Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.02.1965, Az.: BVerwG VIII C 66.63
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.02.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 66.63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 15175
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 16.06.1961 - AZ: VII B 21.60
Rechtsgrundlagen
- Anordnung der Alliierten Kommandantura BK/O (46) 166 vom 13. April 1946 (VOBl. Berlin S. 141)
- § 6 Abs. 2 LBesG Berlin vom 2. April 1958
- § 6 Abs. 3 Nr. 1 LBesG Berlin vom 2. April 1958
- § 6 Abs. 3 Nr. 2 LBesG Berlin vom 2. April 1958
- § 18 Abs. 3 ArbGG
- § 115 Abs. 1 ArbGG
Fundstellen
- Die Bundesverwaltung 1966, 15
- DÖD 1966, 32
- JR 1966, 115
- ZBR 1965, 223
Amtlicher Leitsatz
Der § 115 Abs. 1 ArbGG bietet für sich allein keine Handhabe, den unter diese Vorschrift fallenden Richtern Zeiten, die sie vor ihrer ersten Einstellung als hauptamtliche Vorsitzende des Arbeitsgerichts in praktischen hauptberuflichen Tätigkeiten verbracht haben, nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 des Berliner Landesbesoldungsgesetzes auf ihr Besoldungsdienstalter anzurechnen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 1965
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Schmidt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 16. Juni 1961 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1899 geborene Kläger trat am 1. Mai 1923 als Lehrling in die Deutsche Bank in B. ein und war bei ihr vom 1. Februar 1924 bis zum 4. Juni 1945 als kaufmännischer Angestellter tätig. Während dieser Zeit stand er vom 11. Oktober 1944 bis zum 8. Mai 1945 im Wehrdienst. Am 1. Juni 1946 wurde er zum Vorsitzenden einer Kammer des Arbeitsgerichts B. berufen. Er wurde mit Wirkung vom 1. Juli 1951 zum stellvertretenden Arbeitsgerichtsdirektor bestellt und durch Urkunde vom 14. Juni 1954 unter Berufung in das Richteramt auf Lebenszeit zum Arbeitsgerichtsrat ernannt. Zuletzt war er, bis zu seiner mit Ablauf des Monats Juli 1962 erfolgten Versetzung in den Ruhestand, Arbeitsgerichtsdirektor als Vertreter des Präsidenten.
Durch Bescheid vom 6. Juni 1958 setzte der Beklagte auf Grund der Vorschriften des Landesbesoldungsgesetzes - LBesG - vom 2. April 1958 (GVBl.Berl. S. 314), jetzt geltend in der Fassung, der Bekanntmachung vom 22. Januar 1963 (GVBl.Berl. S. 165), das Besoldungsdienstalter des Klägers in der Besoldungsgruppe A 15 LBesO (Arbeitsgerichtsdirektor als Vertreter des Präsidenten) auf den 1. Juni 1937 fest. Er ließ dabei die vom Kläger bei der Deutschen Bank verbrachten Zeiten vom 1. Februar 1924 bis zum 10. Oktober 1944 und vom 9. Mai 1945 bis zum 4. Juni 1945 unberücksichtigt. Hiergegen legte der Kläger erfolglos Widerspruch ein.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger, daß ihm die Zeiten vom 1. Februar 1924 bis zum 10. Oktober 1944 und vom 9. Mai 1945 bis zum 4. Juni 1945 in vollem Umfange auf sein Besoldungsdienstalter angerechnet werden. Er trägt vor:
Aus dem Umstände, daß nach § 18 Abs. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes - ArbGG - vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1267) in dessen bei seiner Berufung in das Richteramt auf Lebenszeit geltender ursprünglicher Fassung die Vorsitzenden der Kammern des Arbeitsgerichts besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf den Gebieten des Arbeitsrechts und des Arbeitslebens hätten besitzen müssen, ergebe sich, daß entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen allgemein als Voraussetzung für die Übertragung dieses Amtes zwingend vorgeschrieben gewesen seien. Diese Voraussetzungen habe er durch seine Tätigkeit bei der Deutschen Bank erfüllt. Sonach sei die Zeit seiner Beschäftigung bei der Deutschen Bank gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 2 LBesG bei der Festsetzung seines Besoldungsdienstaltors zu seinen Gunsten voll anzurechnen. Zwar sei er, weil er seine richterliche Tätigkeit bereits unter der Geltung der Anordnung der Alliierten Kommandantura BK/O (46) 166 vom 13. April 1946 (VOBl.Berl. S. 141) begonnen habe, nicht nach § 18 Abs. 3 ArbGG, sondern nach § 115 ArbGG zum Richter auf Lebenszeit ernannt worden. Das führe jedoch nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn auch nach der Anordnung vom 13. April 1946 hätten die Vorsitzenden besondere Befähigung in Arbeitsangelegenheiten haben und auf Grund ihrer früheren Tätigkeit und ihrer Ausbildung fähig sein sollen, richterliche Aufgaben wahrzunehmen.
