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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.05.1969, Az.: BVerwG IV C 37.67

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.05.1969
Aktenzeichen
BVerwG IV C 37.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 15265
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 20.12.1966 - AZ: III OVG A 151/64

Fundstellen

  • DVBl 1970, 83-84 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • DWW 1969, 258
  • FWW 1969, 696
  • SchlHA 1969, 183

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Klein, Clauß, Dr. Weyreuther und Prof. Dr. Sendler
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 20. Dezember 1966 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.300 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Beigeladene zu 1) erwarb 1958 eine unbebaute Fläche von insgesamt rd. 8 ha, die im wesentlichen aus drei, seinerzeit an die geschlossene Ortslage von Strande angrenzenden Teilstücken bestand. Sie verfolgte damit das später dann auch in einem "Plan" niedergelegte Ziel, die mit den Bezeichnungen A, B, C und D in vier Gabiete eingeteilte Fläche einer Bebauung mit dreiundsechzig Einzelhäusern zuzuführen. Dabei entfielen auf das Gebiet A dreißig, auf das Gebiet B zwölf und auf die nur durch eine Straße getrennten Gebiete C und D fünfzehn bzw. sechs Bauparzellen. Diesen "Plan" reichte die Beigeladene zu 1) an den zuständigen Minister ein, der ihm "als Grundlage für die Aufstellung eines Durchführungsplanes" zustimmte.

2

Der Erlaß eines Durchführungs- oder Bebauungsplanes unterblieb dann jedoch. In der Folgezeit veräußerte die Beigeladene zu 1) die einzelnen Bauparzellen an Interessenten. In den Kaufverträgen verpflichtete sie die Erwerber, die Bebauung "nach Maßgabe des Bebauungsplans und des Ortsstatuts durchzuführen". Bei diesem Ortsstatut handelte es sich um einen zwar von der Beigeladenen zu 1) förmlich beschlossenen, jedoch weder genehmigten noch veröffentlichten Erläuterungsbericht zu dem erwähnten "Plan". Die Bebauung wurde später weitgehend durchgeführt, und zwar zunächst vorwiegend im Gebiet A.

3

Die Kläger erwarben je eine Bauparzelle im Gebiet C, auf denen sie mit Baugenehmigung des Beklagten zwei dem "Plan" der Beigeladenen zu 1) entsprechende Einfamilienhäuser errichteten. Während der Anhängigkeit der Baugenehmigungsverfahren wies der Beklagte sie auf die Erforderlichkeit einer Ansiedlungsgenehmigung nach § 13 des preußischen Gesetzes, betreffend die Gründung neuer Ansiedlungen vom 10. August 1904 (AnsG) hin. Daraufhin suchten die Kläger um die Erteilung auch dieser Genehmigungen nach. In Ansiedlungsverfahren bat die Beigeladene zu 1) den Beklagten, zu ihren Gunsten Ansiedlungsleistungen in Höhe von 1.000 DM je Herdstelle festzusetzen. Sie machte zur Begründung geltend, daß durch die fragliche Bebauung eine Erweiterung der Strander Schule und "mehr Verwaltungsarbeit" notwendig würden. Die Beigeladene zu 2) beantragte ebenfalls die Festsetzung von Ansiedlungsleistungen. Sie forderte 150 DM je Herdstelle und begründete dies damit, daß im Seelsorgebezirk II Ost der Neubau einer Kirche, eines Pastorates und eines Gemeindesaales sowie eine Erweiterung der Friedhofsanlagen vorgesehen seien. Der Vorsitzende des zuständigen Beschlußausschusses erließ am 4. September 1963 zwei Ansiedlungs- und Leistungsbescheide, durch die den Klägern die Ansiedlungsgenehmigungen erteilt und ihnen für die Regelung der Gemeinde- bzw. der Kirchenverhältnisse Ansiedlungsleistungen in Höhe von 1.000 bzw. 150 DM auferlegt wurden. Dagegen erhoben die Kläger Einwendungen. Die daraufhin anberaumte mündliche Verhandlung vor dem Beschlußausschuß führte zur Bestätigung der Bescheide des Vorsitzenden. Zur Höhe der festgesetzten Leistungen führte der Beschlußausschuß aus, daß das mit der Siedlung verbundene. Anwachsen der Bevölkerungszahl eine Änderung der Gemeinde-, Kirchen- und Schulverhältnisse erfordere.

