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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.02.1966, Az.: BVerwG VIII C 254.63

Bestimmung des Besoldungsdienstalters eines Beamten der Kriminalpolizei mit juristischem Studium und Vorbereitungsdienst sowie privatwirtschaftlicher Berufserfahrung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.02.1966
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 254.63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 15943
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 23.11.1962 - AZ: OVG VI A 462/62

Amtlicher Leitsatz

Zum Besoldungsdienstalter eines Beamten der Kriminalpolizei mit juristischem Studium und Vorbereitungsdienst sowie privatwirtschaftlicher Berufserfahrung.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 1966
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Niesert, Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Schmidt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. November 1962 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger hat von 1930 bis 1934 Rechtswissenschaft studiert. Am 2. Februar 1934 legte er die Erste juristische Staatsprüfung ab. Anschließend stand er seit dem Juli 1934 im Rahmen der Justizausbildung im juristischen Vorbereitungsdienst. Aus diesem schied er am 15. September 1936 aus. Von Anfang 1937 bis zum Juli 1938 arbeitete er als Volontär in einer mechanischen Spinnerei und Weberei. Dann trat er im August 1938 als Kriminalkommissaranwärter in den Dienst der Kriminalpolizei. Zur Zeit ist er Kriminalhauptkommissar im Dienst des beklagten Landes ...

2

Gegen die Festsetzung seines Besoldungsdienstalters nach dem Besoldungsanpassungsgesetz vom 13. Mai 1958, das jetzt als Besoldungsgesetz für das Land ... - LBesG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1965 (GV.NW. S. 258) gilt, legte der Kläger Widerspruch ein mit dem Begehren, daß auch die Zeiten seines Studiums (acht Semester), seines juristischen Vorbereitungsdienstes (zwei Jahre) und seiner Tätigkeit als Volontär in der mechanischen Spinnerei und Weberei voll zu seinen Gunsten zu berücksichtigen seien. Er machte geltend, für eine Einstellung bei der Kriminalpolizei habe man seinerzeit von den Bewerbern aus der Wirtschart und aus freien Berufen außer einer bestimmten Schulbildung zusätzlich auch noch für den Dienst verwendbare Fähigkeiten und Kenntnisse verlangt. Solche Fähigkeiten und Kenntnisse habe er durch Studium, Vorbereitungsdienst und Tätigkeit in dem wirtschaftlichen Großbetrieb erlangt. Die betreffenden Zeiten müßten ihm daher in vollem Umfange auf das Besoldungsdienstalter angerechnet werden.

3

Dieses Begehren hat der Kläger dann im Klagewege verfolgt. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat seine Berufung zurückgewiesen. Im Berufungsurteil ist ausgeführt:

4

Weder das Hochschulstudium des Klägers noch seine Betätigung bei dem wirtschaftlichen Großbetrieb seien für seine Anstellung bei der Kriminalpolizei im Sinne von § 6 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 LBesG "vorgeschrieben" gewesen. Aus dem Runderlaß des Reichsführers-SS und Chefs der Deutschen Polizei vom 18. Februar 1938, auf den der Kläger sich berufe, ergebe sich nichts anderes. Die betreffenden Zeiten könnten daher nicht in vollem Umfange auf das Besoldungsdienstalter des Klägers angerechnet werden. Gleiches gelte auch für seinen Vorbereitungsdienst als Referendar. Dieser falle auch nicht unter die Regelung des § 6 Abs. 3 Nr. 3 LBesG; denn er sei keine "hauptberufliche Tätigkeit".

5

Der Kläger hat gemäß § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes, das jetzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1754) gilt, Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung formellen und des materiellen Rechts, wiederholt sein bisheriges Vorbringen und verfolgt seine Anträge. Im einzelnen führt er noch aus:

6

Der § 6 LBesG sei auf Laufbahnbeamte zugeschnitten und trage auch nicht den Besonderheiten des Polizeivollzugsdienstes Rechnung. Daher werde er den Verhältnissen derjenigen Beamten der Kriminalpolizei nicht gerecht, die als Bewerber aus der freien Wirtschaft und aus freien Berufen bei der Kriminalpolizei angestellt worden seien. Gerade auf diese Bewerber sei die Kriminalpolizei durchaus angewiesen; denn sie komme wegen der Vielseitigkeit und Verschiedenartigkeit ihrer Aufgaben mit den Beamten nicht aus, die aus der Schlitzpolizei zu ihr übergingen. Daher seien schon seit jeher Bewerber aus der Wirtschaft und aus freien Berufen mit entsprechender Lebens- und Berufserfahrung in die Kriminalpolizei übernommen worden. In solchen Fällen habe das Abitur für sich allein niemals genügt. Dem hätten auch die Richtlinien von 1938 Rechnung getragen. Damals seien als Kriminalkommissaranwärter aus dem Kreise der Nichtlaufbahnbeamten überwiegend Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium einberufen worden. Es sei vorgesehen gewesen, endgültige Laufbahnrichtlinien zu erlassen, nach denen leitende Stellen künftig nur noch mit Akademikern besetzt werden sollten.

