Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.09.1967, Az.: BVerwG II C 28.67

Nachweis einer gehobenen Gesellenprüfung als Werkzeugschlosser; Verleihung der Anstellungsfähigkeit als Gewerbeoberlehrer; Erwerbsminderung des Klägers wegen Kriegsbeschädigung; Antrag auf Verbesserung eines Besoldungsdienstalters unter Hinweis auf eine Kriegsbeschädigung; Überleitung in die Besoldungsordnungen des Landesbesoldungsgesetzes; Anrechnung einer Unterrichtstätigkeit während des praktisch-pädagogischen Jahres; Verwirkung eines Klageanspruchs

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.09.1967
Aktenzeichen
BVerwG II C 28.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 14970
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 20.12.1962 - AZ: VIII A 1576/60

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 1967
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 1962 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand und Entscheidungsgründe

1

I.

Der am 22. September 1908 geborene Kläger war nach Besuch der Volksschule von April 1922 bis einschließlich März 1925 als Technikerlehrling tätig. Anschließend besuchte er bis zum 20. März 1928 die Staatliche Fachschule für Metallindustrie in I. mit deren Abschlußzeugnis er "den Nachweis der gehobenen Gesellenprüfung als Werkzeugschlosser" erlangte. Vom 4. April bis zum 18. August 1928 war er Volontär in einer Eisengießerei. Danach besuchte er vom 1. März 1929 bis zum 13. Februar 1931 die Staatliche höhere Maschinenbauschule in K. die mit dem Ingenieurexamen abschloß. In der folgenden Zeit beschäftigte er sich selbständig mit dem Bau von Lehrmittelgeräten für das Flugzeugwesen mit Ausnahme der Zeit vom 1. März 1933 bis zum 30. September 1934, während der er Privatangestellter bei der Firma N. GmbH in N. war. Vom 15. September 1935 bis zum 10. November 1944 war er zunächst als Statiker und später als Konstrukteur in den Flugzeugwerken E.-AG tätig. Er wurde dann zur Wehrmacht eingezogen und erlitt am 12. April 1945 eine Schußverletzung, die unter anderem eine Radialislähmung der linken Hand zur Folge hatte.

2

Von Mai 1946 an studierte der Kläger an der Berufspädagogischen Akademie in S., an der er am 13. März 1948 die Prüfung für das Gewerbelehramt bestand. Die Zulassung zum Studium war nach seinen Angaben mit der von ihm erfüllten Auflage verbunden gewesen, daß er vor der Abschlußprüfung durch Sonderstudium bei von der Akademie geschaffenen zusätzlichen Einrichtungen die Abiturreife erwarb.

3

Am 1. Juli 1948 begann der Kläger das vorgeschriebene praktischpädagogische Jahr, das er an den Industrie-Berufsschulen und der Fachschule für Industrie in D. ableistete. Nach seinen-Angaben endete dieses Jahr erst am 31. Dezember 1949, weil er die Schlußarbeit nicht rechtzeitig abgeben konnte. Während dieser Zeit wurde der Kläger an den genannten Schulen "mit Rücksicht auf die bedrängten wirtschaftlichen Verhältnisse und das vorgeschrittene Alter" nach Erteilung der Genehmigung durch den Regierungspräsidenten in D. mit stundenweisem Planunterricht "gegen die übliche geldliche Entschädigung" betraut; in der Zeit vom 1. November bis zum 31. Dezember 1949 unterrichtete er gleichzeitig auch an der Gewerblichen Berufsschule in K..

4

Durch Urkunde vom 20. März 1950 wurde dem Kläger "mit Geltung vom 1. Januar 1950" die Anstellungsfähigkeit als Gewerbeoberlehrer verliehen. Nachdem er vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1950 außerplanmäßiger Gewerbelehrer im Beamtenverhältnis auf Widerruf gewesen war, wurde er durch Urkunde vom 30. Januar 1951 zum Gewerbeoberlehrer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt und gleichzeitig mit Wirkung vom 1. Januar 1951 in eine freie Planstelle der Besoldungsgruppe 3 des Gewerbe- und Handelslehrer-Besoldungsgesetzes vom 16. April 1928 (Preuß.GS 89) - GBG - eingewiesen. Am 13. Februar 1951 wurde sein Besoldungsdienstalter in dieser Besoldungsgruppe auf den 4. März 1947 festgesetzt. Hierbei wurde die Zeit seiner praktischen Tätigkeit vom 1. März 1933 bis zum 30. September 1934 und vom 15. September 1935 bis zum 10. November 1944 mit insgesamt 10 Jahren 8 Monaten und 27 Tagen berücksichtigt und die 5 Jahre übersteigende Zeit mit zwei Dritteln - d.h. mit 3 Jahren 9 Monaten und 28 Tagen - angerechnet.