4

Die Kläger haben Anfechtungsklage erhoben und im ersten und zweiten Rechtszug vorgetragen: Die Leistungsbescheide seien rechtswidrig, weil keine Genehmigungspflicht bestehe. Ihre Grundstücke lägen nicht "außerhalb einer im Zusammenhang gebauten Ortschaft" (§ 13 Abs. 1 AnsG). Zur Zeit der Ausführung ihrer Vorhaben seien zahlreiche und insbesondere die unmittelbar benachbarten Grundstücke bereits bebaut gewesen. Die Genehmigungspflicht entfalle ferner nach § 13 Abs. 2 AnsG. Die Grundstücke gehörten zu einen beplanten Gebiet. Der von der Beigeladenen zu 1) aufgestellte "Plan" erfülle alle. Voraussetzungen für eine zumindest entsprechende Anwendung des § 13 Abs. 2 AnsG. Einer Ansiedlungsgenehmigung bedürfe es ferner deshalb nicht, weil der Beklagte die erforderlichen Baugenehmigungen bereits, erteilt habe. Unmittelbar der Inanspruchnahme zu Ansiedlungsleistungen stehe entgegen, daß die Häuser zu keiner Neuregelung der Gemeinde- und Kirchenverhältnisse Anlaß gäben. Die in Dänischenhagen vorhandene Kirche sei groß genug, die neu hinzugezogene Bevölkerung auf zunehmen. Die beabsichtigte Änderung der Schulverhältnisse gehe nicht auf die Bautätigkeit in Strande, sondern auf den Plan, zurück, für mehrere Dörfer eine größere und leistungsfähigere Schule zu schaffen. Vor allem verstoße die Inanspruchnahme aber gegen den Gleichheitssatz. Der Beklagte habe nur von elf der dreiundsechzig Siedler Ansiedlungsleistungen gefordert. Von den dreißig Eigentümern des Gebietes. A sei überhaupt niemand herangezogen worden.

5

Der Beklagte hat an den ergangenen Bescheiden festgehalten und darüber hinaus entgegnet: Von einer Lage der Grundstücke innerhalb eines Bebauungszusammenhanges könne keine Rede sein, weil die bereits vorher bebauten Grundstücke in der Umgebung dem gleichen Siedlungsprojekt angehörten und deshalb außer Betracht zu bleiben hätten. Ebensowenig sei § 13 Abs. 2 AnsG anwendbar. Die unverbindliche Planung der Beigeladenen zu 1) sei kein Durchführungsplan und könne auch nicht wie ein solcher behandelt werden. Außerdem führe ein Durchführungsplan gar nicht zur Anwendbarkeit des § 13 Abs. 2 AnsG. Die Inanspruchnahme der Kläger verstoße auch nicht gegen den Gleichheitssatz. Der Anschein einer unterschiedlichen Behandlung gehe in erster Linie darauf zurück, daß bei den dreißig Eigentümern des Gebietes A eine Heranziehung zu Ansiedlungsleistungen unterblieben sei. Das habe jedoch besondere Gründe, die einen Vergleich mit dem Gebiet C ausschlössen. Die Bebauung des Gebietes A sei zu einer Zeit entstanden, als allgemein noch keine Ansiedlungsleistungen verlangt worden seien. Damals habe auch noch nicht mit Sicherheit gesagt werden können, daß die Bebauung eine Änderung der Gemeinde- und Kirchenverhältnisse nötig machen werde. Das gelte noch um so mehr, als die Häuser im Gebiet A vorwiegend Personen gehörten, die bereits in Strande ansässig gewesen seien. Bei den von ihnen vorher bewohnten Räumen habe es sich durchweg um endgültig geräumte Notunterkünfte gehandelt. Infolgedessen seien durch die Bebauung im Gebiet A im wesentlichen keine neuen Herdstellen geschaffen worden. Soweit es - wie in Einzelfallen im Gebiet A und zum Teil in den anderen Gebieten - anders liege, sei eine Belastung mit Ansiedlungsleistungen nur dort unterblieben, wo entweder noch keine Baugenehmigungsanträge gestellt oder aber die Baugenehmigungen schon zu einer Zeit erteilt worden seien, in der die Beigeladene zu 1) noch keine Ansiedlungsleistungen gefordert habe. Es sei jedoch beabsichtigt, nach Möglichkeit auch diese Ansiedler noch heranzuziehen. Mit den Bauten der Kläger wahrhaft vergleichbar seien nur die Ansiedlungen in den Gebieten C und D. Hier hätten von den siebzehn Ansiedlern, von denen bisher ein Baugenehmigungsantrag gestellt worden sei, jedenfalls zehn Ansiedlungs- und Leistungsbescheide erhalten.

