Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.02.1964, Az.: BVerwG VIII C 57.63
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.02.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 57.63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 13986
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 16.06.1961 - AZ: 79 III 60
Rechtsgrundlagen
- Art. 6 Abs. 3 Nr. 3 Bayerisches Besoldungsgesetz vom 14. Juni 1958 (GVBl. S. 101)
- Art. 8 Abs. 1 Bayerisches Besoldungsgesetz vom 14. Juni 1958 (GVBl. S. 101)
Fundstellen
- DÖD 1965, 70
- ZBR 1964, 254
Amtlicher Leitsatz
Eine hauptberufliche Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet ist einer Tätigkeit in einem Amt des gehobenen Dienstes nicht schon dann gleichzubewerten im Sinne des Art. 8 Abs. 1 BayBesG, wenn die gleiche Tätigkeit regelmäßig von einem Beamten des gehobenen Dienstes verrichtet wird. Es ist außerdem erforderlich, daß der Beamte bei der Ausübung dieser Tätigkeit eine fachliche Qualifikation besessen hat, die derjenigen eines Beamten des gehobenen Dienstes entspricht.
In der Verwaltungsstreitsacher
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 1964
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Niesert, Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Schmidt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Juni 1961 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1929 geborene Kläger war nach dem Besuch der Volksschule Angestelltenlehrling und ab April 1947 als Angestellter bei der Beklagten tätig. Die Prüfung für den mittleren Dienst bei den Trägern der Sozialversicherung bestand er im April 1947. Ab 1. August 1948 war er in die Vergütungsgruppe VIII TO.A eingereiht. Mit Urkunde vom 2. Oktober 1950 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis zum Regierungsassistenten und mit Urkunde vom 5. März 1952 zum Regierungssekretär ernannt. Nachdem er am 8. Mai 1957 die Anstellungsprüfung für den gehobenen nicht technischen Verwaltungsdienst bestanden hatte, wurde er mit Urkunde vom 14. Juni 1957 unter gleichzeitiger Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Regierungsinspektor ernannt. Er ist jetzt Regierungsoberinspektor.
Aus Anlaß der Überleitung in das Bayerische Besoldungsgesetz - BayBesG - vom 14. Juni 1958 (GVBl. S. 101) setzte die Beklagte sein Besoldungsdienstalter in der Besoldungsgruppe A 9 (Regierungsinspektor) auf den 1. Oktober 1952 fest. Hierbei wurden keine Zeiten nach Art. 6 Abs. 3 BayBesG als Vordienstzeiten berücksichtigt.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren beschritt der Kläger den Verwaltungsrechtsweg und beantragte, die Beklagte zur Festsetzung seines Besoldungsdienstalters in der Besoldungsgruppe A 9 auf den 1. März 1950 zu verpflichten. Während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht erklärte sich die Beklagte bereit, die Zeit vom 8. Mai 1954 bis zum 7. Mai 1957 als Vorbereitungszeit zu werten und dementsprechend das Besoldungsdienstalter rückwirkend auf den 1. Oktober 1952 festzusetzen.
Das Verwaltungsgericht entsprach dem Klagebegehren. Hiergegen legte die Staatsanwaltschaft beim Verwaltungsgericht Regensburg Berufung ein und beantragte eine Änderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils dahin, daß die Beklagte verpflichtet werde, das Besoldungsdienstalter des Klägers in der Besoldungsgruppe A 9 mit Wirkung ab 1. Juni 1957 auf den 1. Oktober 1952 festzusetzen, und daß die Klage im übrigen abgewiesen werde.