5

Ende 1953 und Anfang 1954 bat der Kläger um Verbesserung seines Besoldungsdienstalters mit der Begründung, daß er infolge Schwerkriegsbeschädigung zu einem Berufswechsel gezwungen gewesen sei. Beide Anträge wurden von der Beklagten am 25. November 1953 bzw. 16. Januar 1954 mit der Begründung abgelehnt, daß die Erwerbsminderung des Klägers wegen Kriegsbeschädigung nur 30 v.H. betrage. Durch Verfügung vom 26. Juni 1954 wurde die Besoldung des Klägers in die des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Juni 1954 (GS NW S. 270) - LBesG - übergeleitet; die Überleitung erfolgte über die Besoldungsgruppe A 3 c RBesO in die Besoldungsgruppe A 10 LBesO mit einem Besoldungsdienstalter vom 4. März 1947. Nach Erlaß des Gesetzes zur einheitlichen Durchführung des Landesbesoldungsgesetzes vom 2. Januar 1956 (GS NW S. 315) wurde das Besoldungsdienstalter des Klägers auf Grund des § 1 dieses Gesetzes neu berechnet und am 24. Mai 1956 wiederum auf den 4. März 1947 festgesetzt.

6

Am 30. Januar 1956 hatte sich der Kläger um eine von der Beklagten ausgeschriebene Stelle eines Gewerbeoberlehrers mit Sonderanforderungen beworben; diese Stelle wurde ihm auch mit Wirkung vom 1. Oktober 1956 unter gleichzeitiger Einweisung in die Besoldungsgruppe A 12 LBesO übertragen. Sein Besoldungsdienstalter in dieser Gruppe wurde am 28. Dezember 1956 auf den 1. März 1947 festgesetzt.

7

Durch Schreiben vom 29. April 1957 beantragte der Kläger unter Hinweis auf seine Kriegsbeschädigung die Verbesserung seines Besoldungsdienstalters. Dies lehnte die Beklagte durch Verfügung vom 22. Mai 1957 ab. Als der Kläger hiergegen Beschwerde einlegte, teilte ihm der Regierungspräsident in D. als Aufsichtsbehörde durch Bescheid vom 19. November 1957 mit, daß er nicht beabsichtige, eine Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch gemäß § 181 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 1954 (GS NW S. 225) zu treffen.

8

Mit seiner Anfang Januar 1958 erhobenen Klage erstrebt der Kläger für die Zeit vom 1. Januar 1951 bis zum 31. März 1957 eine Verbesserung seines Besoldungsdienstalters. Durch Urteil vom 19. Oktober 1960 hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Klage mit dem Antrag,

die Beklagte für verpflichtet zu erklären, das Besoldungsdienstalter des Klägers für die Zeit vom 1. Januar 1951 bis zum 31. März 1957 auf den 16. Oktober 1935 festzusetzen,

9

abgewiesen.

10

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat durch Urteil vom 20. Dezember 1962 die gegen das erstinstanzliche Urteil gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

11

Das Besoldungsdienstalter des Klägers in der Besoldungsgruppe 3 GBG sei im Jahre 1951 richtig auf den 4. März 1947 festgesetzt worden, wie das Gericht des ersten Rechtszuges zutreffend dargelegt habe. Diese Festsetzung habe der Kläger auch nicht angegriffen. Er habe zwar Ende 1953 und Anfang 1954 Gegenvorstellungen erhoben. Nach Ablehnung derselben habe er sein Begehren aber nicht weiter verfolgt, so daß die Festsetzung aus dem Jahre 1951 inzwischen auch unanfechtbar geworden sei.