6

Darüber hinaus hat der Beklagte im zweiten Rechtszug noch vorgetragen: Um alle Bedenken formeller Art auszuräumen, habe sich der Beschlußausschuß inzwischen noch einmal mit den streitigen Leistungen befaßt und die erlassenen Bescheide im Ergebnis bestätigt.

7

Die Beigeladenen haben im ersten und zweiten Rechtszug keine Anträge gestellt.

8

Der Schleswig-Holsteinische Vertreter des öffentlichen Interesses beim Berufungsgericht hat sich im zweiten Rechtszug an Verfahren beteiligt und die Auffassung des Beklagten unterstützt.

9

Das Verwaltungsgericht hat den Klagen im wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, daß der Beschlußausschuß des Beklagten die von den Beigeladenen geforderten Leistungen nicht ohne Sachaufklärung und nähere Erörterung habe übernehmen dürfen. Die Festsetzung von Leistungen zugunsten der Beigeladenen zu 1) scheitere ferner daran, daß § 13 Abs. 2 AnsG entsprechend anwendbar sei.

10

Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt: Für die Errichtung der Häuser habe es einer Ansiedlungsgenehmigung bedurft. Die Grundstücke der Kläger hätten seinerzeit nicht innerhalb einer im Zusammenhang gebauten Ortschaft gelegen. Auch § 13 Abs. 2 AnsG könne weder unmittelbar noch sinngemäß angewendet werden. Ebensowenig berühre die Erteilung der Baugenehmigungen die sich aus den Ansiedlungsgesetz ergebende Genehmigungspflicht. Die angefochtenen Bescheide seien dennoch aber deshalb rechtswidrig, weil die Festsetzung der Ansiedlungsleistungen dem Gleichheitssatz widerspreche. Auszugehen sei davon, daß es für den von § 17 Abs. 1 AnsG geforderten Zusammenhang zwischen der. Ansiedlung und der Neuordnung der Gemeinde- bzw. Kirchenverhältnisse nicht auf die individuelle Situation des einzelnen Ansiedlers, sondern auf die erfahrungsgemäß mit der Ansiedlung als solcher verbundenen Folgen ankomme. Insoweit stehe dem Beklagten nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 2 AnsG ein Beurteiluhgsspielraum zu. Das entbinde ihn jedoch nicht von der Beachtung des Gleichheitssatzes. Der Beklagte habe die Siedler in den vier Gebieten zu Unrecht unterschiedlich behandelt. Bei einem in sich geschlossenen Siedlungsvorhaben, das in seiner Gesamtheit für eine Änderung der öffentlich-rechtlichen Verhältnisse (mit-)ursächlich und dessen Durchführung von vornherein übersehbar sei, verstoße eine unterschiedliche Behandlung der einzelnen Ansiedler gegen den Gleichheitssatz. Ob der Beklagte noch die Möglichkeit habe, nachträglich die anderen Ansiedler zu Leistungen heranzuziehen, könne offenbleiben. Eine derartige Möglichkeit räume die vorliegende Verletzung des Gleichheitssatzes nicht aus.

11

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten. Der Beklagte hält den Gleichheitssatz für nicht verletzt. Dazu macht er geltend: Des Berufungsgericht habe klären müssen, ob noch die Möglichkeit bestehe, die anderen Siedler zu Ansiedlungsleistungen heranzuziehen. Treffe dies nämlich zu, fehle es an einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz, weil unter diesen Umständen im Ergebnis, eine ungleiche Behandlung der Ansiedler nicht zu erwarten sei. Im übrigen liege eine Verletzung des Gleichheitssatzes auch nicht vor, wenn die Möglichkeit einer nachträglichen Heranziehung ausscheiden sollte. Denn dann ergäbe sich aus den Gründen, die einer nachträglichen Heranziehung der anderen Siedler entgegenstünden, daß der Fall der Kläger anders liege. Im übrigen sei es auch aus sachlichen Gründen falsch, daß das Berufungsgericht von einer Gleichartigkeit aller Vorhaben im Bereich des gesamten Siedlungsgebietes ausgegangen sei. Diese Annahme lasse den zeitlichen Ablauf und damit insbesondere die Tatsache unberücksichtigt, daß das Erfordernis einer Neuordnung der Gemeinde- und Kirchenverhältnisse erst im Zuge der Entwicklung entstanden oder doch jedenfalls erst erkennbar geworden sei. Die abweichende Behandlung der Eigentümer des Gebietes A entspreche dem Gleichheitssatz ferner deshalb, weil dieses Gebiet ganz überwiegend zur Unterbringung ortsansässiger Arbeitskräfte gedient habe, die vorher in Notunterkünften gewohnt hätten. Überdies habe es sich zum Teil um kinderreiche Familien gehandelt. Das rechtfertige aus sozialen Gründen eine unterschiedliche Beurteilung. Es sei in sich widersprüchlich, wenn das Berufungsgericht auf der einen Seite der Behörde einen Beurteilungsspielraum zugestehe, ihr aber andererseits doch jede Differenzierung verwehre.