Die Richter, die nach § 115 ArbGGübernommen worden seien, ständen den nach § 18 Abs. 3 ArbGG ernannten Richtern völlig gleich. Der Gesetzgeber habe unterstellt, daß bei den nach § 115 ArbGGübernommenen Richtern die in § 18 Abs. 3 ArbGG niedergelegten Voraussetzungen einer Ernennung zum Richter auf Lebenszeit ohnehin erfüllt seien. Zwar habe er, der Kläger, die in § 18 Abs. 3 Satz 2 ArbGG geforderten Tätigkeiten nicht aufzuweisen. Er habe aber zu dem Personenkreis gehört, der diese Voraussetzung habe erfüllen müssen, um zum Vorsitzenden ernannt werden zu können. Durch die Gleichstellung gemäß § 115 ArbGG sei nunmehr davon auszugehen, daß auch er diese Voraussetzung infolge seiner Dienstzeit bei der Deutschen Bank erfülle.
Der Beklagte hat demgegenüber die Ansicht vertreten, daß die Tätigkeit des Klägers bei der Deutschen Bank kein gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 2 LBesG zu berücksichtigender Sachverhalt sei.
Der Kläger hat mit seiner Klage in den beiden Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Das Berufungsurteil ist im wesentlichen, wie folgt begründet:
Die Tätigkeit des Klägers bei der Deutschen Bank entspreche nicht den Erfordernissen des § 6 Abs. 3 Nr. 2 LBesG. Zum Richter auf Lebenszeit sei der Kläger auf Grund von. § 115. Abs. 1 ArbGG ernannt worden. Hierfür habe es genügt, daß er sich drei Jahre als hauptamtlicher Vorsitzender im Amt befunden habe. Eine praktische hauptberufliche Vordienstzeit irgendwelcher Art habe nach § 115 Abs. 1 ArbGG nicht gefordert werden können.
Auch im Jahre 1946, bei der erstmaligen Ernennung des Klägers zum Vorsitzenden einer Kammer des Arbeitsgerichts auf Grund der Anordnung der Alliierten Kommandantura vom 13. April 1946, hätten keine Vorschriften über eine zuvor abzuleistende praktische hauptberufliche Tätigkeit bestanden. Ob der § 18 Abs. 3 ArbGG das Erfordernis einer hauptberuflichen Tätigkeit im Sinne von § 6 Abs. 3 Nr. 2 LBesG überhaupt aufgestellt habe, könne dahingestellt bleiben. Denn der Kläger habe keine der in § 18 Abs. 3 Satz 2 ArbGG aufgeführten Tätigkeiten ausgeübt. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber habe unterstellen wollen, die nach § 115 ArbGG als Richter auf Lebenszeit übernommenen Vorsitzenden erfüllten ohne weiteres auch die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 Satz 2 ArbGG.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger gemäß § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes, jetzt geltend in der Fassung vom 1. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1835), Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung des § 6 Abs. 3 Nr. 1 und 2 LBesG und verfolgt seine Anträge. Zur Sache wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus den Vorinstanzen. Er macht ferner geltend, daß eine unterschiedliche Behandlung der nach § 18 Abs. 3 ArbGG angestellten und der nach § 115 Abs. 1 ArbGGübernommenen Richter hinsichtlich der Anrechnung ihrer Vordienstzeiten mit dem Gleichheitsgrundsatz unvereinbar sein würde.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen. Er wiederholt ebenfalls sein bisheriges Vorbringen.
II.
Die Revision ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, daß der Kläger mit seiner Klage keinen Erfolg haben kann. Er kann nicht verlangen, daß die Zeit vom 1. Februar 1924 bis zum 10. Oktober 1944 und vom 9. Mai 1945 bis zum 4. Juni 1945, die er im Dienst der Deutschen Bank verbracht hat, in vollem Umfange auf sein Besoldungsdienstalter angerechnet wird. Vielmehr gehört diese Zeit mit zu dem Zeitraum, um dessen Hälfte der Beginn des Besoldungsdienstalters des Klägers gemäß § 6 Abs. 2 LBesG hinauszuschieben ist.
