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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.05.1967, Az.: BVerwG II C 27.67

Berücksichtigung der Studienzeit, des Vorbereitungsdienstes als Gerichtsreferendar und der Zeit unentgeltlicher Tätigkeit als Gerichtsassessor bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters in der Besoldungsgruppe A 13 nach dem Besoldungsanpassungsgesetz (BesAG) ; Festsetzung des Besoldungsdienstalters; Entscheidung über das Besoldungsdienstalter

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.05.1967
Aktenzeichen
BVerwG II C 27.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 14925
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 23.11.1962 - AZ: VI A 1161/61

Fundstellen

  • BVerwGE 27, 159 - 165
  • AS 27, 159
  • DVBl 1968, 225
  • DÖD 1967, 176
  • ZBR 1967, 336

Amtlicher Leitsatz

Zum Begriff der "vorgeschriebenen" Ausbildung im Sinne der Vorschriften über die Berechnung des Besoldungsdienstalters.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 1967
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Oppenheimer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. November 1962 wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlußrevision des Beklagten wird die Kostenentscheidung des bezeichneten Urteils dahin geändert, daß die Kosten des ersten und des zweiten Rechtszuges zu 5/6 vom Kläger und zu 1/6 vom Beklagten zu tragen sind. Im übrigen wird die Anschlußrevision zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.

Tatbestand und Entscheidungsgründe

1

I.

Der am 17. Mai 1908 geborene Kläger studierte in den Jahren 1927 bis 1931 Rechtswissenschaft, legte im Juli 1931 die erste juristische Staatsprüfung ab, leistete in den Jahren 1931 bis 1935 den juristischen Vorbereitungsdienst und bestand am 2. Februar 1935 die große juristische Staatsprüfung. Anschließend war er beim Amtsgericht und bei der Staatsanwaltschaft in A. - mit Ausnahme der Zeiten vom 17. August bis 21. September und vom 12. Oktober bis 24. Dezember 1935 - unentgeltlich bis zum 31. März 1936 beschäftigt. Im April 1936 trat er als Kriminalkommissaranwärter in den Dienst der Kriminalpolizei, bestand im November 1936 die Prüfung für den gehobenen Dienst, wurde im Dezember 1937 zum Kriminalkommissar ernannt, im September 1942 zum Kriminalrat und im September 1943 zum Regierungs- und Kriminalrat befördert. Nach Kriegsgefangenschaft, Internierung und Tätigkeit in der Privatwirtschaft wurde er im April 1953 in K. als Kriminaloberkommissar wieder eingestellt, im Dezember 1953 zum Kriminalhauptkommissar und im September 1955 zum Kriminalrat befördert. Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen erkannte durch Erlaß vom 2. Juni 1954 den Kriminalkommissaranwärter-Lehrgang und die große juristische Staatsprüfung gemäß Teil A I Ziffer 7 d der Laufbahnrichtlinien der Polizei vom 30. September 1952 (MBl.NW S. 1403) als lehrgangsmäßige Voraussetzungen für die Beförderung zum Kriminalrat an.

2

Auf Grund der Vorschriften des Besoldungsanpassungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Mai 1958 (GVBl.NW S. 149) - BesAG -, später neugefaßt als Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 8. November 1960 (GVBl.NW S. 359) - LBesG 60 -, leitete die Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle im Geschäftsbereich des Innenministers Nordrhein-Westfalen durch Bescheid vom 31. August 1959 den Kläger mit Wirkung vom 1. April 1957 in die neue Besoldungsgruppe A 13 BesAG über. Bei der Festsetzung seines Besoldungsdienstalters in dieser Besoldungsgruppe berücksichtigte sie nicht zu seinen Gunsten die Zeiten seiner juristischen Ausbildung und seiner anschließenden unentgeltlichen Beschäftigung im Justizdienst. Den Widerspruch, mit dem der Kläger bat, die soeben bezeichneten Zeiten gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3 LBesG 60 zu berücksichtigen, wies die Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle durch Bescheid vom 6. Mai 1960 mit der Begründung zurück, zur Zeit seiner Einstellung in den Dienst der Kriminalpolizei sei für seine Laufbahn ein Hochschulstudium oder eine andere Ausbildung nicht "vorgeschrieben" im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 1 LBesG 60 gewesen; seine Tätigkeit als Gerichtsassessor sei unentgeltlich und deshalb nicht "hauptberuflich" im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 3 LBesG 60 gewesen.

