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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.12.1993, Az.: BVerwG 5 B 8.93

Begründung eines direkten Zahlungsanspruchs des Einrichtungsträgers gegenüber dem Sozialhilfeträger hinsichtlich einer Kostenzusicherung nach Aufnahme der Behandlung; In Betracht kommen eines Erstattungsanspruchs eines helfenden Dritten nach Kenntnis des Sozialhilfeträgers vom Hilfefall; Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zur Zahlung der Unterbringungskosten in Höhe des Heimvertrags auf Grundlage eines uneingeschränkten Kostenanerkenntnisses; Übernahme der vollen Unterbringungskosten durch den Sozialhilfeträger als Aufwendungsersatz nach dem Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag; Bedürfen der Leistungen des Einrichtungsträgers zur Befriedigung der existentiellen Lebensbedürfnisse des Hilfeempfängers

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.12.1993
Aktenzeichen
BVerwG 5 B 8.93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 18999
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 09.09.1992 - AZ: 4 L 51/90

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Dezember 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hömig und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rothkegel und Kimmel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. September 1992 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Die allein auf den Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Revision unter dem Blickwinkel dieses Zulassungsgrundes nicht.

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Der Frage,

"ob eine Kostenzusicherung des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Einrichtungsträger nach Aufnahme der Behandlung einen direkten Zahlungsanspruch des Einrichtungsträgers gegenüber dem Sozialhilfeträger ebenso begründen kann wie eine vor Aufnahme der Behandlung abgegebene Kostenzusicherung",

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fehlt die grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil die Antwort darauf bereits der vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entnommen werden kann. Zwar ist in dem Urteil des beschließenden Senats vom 2. April 1987 (BVerwGE 77, 181 <187>[BVerwG 02.04.1987 - 5 C 67/84]) ausgeführt, daß es (auch) unter der Geltung des Bundessozialhilfegesetzes zulässig sei, wenn ein Träger der Sozialhilfe im einzelnen Fall "vor der Aufnahme der Behandlung" im Wege der Kostenzusicherung die Bereitschaft zur Kostenübernahme erkläre. Dies ist jedoch durch den Umstand bedingt, daß der Senat an der genannten Stelle das - fallbezogen - referiert hat, was er in seinem Urteil vom 27. Januar 1971 (BVerwGE 37, 133 <135>[BVerwG 27.01.1971 - V C 74/70]) für das Recht vor Inkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes dargelegt hat. Eine Aussage dahin, daß eine Kostenzusicherung nach Aufnahme der Behandlung oder Unterbringung in einem Heim nicht getroffen werden könne, war damit nicht verbunden. Sie wäre auch nicht damit vereinbar, daß es in dem Urteil vom 27. Januar 1971 weiterhin heißt, aus dem Bundessozialhilfegesetz sei nicht erkennbar, daß der Sozialhilfeträger nicht durch eine nachträgliche - d.h. durch eine nach Kenntniserlangung vom Hilfefall einschließlieh z.B. bereits erfolgter Heimunterbringung abgegebene - Erklärung die Leistungen des i. S. des § 121 BSHG tätig gewordenen Nothelfers als eigene sollte übernehmen können (a.a.O. S. 134 f.), was auch dann anzunehmen sei, "wenn es sich nicht um einen Eilfall handelt" (a.a.O. S. 135). Daß Kostenzusicherungen von Seiten des Sozialhilfeträgers vor wie nach der Aufnahme einer Behandlung oder Heimunterbringung zulässig sind und im einen wie im anderen Fall einen Erstattungsanspruch des Einrichtungsträgers begründen können, ergibt sich schließlich aus dem den Beteiligten bekannten Beschluß des Senats vom 17. Juli 1992 - BVerwG 5 B 69.92 -, in dem als Erkenntnis der bisherigen Rechtsprechung festgehalten ist, daß nach Kenntnis des Sozialhilfeträgers vom Hilfefall ein Erstattungsanspruch eines helfenden Dritten, "abgesehen vom Fall ausdrücklich getroffener Vereinbarungen", nicht in Betracht komme. Der Vorbehalt zugunsten "ausdrücklich getroffener Vereinbarungen" schließt notwendig auch solche Vereinbarungen ein, die nach Aufnahme der Behandlung oder Unterbringung zustande kommen.

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Ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung hat die weitere Frage,

"ob der Sozialhilfeträger nach Abgabe eines dem Grunde und der Höhe nach uneingeschränkten Kostenanerkenntnisses verpflichtet ist, die Unterbringungskosten in Höhe des im Heimvertrag vereinbarten Satzes so lange direkt an den Einrichtungsträger zu zahlen, bis er den Bestand des uneingeschränkten Kostenanerkenntnisses, etwa durch Teilaufhebung, verändert, oder ob er berechtigt ist, ohne Rücksicht auf das uneingeschränkte Kostenanerkenntnis Zahlungen an den Einrichtungsträger nur noch in der von ihm für richtig gehaltenen Höhe zu leisten".

