Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.01.1996, Az.: BVerwG 1 B 177.95
Zeitpunkt für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit einer Person; Begründung der Unzuverlässigkeit einer Person auf Grund von Steuerschulden
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.01.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 177.95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 22383
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 16.08.1995 - AZ: 7 L 3312/94
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- RdW 2004, 527-529 (Kurzinformation)
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 12. Januar 1996
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Dr. Hahn und Groepper
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. August 1995 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Wird - wie hier - die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe beschränkt. Diese rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.
Die Beschwerde wird allein auf den Verfahrensmangel fehlender oder ungenügender Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) gestützt. Dieser Verfahrensmangel liegt aber nicht vor.
Nach der in diesem Zusammenhang allein maßgeblichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, die auch im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht (BVerwGE 65, 1 <2>[BVerwG 02.02.1982 - 1 C 146/80]; Beschluß vom 15. Februar 1995 - BVerwG 1 B 19.95 - GewArch 1995, 200), kam es zur Beurteilung der Unzuverlässigkeit des Klägers auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 1993) an. Für die Entscheidung des Berufungsgerichts waren Steuerschulden von 16.852,64 DM (Hauptschuld: 6.844,62 DM) sowie der Umstand maßgebend, daß der Kläger seinen steuerlichen Erklärungspflichten beharrlich nicht nachgekommen war. Hingegen kam es für das Berufungsgericht nicht darauf an, ob sich die Steuerrückstände zum 7. März 1994 auf 798,00 DM reduziert hatten. Erst recht kam es nicht auf die nachfolgende Entwicklung an, die das Berufungsgericht zwar dargestellt, aber nicht für entscheidungserheblich angesehen hat. Umstände, die für das Berufungsgericht nicht entscheidungserheblich waren, brauchten nicht aufgeklärt zu werden.
Der Beklagte und nachfolgend das Gericht waren entgegen der Beschwerdebegründung auch nicht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzungen zu prüfen und in diesem Zusammenhang weitere Ermittlungen vorzunehmen. Der Vorwurf fehlender Sachaufklärung in bezug auf die Rechtmäßigkeit der Steuerschulden und ihre Nachvollziehbarkeit geht - abgesehen davon, daß er sich auf die Entwicklung nach dem maßgeblichen Zeitpunkt bezieht - auch in der Sache fehl. Steuerrückstände, die zur Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit führen können, sind solche nicht gezahlten Steuern, die der Steuerschuldner von Rechts wegen bereits hätte zahlen müssen. Die Steuern bedürfen, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der Festsetzung durch Steuerbescheid (§ 155 AO). Dies gilt auch für die in der Beschwerdebegründung angesprochenen Fälle, in denen die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 AO nicht exakt ermittelt, sondern geschätzt werden. Wann die Steuerschuld fällig ist, ergibt sich aus den einzelnen Steuergesetzen und im übrigen aus § 220 AO. Ein Steuerbescheid ist grundsätzlich, auch wenn ein Rechtsbehelf dagegen eingelegt wird, vollziehbar. Ist die Vollziehung ausgesetzt worden (§ 361 AO, § 59 FGO), so braucht der Steuerpflichtige die festgesetzte Steuer noch nicht zu entrichten (Beschluß vom 30. März 1992 - BVerwG 1 B 42.92 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 50 = GewArch 1992, 298). Daß im maßgeblichen Zeitpunkt vollziehbare Steuerschulden bestanden, zieht die Beschwerde nicht in Zweifel, sie hält lediglich die Steuerfestsetzungen (offenbar für spätere Zeiträume) materiell für rechtswidrig. Darauf kam es nicht an.
Der - ohne Benennung eines Revisionszulassungsgrundes - erhobene Vorwurf, das Berufungsgericht habe die Belange des Sohnes des Klägers nicht hinreichend gewürdigt, geht fehl. Die von der Beschwerde aufgegriffene Wendung des Tatbestandes, daß der Kläger "lediglich" seinen Sohn beschäftige, stellt keine (herabsetzende) Wertung, sondern die Darstellung der Betriebsstruktur dar. Die Behinderung des Sohnes, auf die in der Beschwerdebegründung hingewiesen wird, ist von dem Berufungsgericht nicht festgestellt worden und kann als neuer Tatsachenvortrag nicht berücksichtigt werden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Abgesehen davon ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Gewerbeuntersagung allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen kann (Beschluß vom 19. Januar 1994 - BVerwG 1 B 5.94 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 57 = GewArch 1995, 115). Ob eine solche Ausnahmesituation vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalles, die revisionsgerichtlich nicht geklärt werden könnte.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Hahn
Groepper