3

Das Verwaltungsgericht Köln hat die hiergegen erhobene Klage durch Urteil vom 4. Oktober 1961 abgewiesen.

4

Mit der Berufung hat der Kläger die Verpflichtung des Beklagten erstrebt, bei der Festsetzung seines Besoldungsdienstalters in der Besoldungsgruppe A 13 BesAG die Studienzeit, den Vorbereitungsdienst als Gerichtsreferendar und die Zeit seiner unentgeltlichen Tätigkeit als Gerichtsassessor zu berücksichtigen. Das Berufungsgericht hat durch Urteil vom 23. November 1962 das beklagte Land verpflichtet, die Zeiten, in denen der Kläger in den Jahren 1935 und 1936 als Gerichtsassessor unentgeltlich beschäftigt war, bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 3 LBesG 60 zu berücksichtigen; insoweit hat es die entgegenstehenden Bescheide vom 31. August 1959 und vom 6. Mai 1960 aufgehoben. Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen und jedem Beteiligten seine außergerichtlichen Kosten sowie die Hälfte der Gerichtskosten auferlegt. Die teilweise Zurückweisung der Berufung hat es im wesentlichen wie folgt begründet:

5

§ 6 LBesG 60 beruhe - ebenso wie § 6 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 993) - BBesG - auf dem neu eingeführten "mechanisierten Lebensalter-Prinzip". Nach dem Bericht des Bundestagsausschusses für Beamtenrecht über den Entwurf eines Bundesbesoldungsgesetzes (Bundestagsdrucksachen 2. Wahlperiode Nr. 3638) sei durch die Einführung dieses Prinzips die Festsetzung des Besoldungsdienstalters vereinfacht und besonders die Berechnung der Ausbildungs- und Vordienstzeiten stärker schematisiert worden. Die mit Hilfe einer "Schematisierung" beabsichtigte Vereinfachung der Berechnung sei für die Auslegung des Begriffs "vorgeschriebene Ausbildung" in § 6 Abs. 3 Nr. 1 LBesG 60 bedeutsam. Der früher verwendete Gesetzesbegriff "förderlich" habe zu Unklarheiten und Schwierigkeiten geführt und sei deshalb durch das Merkmal "vorgeschrieben" ersetzt worden, das nicht eine unbestimmte Wertung, sondern klare Grenzen enthalte. "Vorgeschrieben" bedeute soviel wie "notwendig" oder "erforderlich", wenn auch unter Umständen ersetzbar oder auf Grund besonderen Verwaltungsakts verzichtbar. Danach sei entscheidend, ob das Hochschulstudium bei dem Kläger nach den zur Zeit seiner Einstellung geltenden Laufbahnbestimmungen in dem gekennzeichneten Sinne erforderlich war.

6

Bei dem Eintritt des Klägers in den Dienst der Kriminalpolizei hätten noch die Vorschriften für die Polzei Preußens (VfdP Nr. 39 - Laufbahnrichtlinien 1928) gegolten. Diese hätten im Abschnitt IV B - "Laufbahn vom Kriminalkommissar an aufwärts" - für Anwärter aus freien Berufen nur die Reifeprüfung einer neunklassigen höheren Lehranstalt, nicht aber ein Hochschulstudium vorgeschrieben. Sie hätten noch nicht einmal die Bevorzugung von Bewerbern mit abgeschlossenem Hochschulstudium angeordnet, wie sie später im Runderlaß des "Reichsführers SS und Chefs der Deutschen Polizei" vom 18. Februar 1938 (RMBliV Sp. 289) vorgesehen worden sei.

