Rechtssache nicht zu.
Die Beschwerde will zum einen geklärt wissen, ob nach § 58 Abs. 1 VwGO, der eine schriftliche Belehrung über die für die Einlegung eines Rechtsmittels oder eines anderen Rechtsbehelfs einzuhaltende Frist verlangt, ausdrücklich darauf hingewiesen werden muß, daß die Klagefrist nur gewahrt ist, wenn die Klageschrift innerhalb laufender Frist bei Gericht eingeht. Diese Frage ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt. In seinem von der Beschwerde angeführten Urteil vom 21. Februar 1972 - BVerwG 4 C 40.70 - (Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 23 = NJW 1972, 1435) hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts ausgesprochen, daß Rechtsbehelfsbelehrungen der Verwaltung im allgemeinen Verwaltungsverfahren einen solchen Hinweis nicht zu enthalten brauchen. Es ist daher auch belanglos, ob die in der Rechtsbehelfsbelehrung des dem Kläger erteilten Widerspruchsbescheids verwendete Formulierung "... kann innerhalb ... erhoben werden." für jedermann eindeutig erkennen läßt, daß eine in den Fristablauf fallende Ablieferung bei der Post allein nicht genügt. Die Regelung des § 58 Abs. 1 VwGO soll und kann - wie in dem Urteil vom 21. Februar 1972 eingeführt ist - dem Empfänger der Rechtsbehelfsbelehrung nicht jede eigene Überlegung abnehmen, die die Beachtung der Fristvorschriften fordert. Hierzu bringt die Beschwerde nichts vor, was Anlaß geben könnte, diesen Standpunkt in einem Revisionsverfahren erneut zu überprüfen.
Zum anderen hält die Beschwerde das Berufungsurteil für unrichtig, weil es zu Unrecht dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt habe. Soweit die Beschwerde sich in diesem Zusammenhang gegen die Rechtsanwendung des Berufungsgerichts wendet, ohne eine konkrete Rechtsfrage zu benennen, genügt sie nicht den Darlegungserfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die allein gestellte Frage, ob bei einer unklaren Rechtsmittelbelehrung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dann zu gewähren ist, wenn der Belehrte am denkbar letzten Tag der Frist die Klage in einer Weise auf den Weg schickt, die nach der Rechtsmittelbelehrung nicht auszuschließen ist, vermag der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu verleihen. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist demjenigen Wiedereinsetzung zu gewähren, der ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war. Dementsprechend hängt es von den nicht verallgemeinerungsfähigen und deshalb zu keinen Grundsatzfragen führenden Umständen des Einzelfalls ab, wann den Empfänger, der "am denkbar letzten Tag der Frist die Klage in einer Weise auf den Weg schickt, die nach der Rechtsmittelbelehrung nicht auszuschließen ist", ein Verschulden trifft oder nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Dr. Zehner
Kreiling