Zu Unrecht meint der Kläger, seinen Anspruch auf volle Anrechnung dieser Zeit auf den Umstand stützen zu können, daß, wie er vorträgt, die Kenntnisse und Fähigkeiten, die er durch seine Tätigkeit bei der Deutschen Bank erworben hat, für seine Übernahme in das Richterverhältnis entscheidend gewesen sind. Aus dieser Tatsache kann er für sich nichts herleiten. Personen, die erst in vorgeschrittenerem Lebensalter in den öffentlichen Dienst eintreten, haben zuvor in aller Regel durch ihre frühere Berufstätigkeit oder durch sonstige Beschäftigungen Kenntnisse und Fähigkeiten erlangt sowie Erfahrungen gewonnen, die ihnen in mehr oder weniger großem Ausmaße im öffentlichen Dienst zustatten kommen und unter Umständen überhaupt erst der Anlaß zu ihrer Einstellung waren. Andererseits haben diese früheren Tätigkeiten und Beschäftigungen nicht einer Vorbereitung auf Aufgaben im öffentlichen Dienst gedient, sondern mit ihnen sind andersartige Ziele und private Interessen verfolgt worden; daher kann ihr Wert und ihre Bedeutung für den öffentlichen Dienst einer im Beamtenverhältnis varbrachten Zait nicht gleichgesetzt werden.
Dieser besonderen Intereesenlage hat der Berliner Gesetzgeber mit der Regelung das § 6 Abs. 2 LBesG, die der Regelung das § 6 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes - BBesG - entspricht, in der Weise Rechnung getragen, daß er einerseits ganz allgemein eine Anrechnung der vor dem Eintritt in den Berliner Landesdienst liegenden Zeit angeordnet, andererseits diese Anrechnung aber auf die Hälfte der in Betracht kommenden Zeit beschränkt hat.
Nach dieser Regelung kann demnach für den Kläger die bei der Deutschen Bank verbrachte Zeit ebenfalls nur zur Hälfte zu seinen Gunsten im Rahmen seines Besoldungsdienstalters berücksichtigt werden. Eine volle Anrechnung würde nur dann in Betracht kommen, wenn insoweit die Voraussatzungen der Nummern 1 oder 2 des - dem § 6 Abs. 3 BBesG entsprechenden - § 6 Abs. 3 LBesG vorlägen. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Auf das Besoldungsdienstalter voll anzurechnen sind nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 LBesG die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit), soweit sie in den Besoldungsgruppen A 13 und hoher drei Jahre übersteigt, und nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 LBesG die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres verbrachte Mindestzeit einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist. Keine dieser Voraussetzungen ist hier gegeben. Die Tätigkeit des Klägers bei der Deutschen Bank war nicht als Ausbildung für die Übernahme in das Richterverhältnis beim Arbeitsgericht vorgeschrieben. Sie geschah auch nicht im Rahmen einer solchen Ausbildung. Ferner war die Arbeit eines kaufmännischen Angestellten bei einer Bank nicht eine für die Übernahme in das Richterverhältnis beim Arbeitsgericht vorgeschriebene praktische hauptberufliche Tätigkeit.
Die Übernahme des Klägers in das Richterverhältnis ist am 1. Juni 1946 erfolgt, unter der Geltung der Anordnung der Alliierten Kommandantura BK/O (46) 166 vom 13. April 1946. In dieser Vorschrift heißt es über die Arbeitsgerichte unter Art. VI 1 a:
"Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sollen besondere Befähigung in Arbeitsangelegenheiten haben und auf Grund ihrer früheren Tätigkeit, ihrer Ausbildung oder der Obliegenheit, die sie in Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberverbänden ausgeübt haben, fähig sein, richterliche Aufgaben wahrzunehmen."
Weder dieser noch auch sonstigen Vorschriften war damals zu entnehmen, daß die Ableistung einer Tätigkeit, wie sie der Kläger im Dienst der Deutschen Bank verrichtet hat, Voraussetzung war für die Möglichkeit einer Ernennung zum Berufsrichter beim Arbeitsgericht. Die geforderte besondere Befähigung in Arbeitsangelegenheiten konnte der Anwärter auf jede beliebige Weise erlangt haben. Die Fähigkeit hingegen, richterliche Aufgaben wahrzunehmen, konnte durch eine Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter bei einer Bank offensichtlich nicht erworben werden.