7

Der Vorbereitungsdienst als Gerichtsreferendar sei ebenfalls nicht "vorgeschrieben" im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 1 LBesG 60 gewesen. Er könne auch nicht nach § 6 Abs. 3 Nr. 3 LBesG 60 berücksichtigt werden, weil er - nur der Ausbildung dienend - keine "hauptberufliche Tätigkeit" gewesen sei.

8

Der Kläger bezeichne seine Verwendung als Untersuchungsführer in Disziplinarsachen und Zwangspensionierungsverfahren, zu der ihn seine juristische Ausbildung befähige, selbst als "Nebenamt"; diese Tätigkeit gehöre nicht zum Amt eines Kriminalrats.

9

Die große juristische Staatsprüfung sei auch nicht deshalb "vorgeschrieben", weil der Innenminister sie durch den Erlaß vom 2. Juni 1954 als Ersatz für die III. Fachprüfung für den Kriminaldienst anerkannt habe.

10

Mit der - gemäß § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - zugelassenen Revision beantragt der Kläger,

das angefochtene Urteil aufzubeben, soweit die Berufung zurückgewiesen worden ist, und unter Aufhebung der Bescheide vom 31. August 1959 und vom 6. Mai 1960 das beklagte Land zu verpflichten, die Studienzeit und den Vorbereitungsdienst bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters in der Besoldungsgruppe A 13 LBesG 60 zu berücksichtigen.

11

Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

12

Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision sowie mit seiner Anschlußrevision,

das angefochtene Urteil in der Kostenentscheidung aufzuheben und von den Kosten der ersten beiden Rechtszüge dem Kläger 8/9 aufzuerlegen.

13

II.

Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg.

14

Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung über das Besoldungsdienstalter, das dem Kläger mit Wirkung vom 1. April 1957 zusteht, zutreffend § 6 des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 8. November 1960 (GVBl.NW S. 359) - LBesG 60 - zugrunde gelegt. Diese Vorschrift stimmt - abgesehen von hier nicht einschlägigen Ergänzungen -, mit der Regelung des § 6 des Besoldungsanpassungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Mai 1958 (GVBl.NW S. 149) - BesAG - überein und ist insoweit mit Wirkung vom 1. April 1957 in Kraft getreten. Sie ist übrigens von späteren Gesetzesänderungen unberührt geblieben.

15

Der Festsetzung des Besoldungsdienstalters nach dem seit dem 1. April 1957 geltenden Besoldungsrecht liegt, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, das "mechanisierte Lebensaltersprinzip" oder "mechanisierte Dienstaltersprinzip" zugrunde. Danach beginnt das Besoldungsdienstalter nicht mehr, wie nach früherem Recht, grundsätzlich mit dem Tag der Anstellung in einer planmäßigen Stelle der betreffenden Besoldungsgruppe, sondern grundsätzlich bereits am Ersten des Monats, in dem der Beamte das 21. Lebensjahr oder - im höheren Dienst - das 23. Lebensjahr vollendet hat (§ 6 Abs. 1 LBesG 60). Hat der Beamte das bezeichnete Lebensalter an dem Tage, von dem an er Dienstbezüge seiner Besoldungsgruppe zu erhalten hat, überschritten, so wird der Beginn seines Besoldungsdienstalters um die Hälfte der Zeit hinausgeschoben, um die er älter ist (§ 6 Abs. 2 LBesG 60); die - andere - Hälfte der Differenzzeit wird also stets zugunsten des Beamten berücksichtigt. Durch diese vereinfachende Regelung werden Umstände, die nach früherem Recht erst auf Grund mühsamer, die Besonderheiten des Einzelfalles - wie z.B. unverschuldete Verzögerungen, Förderlichkeit von Vordienstzeiten u.a.m. - berücksichtigender Feststellungen und teilweise nur im Rahmen des Verwaltungsermessens die Verbesserung des Besoldungsdienstalters bewirkten, jetzt pauschal zugunsten der Beamten berücksichtigt. Angesichts dieser generellen Verbesserung der Rechtslage zugunsten der Beamten rechtfertigen solche wie die angeführten Umstände im Rahmen des neuen Besoldungsrechts grundsätzlich nicht - auch nicht aus Billigkeitsgründen -eine (weitere) Verbesserung des Besoldungsdienstalters über die in § 6 Abs. 1 und Abs. 2 LBesG 60 enthaltene Regelung hinaus. Eine Verbesserung gestatten nur noch die in § 6 Abs. 3 LBesG 60 aufgeführten besonderen Tatbestände. Die Zeiten des Hochschulstudiums und des juristischen Vorbereitungsdienstes des Klägers, um deren Berücksichtigung im Revisionsverfahren noch gestritten wird, erfüllen keinen dieser Tatbestände.