Der Verwaltungsgerichtshof gab der Berufung statt. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus: Von dem Zeitraum, um dessen Hälfte der Beginn des Besoldungsdienstalters nach Art. 6 Abs. 2 BayBesG hinausgeschoben werde, könne bei Aufstiegsbeamten die Zeit nach Ablegung der vorgeschriebenen Prüfung bis zum Aufstieg in die höhere Laufbahngruppe abgesetzt werden, wenn nicht die Art der Tätigkeit die Anrechnung offensichtlich ausschließe. Hiernach seien die von der Ablegung der Prüfung am 8. Mai 1957 bis zur Einweisung in die Planstelle des gehobenen Dienstes verstrichenen dreiundzwanzig Tage abzusetzen, doch habe das für sich allein auf die Festsetzung des Besoldungsdienstalters keinen Einfluß. Da die Beklagte sich bereit erklärt habe, die drei der Prüfung vorangegangenen Jahre als Ausbildungszeit zu werten, davon gemäß Art. 6 Abs. 3 Nr. 1 BayBesG die ein Jahr übersteigende Zeit vom 8. Mai 1955 bis zum 7. Mai 1957 abzusetzen und dementsprechend das Besoldungsdienstalter auf den 1. Oktober 1952 festzusetzen, bleibe nur noch zu prüfen, ob die Zeit vom 1. Mai 1950 bis zum 7. Mai 1955 gemäß Art. 6 Abs. 3 Nr. 3 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 BayBesG abgesetzt werden könne, weil der Kläger nach seiner Behauptung in dieser. Zeit eine der Tätigkeit in einem Amt des gehobenen Dienstes mindestens gleichzubewertende Tätigkeit verrichtet habe.
Nach Wortlaut und Sinn des Art. 8 Abs. 1 BayBesG solle als Maßstab für die Beurteilung der Gleichwertigkeit der Tätigkeit grundsätzlich die Besoldungs- oder Vergütungsgruppe gelten, nach der die Dienstbezüge oder die Vergütung während der betreffenden Zeit bemessen gewesen seien. Ergebe sich hiernach keine Gleichwertigkeit, so sei nur ganz ausnahmsweise eine eingehende Prüfung erforderlich und angebracht, ob die Tätigkeit tatsächlich höher zu bewerten sei, als ihre damalige Einstufung ausdrücke. Dabei genüge es nicht, daß die zu bewertende Tätigkeit objektiv nach Verantwortung und Aufgabenbereich der Tätigkeit in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 und höher entsprochen habe; vielmehr sei weiter erforderlich, daß sie auch subjektiv gleichzubewerten sei, daß der Beamte oder Angestellte auf Grund seiner Vor- und Ausbildung, seiner Kenntnisse und Erfahrungen mindestens die gleichen Leistungen aufzuweisen habe, wie sie von einem Beamten der höheren Besoldungsgruppe hätten erwartet werden können. Ein derartiger Nachweis komme nur in Betracht, wenn es sich nicht um Zeiten einer Vertretung oder Ausbildung handele. An den Nachweis seien strenge Anforderungen zu stellen, insbesondere wenn die Tätigkeit in die Kriegszeit, in die Zeit des Zusammenbruchs und des Wiederaufbaues der Verwaltung falle; damals sei es fast die Regel gewesen, daß die Aufgaben von Dienstkräften wahrgenommen worden seien, die die vorgeschriebene Vor- und Ausbildung nicht besessen hätten.
Daß der Kläger vom Juli 1946 an ununterbrochen, also auch noch nach seiner Ernennung zum Regierungsinspektor, auf dem gleichen Arbeitsplatz als Unfallrentensachbearbeiter verwendet worden sei, spreche in Verbindung mit anderen Umständen dafür, daß er in der umstrittenen Zeit Aufgaben des gehobenen Dienstes wahrgenommen habe, doch stehe dies nicht zweifelsfrei fest. Jedenfalls sei seine Tätigkeit vor dem 8. Mai 1955 aber derjenigen in einem Amt des gehobenen Dienstes subjektiv nicht gleichzubewerten. Der Kläger sei im Alter von 17 Jahren offensichtlich deshalb als Unfallrentensachbearbeiter eingesetzt worden, weil damals besser qualifizierte Kräfte nicht vorhanden gewesen seien. Er habe in der umstrittenen Zeit nicht diejenigen Sachkenntnisse und Fähigkeiten erworben, die die von einem Beamten des gehobenen Dienstes zu verlangende vielseitige Verwendbarkeit gewährleisteten.
