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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.07.1992, Az.: BVerwG 5 B 69.92

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Auslegung einer Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich der Klägereigenschaft; Inhalt und Fortbestand eines faktischen Vertragsverhältnisses hinsichtlich der Unterbringung in einem Heim; Bei seiner Verkündung noch nicht vollständig abgefasstes Urteil

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.07.1992
Aktenzeichen
BVerwG 5 B 69.92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 19926
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 09.10.1991 - AZ: 4 L 3/90

Fundstelle

  • SGb 1993, 515 (amtl. Leitsatz)

Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 17. Juli 1992
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hömig, Schmidt und Dr. Rothkegel
beschlossen:

Tenor:

Der Klägerin zu 1 wird wegen Versäumung der Frist für die Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 1991 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Beschwerde der Klägerin zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 1991 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Klägers zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 1991 wird verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Der Senat legt das Schreiben der Klägervertreter vom 3. März 1992 dahin aus, daß beide Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt haben. Trotz des engeren Wortlauts "namens und in Vollmacht des Klägers und Berufungsklägers" ist es gerechtfertigt, auch die Klägerin (Bezeichnung der Streitsache im Beschwerdeschriftsatz als "S. u.a." gegen Landesh H. u.a.) als Rechtsmittelführerin zu sehen. Die Wörter "des Klägers und des Berufungsklägers" können nicht nur als Einschränkung auf einen Teil der Kläger, sondern als umfassende Bezeichnung der Klägerseite insgesamt verstanden werden. Das Wiedereinsetzungsantrags- und Beschwerdebegründungsschreiben der Klägervertreter vom 27. April 1992 allerdings, das den Rechtsstreit wiederum umfassend mit "S. u. Sc." gegen "1. Landesh H. 2. Landesz. H." bezeichnet, stellt den Wiedereinsetzungsantrag nur für die "Klägerin, Renate S.", trägt Argumente zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache allein für das Klagebegehren der Klägerin (zu 1) vor, bezeichnet den Kläger (zu 2) im Text nicht als Kläger, sondern als Hilfeempfänger und räumt - worauf das Berufungsgericht die Unzulässigkeit der Klage des Klägers zu 2 gestützt hat - ein (Beschwerdebegründung Bl. 3), daß der Bescheid vom 5. Juli 1905, mit dem die Übernahme der Heimkosten des Klägers zu 2 im Haus S. abgelehnt worden ist, nicht rechtzeitig angefochten worden sei.

2

Die Beschwerde der Klägerin zu 1 ist zulässig. Zwar war die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) versäumt. Aber auf ihren Wiedereinsetzungsantrag, der sich bei richtigem Verständnis auf die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist bezieht, ist der Klägerin nach § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Denn wie der Klägervertreter anwaltschaftlich und seine Rechtsanwaltsgehilfin eidesstattlich versicherten, kam es zu der Versäumung der Frist nur wegen eines Versehens der Rechtsanwaltsgehilfin, das der Klägerin nicht zugerechnet werden kann.

3

Die Beschwerde der Klägerin zu 1 ist jedoch unbegründet. Den vom Klägervertreter bezeichneten Fragen zur Entstehung, zum Inhalt und zum Fortbestand eines faktischen Vertragsverhältnisses (s. Beschwerdebegründung unter 3 a, c und d) kommt keine grundsätzliche, in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftige, Bedeutung zu. Zum einen hat das Oberverwaltungsgericht, den Ausführungen des Verwaltungsgerichts folgend, sowohl einen (konkludent geschlossenen) Vertrag als auch ein faktisches Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin zu 1 und einem der Beklagten bereits für die Unterbringung im Haus E. unter Würdigung der konkreten Kostenübernahme und Abrechnungspraxis, also einzelfallbezogen, abgelehnt. Zum anderen hat es im Tatsächlichen klargestellt, daß sich die (auch der Klägerin zu 1 zugesandte) Kostenübernahme und die direkte Kostenabrechnung (darauf stützt die Klägerin zu 1 die Annahme des faktischen Vertragsverhältnisses) lediglich auf den Aufenthalt im Heim Haus E. bezog, also nicht auch auf den Aufenthalt in einem anderen Heim - wenn auch desselben Rechtsträgers -, um dessen Kosten aber hier gestritten wird.

4

Die vom Klägervertreter zu einer Schuldmitübernahme gestellten Fragen (s. Beschwerdebegründung unter 3 a, b und d) sind hier ebenfalls nicht grundsätzlich bedeutsam. Denn die Kostenübernahmeerklärung, die das Berufungsgericht als Schuldmitübernahme bewertet, bezog sich allein auf den Aufenthalt im Haus E.

5

Daß eine konkret auf den Aufenthalt in einem bestimmten Heim bezogene Hilfsmaßnahme nicht dahin generalisiert werden kann, daß sie ohne weiteres, das heißt zum Beispiel ohne Prüfung der Eignung einer anderen Unterbringung und Betreuung, auch für andere Heime gelte, ergibt sich unmittelbar aus § 3 BSHG und bedarf keiner weiteren revisionsgerichtlichen Klärung.

6

Die von der Klägerin zu 1 in der Beschwerdebegründung unter 3 e bis h in verschiedenen Varianten formulierten Fragen stellen auf einen möglichen Unterschied zwischen der Kostenübernahme für die erstmalige Aufnahme in ein Heim einerseits und für den weiteren Aufenthalt in einem anderen Heim nach einem Heimwechsel bei unstreitig fortdauernder Pflegebedürftigkeit andererseits ab. Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 77, 181 [BVerwG 02.04.1987 - 5 C 67/84]) ist aber bereits geklärt, daß den Anspruch auf die Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz der Hilfsbedürftige hat und daß § 121 BSHG einen Aufwendungserstattungsanspruch eines im Eilfall Helfenden nur für solche Leistungen zuläßt, die vor der Kenntnis des Sozialhilfeträgers vom Hilfefall nach § 5 BSHG erbracht wurden. Nach Kenntnis des Hilfefalls nach § 5 BSHG stehen dem Hilfsbedürftigen Sozilhilfeleistungen zu; Ansprüche auf Sozialhilfe sind im Sozialrechtsverhältnis zwischen dem Hilfsbedürftigen und dem Sozialhilfeträger geltend zu machen. Die von der Klägerin zu 1 als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage nach einem Erstattungsanspruch helfender Dritter gerade für den Fall der Kenntnis des Sozialhilfeträgers von der grundsätzlichen Hilfsbedürftigkeit ist in der genannten Senatsentscheidung dahin geklärt, daß nach Kenntnis des Sozialhilfeträgers vom Hilfefall ein Erstattungsanspruch eines helfenden Dritten, abgesehen vom Fall ausdrücklich getroffener Vereinbarungen (a.a.O. S. 187), nicht in Betracht kommt.

7

Die zur Zuständigkeit als bedeutsam bezeichnete Frage (s. Beschwerdebegründung unter 3 i) ist nicht klärungsbedürftig, weil es bereits an einem Anspruch der Klägerin zu 1 fehlt.

8

Der Umstand, daß das Urteil den Beteiligten erst knapp vier Monate nach der Verkündung zugestellt wurde, rechtfertigt die Zulassung der Revision ebenfalls nicht. Die von der Klägerin zu 1 hierzu als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Fragen bedürfen keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Nach der Entscheidung des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 1992 - Gr.Sen. 1.91 - ist § 117 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO verletzt und ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefaßtes Urteil im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind. Bei der kürzeren Dauer zwischen der Verkündung und dem Absetzen des Berufungsurteils von weniger als vier Monaten kann danach auch kein zur Zulassung der Revision führender Verfahrensverstoß gegen § 117 Abs. 4 VwGO angenommen werden.

9

Die Beschwerde des Klägers zu 2 ist unzulässig; für ihn ist die Beschwerde nicht innerhalb der Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet und keine Wiedereinsetzung in diese Frist beantragt worden.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.

Dr. Hömig
Schmidt
Rothkegel