12

Der Beklagte beantragt,

unter Aufhebung der ergangenen Urteile die Klagen abzuweisen.

13

Die Kläger bitten um Zurückweisung der Revision. Sie wiederholen ihr bisheriges Vorbringen, machen sich ergänzend die Begründung des angefochtenen Urteils zu eigen und pflichten dem Berufungsgericht insbesondere auch darin bei, daß es für die Frage der Verletzung des Gleichheitssatzes auf die Möglichkeit oder Unmöglichkeit einer nachträglichen Heranziehung der anderen Siedler nicht ankomme. Im übrigen habe das Verwaltungsgericht inzwischen in einem anderen Verfahren die nachträgliche Heranziehung der Siedler für unzulässig erklärt.

14

Der Vertreter des öffentlichen Interesses unterstützt die Revision und meint mit dem Beklagten, daß ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht vorliege, wenn die vom Beklagten beabsichtigte Heranziehung der anderen Siedler noch möglich sei. Tatsächlich bestünden gegen diese Möglichkeit keine Bedenken.

15

II.

Die Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

16

A.

Das Ansiedlungsgesetz gehört nicht dem Bundes-, sondern dem Landesrecht an (Urteil von 14. November 1957 - BVerwG I C 81.57 - [Buchholz 406.18, Ehem. Preußen § 17 AnsG Nr. 1]). Seiner vom Berufungsgericht bejahten Fortgeltung steht, wie der erkennende Senat in seinen Urteil vom 14. Mai 1969 - BVerwG IV C 98.66 - näher dargelegt hat, weder Art. 11 Abs. 1 GG bzw. das Freizügigkeitsgesetz hoch das Bundesbaugesetz oder sonstiges Bundesrecht entgegen.

17

Soweit die Kläger meinen, daß sie deshalb keiner Ansiedlungsgenehmigung bedürfen, weil sie erstens ihre Häuser innerhalb einer im Zusammenhang gebauten Ortschaft errichtet hätten (§ 13 Abs. 1 Satz 1 AnsG), zweitens § 13 Abs. 2 AnsG unmittelbar oder doch zumindest entsprechend anwendbar sei und drittens der Beklagte bereits vorher die Baugenehmigungen erteilt habe (§ 13 Abs. 1 Satz 2 AnsG), wenden ihre Einwände durch das angefochtene Urteil ausgeräumt. Die den Klägern insoweit ungünstige Auslegung von. § 13 AnsG betrifft das Landesrecht und ist einer Nachprüfung im Revisionsverfahren entzogen.

18

B.

Die Revision muß dennoch erfolglos bleiben, und zwar schon deshalb, weil sich das angefochtene Urteil im Ergebnis bereits aus einen anderen als dem vom Berufungsgericht angegebenen Grunde rechtfertigt: Nicht erst die Heranziehung der Kläger, sondern bereits § 17 AnsG widerspricht in seiner den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegenden Auslegung dem Gleichheitssatz.

19

Das ergibt sich nach Ansicht des erkennenden Senats aus folgendem: Einer Ansiedlungsgenehmigung bedarf nach § 13 Abs. 1 AnsG nur, wer "außerhalb einer im Zusammenhange gebauten Ortschaft" ein Wohnhaus errichten will. Übertragen auf die Gliederung der §§ 30 ff. BBauG bedeutet dies, daß im Unterschied zu Vorhaben im Außenbereich (§ 35 BBauG) Vorhaben im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BBauG) uneingeschränkt und Vorhaben im Geltungsbereich qualifizierter Bebauungspläne (§ 30 BBauG) zumindest dann von der Genehmigungspflicht freigestellt sind, wenn sie auch unabhängig von dem Plan nicht nach § 35 BBauG zu beurteilen wären (vgl. § 13 Abs. 2 AnsG). Diese Differenzierung zwischen Innen- und Außenbereich leuchtet ein, soweit sie sich auf § 13 AnsG bezieht, also in der (zusätzlichen) Genehmigungspflichtigkeit der Ansiedlungen im Außenbereich ihren Ausdruck findet. Darin erschöpft sich jedoch ihre Auswirkung nicht. Denn nach der Auslegung des Berufungsgerichts ist auch § 17 AnsG nur dann anwendbar, wenn es sich um einen nach § 13 AnsG genehmigungspflichtigen Vorgang handelt. Vorhaben im Außenbereich unterliegen mithin im Unterschied zu anderen Vorhaben nicht nur einer besonderen Genehmigungspflicht. Vielmehr können auch ausschließlich bei ihren Ausführung wegen einer "Änderung oder Neuordnung der Gemeinde-, Kirchen- und Schulverhältnisse" Ansiedlungsleistungen erhoben werden.