12

Hiernach sei bei der Entscheidung über die Berufung davon auszugehen gewesen, daß der Kläger in der Besoldungsgruppe 3 GBG ein Besoldungsdienstalter vom 4. März 1947 hatte. Dieses Besoldungsdienstalter habe er auch behalten, als die Berufsschullehrer im Jahre 1953 in die Besoldungsgruppen des Reichsbesoldungsgesetzes - das zu dieser Zeit im Lande Nordrhein-Westfalen als Landesbesoldungsgesetz galt - übergeleitet wurden. Die Überleitung der Gewerbeoberlehrer sei nach § 1 Nr. 2 der Verordnung über die Festsetzung des Besoldungsdienstalters und die Überleitung der Berufsschullehrer in die Besoldungsgruppen des Landesbesoldungsgesetzes vom 8. Dezember 1953 (GV NW S. 409) von der Besoldungsgruppe 3 GBG in die Besoldungsgruppe A 3 c RBesO erfolgt. Die Verordnung habe in § 4 ausdrücklich bestimmt - und zwar aus Gründen der Ersparnis von Verwaltungsarbeit -, daß die nach § 1 übergeleiteten Berufsschullehrer in der neuen Besoldungsgruppe ihr bisheriges Besoldungsdienstalter behalten. Eine entsprechende Regelung habe dann auch das Landesbesoldungsgesetz vom 9. Juni 1954 in § 20 Abs. 3 a für diejenigen Beamten enthalten, die - wie der Kläger - im Wege der Regel-Überleitung in die Besoldungsgruppen dieses Gesetzes übergeleitet wurden. Es heiße ausdrücklich in der genannten Vorschrift, daß die Beamten im Falle der Regel-Überleitung in der neuen Besoldungsgruppe ihr bisheriges Besoldungsdienstalter der verlassenen Besoldungsgruppe erhalten. Auch hiernach sei es beim Kläger somit bei einem Besoldungsdienstalter vom 4. März 1947 in der Besoldungsgruppe A 10 LBesO verblieben.

13

Erst das bereits genannte Durchführungsgesetz vom 2. Januar 1956 eröffne im Falle des Klägers die Möglichkeit zur Überprüfung seines bisherigen Besoldungsdienstalters. Denn in § 1 dieses Gesetzes sei bestimmt, daß das Besoldungsdienstalter der bei Inkrafttreten des Landesbesoldungsgesetzes vom 9. Juni 1954 im Amt befindlichen planmäßigen Beamten auf der Grundlage der Landesbesoldungsordnungen nach den Vorschriften der §§ 5, 6 Abs. 1 bis 3 und des § 7 LBesG festzusetzen sei, wenn dies für die Beamten günstiger als die Überleitung nach § 20 Abs. 1 bis 3 sei.

14

Die Beklagte habe die durch § 1 des Durchführungsgesetzes gebotene Überprüfung am 24. Mai 1956 vorgenommen und sei dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß das bei der Überleitung des Klägers in die Besoldungsordnungen des Landesbesoldungsgesetzes im Juni 1954 festgestellte Besoldungsdienstalter vom 4. März 1947 für ihn günstiger sei, so daß es hierbei verbleibe. Auch diese Festsetzung habe der Kläger nicht angegriffen. Es erscheine deshalb fraglich, ob sein Begehren, soweit er eine Verbesserung seines Besoldungsdienstalters mit Wirkung von einem vor dem 1. Oktober 1956 liegenden Zeitpunkt verlange, nicht schon daran scheitere, daß insoweit die Festsetzung unanfechtbar geworden sei. Dies könne jedoch offenbleiben; denn die in § 1 des Durchführungsgesetzes genannten Vorschriften ließen im Falle des Klägers eine günstigere Festsetzung des Besoldungsdienstalters, die im übrigen frühestens mit Wirkung vom 1. Juni 1954 erfolgen könnte, nicht zu.

15

Aus § 5 Abs. 5 LBesG in Verbindung mit Nr. 14 der Besoldungsvorschriften vom 19. Januar 1956 (GV NW S. 81) - BV - könne der Kläger einen Anspruch auf Verbesserung seines Besoldungsdienstalters nicht herleiten. Diese Bestimmungen setzten nach ihrem eindeutigen Wortlaut voraus, daß es sich um einen "schwerbeschädigten Beamten" handele. Der Betreffende müsse also zum mindesten im Zeitpunkt seiner Berufung in das Beamtenverhältnis noch Schwerbeschädigter im Sinne des Schwerbeschädigtengesetzes vom 16. Juni 1953 (BGBl. I S. 389) gewesen sein. Davon könne beim Kläger aber, keine Rede sein. Er behaupte auch selbst nicht, daß er noch im Jahre 1950 Schwerbeschädigter im Sinne des § 1 des Schwerbeschädigtengesetzes gewesen sei; auch sei er zu dieser Zeit nicht den Schwerbeschädigten gemäß § 2 a.a.O. gleichgestellt gewesen.