16

Die Anwendung der Vorschrift des § 6 Abs. 3 Nr. 3 LBesG 60, nach der bestimmte Zeiten "einer hauptberuflichen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet" zu berücksichtigen sind, scheidet schon deshalb aus, weil der Vorbereitungsdienst allein der Vorbereitung auf die große juristische Staatsprüfung und auf die juristische Berufspraxis dient und deshalb keine "hauptberufliche" Tätigkeit ist (ebenso Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 1966 - BVerwG VIII C 254.63 -). Insoweit macht auch die Revision mit Recht nichts geltend.

17

Auch § 6 Abs. 3 Nr. 1 LBesG 60 bietet keine Rechtsgrundlage für das Klagebegehren. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt voraus, daß das juristische Hochschulstudium und der juristische Vorbereitungsdienst für die Berufung des Klägers in das ihm übertragene Amt der Besoldungsgruppe A 13 (Kriminalrat, früher Regierungs- und Kriminalrat) "vorgeschrieben" waren. Mit dem Wort "vorgeschrieben" ist die schriftliche Niederlegung des Ausbildungserfordernisses gekennzeichnet; dabei mag zugunsten des Klägers davon ausgegangen werden, daß die schriftliche Niederlegung in Verwaltungsvorschriften genügt, weil auch eine solche Niederlegung die Feststellung hinreichend sicherstellt, daß für die Berufung in das Amt die "vorgeschriebene" Ausbildung grundsätzlich gefordert wurde. Ob die Ausbildung auch dann im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 1 LBesG 60 "vorgeschrieben" war, wie das Berufungsgericht meint, wenn sie "u.U. ersetzbar oder auch aufgrund besonderen Verwaltungsaktes verzichtbar" war, kann hier offenbleiben; denn mit dieser Erweiterung hat das Berufungsgericht den Begriff "vorgeschrieben" jedenfalls nicht zuungunsten des Klägers verkannt.

18

Zu eng ist allerdings die im angefochtenen Urteil zum Ausdruck gelangte Auffassung des Berufungsgerichts, die Ausbildung müsse zur Zeit der Einstellung des Klägers in den Dienst der Kriminalpolizei vorgeschrieben gewesen sein. Nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und Erläuterungen im Schrifttum ergibt sich die Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung aus den Vorschriften, die zur Zeit der Ausbildung des Beamten für die betreffende Laufbahn galten (vgl. Vorläufige Erläuterungen zum Besoldungsanpassungsgesetz vom 22. Mai 1958 [MBl.NW S. 1115] Nr. 2 zu § 6 Abs. 3 Nr. 1 BesAG; Ausführungsvorschriften zu den §§ 6 bis 20 des Besoldungsgesetzes vom 12. Oktober 1962 [MBl.NW S. 1767] Nr. 3 zu § 6 LBesG 60; Ambrosius-Rösen, Das Besoldungsrecht der Beamten in Nordrhein-Westfalen, 4. Auflage 1961, Anm. 15 zu § 6; Anz-Faberenk-Dietrich, Das Besoldungsrecht des Bundes, 1958, S. 48 Erl. 6 Buchst. a zu § 6 BBesG; Isensee-Distel, Die Dienstbezüge der Bundesbeamten, Richter und Soldaten, 1964, S. 237 Erl. C 11 a zu § 6 BBesG). Dies entspricht auch dem Sinn der Vorschrift, längere Ausbildungszeiten auszugleichen, die den Beamten hinderten, schon unmittelbar nach Vollendung des 21. bzw. 23. Lebensjahres eingestellt zu werden. Sollte das Berufungsgericht dies verkannt haben, so wäre dieser Mangel jedoch unerheblich, weil das angefochtene Urteil auf ihm nicht beruhen würde. Denn die Laufbahnrichtlinien 1928 für die Polizei Preußens (VfdP Nr. 39), die das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, galten auch schon während des Hochschulstudiums und des juristischen Vorbereitungsdienstes des Klägers. Aus ihnen hat das Berufungsgericht rechtlich fehlerfrei hergeleitet, daß für die Laufbahn des Kriminalpolizeidienstes, in die der Kläger eingestellt wurde, ein Hochschulstudium und ein juristischer Vorbereitungsdienst nicht "vorgeschrieben" waren (ebenso Urteil vom 24. Februar 1966 - BVerwG VIII C 254.63 -).