20

Diese auf Vorhaben im Außenbereich beschränkte Leistungspflicht begegnet an Maßstabe des Gleichheitssatzes auch ihrerseits dort keinen Bedenken, wo das Bedürfnis nach einer Änderung oder Neuordnung der bestehenden Verhältnisse auf eben die Außenbereichslage der Vorhaben zurückgeht. Macht beispielsweise die Entfernung zwischen der neuen Ansiedlung im Außenbereich und der im Ortskern gelegenen Schule die Anschaffung eines Schulbusses erforderlich, so erklärt sich dieses Erfordernis gerade aus der Außenbereichslage - mit der Folge, daß Ansiedlungsleistungen ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz von denen (und nur von denen) erhoben werden dürfen, die sich (derart) im Außenbereich ansiedeln. Anders liegt es jedoch mit Aufwendungen, die unabhängig von der örtlichen Lage der Vorhaben, ausschließlich durch den mit ihrer Ausführung verbundenen Bevölkerungszuwachs veranlaßt werden. Auch bei solchen Folgelasten eine Leistungspflicht allein mit der Errichtung von Vorhaben im Außenbereich zu verbinden, enthält eine ungleiche Behandlung von Sachverhalten, deren Unterschiede insoweit unwesentlich sind. Denn für die hierauf erstreckte Differenzierung zwischen Innen- und Außenbereich läßt sich nach Lage der Dinge keine hinreichende - das Vorliegen von Willkür ausschließende - Erklärung geben. Die Entgegensetzung von organischer und nicht-organischer Entwicklung (vgl. OVG Lüneburg OVGE 17, 411 [415 f.]) bietet eine derartige Erklärung nicht. Die Unterschiede in der Zulässigkeit von Bauten innerhalb und außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§§ 34 und 35 BBauG) mögen die Feststellung rechtfertigen, daß das Bundesbaugesetz die Bebauung im Innenbereich als die grundsätzlich organische, die Bebauung im Außenbereich hingegen (jedenfalls bei den sonstigen Vorhaben des § 35 Abs. 2) als die grundsätzlich nicht-organische Entwicklung versteht. Der darin liegende Gegensatz kann jedoch nicht zur Rechtfertigung von § 17 AnsG herangezogen werden. Denn dieser Gegensatz besteht nur innerhalb des Bauplanungsrechts; er hat keinen Sinnbezug zur Frage, ob Ansiedler zu besonderen Leistungen herangezogen werden dürfen: Auf der Grundlage der vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg gebildeten Entgegensetzung ist nämlich die Bebauung im Außenbereich nur insoweit eine nicht-organische, als sie mit öffentlichen Belangen nicht im Einklang steht (§ 35 Abs. 3 BBauG). Steht sie aber mit öffentlichen Belangen nicht im Einklang, dann ergibt sich daraus ihre Unzulässigkeit, nicht dagegen ein Grund, sie mit besonderen Ansiedlungsleistungen zu belegen.