16

Auch § 5 Abs. 3 LBesG in Verbindung mit Nr. 12 BV rechtfertige keine Verbesserung des Besoldungsdienstalters. Denn die erste planmäßige Anstellung des Klägers habe sich nicht durch Kriegsdienst pp. oder Heilbehandlung verzögert. Eine solche Verzögerung liege nur dann vor, wenn der auf den Eintritt in den Beamtenberuf ausgerichtete Ausbildungsgang unterbrochen oder gehemmt gewesen sei. Das sei beim Kläger, der vor seiner Einberufung bereits Ingenieur war, nicht der Fall gewesen. Es komme auch nicht darauf an, ob der Kläger sich schon am Tage seiner Verwundung mit dem Gedanken getragen habe, Gewerbelehrer zu werden. Entscheidend könne nur sein, wann er diesen Entschluß zum ersten Mal habe erkennen lassen. Das sei aber nach seinen eigenen Angaben zu den Personalakten frühestens Anfang 1946 der Fall gewesen. Seitdem sei sein Ausbildungsgang nicht mehr durch Kriegsdienst pp. oder Heilbehandlung unterbrochen oder gehemmt gewesen. Er habe dann trotz der Heilbehandlung sein Studium zügig durchgeführt; es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß sich der Zeitpunkt seiner Zulassung zum praktisch-pädagogischen Jahr durch die Heilbehandlung, die noch bis zum September 1948 andauerte, verschoben habe.

17

Aus § 6 Abs. 1 Satz 3 LBesG lasse sich eine Verbesserung des Besoldungsdienstalters des Klägers ebenfalls nicht herleiten, und zwar schon deshalb nicht, weil diese Vorschrift nach Nr. 21 BV nur für Beamte gelte, die außerhalb der regelmäßigen Dienstlaufbahn "unmittelbar als planmäßige Beamte angestellt" worden sind, was beim Kläger nicht der Fall gewesen sei.

18

Es bleibe weiter zu prüfen, ob der Kläger über die Vorschrift des § 5 Abs. 2 LBesG eine Verbesserung seines Besoldungsdienstalters erreichen könne. Nach dieser Vorschrift werde bei der ersten planmäßigen Anstellung außerplanmäßiger Beamten die Zeit zwischen dem Beginn des Diätendienstalters (§ 15) und der ersten planmäßigen Anstellung auf das Besoldungsdienstalter angerechnet, soweit sie drei Jahre übersteigt. Auch aus dieser Vorschrift könne der Kläger keine Verbesserung seines Besoldungsdienstalters herleiten. Die Beklagte habe das Diätendienstalter des Klägers am 24. Mai 1956 auf den 18. August 1944 festgesetzt und hierbei die Hälfte der Zeit seiner Beschäftigung bei der Firma N.-GmbH und bei den Flugzeugwerken E. AG angerechnet. Gehe man von diesem Diätendienstalter aus, so würde sich nach § 5 Abs. 2 LBesG bei einer Berechnung des Besoldungsdienstalters über das Diätendienstalter für den Kläger ein Besoldungsdienstalter vom 18. August 1947 ergeben, das also für ihn ungünstiger wäre als das auf den 4. März 1947 festgesetzte Besoldungsdienstalter.