Mit der Revision beantragt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils. Er rügt die unrichtige Anwendung der Art. 6 und 8 BayBesG und "eine Verletzung der Beweisregeln".
Die Beklagte hat sich zur Revision nicht geäußert.
Die Staatsanwaltschaft beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren; er stimmt dem Berufungsurteil zu.
II.
Die Revision ist nicht begründet.
Von dem Zeitraum, um dessen Hälfte der Beginn des Besoldungsdienstalters nach Art. 6 Abs. 2 BayBesG hinauszuschieben ist, werden nach Art. 6 Abs. 3 Nr. 3 BayBesG die nach Vollendung des 20. Lebensjahres liegenden Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet abgesetzt; hierbei dürfen gemäß Art. 8 Abs. 1 BayBesG im gehobenen Dienst nur solche Tätigkeiten berücksichtigt werden, die der Tätigkeit in einem Amt des gehobenen Dienstes mindestens gleichzubewerten sind. Die Beklagte hat die vom Kläger begehrte Berücksichtigung seiner Tätigkeit vom 1. Mai 1950 bis zum 7. Mai 1955 als Unfallrentensachbearbeiter mit Recht abgelehnt, weil diese Tätigkeit derjenigen in einem Amt des gehobenen Dienstes nicht gleichzubewerten ist.
Art. 8 Abs. 1 BayBesG entspricht wörtlich dem § 8 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes - BBesG - in der bis zur Änderung durch Art. I § 1 Nr. 6 Buchst. b des Zweiten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 1963 (BGBl. I S. 901) gültigen Fassung vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 993).
Zu § 8 Abs. 1 BBesG hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 21. September 1962 - BVerwG VI C 79.60 -, Buchholz BVerwG 235, § 8 Nr. 1, dargelegt, daß die besoldungsrechtliche Einstufung des Beamten nicht ausschließlich der Maßstab für die Bewertung seiner Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 BBesG sein könne; eine Rechtsnorm, die etwa der früheren Besoldungsvorschrift Nr. 87 entsprechen würde, bestehe nicht. Aus dem Grundgedanken des § 8 Abs. 1 BBesG folge, daß die Tätigkeit eines Beamten einer niedrigeren Laufbahngruppe allenfalls dann der Tätigkeit in einem Amt einer höheren Laufbahngruppe im Sinne dieser Regelung gleichzubewerten sein könne, wenn die Tätigkeit die besondere der Ausbildung und der Bewährung eines Beamten des gehobenen Dienstes entsprechende fachliche Qualifikation voraussetze und wenn in der Betrauung des Beamten mit dieser Tätigkeit zum Ausdruck komme, daß der Dienstherr diese besondere fachliche Qualifikation für gegeben halte. Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat auch für die Auslegung des Art. 8 Abs. 1 BayBesG an. Die Tätigkeit "in einem Amt" setzt die Verleihung des Amtes, und diese setzt wiederum den Besitz der Qualifikation für dieses Amt voraus. Wenn also nach Art. 8 Abs. 1 BayBesG bei der Anwendung des Art. 6 Abs. 3 Nr. 3 BayBesG nur solche Tätigkeiten berücksichtigt werden dürfen, die der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahngruppe mindestens gleichzubewerten sind, so gehört zum Tatbestand der in Vergleich zu setzenden Tätigkeit "in einem Amt" auch das Tätigsein im Besitz der Qualifikation für das Amt.
