Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.01.1993, Az.: BVerwG 1 B 1.93
Gewerbeuntersagung; Verfassungsmäßigkeit; Verfassungsrecht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.01.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 1.93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 13052
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - 29.09.1992 - AZ: Bf VI 19/92
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- GewArch 1993, 155-156
- NVwZ 1993, 1189 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Regelung des § 35 VII lit. a S. 3 i. V. mit I 2 GewOüber die erweiterte Gewerbeuntersagung verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 12. Januar 1993
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer,
die Richterin Dr. Scholz-Hoppe und den Richter Dr. Hahn
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. September 1992 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 24.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt erfolglos.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. In der Beschwerdebegründung muß gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO eine fallübergreifende Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, bezeichnet und ein Hinweis auf den Grund gegeben werden, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die danach erforderlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Grundsatzrevision liegen nicht vor.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Regelung über die erweiterte Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 7 a Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 GewO verstoße gegen Art. 3 GG, weil die erweiterte Gewerbeuntersagung denselben Anforderungen wie die Untersagung des tatsächlich ausgeübten Gewerbes unterliege; außerdem verletze die gegen sie ausgesprochene erweiterte Untersagung das Grundrecht des Art. 12 GG, da sie unverhältnismäßig sei. Mit diesen Rechtsausführungen wird eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt. Die Klägerin setzt zwar der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts eine abweichende Ansicht entgegen, macht aber nicht ersichtlich, inwiefern dies eine revisionsgerichtliche Klärung erforderlich machen sollte.
Die von der Beschwerde angesprochene Frage der Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 3 GG wirft keine klärungsbedürftige Problematik auf. Die erweiterte Gewerbeuntersagung erfordert, daß der Gewerbetreibende bzw. Vertretungsberechtigte nicht nur für den bisherigen Gewerbebetrieb oder dessen Vertretung unzuverlässig ist, sondern auch in bezug auf die anderen oder alle gewerblichen Tätigkeiten, die untersagt worden sind. Die erweiterte Gewerbeuntersagung setzt sonach die Erfüllung weiterer Voraussetzungen als diejenige des ausgeübten Gewerbes voraus. Die von dem Verwaltungsgericht angeführte Passage des Urteils vom 16. März 1982 - BVerwG 1 C 124.80 - (GewArch 1982, 303), daß die erweiterte Gewerbeuntersagung denselben inhaltlichen Anforderungen unterliege wie die Untersagung des tatsächlich betriebenen Gewerbes, steht dem nicht entgegen. Sie betrifft die materiellen Anforderungen an die Unzuverlässigkeit und verhält sich nicht über deren Bezugspunkt. Die Unzuverlässigkeit muß in einem Fall das tatsächlich ausgeübte, im anderen Fall alle oder die untersagten einzelnen Gewerbe betreffen. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG in dem von der Beschwerde dargelegten Sinn scheidet deshalb aus.
Auch die von der Beschwerde gerügte Verletzung des Art. 12 GG und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit führt zu keiner klärungsbedürftigen Frage. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß der Ausschluß eines Gewerbetreibenden (nichts anderes gilt für einen Vertretungsberechtigten), der gewerbeübergreifend unzuverlässig ist, aus dem Wirtschaftsverkehr "auch mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 GG im Einklang steht" (Urteil vom 16. März 1982, a.a.O., <304>; vgl. auch Beschluß vom 25. März 1991 - BVerwG 1 B 10.91 -, GewArch 1991, 226). Sind die Voraussetzungen auch der erweiterten Gewerbeuntersagung erfüllt, kann die Untersagung grundsätzlich nicht hinsichtlich der Folgen unverhältnismäßig sein. Daß der vorliegende Fall Anlaß zu weiterführender Klärung geben könnte, legt die Beschwerde nicht dar.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; [...]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 24.000 DM festgesetzt.
[...] die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Scholz-Hoppe
Hahn