21

Ebensowenig läßt sich § 17 AnsG (in der aus § 13 AnsG folgenden generellen Differenzierung zwischen Innen- und Außenbereich.) mit der Erwägung halten, daß es sich bei der Bebauung im Innenbereich um eine von den Gemeinden leichter vorhersehbare Entwicklung handele, die bei der jeweiligen Gestaltung der Gemeinde-, Kirchen- und Schulverhältnisse gleichsam schon einkalkuliert sei (vgl. auch dazu OVG Lüneburg a.a.O. sowie OVG Münster in OVGE 12, 152 [154]). Die Annahme, daß die bauliche Entwicklung im Innenbereich in ihrer Auswirkung auf die Bevölkerungszahl die bessere Vorhersehbarkeit für sich habe, mag in früheren Zeiten berechtigt gewesen sein. Heute ist sie es nicht mehr. Bereits die durch § 34 BBauG eröffnete bauliche Entwicklung des Innenbereichs ist keineswegs in dem Sinne voraussehbar, daß von ihrer Einfügung in die bestehenden Gemeinde-, Kirchen- und Schulverhältnisse ausgegangen werden könnte. Die Unbedenklichkeit eines Vorhabens nach Maßgabe der vorhandenen. Bebauung (§ 34 BBauG) verlangt nicht, daß dieses Vorhaben mit der vorhandenen Bebauung übereinstimmt oder eine in ihr etwa zum Ausdruck kommende Konzeption fortsetzt. (Urteil vom 23. April 1969 - BVerwG IV C 12.67 -). Noch wichtiger ist aber, daß die bauliche Entwicklung, im Innenbereich heute weithin durch Bebauungspläne gelenkt wird (und nach dem Willen des Bundesbaugesetzes auch gelenkt werden soll). Derartige Pläne sind, wie die Erfahrung zeigt, häufig überhaupt nicht an vorhandenen Baubestand ausgerichtet, und sie stehen voraussetzungsgemäß dann auch in ihrer Auswirkung auf die Bevölkerungszahl nicht in Verbindung zu den diesem Baubestand entsprechenden Gemeinde-, Kirchen- und Schulverhältnissen. Gerade das unterscheidet sich aber nicht wesentlich von der Entwicklung im Außenbereich. Denn auch hier fallen, soweit es um die Änderung der bestehenden Verhältnisse im Sinne des § 17 AnsG geht, nicht eigentlich die unmittelbar nach § 35 BBauG zulässigen, sondern in erster Linie die durch Bebauungspläne ermöglichten Vorhaben ins Gewicht. Das gilt noch um so mehr, als von einer bestimmten Größe an Vorhaben im Außenbereich überhaupt nur zugelassen werden dürfen, wenn eine entsprechende Bebauungsplanung vorangeht (Urteil vom 22. November 1968 - BVerwG IV C 98.65 - in DVBl. 1969, 359 [360]). Überdies besteht auch in der Ausgestaltung des Verfahrens insoweit zwischen Innen- und Außenbereich kein Unterschied: Die Erteilung einer Baugenehmigung ist grundsätzlich hier wie dort nur im Einvernehmen mit der Gemeinde zulässig (§ 36 BBauG); diese Anforderung entfällt lediglich dort, wo sich die Bebauung nach (qualifizierten) Bebauungsplänen richtet und die Beteiligung der Gemeinde bereits durch ihren Einfluß innerhalb des Planverfahrens (§ 2 Abs. 1 BBauG) sichergestellt ist.

22

Zusammenfassend bleibt festzustellen, daß es an einer Rechtfertigung fehlt, bei der Erhebung von Ansiedlungsleistungen generell darauf abzuheben, ob das Vorhaben im Außen- oder im Innenbereich ausgeführt werden soll. Soweit sich die Besonderheit der Lage im Außenbereich nicht auswirkt, widerspricht es dem Gleichheitssatz, nur diejenigen zu Leistungen heranzuziehen, die sich außerhalb einer im Zusammenhange gebauten Ortschaft ansiedeln. § 17 AnsG bietet daher keine Grundlage, Ansiedlungsleistungen für Folgelasten zu erheben, die durch den mit der Ansiedlung verbundenen Bevölkerungszuwachs und nicht durch die Lage des Vorhabens im Außenbereich verursacht werden. Solche Folgelasten stehen jedoch, wie die von den Beigeladenen im Ansiedlungsverfahren gestellten Anträge und die Gründe der Entscheidung des Beschlußausschusses ergeben, hier allein in Frage.

23

C.

Da die angefochtenen Bescheide auf einer mit dem Gleichheitssatz nicht zu vereinbarenden Auslegung von § 17 AnsG beruhen, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung, ob auch noch bei dem Erlaß dieser Bescheide durch die unterschiedliche Behandlung der Ansiedler gegen den Gleichheitssatz verstoßen wurde. Um jedoch Mißverständnisse zu vermeiden, mag dazu klargestellt werden, daß der erkennende Senat insoweit die Beurteilung des Berufungsgerichts teilt und die gegen sie von der Revision erhobenen Angriffe für unbegründet hält.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.300 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Külz
Klein
Clauß
Dr. Weyreuther
Prof. Dr. Sendler