19

Die Bedenken der Revision gegen die Verfassungsmäßigkeit der so verstandenen Regelung des § 6 Abs. 3 Nr. 1 LBesG 60 sind unbegründet.

20

Der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ist nicht dadurch verletzt, daß - in bestimmtem Umfange - nur die außer der allgemeinen Schulbildung "vorgeschriebene" und nicht auch eine lediglich nützliche oder förderliche Ausbildung berücksichtigt wird. Das dieser Regelung zugrunde liegende Bestreben, Zeiten einer längeren Ausbildung auszugleichen, der sich die Laufbahnbewerber notwendigerweise unterziehen mußten, weil sie vorgeschrieben war, ist eine sachgerechte Erwägung, die es rechtfertigt, diese Bewerber in bezug auf die Berechnung des Besoldungsdienstalters günstiger als solche Bewerber zu stellen, deren Laufbahn früher hätte beginnen können, aber durch eine zwar vielleicht nützliche, jedoch nicht vorgeschriebene Ausbildung verzögert wurde.

21

Der Gleichheitssatz ist auch nicht dadurch verletzt, daß jeweils auf Ausbildungsvorschriften abzustellen ist, die zur Zeit der betreffenden Ausbildung oder bei der Einstellung des Beamten in die Laufbahn galten, und nicht - auch - auf erst später erlassene Vorschriften. Denn da es, wie dargelegt, sachgerecht ist, bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters nur Zeiten einer Ausbildung zu berücksichtigen, der sich der Bewerber unterziehen mußte, um in die Laufbahn eingestellt zu werden, ist es ebenfalls sachgerecht, nicht auch solche Ausbildungsvorschriften zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, die erst nach seiner Einstellung in die Laufbahn ergingen und denen er deshalb nicht mehr nachzukommen brauchte. Übrigens trifft die Ansicht der Revision nicht zu, daß die von ihr angeführten späteren Regelungen ein Hochschulstudium und einen juristischen Vorbereitungsdienst "vorgeschrieben" hätten. Dies hat das Berufungsgericht bezüglich des Runderlasses vom 18. Februar 1938 (RMBliV Sp. 289) ohne Rechtsfehler dargelegt; das Bundesverwaltungsgericht hat diese Darlegungen in den Gründen seines Urteils vom 24. Februar 1966 - BVerwG VIII C 254.63 - gebilligt. Ebensowenig schrieb § 27 der Verordnung über die Ernennung und die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. April 1957 (GVBl. NW S. 89) eine Hochschulbildung und einen juristischen Vorbereitungsdienst dadurch vor, daß von Kriminalkommissar-Anwärtern neben einer guten Allgemeinbildung der Nachweis besonderer für den Dienst in der Kriminalpolizei verwendbare Fähigkeiten und Kenntnisse gefordert wurden. Anders mag sich die Rechtslage auf Grund der §§ 18 und 28 der Verordnung über die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 1966 (GVBl.NW S. 397) darstellen; hierdurch wurde aber die juristische Ausbildung jedenfalls nicht für den Kläger "vorgeschrieben".