19

Weitere Zeiten ließen sich - entgegen der Auffassung des Klägers - auf sein Diätendienstalter nicht anrechnen. Eine Verbesserung des Diätendienstalters nach § 15 Abs. 3 LBesG sei nicht möglich, weil die Verzögerung des Vorbereitungsdienstes - die Verlängerung des praktisch-pädagogischen Jahres - auf die verspätete Abgabe der Schlußarbeit zurückzuführen gewesen sei, also auf einen Grund, der in der Person des Klägers lag. Die vom Kläger begehrte Anrechnung seiner Unterrichtstätigkeit während des praktisch-pädagogischen Jahres könne schon deshalb nicht erfolgen, weil es sich hierbei nicht um eine volle "gleichzubewertende Beschäftigung" im öffentlichen Dienst im Sinne des § 15 Abs. 4 Satz 1 LBesG in Verbindung mit Nr. 63 BV, sondern - wie die Personalakten ergäben - im wesentlichen um eine genehmigte Nebentätigkeit gegen Entgelt gehandelt habe, die ihm vorwiegend aus sozialen Gründen gestattet worden sei. Die Zeit des Fachschulstudiums an der Staatlichen höheren Maschinenbauschule in K. könne dem Kläger auf das Diätendienstalter nicht angerechnet werden, weil dies durch Nr. 65 BV ausgeschlossen sei. Der Hinweis des Klägers auf Nr. 64 BV gehe insoweit fehl. Es sei schon zweifelhaft, ob der Gewerbeoberlehrer überhaupt technisch vorgebildeter Beamter im Sinne dieser Bestimmung sei. Jedenfalls sei bei ihm in der hier fraglichen Zeit (1946 bis 1950) nicht durch die Annahme- und Prüfungsbedingungen der Besuch einer solchen Fachschule und die Zeit einer praktischen Beschäftigung zwingend vorgeschrieben gewesen; bei entsprechender Allgemeinbildung genüge z.B. auch eine ausreichende praktische Beschäftigung.

20

Gegen dieses Berufungsurteil wendet sich die gemäß § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 1. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1835) zugelassene Revision mit dem Antrag,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Urteils des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. Oktober 1960 nach dem Klageantrag zu erkennen, hilfsweise, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

21

Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts.

22

Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

23

II.

Die Revision ist unbegründet.

24

Zwar ist die Klage nicht, wie die Beklagte in ihrer Revisionserwiderung vorgetragen hat, unzulässig. Abgesehen von dem Bescheid des Regierungspräsidenten in D. vom 19. November 1957 sind nämlich die dem Kläger vor der Klageerhebung am 2. Januar 1958 erteilten Bescheide über die Festsetzung des Besoldungsdienstalters, einschließlich des vom Berufungsgericht als unanfechtbar bezeichneten Bescheides vom 13. Februar 1951, ausnahmslos ohne Rechtsmittelbelehrung ergangen, und dies hatte nach der Verordnung der Militärregierung - Brit. Kontrollgebiet - vom 15. September 1948 (VOBl. BZ S. 263) - MRVO Nr. 165 - zur Folge, daß die Frist für die Klageerhebung, die in dem Bescheid vom 19. November 1957 zutreffend mit sechs Monaten angegeben wurde, erst frühestens bei Zustellung dieses Bescheides - am 26. November 1957 - in Lauf gesetzt wurde. Anscheinend ist das Berufungsgericht der Meinung gewesen, daß auch die nicht mit der gesetzlich vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung versehenen Verwaltungsakte nach Ablauf einer bestimmten längeren Frist - deren Dauer das Berufungsgericht allerdings nicht bezeichnet hat - unanfechtbar geworden seien. Diese Meinung ist jedoch irrig. Das Bundesverwaltungsgericht hat in bezug auf die hier einschlägige Verordnung Nr. 165 der Militärregierung u.a. schon durch Urteil vom 24. Februar 1958 (BVerwGE 6, 204) klargestellt, daß eine solche Ausschlußfrist nicht allein durch die Rechtsprechung im Wege entsprechender Anwendung anderer Fristvorschriften eingeführt werden dürfe, daß es dafür vielmehr einer gesetzlichen Grundlage bedürfe und daß es an einer solchen in der Verordnung Nr. 165 fehle. Dieser Rechtsprechung schließt der erkennende Senat sich an. - Allerdings liegt im Zusammenhang mit der säumigen Klageerhebung die Frage nahe, ob und inwieweit der von dem Kläger nunmehr geltend gemachte Anspruch auf Verbesserung des Besoldungsdienstalters bei Klageerhebung schon verwirkt war. Diese Frage stellt sich jedoch nicht schon bei der Prüfung der Zulässigkeit der Klage. Es gehört vielmehr zur Begründetheit der Klage, daß der Kläger an der Geltendmachung eines ihm an sich zustehenden Anspruchs nicht unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung gehindert ist; dies ist schon in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. März 1956 - BVerwG V C 44.54 - (Buchholz BVerwG 332, § 35 MRVO 165 Nr. 3) und vom 11. Juli 1958 - BVerwG VII C 189.57 - (BVerwGE 7, 159 [160/161]) zum Ausdruck gekommen. Die hier nicht auszuschließende Verwirkung hat das Berufungsgericht also nicht daran hindern können, über den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch sachlich zu befinden. Wenn man dem vorbezeichneten Urteil des VII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 1958 darin folgt, daß die Verwirkung nur subsidiäre Bedeutung habe, so ist das Berufungsgericht - umgekehrt - sogar gehalten gewesen, die Frage nach der Verwirkung hintan zu stellen, weil sie bei Richtigkeit dieser Auffassung nämlich nur und erst dann zu entscheiden wäre, wenn die Klage nicht schon aus anderen Gründen unbegründet ist.