5

Denn diese Frage würde sich im Revisionsverfahren nicht stellen. Sie setzt voraus, daß der Beklagte - bzw. die für ihn auftretende Landeshauptstadt - ein "dem Grunde und der Höhe nach uneingeschränktes Kostenanerkenntnis" abgegeben hat. Daran fehlt es nach der hier maßgeblichen Erklärung des Beklagten, wie sie das Oberverwaltungsgericht festgestellt hat. Denn danach hat sich der Beklagte "nur dem Grunde nach" bereit erklärt, "für die Kosten der Unterbringung aufzukommen", und zwar mit der Maßgabe, daß er bei Streit über die Höhe dieser Kosten nur verpflichtet sei, "in der von ihm für angemessen gehaltenen Höhe zu leisten" (Urteilsabdruck S. 8). Diese Feststellung, die die Annahme eines auch der Höhe nach uneingeschränkten Kostenanerkenntnisses ausschließt, beruht auf einer Auslegung von zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen bzw. Erklärungen des Beklagten durch das Berufungsgericht. Mangels entsprechender Rügen der Klägerin ist das Bundesverwaltungsgericht an diese Auslegung gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Müßte demnach im Revisionsverfahren davon ausgegangen werden, daß der Beklagte ein Kostenanerkenntnis in bestimmter Höhe nicht abgegeben hat, kann es auf die hier erörterte Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich ankommen. Dies sieht offenbar die Klägerin ebenso. Aber auch ihre Auffassung, daß bei einer Bindung an ein uneingeschränktes Kostenanerkenntnis der Beklagte nicht von der bisherigen Zahlung der vollen Kosten auf die Zahlung von Abschlägen hätte übergehen dürfen, "die unter dem vereinbarten Heimentgelt liegen", setzt voraus, daß das Berufungsurteil eine Grundlage für die Annahme bietet, es könne eine im Sinne der Klägerin uneingeschränkte Erklärung des Beklagten in Rede stehen. Dies ist gerade nicht der Fall. Das Oberverwaltungsgericht hat vielmehr, wie bereits erwähnt, das "Kostenanerkenntnis ... vom 10. Oktober 1979" dahin verstanden, daß der Beklagte (nur) "für diejenigen Kosten aufkommen wolle ..., die er für angemessen halte" (Urteilsabdruck S. 7 Mitte), (auch) die der Klägerin gegenüber abgegebene Verpflichtungserklärung vom 2. November 1981 schränke die "Kostenverpflichtung" für die Zeit ab dem 1. Juli 1981 "der Höhe nach ein" (Urteilsabdruck S. 8 Mitte). Es gibt nach dem für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt somit keinen Raum für die Annahme, der Beklagte könnte von einer einmal abgegebenen Erklärung, die Kosten in der streitigen Höhe zu übernehmen, abgerückt sein.

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Die Rechtsfrage,

"ob eine direkte Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Einrichtungsträger auch ohne Kostenzusicherung über die volle Höhe der Unterbringungskosten entstehen"

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könne, rechtfertigt eine Zulassung der Revision ebenfalls nicht. Sollte diese Frage dahin zu verstehen sein, daß im Hinblick auf die Auslegung des "Kostenanerkenntnisses" vom 10. Oktober 1979 durch das Berufungsgericht, der Beklagte habe sich darin hinsichtlich der Kosten der Unterbringung der Hilfeempfängerin zu Leistungen nur dem Grunde nach und in der von ihm für angemessen gehaltenen Höhe verpflichtet, in einem Revisionsverfahren geklärt werden müsse, ob die von der Klägerin angesprochene "direkte Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers" auf eine analoge Anwendung des § 315 BGB gestützt werden kann, wäre schon den Begründungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht genügt. Danach muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache "dargelegt" werden. Das setzt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die sowohl für die Entscheidung des Berufungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich sein wird, und weiter einen Hinweis auf den Grund voraus, der die Anerkennung der Frage als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (BVerwGE 13, 90 <91>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). Dazu hätten im Fall der Klägerin mindestens Ausführungen dazu gehört, daß das genannte "Kostenanerkenntnis", sei es als Vereinbarung, sei es als Verwaltungsakt des Beklagten, inhaltlich auch darauf gerichtet sei, der Klägerin den Weg zu eröffnen, erforderlichenfalls, d.h. unter den Voraussetzungen des entsprechend anzuwendenden § 315 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 BGB, wegen der Höhe der von der Beklagten zu erbringenden Leistung eine Bestimmung durch das Gericht nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB analog herbeizuführen, und daß sich auf ein "Kostenanerkenntnis" mit diesem Inhalt auch die Klägerin berufen könne. Solcher Ausführungen hätte es hier insbesondere deshalb bedürft, weil es sich einerseits keineswegs von selbst versteht, daß der Beklagte, wenn er nur für von ihm selbst für angemessen gehaltene Kosten aufkommen will, sich gleichwohl der Regelung des § 315 BGB mit der Rechtsfolge ihres Absatzes 3 Satz 2 unterworfen haben soll, und weil die Vorinstanz andererseits ihr Urteil auch damit begründet hat, daß der Beklagte Verpflichtungen aus dem "Kostenanerkenntnis" vom 10. Oktober 1979 "nur gegenüber dem Rechtsvorgänger der Klägerin", nicht also auch gegenüber dieser selbst eingegangen sei (Urteilsabdruck S. 8). Auf all dies geht die Beschwerdebegründung jedoch nicht ein.