Der Hinweis des Klägers auf § 18 Abs. 3 ArbGG geht fehl. Diese Vorschrift, die mittlerweile durch § 88 des Deutschen Richtergesetzes vom 8. September 1961 (BGBl. I S. 1665) aufgehoben worden ist, zur Zeit der Berufung des Klägers in das Richterverhältnis auf Lebenszeit aber in Geltung war, bestimmte hinsichtlich der Vorsitzenden der Arbeitsgerichte:
"Die Vorsitzenden müssen besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf den Gebieten des Arbeitsrechts und des Arbeitslebens besitzen. Zum Vorsitzenden kann nur ernannt werden, wer die Fähigkeit zum Richteramt im Sinne des Gerichtsverfassungsgesetzes besitzt oder wer sich durch längere, mindestens fünfjährige Tätigkeit in der Beratung arbeitsrechtlicher Angelegenheiten und in der Vertretung vor Arbeitsgerichten umfassende Kenntnisse und Erfahrungen im Arbeitsrecht erworben hat."
Auf diese Vorschrift kann der Kläger, der die Fähigkeit zum Richteramt im Sinne des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht besitzt, sich auch dann nicht berufen, wenn die in Satz 2 aufgeführten Vortätigkeiten im Rahmen des § 6 Abs. 3 Nr. 2 LBesG anrechenbar sein sollten. Denn der Kläger ist vor seiner Übernahme in das Richterverhältnis nicht in der Beratung arbeitsrechtlicher Angelegenheiten und auch nicht als Vertreter vor den Arbeitsgerichten tätig gewesen. Seine Berufung zum Berufsrichter in der Arbeitsgerichtsbarkeit hätte sich daher auf die genannte Vorschrift nicht stützen lassen.
Daß der Kläger dennoch den Anforderungen entsprochen hat, die das Arbeitsgerichtsgesetz an die Berufsrichter bei den Arbeitsgerichten stellt, beruht auf der im § 115 Abs. 1 ArbGG getroffenen, besonderen Regelung, nach welcher diejenigen hauptamtlichen Vorsitzenden der Arbeitsgerichte, die sich am Tage der Verkündung des Arbeitsgerichtsgesetzes mindestens drei Jahre im Amt befanden, als auf Lebenszeit bestellte Richter übernommen werden sollten, auch wenn sie die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 ArbGG im Einzelfalle nicht erfüllten.
Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber erreicht, daß hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Berufung in das Richterverhältnis auf Lebenszeit bei bereits im Amt befindlichen Richtern der Arbeitsgerichtsbarkeit eine mindestens dreijährige Tätigkeit als hauptamtlicher Vorsitzender gleichgeachtet wurde den in § 18 Abs. 3 Satz 2 ArbGG geforderten Vortätigkeiten. Hiermit ist in der Tat eine gewisse Gleichstellung der beiden Gruppen von Arbeitsrichtern, die nicht die Fähigkeit zum Richteramt im Sinne des Gerichtsverfassungsgesetzes besitzen, herbeigeführt worden. Mit der Frage der Anrechnung von Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter hat dies aber nichts zu tun.
Keinesfalls kann der Kläger geltend machen, er sei hinsichtlich der gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 2 LBesG anrechenbaren Zeiten im Ergebnis schlechter gestellt als die nach § 18 Abs. 3. ArbGG angestellten Richter. Selbst wenn man annimmt, unter den in § 18 Abs. 3 Satz 2 ArbGG aufgeführten Vordienstzeiten seien hauptberufliche Tätigkeiten im Sinne von § 6 Abs. 3 Nr. 2 LBesG zu verstehen - was hier dahinstehen kann -, so führt dies doch nur zu einer Anrechnung solcher Zeiten in einem Umfange von fünf Jahren. Dem Kläger hingegen wird die hiermit vergleichbare Zeit, während der er als hauptamtlicher Vorsitzender eines Arbeitsgerichts im Dienst des Landes Berlin gestanden hat, gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 3 LBesG in vollem Umfange angerechnet. Es ergibt sich somit für den im Juni 1954 in das Richteramt auf Lebenszeit berufenen Kläger, der bereits im Juni 1946 als hauptamtlicher Richter in den öffentlichen Dienst gelangt ist, gegenüber den auf Grund von § 18 Abs. 3 ArbGG ernannten Richtern in dieser Hinsicht keine Benachteiligung.
Für die Annahme des Klägers, die Regelung des § 115 Abs. 1 ArbGG führe zu dem Ergebnis, daß der Personenkreis des Art. VI 1 a der Anordnung BK/O (46) 166 auch hinsichtlich seiner vor seiner Übernahme in das Richterverhältnis liegenden Tätigkeiten nunmehr dem § 6 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 LBesG unterfalle, bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt. Auch den vom Kläger angeführten Gesetzesmaterialien ist hierfür nichts zu entnehmen.
Da die Klage demnach unbegründet ist, war der Revision des Klägers der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.600 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Schmidt