22

Art. 33 Abs. 2 GG ist nicht verletzt, weil die Art der Berechnung und Festsetzung des Besoldungsdienstalters nicht den Zugang zu einem öffentlichen Amt erschwert. Ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG scheidet aus, weil zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nicht die Anrechnung einer für die Laufbahn des Beamten zwar nützlichen, aber nicht vorgeschriebenen Ausbildungszeit auf das Besoldungsdienstalter und auch nicht das angebliche Erfordernis, das Besoldungsdienstalter stets nach der günstigsten Vorschrift festzusetzen, gehören.

23

Der Hinweis der Revision auf die dem Kläger im Jahre 1936 erteilte "Zusicherung" ergibt nichts zugunsten der Klage. Diese Zusicherung hatte nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nur dessen beschleunigte Übernahme in das Eingangsamt des höheren Dienstes zum Inhalt und ist auch erfüllt worden; auf die Festsetzung des Besoldungsdienstalters bezog sie sich nicht.

24

Der Erlaß vom 2. Juni 1954, durch den der Innenminister des beklagten Landes die große juristische Staatsprüfung des Klägers als lehrgangsmäßige Voraussetzung für die Beförderung zum Kriminalrat anerkannte, ergibt ebenfalls nichts zugunsten des Klageanspruchs. Aus diesem Erlaß folgt nicht, daß die juristische Ausbildung für die Übertragung des Amtes eines Kriminalrats "vorgeschrieben" war, sondern im Gegenteil, daß dies nicht der Fall war; wäre sie "vorgeschrieben" gewesen, so hätte sie nicht erst durch besondere Verwaltungsentscheidung als lehrgangsmäßige Voraussetzung anerkannt werden müssen. Die Revision selbst bezeichnet zudem - zutreffend - die juristische Ausbildung gegenüber dem fünfmonatigen Kriminalratsanwärter-Lehrgang als "erheblich überwertig". Gerade daraus folgt, daß die juristische Ausbildung das Maß der für das Amt des Kriminalrats "vorgeschriebenen" Ausbildung überschritt, also nicht in ihrem "überwertigen" Umfange "vorgeschrieben" war. Daß sie, soweit sie über die vorgeschriebene Ausbildung hinausging, für den Dienst nützlich und förderlich sein mag, rechtfertigt - wie eingangs ausgeführt worden ist - nicht ihre Berücksichtigung bei der Berechnung und Festsetzung des Besoldungsdienstalters. Zu erwägen wäre allenfalls, einen Zeitabschnitt der juristischen Ausbildung anzurechnen, welcher der Dauer der vorgeschriebenen Ausbildung eines Kriminalrats entspricht. Diese - von der Revision als fünfmonatiger Lehrgang gekennzeichnete - Ausbildung dauerte aber jedenfalls nicht länger als drei Jahre; und nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 LBesG 60 ist nur die drei Jahre überschreitende Zeit der vorgeschriebenen Ausbildung zu berücksichtigen.