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Eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist aber auch dann nicht möglich, wenn in der vorangeführten Frage nur eine allgemein gehaltene Umschreibung der weiteren - konkreter gefaßten - Frage gesehen wird,

"ob der Einrichtungsträger gegen den Sozialhilfeträger einen Rechtsanspruch auf Übernahme der vollen Unterbringungskosten als Aufwendungsersatz nach dem Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag hat, wenn der Sozialhilfeträger mit der Aufnahme eines Hilfeempfängers in die Einrichtung einverstanden ist und zwischen den Beteiligten unstreitig ist, daß der Hilfeempfänger der Leistungen des Einrichtungsträgers zur Befriedigung seiner existentiellen Lebensbedürfnisse bedarf".

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Unbeschadet dessen, daß es in Fällen dieser Art - vorbehaltlich der jeweiligen Würdigung der sie prägenden näheren Umstände - naheliegen mag, vom Vorliegen einer die Annahme einer Geschäftsführung ohne Auftrag ausschließenden Vereinbarung über eine Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers dem Grunde nach auszugehen, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß nach Kenntnis des Sozialhilfeträgers von dem Hilfefall ein Erstattungsanspruch eines helfenden Dritten, abgesehen von dem Fall ausdrücklich getroffener Vereinbarungen (dazu s. schon BVerwGE 37, 133), nicht in Betracht kommt (Beschluß vom 17. Juli 1992 <a.a.O.> mit Hinweis auf BVerwGE 77, 181 <187>[BVerwG 02.04.1987 - 5 C 67/84]). Zwar hat der Senat sich dabei nicht ausdrücklich zu der Frage geäußert, ob die Regeln über eine Geschäftsführung ohne Auftrag auf ein Klagebegehren der vorliegenden Art anwendbar sind. Doch wurde, indem der Senat in dem Urteil BVerwGE 77, 181 (187 f.) [BVerwG 02.04.1987 - 5 C 67/84] einen Kostenerstattungsanspruch auch unter dem Gesichtspunkt des § 670 BGB mit der Begründung verneint hat, es fehle an einer Auftragserteilung, zugleich mitentschieden, daß sich ein solcher Anspruch auch nicht aus der dem § 670 BGB für das Recht der Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechenden Bestimmung des § 683 BGB ergibt. Das ist in dem Beschluß vom 17. Juli 1992 verdeutlichend durch die Formulierung zum Ausdruck gebracht worden, daß in dem dort genannten Fall, abgesehen vom Bestehen ausdrücklich getroffener Vereinbarungen, ein, d.h. jedweder, Erstattungsanspruch Dritter nicht in Betracht komme (vgl. auch zur Frage, ob ein privater Träger einer Einrichtung, der die von einem Träger der Jugendhilfe geschuldete Sach- und Dienstleistung der erzieherischen Hilfe erbringt, vom Jugendhilfeträger Kostenerstattung in entsprechender Anwendung von § 683 BGB beanspruchen kann, Urteil des Senats vom 27. Mai 1993 - BVerwG 5 C 41.90 - <DVBl 1993, 1268>).

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Ist aber schon höchstrichterlich geklärt, daß eine Kostenerstattung (auch) nicht nach den Grundsätzen einer Geschäftsführung ohne Auftrag verlangt werden kann, gilt dies unabhängig davon, ob - wie dies die Klägerin nochmals anders gewendet als Rechtsfrage aufgeworfen hat -, der Erbringer

"von Leistungen gegenüber einem Hilfeempfänger, der diese Leistungen zur Befriedigung seiner existentiellen Lebensbedürfnisse benötigt, jedenfalls in den Fällen, in denen die Erbringung der Leistungen mit Zustimmung des Sozialhilfeträgers erfolgt, einen Aufwendungsersatzanspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag hat".

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.

Dr. Hömig
Dr. Rothkegel
Kimmel