Zu demselben Ergebnis führen die folgenden Erwägungen: Das neue Besoldungsrecht ist vom früher herrschenden reinen Dienstalterprinzip auf das sogenannte mechanisierte Dienstalterprinzip übergegangen. Hiernach wird das Besoldungsdienstalter des Beamten auf ein bestimmtes Lebensalter festgelegt; war dieses im Zeitpunkt der Ernennung oder der Einweisung in die Planstelle überschritten, so wird das Besoldungsdienstalter nicht um die volle Zeit der Verspätung der Ernennung, sondern nur um deren Hälfte hinausgeschoben. Von dem Zeitraum, um dessen Hälfte der Beginn des Besoldungsdienstalters hinausgeschoben wird, sind nur solche Zeiten absetzbar, in denen der Beamte nicht ernannt werden konnte, weil die in ihnen verbrachte Tätigkeit die vorgeschriebene Voraussetzung für die Berufung in das Beamtenverhältnis oder für die Übertragung des Amtes war (Art. 6 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 BayBesG). Daneben worden Zeiten berücksichtigt, die für den Beamten ebenfalls eine unabwendbare Verzögerung seiner Ernennung gebracht haben, wie Zeiten des Kriegsdienstes, der Kriegsgefangenschaft usw. (Art. 6 Abs. 3 Nr. 4 BayBesG). Von sonstigen vor der Ernennung liegenden Seiten sind allein diejenigen absetzbar - mit der Einschränkung des Art. 8 BayBesG -, in denen der Beamte nach Vollendung des 20. Lebensjahres hauptberuflich im öffentlichen Dienst tätig war. Das Gesetz wird sonach von dem Grundsatz beherrscht, daß es, abgesehen von den in Art. 6 Abs. 3 Nrn. 1, 2 und 4 BayBesG genannten unvermeidbaren Verzögerungen, unerheblich ist, welche Gründe zu einer gegenüber dem gesetzlich festgelegten Lebensalter verspäteten Ernennung geführt haben und ob der Beamte etwa während der betreffenden Zeit eine für sein späteres Amt förderliche oder nützliche Tätigkeit ausgeübt hat. All dies wird vielmehr ohne Rücksicht auf die Verhältnisse des Einzelfalles pauschal dadurch ausgeglichen, daß das Besoldungsdienstalter nur um die Hälfte der Verzögerungszeit hinausgeschoben wird.
Art. 6 Abs. 3 Nr. 3 BayBesG bestimmt keine Ausnahme von diesem Grundsatz. Er will nicht etwa für das spätere Amt mitgebrachte Berufserfahrungen honorieren. Sein Zweck ist es vielmehr, einen Beamten, der schon vor der Übertragung seines Amtes eine der Tätigkeit, in einem Amt seiner Laufbahn mindestens gleichzubewertende Tätigkeit - sei es in einem früheren Beamtenverhältnis bei seinem Dienstherrn oder als Aufstiegsbeamter vor dem Aufsteigen oder als Beamter bei einem anderen Dienstherrn, sei es in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst - ausgeübt hat, bezüglich seines Besoldungsdienstalters so zu stellen, wie wenn ihm bereits bei der Übertragung dieser Tärtigkeit auch sein Amt übertragen worden wäre. Die Gleichwertigkeit der Tätigkeit im Sinne des Art. 8 Abs. 1 BayBesG hängt somit nicht allein davon ab, ob die gleiche Tätigkeit in der Regel von einem Beamten der betreffenden Laufbahngruppe verrichtet wird. Es kommt vielmehr ebenso darauf an, daß der Beamte bei der Ausübung der Tätigkeit eine Qualifikation besaß, die derjenigen des die Tätigkeit in der Regel wahrnehmenden Beamten entsprach. Andernfalls würde die vom Gesetz beabsichtigte Gleichstellung zu einer nicht gewollten Besserstellung desjenigen Beamten ausgeweitet, dem im Zeitpunkt der Übertragung der Tätigkeit wegen des Fehlens einer entsprechenden Qualifikation ein Amt der betreffenden Laufbahngruppe nicht hätte übertragen werden können. Dadurch würden vor allem Angestellte und Aufstiegsbeamte gegenüber den Laufbahnbewerbern in einer mit dem Sinn und Zweck des Art. 6 Abs. 3 Nr. 3 in Verbindung mit Art. 8 BayBesG nicht zu vereinbarenden Weise bevorzugt, die ohne entsprechende Qualifikation für das Amt, in welchem die Tätigkeit regelmäßig verrichtet wird, eine derartige Tätigkeit nur vorübergehend oder wegen Personalmangels, im Zuge der Ausbildung (Einführung in die Aufgaben der Laufbahn) oder wegen ihrer besonderen, aber ausschließlichen Erfahrung gerade auf einem bestimmten Spezialgebiet ausüben.
Im vorliegenden Streitfall ist zu prüfen, ob die Tätigkeit des Klägers als Unfallrentensachbearbeiter in der Zeit vom 1. Mai 1950 bis zum 7. Mai 1955 einer Tätigkeit in einem Amt des gehobenen Dienstes gleichzubewerten ist. In dieser Zeit, war der Kläger bis Oktober 1950 Angestellter in der Vergütungsgruppe VIII TO.A, sodann bis 1. März 1952 Regierungsassistent und anschließend Regierungssekretär. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Frage, ob der Kläger damals überhaupt mit Aufgaben des gehobenen Dienstes betraut war, nicht abschließend beantwortet, er hat dies aber für seine weiteren Ausführungen unterstellt. Hinsichtlich der Qualifikation hat er festgestellt, der Kläger möge sich zwar bis zum Jahre 1950 eine gewisse Selbständigkeit und Gewandtheit in seinem Arbeitsgebiet erworben haben, doch sei nicht nachgewiesen, daß er vor der Ablegung der Prüfung für den gehobenen Dienst diejenigen Fachkenntnisse und Fähigkeiten erworben habe, welche die von einem Beamten des gehobenen Dienstes zu verlangende vielseitige Verwendbarkeit gewährleisteten. Er sei bereits im Juli 1946, also im Alter von 17 Jahren, mit den Aufgaben eines Unfallrentensachbearbeiters betraut worden, weil besser vorgebildete Kräfte nicht verfügbar gewesen seien. Er habe nicht die Voraussetzungen für die unmittelbare Zulassung zur Laufbahn des gehobenen Dienstes erfüllt. Seine Ausbildung bei der Beklagten habe, insbesondere angesichts des damaligen Mangels an Ausbildungspersonal, nicht so vielseitig sein können wie die Ausbildung eines Beamten des gehobenen Dienstes. Auch die bei den Akten befindlichen Beurteilungen seien kein hinreichender Nachweis dafür, daß der stets auf einem begrenzten Arbeitsgebiet als Rentensachbearbeiter verwendete Kläger sich die für die vielseitige Verwendbarkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vor dem 7. Mai 1955 angeeignet habe. Diese tatsächlichen Feststellungen ergeben, daß der Kläger in der Zeit vom 1. Mai 1950 bis zum 7. Mai 1955 nicht die von einem Beamten des gehobenen Dienstes zu fordernde fachliche Qualifikation besaß und daß seine Tätigkeit als Unfallrentensachbearbeiter während dieser Zeit sonach nicht der Tätigkeit in einem Amt des gehobenen Dienstes mindestens gleichzubewerten war.
Die Revision rügt allerdings die Verletzung anerkannter Beweisregeln. Diese liege darin, daß der Verwaltungsgerichtshof sich über die zeitnahen Feststellungen und Beurteilungen der Dienstvorgesetzten des Klägers hinweggesetzt habe, ohne selbst in eine Sachprüfung eingetreten zu sein. Nach Aktenlage seien keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß es sich nur um Gefälligkeitsbeurteilungen gehandelt habe. Diese Rüge hat keinen Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat bei der Würdigung der Beurteilungen nicht etwa angenommen, daß der Kläger entgegen dem Urteil seiner Vorgesetzten die Aufgaben eines Rentensachbearbeiters nicht zur vollen Zufriedenheit erledigt habe. Er hat vielmehr dargelegt, aus der Tatsache, daß der Kläger besser beurteilt worden sei als manche seiner Mitarbeiter, könne nicht entnommen werden, daß er Gleiches geleistet habe wie die Beamten des gehobenen Dienstes.
Hiernach war die Revision in Übereinstimmung mit der Auffassung des Oberbundesanwalts zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 408 DM festgesetzt.
gez. Niesert
gez. Maetzel
gez. Dr. Raschke
gez. Dr. Schmidt