25

Das angefochtene Urteil enthält übrigens eine Entscheidung zur Sache auch in bezug auf den Bescheid vom 13. Februar 1951, obgleich es diesen für unanfechtbar erklärt hat. Das Berufungsgericht hat diesen Bescheid nämlich als rechtlich einwandfrei bezeichnet, und zwar mit der Begründung, das Besoldungsdienstalter des Klägers in der Besoldungsgruppe 3 des Gewerbe- und Handelslehrer-Besoldungsgesetzes vom 16. April 1928 - GBG - sei, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt habe, im Jahre 1951 richtig auf den 4. März 1947 festgesetzt worden. Damit hat es sich insoweit die Gründe des im ersten Rechtszuge ergangenen Urteils zu eigen gemacht und diese Gründe damit zugleich zur Überprüfung im Revisionsverfahren gestellt.

26

Die in das angefochtene Berufungsurteil einbezogenen Gründe des erstinstanzlichen Urteils und die weiteren Darlegungen des Berufungsgerichts mit dem Ergebnis, daß das Besoldungsdienstalter des Klägers von der Beklagten zu Recht auf den 4. März 1947 festgesetzt worden sei, halten der revisionsrichterlichen Prüfung, stand.

27

Allerdings bedarf die Begründung in einem - sich auf das Ergebnis des Rechtsstreits nicht auswirkenden - Punkt der Klarstellung. Für der Klarstellung bedürftig hält der Senat die Darlegungen des Berufungsgerichts zu § 15 Abs. 4 LBesG 54, also die Darlegungen zu der Frage, ob die Zeit der Unterrichtstätigkeit des Klägers während des praktisch-pädagogischen Jahres als Zeit "einer vollen gleichzubewertenden Beschäftigung im öffentlichen Dienst" im Sinne der soeben angeführten Vorschrift anzusehen und demnach - mit Auswirkung auf das Besoldungsdienstalter (vgl. § 5 Abs. 2 LBesG 54) - auf das Diätendienstalter anzurechnen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung zu besoldungsrechtlichen Vorschriften, die ebenso wie § 15 Abs. 4 LBesG 54 die Anrechnung der Zeit "einer vollen gleichzubewertenden Beschäftigung im öffentlichen Dienst" auf das Diätendienstalter vorsehen, schon wiederholt ausgeführt, es komme bei der Beantwortung der Frage, ob eine frühere Beschäftigung "gleichzubewerten" sei, nicht allein auf die besoldungs- oder vergütungsrechtliche Einstufung an, sondern auch auf den früheren Aufgabenkreis des Bediensteten sowie darauf, daß der Bedienstete während dieser Beschäftigung die besondere der Laufbahngruppe entsprechende Qualifikation aufwies und daß in seiner Betrauung mit dieser Tätigkeit zum Ausdruck kam, daß der Dienstherr die besondere Qualifikation für gegeben hielt (ebenso schon u.a. Urteile vom 21. September 1962 - BVerwG VI C 79.60 - [Buchholz BVerwG 235, § 8 BBesG Nr. 1; ZBR 1963 S. 22], vom 13. Februar 1964 - BVerwG VIII C 57.63 - [Buchholz BVerwG 235.1, Bayern Art. 6 BBesG Nr. 1], vom 8. März 1967 - BVerwG VI C 3.67 - und vom 30. Mai 1967 - BVerwG II C 42.67 -). Hieran ist auch bei der Anwendung des § 15 Abs. 4 LBesG 54 festzuhalten. Die zu § 15 Abs. 4 LBesG 54 ergangene Besoldungsvorschrift Nr. 65 entspricht dieser Gesetzesauslegung und bestätigt sie. Diese Vorschrift bestimmt:

"Dienstzeiten als Beamter im Vorbereitungsdienst und Ausbildungszeiten jeder Art (z.B. Studien-, Lehrlings- und Volontärzeiten) dürfen nicht auf das Diätendienstalter angerechnet werden..."