25

Die Aufklärungsrüge, welche die Revision bezüglich der Verwendung des Klägers als Untersuchungsführer in Disziplinar- und Zwangspensionierungsverfahren geltend macht, beruht auf einer Verkennung der materiellen Rechtslage. Das Besoldungsdienstalter ist maßgeblich für die Höhe des dem Beamten aus einer bestimmten Besoldungsgruppe zustehenden Grundgehalts; und die Besoldungsgruppe ergibt sich aus dem - dem Beamten durch "Ernennung" übertragenen - Amt im status- und besoldungsrechtlichen Sinne, hier aus dem Amt des Kriminalrats. Wenn der Kläger im Rahmen des ihm bei der Kriminalpolizei übertragenen Amtes, wie er meint: "hauptberuflich", zur Besorgung der Dienstgeschäfte eines Untersuchungsführers im Disziplinarverfahren und eines Ermittlungsbeamten im Zwangspensionierungsverfahren herangezogen wird, so handelt es sich nur um die Zuweisung besonderer dienstlicher Funktionen, nicht jedoch um die Ernennung in ein Status- und besoldungsrechtliches Amt mit dem daran geknüpften Besoldungsanspruch. Diese Zuweisung dienstlicher Funktionen beeinflußt nicht die Besoldung und deshalb auch nicht das Besoldungsdienstalter. Zudem geht es im vorliegenden Rechtsstreit nur um das Besoldungsdienstalter, das dem Kläger in dem Amte des Kriminalrats zusteht; schon daran muß das weitere Revisionsvorbringen scheitern, es handele sich um ein "zweites Hauptamt". Die Ermittlungen über den Umfang der Tätigkeit des Klägers in Disziplinar- und Zwangspensionierungsverfahren, die das Berufungsgericht nach der Ansicht der Revision hätte vornehmen müssen, sind hiernach für die Entscheidung des Rechtsstreits bedeutungslos.

26

Der Hinweis der Revision auf die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn geht ebenfalls fehl. Aus dieser Fürsorgepflicht können grundsätzlich nicht Ansprüche hergeleitet werden, die über die in den Besoldungsgesetzen speziell und abschließend geregelten Alimentationspflichten des Dienstherrn hinausgehen; das hat das Bundesverwaltungsgericht schon wiederholt ausgeführt (vgl. BVerwGE 24, 92 [96] mit weiteren Hinweisen). Schließlich besteht auch nicht eine ausfüllungsbedürftige Gesetzeslücke, dies ergibt sich aus dem eingangs dargelegten "mechanisierten Dienstaltersprinzip" des neuen Besoldungsrechts.

27

Hiernach ist die Revision des Klägers zurückzuweisen.

28

Die Anschlußrevision des Beklagten ist zulässig (vgl. BGHZ 17, 392 [397]; Wieczorek, Zivilprozeßordnung, § 556 Anm. B II c 3), jedoch nur zum Teil begründet. Das Berufungsgericht hat seine Kostenentscheidung rechtlich fehlerhaft auf "§ 154, § 161 VwGO" gestützt. Da nach seiner Entscheidung zur Hauptsache der Kläger zum kleineren Teil obsiegt und zum größeren Teil unterliegt, hätte es § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO anwenden und die Kosten verhältnismäßig teilen müssen. Insoweit ist der Anschlußrevision beizupflichten. Bei der Aufteilung in die insgesamt 11 Monate umfassende Zeit einer unentgeltlichen Tätigkeit als Gerichtsassessor, bezüglich derer der Kläger obgesiegt hat, und in die 93 Monate betragende Ausbildungszeit, bezüglich derer der Kläger unterlegen ist, übersieht die Anschlußrevision jedoch, daß nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 LBesG 60 nur die drei Jahre übersteigende vorgeschriebene Ausbildungszeit zu berücksichtigen ist und daß der Kläger etwas hiervon Abweichendes nicht beantragt hat. Die in den beiden Vorinstanzen entstandenen Kosten sind deshalb nicht im Verhältnis 11: 93, sondern im Verhältnis 11: 57 zu teilen; demgemäß haben der Kläger 5/6 und der Beklagte 1/6 der bezeichneten Kosten zu tragen. Die weitergehende Anschlußrevision ist als unbegründet zurückzuweisen.

29

Die Kostenentscheidung für das Revisionsverfahren beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Da die Anschlußrevision nur zu einem geringen Teil erfolglos bleibt und auch - zumal angesichts der geringen wirtschaftlichen Bedeutung der ihr zugrunde liegenden Beschwer - nicht zu einer Erhöhung des Streitwertes für das gesamte Revisionsverfahren führt (vgl. a. Wieczorek a.a.O. § 4 Anm. C III c 3), sind die Kosten des Revisionsverfahrens dem Kläger in vollem Umfange aufzuerlegen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.

Schmitt
Bundesrichter Dr. Otto ist durch Urlaub an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Schmitt
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Oppenheimer