7

Aber selbst dann, wenn im Jahre 1938 das Hochschulstudium nicht "vorgeschrieben", sondern in der Tat nur "förderlich" gewesen sein sollte, so könne dies heute ihm, dem Kläger, nicht mehr entgegengehalten werden, da er sich nur mit Rücksicht auf die Bevorzugung, die ihm nach den damals von der Verwaltung verfolgten Plänen sein Hochschulstudium habe einbringen sollen, um die Einstellung als Kriminalkommissaranwärter beworben habe.

8

Zumindest sei die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen, da dieses es unterlassen habe, durch Rückfrage bei dem zuständigen Bundesminister oder in anderer geeigneter Weise in tatsächlicher Hinsicht zu klären, ob nicht einem schon im Jahre 1938 in den Dienst der Kriminalpolizei getretenen Beamten in seiner, des Klägers, Lage das Studium, der juristische Vorbereitungsdienst und die Tätigkeit in der Wirtschaft dennoch auf das Besoldungsdienstalter angerechnet werden müßten.

9

Der Beklagte tritt der Revision entgegen. Er macht sich die Begründung des angefochtenen Urteils zu eigen.

10

II.

Die Revision ist unbegründet. Der Kläger hat, wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, keinen Anspruch darauf, daß die Zeit seines Studiums der Rechtswissenschaft sowie auch die Zeiten, die er im juristischen Vorbereitungsdienst und als Volontär bei einem wirtschaftlichen Großbetriebe zugebracht hat, gemäß § 6 Abs. 3 LBesG in vollem Umfange auf sein Besoldungsdienstalter angerechnet werden. Vielmehr muß es insoweit bei der in § 6 Abs. 2 LBesG vorgesehenen Anrechnung der Hälfte dieser Zeiten verbleiben, wie sie vom beklagten Lande auch vorgenommen worden ist.

11

Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 LBesG sind nicht gegeben.

12

Daß der Kläger mit seinem juristischen Vorbereitungsdienst den Anforderungen des § 6 Abs. 3 Nr. 3 LBesG nicht genügt, ist offensichtlich. Denn diese Vorschrift setzt voraus, daß die anzurechnende Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn hauptberuflich erfolgt ist. Eine allein der Ausbildung und Vorbereitung für eine Prüfung dienende Tätigkeit ist nicht eine hauptberufliche Tätigkeit in diesem Sinne.

13

Aber auch die Vorschriften der Nrn. 1 und 2 des § 6 Abs. 3 LBesG gestatten es nicht, dem Begehren des Klägers auf Verbesserung seines Besoldungsdienstalters stattzugeben. Denn diese Vorschriften sehen die volle Anrechnung von Zeiten einer Ausbildung (§ 6 Abs. 3 Nr. 1 LBesG) und von Zeiten einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit (§ 6 Abs. 3 Nr. 2 LBesG) nur unter der Voraussetzung vor, daß die Ausbildung oder praktische Tätigkeit zur Zeit der Anstellung des Beamten für die betreffende Beamtenlaufbahn vorgeschrieben gewesen ist.

14

Soweit der Kläger ganz allgemein geltend macht, in der hier in Betracht kommenden Zeit, d.h. im August 1938, seien Außenseiter nur dann in den gehobenen Dienst bei der Kriminalpolizei übernommen worden, wenn sie außer der bestandenen Reifeprüfung auch noch zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten hätten nachweisen können, auf Grund derer sie für die Aufgaben bei der Kriminalpolizei als besonders geeignet hätten erscheinen müssen, ist dem entgegenzuhalten, daß der Gesetzgeber für Fälle dieser Art die Möglichkeit einer Anrechnung gemäß § 6 Abs. 3 LBesG bewußt nicht vorgesehen hat. Personen, die erst in vorgeschrittenerem Lebensalter in den öffentlichen Dienst eintreten, haben zuvor in aller Regel durch ihren früheren Beruf oder durch sonstige frühere Beschäftigungen Kenntnisse und Fähigkeiten erlangt sowie Erfahrungen gewonnen, die ihnen in mehr oder weniger großem Ausmaße im öffentlichen Dienst zustatten kommen und unter Umständen überhaupt erst der Anlaß zu ihrer Einstellung waren. Andererseits haben diese früheren Tätigkeiten und Beschäftigungen häufig nicht einer Vorbereitung auf die Aufgaben gedient, die der Beamte in der von ihm schließlich eingeschlagenen Laufbahn des öffentlichen Dienstes wahrzunehmen hat, sondern es sind mit ihnen andersartige Ziele und private Interessen verfolgt worden; in solchen Fällen kann ihr Wert und ihre Bedeutung für den öffentlichen Dienst einer im Beamtenverhältnis verbrachten Zeit nicht gleichgesetzt werden. Dieser besonderen Interessenlage der Nichtlaufbahnbeamten hat der Gesetzgeber mit der Regelung des § 6 Abs. 2 LBesG in der Weise Rechnung getragen, daß er einerseits ganz allgemein eine Anrechnung der vor dem Eintritt in den öffentlichen Dienst liegenden Zeit angeordnet, andererseits diese Anrechnung aber auf die Hälfte der in Betracht kommenden Zeit beschränkt hat (vgl. hierzu dieUrteile vom 25. Februar 1965 - BVerwG VIII C 66.63 - und - BVerwG VIII C 75.63 -). Nach diesen Maßstäben ist es unerheblich, ob das Studium, der juristische Vorbereitungsdienst und die Volontärtätigkeit bei dem wirtschaftlichen Großbetrieb mit dazu beigetragen haben, daß der Kläger im August 1938 in den Dienst der Kriminalpolizei übernommen worden ist. Ein derartiger Sachverhalt reicht für eine Verbesserung des Besoldungsdienstalters des Klägers auf Grund von § 6 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 LBesG nicht aus.

15

Soweit es sich um sein juristisches Studium handelt, macht der Kläger allerdings darüber hinaus noch geltend, ein solches sei für die von ihm eingeschlagene Laufbahn bei der Kriminalpolizei auch ausdrücklich "vorgeschrieben" gewesen. Er beruft sich hierfür auf die "Voraussetzungen der Einstellung für den leitenden Vollzugsdienst der Sicherheitspolizei und den Führerdienst des SD.des RFSS" in Abschnitt II A des Runderlasses des Reichsführers-SS und Chefs der Deutschen Polizei im RMdI vom 18. Februar 1938 (RMBliV Sp. 289). Diese Vorschrift bestätigt jedoch nicht die Darstellung des Klägers.

16

Es werden dort unter den Nrn. 1) bis 8) zunächst verschiedene Voraussetzungen aufgeführt, die für alle Gruppen der Bewerber gelten sollen. Daran schließen sich die folgenden Abschnitte an:

"a)
Bewerber aus freien Berufen müssen noch folgende Voraussetzungen erfüllen:

1.
Sie müssen das 18. Lebensjahr vollendet und dürfen das 30. Lebensjahr nicht überschritten haben,

2.
der NSDAP. oder einer ihrer Gliederungen angehören und

3.
das Reifezeugnis einer höheren Lehranstalt besitzen oder ihre SS-Junker-Ausbildung abgeschlossen haben.

b)
Bewerber mit abgeschlossenem Hochschulstudium oder mit besonderen Sprachkenntnissen werden bevorzugt.

c)
Bewerber aus der Laufbahn des einfachen Vollzugsdienstes und des Unterführerdienstes des SD. des RFSS müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

..."

17

Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht ohne Rechtsfehler entschieden, daß sich aus der Bezifferung und der Zeilenanordnung eindeutig ergibt, daß der Buchstabe b), welcher eine Bevorzugung der Bewerber mit abgeschlossenem Hochschulstudium vorsieht, nicht zu den unter dem Buchstaben a) aufgeführten "Voraussetzungen" gehört, die die Bewerber aus freien Berufen erfüllen "müssen". Daher kann entgegen der Ansicht des Klägers nicht anerkannt werden, daß nach dem Runderlaß vom 18. Februar 1938 für Nichtlaufbahnbeamte, die in den gehobenen Dienst bei der Kriminalpolizei haben übernommen werden wollen, ein vorheriges Hochschulstudium "vorgeschrieben" gewesen ist. Daß das Vorliegen eines abgeschlossenen Hochschulstudiums sich bei der Entscheidung über die Einstellung sowohl der Laufbahn- als auch der Nichtlaufbahnbeamten günstig auswirkte, reicht, wie schon dargelegt, für das Merkmal der "vorgeschriebenen Ausbildung" nicht aus. Die diesbezügliche Bestimmung in dem Runderlaß hat erkennbar nur den Charakter einer Richtlinie für die Auswahl unter den in Betracht kommenden Bewerbern.

18

Sollten seinerzeit entsprechend dem Vortrage des Klägers bei der Verwaltung Pläne bestanden haben, nach denen die Laufbahn der Beamten der Kriminalpolizei umgestaltet und dort ein - nur Akademikern zugänglicher - leitender Dienst eingeführt werden sollte, so ist das im Rahmen des § 6 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 LBesG unerheblich. Dies gilt auch dann, wenn der Kläger wirklich, wie er geltend macht, sich nur mit Rücksicht auf diese Pläne zu einem Eintritt in die Kriminalpolizei entschlossen haben sollte. Die Nichtanwendbarkeit der genannten Vorschrift auf einen solchen Sachverhalt ergibt sich allein aus rechtlichen Erwägungen. Diese unterliegen einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Die diesbezügliche Aufklärungsrüge des Klägers geht daher fehl.

19

Da demnach das Oberverwaltungsgericht die Berufung des Klägers mit Recht zurückgewiesen hat, konnte die Revision keinen Erfolg haben.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.

Berlin-Charlottenburg, den 24. Februar 1966