28

Damit wird - generalisierend - klargestellt, daß den Beamten im Vorbereitungsdienst und den Bediensteten während ihrer Ausbildung die von der Gleichbewertbarkeit vorausgesetzte Qualifikation für ihre Tätigkeit fehlt oder doch jedenfalls vom Dienstherrn noch nicht zuerkannt wird. Schon aus diesem Grunde kann die Lehrtätigkeit, die der Kläger während des praktisch-pädagogischen Jahres ausübte, als er nur Lehramtskandidat war, nicht als gleichwertig angesehen werden. Daß er die Lehrtätigkeit nicht im Rahmen des Vorbereitungsdienstes, sondern als Nebenbeschäftigung ausübte, ist unerheblich, weil es sich um die Ausübung der Tätigkeit handelte, für welche er sich im praktisch-pädagogischen Jahr ausbilden ließ.

29

Den weiteren Revisionsangriffen hält das angefochtene Urteil auch in der Begründung stand.

30

Die Änderung der Bedingungen für die Annahme an der Berufspädagogischen Akademie in O. kann - entgegen dem Revisionsvorbringen - ebenfalls nicht über § 5 Abs. 2 LBesG 54 zu einer günstigeren Festsetzung des Besoldungsdienstalters führen. Die von der Revision in diesem Zusammenhang angeführte Nr. 64 BV sieht - unter bestimmten Voraussetzungen - die Verbesserung des Diätendienstalters vor, wenn durch die Annahme- und Prüfungsbedingungen für technisch vorgebildete Beamte der Besuch einer staatlichen oder staatlich anerkannten technischen Fachschule oder einer diese ersetzenden Hochschule und die Zeit einer praktischen Beschäftigung vorgeschrieben sind. Das Berufungsgericht hat jedoch unter zutreffender Abstellung auf die Zeit der Ausbildung bis zur Einstellung des Klägers, (ebenso schon das zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts bestimmte Urteil des Senats vom 30. Mai 1967 - BVerwG II C 27.67 - [DÖD 1967 S. 176]) die tatsächliche Feststellung getroffen, daß in dieser Zeit durch die Annahme- und Prüfungsbedingungen der Besuch einer Fachschule und die Zeit einer praktischen Beschäftigung für technisch vorgebildete Beamte nicht vorgeschrieben gewesen seien, sondern daß bei entsprechender Allgemeinbildung schon eine ausreichende praktische Beschäftigung genügt habe. Hieran ist der Senat gemäß § 137 Abs. 2 der Verwaltungsgerichts Ordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - gebunden.

31

Das Revisionsvorbringen, es sei unrichtig, daß die verspätete Abgabe der Schlußarbeit einen "in der Person" des Klägers liegenden Grund im Sinne des § 15 Abs. 3 LBesG 54 darstelle, verkennt zunächst, daß "Gründe", die in der Person des Beamten liegen, auch Gründe sein können, die er nicht verschuldet hat. Ferner übersieht die Revision in diesem Zusammenhang, daß das angefochtene Urteil die tatsächliche Feststellung enthält, der Kläger sei vorwiegend aus sozialen Gründen während des Vorbereitungsdienstes zu einer Unterrichtungstätigkeit zugelassen worden, und daß in dem angefochtenen Urteil die dem Revisionsvorbringen entsprechende Feststellung fehlt, die Unterrichtstätigkeit des Klägers sei auf den seinerzeitigen Lehrermangel zurückzuführen. An den festgestellten Sachverhalt ist das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Sollte das Berufungsgericht den Sachverhalt, soweit es um die Anwendung des § 15 Abs. 3 LBesG 54 geht, unrichtig festgestellt haben, so hätte die Revision, um Erfolg haben zu können, eine zulässige Revisionsrüge - z.B. eine Aufklärungsrüge - geltend machen müssen. Eine gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gerichtete bloße Gegenbehauptung ist im Revisionsverfahren nach § 137 Abs. 2 VwGO unzulässig und infolgedessen unbeachtlich.

