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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.10.1996, Az.: BVerwG 1 B 214.96

Nichtaufklärung eines Sachverhalts durch das Gericht als Verfahrensfehler; Bezeichnung eines Verfahrensmangels im Sinne des § 133 Abs. 3 S. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); Umfassende Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache als Revisionszulassungsgrund; Vollziehbarkeit eines Steuerbescheides auch bei Einlegung eines Rechtsbehelfs

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.10.1996
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 214.96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 20906
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 24.07.1996 - AZ: 8 UE 1617/95

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Oktober 1996
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Dr. Hahn und Groepper
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Juli 1996 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Wird - wie hier - die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe beschränkt. Diese rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.

3

1.

Der Kläger rügt als Verfahrensfehler, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt nicht in der erforderlichen Weise aufgeklärt (§ 86 Abs. 1 VwGO). Der Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist jedoch nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden. "Bezeichnet" im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist der Verfahrensmangel unzureichender Sachaufklärung nur, wenn substantiiert angegeben wird, welche Beweise angetreten worden sind oder inwiefern sich der Vorinstanz nach deren materiellrechtlicher Rechtsauffassung eine Beweisaufnahme oder sonstige Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen, welches Mittel dafür in Betracht gekommen wäre, welches Ergebnis die Ermittlungen voraussichtlich gehabt hätten und inwiefern dieses Ergebnis zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung geführt hätte. Daran fehlt es. Der Kläger macht geltend, der Verwaltungsgerichtshof hätte die auf Schätzung beruhende, zudem nur "vorläufige" und "nicht bestandskräftige" Steuerfestsetzung auf ihre materielle Rechtmäßigkeit beispielsweise durch Einholung einer Stellungnahme der Finanzbehörden überprüfen müssen. Mit diesem Vorbringen kann der gerügte Verfahrensmangel nicht dargelegt werden. Denn nach der materiellrechtlichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts war es nur erheblich, daß die Steuerbescheide, die zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zu Steuerschulden von über 36.000 DM geführt hatten, bestandskräftig waren, was der Verwaltungsgerichtshof festgestellt hat, und die Vollziehung nicht ausgesetzt war. Hingegen kam es nach der zutreffenden (vgl. Beschluß vom 12. Januar 1996 - BVerwG 1 B 177.95 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 62) Rechtsauffassung des Berufungsgerichts auf die "materielle Rechtmäßigkeit" der Steuerfestsetzung nicht an. Demgemäß legt die Beschwerde nicht dar, warum sich nach dieser Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs eine weitere Sachaufklärung aufgedrängt hätte. Daß im maßgebenden Zeitpunkt vollstreckbare Steuerschulden bestanden, zieht die Beschwerde nicht in Zweifel. Zudem hat das Berufungsgericht unter Inanspruchnahme des Beklagten Ermittlungen über die Steuerrückstände des Klägers durchgeführt, was dem Kläger durch Übersendung des Schriftsatzes des Beklagten vom 29. Januar 1996 mitgeteilt worden ist.

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2.

Die Beschwerde wird auch auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützt. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt in diesem Zusammenhang die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muß daher erläutern, daß und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, "ob die auf bloßer Schätzung beruhende Unzuverlässigkeitsprognose und die damit begründete unbeschränkte Gewerbeuntersagung noch verfassungsgemäß ist". Er macht in diesem Zusammenhang geltend, es sei zu berücksichtigen, daß der gegen ihn erhobene Vorwurf nicht in der Nichtabführung tatsächlich geschuldeter Steuern liegen könne, sondern lediglich in dem Vorwurf, die geforderten Erklärungen nicht rechtzeitig abgegeben zu haben. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß Steuerrückstände unter bestimmten Voraussetzungen geeignet sind, den Gewerbetreibenden als unzuverlässig zu erweisen. Steuerrückstände sind Beträge, die der Steuerpflichtige noch nicht gezahlt hat, obwohl er sie von Rechts wegen bereits hätte entrichten müssen. Die Steuern bedürfen, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der Festsetzung durch Steuerbescheid (§ 155 AO). Dies gilt auch für die in der Beschwerdebegründung angesprochenen Fälle, in denen die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 AO nicht exakt ermittelt, sondern geschätzt werden. Wann die Steuerschuld fällig ist, ergibt sich aus den einzelnen Steuergesetzen und im übrigen aus § 220 AO. Ein Steuerbescheid ist grundsätzlich, auch wenn ein Rechtsbehelf dagegen eingelegt wird, vollziehbar. Ist die Vollziehung ausgesetzt (§ 361 AO, § 69 FGO), braucht der Steuerpflichtige die festgesetzte Steuer noch nicht zu entrichten. Bei alledem ist eine auf einer Schätzung der Besteuerungsgrundlage beruhende Steuerfestsetzung nicht von einer anderen rechtlichen Qualität und daher im Rahmen des § 35 GewO nicht anders zu würdigen als eine Steuerschuld, die sich aus exakt ermittelten Besteuerungsgrundlagen ergibt (vgl. Beschlüsse vom 29. Januar 1988 - BVerwG 1 B 164.87 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 45 und vom 30. März 1992 - BVerwG 1 B 42.92 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 50). Daß eine den gesetzlichen Anforderungen des § 35 Abs. 1 GewO entsprechende Gewerbeuntersagung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist, ist ebenfalls nicht zweifelhaft und in der Rechtsprechung des beschließenden Senats anerkannt (vgl. Beschlüsse vom 12. Januar 1993 - BVerwG 1 B 1.93 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 54 und vom 8. Februar 1996 - BVerwG 1 B 19.96 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 63).

5

3.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Meyer
Hahn
Groepper