32

Rechtsfehlerfrei sind auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 5 Abs. 3 LBesG 54 in Verbindung mit Nr. 12 BV. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß eine Verzögerung der ersten planmäßigen Anstellung des Klägers durch. Kriegsdienst usw. nur dann vorliegen könne, wenn der auf den Eintritt in den Beamtenberuf ausgerichtete Bildungsgang durch den Kriegsdienst unterbrochen oder gehemmt worden sei. Daraus hat das Berufungsgericht - ebenfalls rechtlich einwandfrei - gefolgert, daß zu prüfen sei, ob der Kläger schon vor der Beendigung des Kriegsdienstes Beziehungen zum Beamtendienst hergestellt hatte. Daß das Berufungsgericht bei dieser Prüfung den bloßen - nicht erkennbaren - Entschluß zum Berufswechsel, den der Kläger schon am Tage der Verwundung gefaßt haben will, nicht hat gelten lassen, gibt zu rechtlichen Beanstandungen keinen Anlaß. Der erkennende Senat hat schon zu einer rechtsgleichen Vorschrift ausgeführt, es müsse in jedem Fall eine Beziehung zum öffentlichen Dienst zum mindesten dadurch hergestellt sein, daß der Beamte vor oder während des Wehrdienstes "in irgendwie erkennbarer Weise" sich der Beamtenlaufbahn als Berufsziel zugewendet hatte (BVerwGE 10, 180 [182]). Hieran hält der Senat fest. Eine solche Zuwendung zur Beamtenlaufbahn ist nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts erst frühestens Anfang 1946 erkennbar geworden. Die gegen diese tatsächlichen Feststellungen gerichteten Revisionsangriffe, einschließlich der Darlegungen der Revision zur Behandlung der Abiturienten bei Anwendung der hier in Rede stehenden Vorschriften, enthalten lediglich Angriffe gegen die dem Berufungsgericht vorbehaltene Beweiswürdigung. Solche Angriffe sind nach § 137 Abs. 2 VwGO im Revisionsverfahren unzulässig. Daraus folgt, daß das Revisionsgericht an die tatsächlichen Feststellungen mit dem Ergebnis, daß die Zuwendung des Klägers zum Beamtenberuf erst nach Beendigung des Kriegsdienstes erkennbar geworden sei, gebunden ist. Gebunden ist der Senat ferner an die weitere tatsächliche Feststellung, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß sich der Zeitpunkt der Zulassung des Klägers zum praktisch-pädagogischen Jahr durch die noch bis zum September 1948 andauernde Heilbehandlung verschoben habe.

33

Mit Recht hat das Berufungsgericht aus dem zutreffend als eindeutig bezeichneten Wortlaut des § 5 Abs. 5 LBesG 54 und Nr. 14 BV gefolgert, daß der aus diesen Vorschriften einen Anspruch auf Verbesserung des Besoldungsdienstalters herleitende Beamte mindestens im Zeitpunkt seiner Berufung in das Beamtenverhältnis noch Schwerbeschädigter im Sinne des Schwerbeschädigtengesetzes vom 16. Juni 1953 (BGBl. I S. 389) gewesen sein müsse. Die in § 5 Abs. 5 LBesG 54 normierte Voraussetzung, daß die "schwerbeschädigten Beamten" durch die Beschädigung, zu einem Berufswechsel gezwungen worden sind, verknüpft unzweideutig die Schwerbeschädigung mit dem Beamtenverhältnis; eine großzügigere Regelung, die es genügen ließe, daß die Schwerbeschädigung lediglich den Berufswechsel ausgelöst haben muß, bei Beginn des Beamtenverhältnisses jedoch nicht mehr vorzuliegen braucht, hätte einer ausdrücklichen gesetzlichen Normierung bedurft, zumal sie eine Abkehr von dem einschlägigen früheren Besoldungsrecht bedeutet hätte (vgl. z.B. § 5 Abs. 7 des Besoldungsgesetzes vom 16. Dezember 1927, auch in der Bundesfassung, in Verbindung mit der zu diesem Gesetz ergangenen Besoldungsvorschrift Nr. 27). - Die von der Revision angeführte Nr. 14 Abs. 2 BV betrifft lediglich die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Berufswechsel anzunehmen ist, besagt also - wie die Beklagte zutreffend in der Revisionserwiderung ausgeführt hat - nichts zu der soeben erörterten Frage, ob es genügt, wenn der Bedienstete vor, aber nicht mehr bei der Übernahme in das Beamtenverhältnis schwerbeschädigt war.

34

Die Revision ist nach alledem gemäß § 144. Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

35

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel