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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.10.1992, Az.: IX ZR 244/91

Ausgleichsanspruch des Steuerschuldners; Organgesellschaft; Steuerschuldentrichtung des Organträgers; Erstattung der Gewerbesteuer

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.10.1992
Aktenzeichen
IX ZR 244/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 14749
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 120, 50 - 60
  • AG 1993, 138-140 (Volltext mit amtl. LS)
  • BB 1993, 22-24 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1993, 368-371 (Volltext mit amtl. LS)
  • GmbHR 1993, 92-95 (Volltext mit amtl. LS)
  • HFR 1993, 672-674 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1993, 394-395 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1993, 585-588 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1993, 761-764 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1993, 219-223 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBB 1993, 115

Amtlicher Leitsatz

1. Im Innenverhältnis zwischen Steuerschuldner und Haftungsschuldner kann ein Ausgleichsanspruch des Steuerschuldners entsprechend den Regeln über die Gesamtschuld ungeachtet dessen begründet sein, daß das Finanzamt gem. § 219 AO grundsätzlich den Steuerschuldner vor dem Haftungsschuldner in Anspruch nehmen muß.

2. Falls nicht konzernrechtliche Grundsätze entgegenstehen, ist die Organgesellschaft verpflichtet, die in ihrem Betrieb angefallene Gewerbesteuer dem Organträger zu erstatten, die dieser aufgrund der steuerlichen Vorschriften über die Organschaft als eigene Steuerschuld an das Finanzamt entrichtet hat.

3. Zur Berechnung der Höhe eines solchen Anspruchs.

Tatbestand:

1

Die Beklagte war steuerliche Beraterin der L. KG und der GmbH gleichen Namens mit Sitz in La. sowie der Mitglieder der Familie L., darunter des persönlich haftenden Gesellschafters A. L. Im Jahre 1979 gründete L. eine weitere GmbH in Zürich, die Klägerin, deren Geschäftsanteile weit überwiegend von ihm selbst gehalten werden. A. L. sowie ein Rechtsanwalt wurden zum Geschäftsführer bestellt. Die schweizer Finanzbehörden setzten gegen die Klägerin in den Jahren 1979 bis 1983 Steuern in Höhe von 119.223,10 SFr fest, die auch bezahlt wurden.

2

Bei einer Betriebsprüfung im Oktober 1983 stellte das Finanzamt fest, daß die Klägerin den Ort ihrer Geschäftsleitung in La. habe und daher der unbeschränkten Steuerpflicht nach dem deutschen Körperschaft- und Vermögensteuergesetz unterliege. Die Klägerin sei zudem finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in die L. KG eingegliedert und daher gewerbesteuerrechtlich als deren Organgesellschaft zu behandeln. Infolgedessen wurden gegen die Klägerin für die Jahre 1980 bis 1983 Körperschaft- und Vermögensteuer in Höhe von insgesamt 482.008 DM festgesetzt und gegen die KG am 7. September 1984 und 21. Januar 1985 zu deren Nachteil geänderte Gewerbesteuerbescheide erlassen, die auch die gewerbliche Tätigkeit der Klägerin erfaßten. Diese Steuern wurden bezahlt; die Bemühungen um Rückerstattung der in der Schweiz geleisteten Steuern blieben erfolglos. In einem rechtskräftig abgeschlossenen Vorprozeß über die aus diesem Sachverhalt gegen die Beklagte hergeleiteten Schadensersatzansprüche der KG und des A. L. persönlich wurde hinsichtlich der Gewerbesteuer kein Schaden geltend gemacht.

3

Nunmehr nimmt die Klägerin die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch, weil sie versäumt habe, ihren Geschäftsführer darauf hinzuweisen, daß zur Vermeidung der deutschen Steuerpflicht ein Geschäftssitz in Zürich hätte errichtet werden müssen. Mit der am 24. September 1986 eingereichten Klage hat sie zunächst Ersatz der in der Schweiz gezahlten Steuern verlangt. Mit einem der Beklagten am 25. Februar 1987 zugestellten Schriftsatz hat sie die Klage auf Ersatz der in Deutschland angefallenen Steuern - einschließlich der Gewerbesteuer - umgestellt. Das Landgericht hat durch Grund- und Teilurteil die Klage wegen der Körperschaft- und der Vermögensteuer dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, wegen der Gewerbesteuer dagegen als unzulässig abgewiesen. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben und das Berufungsurteil insoweit durch Nichtannahme der Revision rechtskräftig geworden. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Klage auch hinsichtlich der Gewerbesteuer für zulässig erklärt und die Sache in diesem Umfang an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses hat durch Endurteil die Beklagte hinsichtlich der Körperschaft- und Vermögensteuer zur Zahlung von 93.916 DM nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt und die Klage wegen der Gewerbesteuer als unbegründet abgewiesen. Die hinsichtlich der Gewerbesteuer eingelegte Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben; auf die Anschlußberufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin nur ihren Schadensersatzanspruch wegen der Gewerbesteuer in Höhe von 112.582 DM weiter. Sie behauptet insoweit einen Schaden infolge der an die KG geleisteten Ausgleichszahlungen in Höhe von 180.505 DM, auf den sie sich den vom Berufungsgericht zur Körperschaft- und Vermögensteuer festgestellten Vorteil von 67.923 DM anrechnen läßt.

Entscheidungsgründe

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Die Revision hat Erfolg.

5

I. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Klägerin auch hinsichtlich der Gewerbesteuer kein eigener Schaden entstanden sei. Ihre Behauptung, sie habe im Verhältnis zum Organträger aufgrund einer mit diesem getroffenen Vereinbarung die infolge ihrer Tätigkeit angefallene Gewerbesteuer zu tragen, genüge zur schlüssigen Darlegung eines eigenen Schadens nicht. Da eine solche Vereinbarung den Gewinn der Gesellschafter schmälere, habe sie eine der Satzungsänderung entsprechende Bedeutung und hätte daher eines notariell beurkundeten Gesellschafterbeschlusses bedurft. Die von der Klägerin behauptete Vereinbarung sei folglich nicht formgerecht zustande gekommen.

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II. Das Berufungsgericht hat lediglich geprüft, ob der Klägerin dadurch ein Schaden entstanden ist, daß sie aufgrund einer Vereinbarung mit der KG verpflichtet ist, dieser die infolge ihrer gewerblichen Tätigkeit angefallene Gewerbesteuer zu erstatten. Die vom Berufungsgericht in Anlehnung an BGHZ 105, 324 vertretene Auffassung zur Formbedürftigkeit eines solchen Vertrages erscheint nicht unbedenklich, weil die bloße Beseitigung einer betriebswirtschaftlich nicht gerechtfertigten einseitigen Belastung der KG mit Gewerbesteuer keinen Eingriff in den Gesellschaftsvertrag enthält, der dem eines Unternehmensvertrages im Sinne der §§ 291 ff AktG, wie er der genannten Entscheidung zugrunde lag, vergleichbar wäre. Die Frage bedarf indes keiner Vertiefung, weil der KG gegen die Klägerin - wie die Revision zu Recht geltend macht - ein gesetzlicher Ausgleichsanspruch im Innenverhältnis zusteht, der einen eigenen Schaden der Klägerin begründet.

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1. Das Berufungsgericht geht allerdings zu Recht davon aus, daß die Klägerin hinsichtlich der Gewerbesteuer nicht selbst Steuerschuldnerin geworden ist.

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a) Steuerschuldner ist der Unternehmer (§ 5 Abs. 1 Satz 1 GewStG). Ist eine Kapitalgesellschaft in ein anderes inländisches gewerbliches Unternehmen in der Weise eingegliedert, daß die Voraussetzungen des § 14 Nr. 1 und 2 KStG erfüllt sind, so gilt sie als Betriebsstätte des anderen Unternehmens (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GewStG in der hier maßgeblichen Fassung des Jahres 1978), des sogenannten Organträgers. Diesen trifft nunmehr die Steuerpflicht auch insoweit, als sie durch Gewerbeertrag und Gewerbekapital der Organgesellschaft ausgelöst worden ist.

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b) Dieser steuerrechtliche Tatbestand der Organschaft ist nach § 14 Nr. 1 und 2 KStG gegeben, wenn die Organgesellschaft nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist. Diese Voraussetzungen waren nach den von der Steuerbehörde getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die zwischen den Parteien nicht streitig sind, erfüllt. Die finanzielle Eingliederung ergab sich daraus, daß die an der Personengesellschaft beteiligten Personen die Mehrheit der Anteile an der Organgesellschaft besaßen (vgl. BFH BStBl II 1973, 383;  1977, 357). Die Klägerin war in die KG wirtschaftlich eingegliedert, weil ihre Tätigkeit als Einkaufsgesellschaft dazu diente, die gewerbliche Betätigung der KG zu fördern, und beide Gesellschaften daher wirtschaftlich als Teile einer unternehmerischen Einheit erschienen (vgl. BFH BStBl II 1973, 740;  1977, 357). Die organisatorische Eingliederung wurde dadurch gesichert, daß der persönlich haftende Gesellschafter der KG als Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin die notwendige einheitliche Willensbildung gewährleistete.

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2. Gleichzeitig bestand aber bis zur Zahlung der Gewerbesteuer durch den Organträger auch ein Anspruch des Steuerfiskus gegen die Klägerin als Organgesellschaft.

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a) Gemäß § 73 Satz 1 AO haftet die Organgesellschaft für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. Die Vorschrift behandelt den Organkreis als einheitliches Ganzes und erfaßt infolgedessen auch diejenigen Steuern, die im Unternehmen des Organträgers angefallen sind (Regierungsentwurf zur AO, BR-Drucks. 23/71 S. 120; Tipke/Kruse, AO/FGO 14. Aufl. § 73 AO Rdn. 3; Klein/Orlopp, AO 4. Aufl. § 73 Anm. 1).

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b) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung schulden oder für sie haften, sind Gesamtschuldner (§ 44 Abs. 1 Satz 1 AO). Die Vorschrift gilt nicht nur zwischen mehreren Steuerschuldnern oder einer Mehrzahl von Haftenden, sondern auch dann, wenn die Finanzbehörde den einen als Steuerschuldner, den anderen dagegen als Haftungsschuldner in Anspruch nehmen kann (Regierungsentwurf BR-Drucks. 23/71 S. 115; BFH BStBl II 1987, 419, 421; Klein/Orlopp, § 44 Anm. 1; Tipke/Kruse, § 44 AO Rdn. 6). Allerdings hat der Bundesfinanzhof die Auffassung vertreten, Steuerschuldner und Haftender seien trotz dieser Regelung nur unechte Gesamtschuldner, weil das Finanzamt nicht völlig frei sei, an welchen von beiden es sich halten wolle (BFH BStBl II 1968, 376, 377). Gemäß § 219 AO darf im Regelfall ein Haftungsschuldner auf Zahlung nur in Anspruch genommen werden, soweit die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Steuerschuldners ohne Erfolg geblieben oder anzunehmen ist, daß die Vollstreckung aussichtslos sein würde.

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c) Allein diese die Steuerbehörde bei der Durchsetzung des Anspruchs einschränkende Bestimmung beantwortet jedoch nicht die Frage, ob dem Organträger gegen die Klägerin als Organgesellschaft ein gesetzlicher Anspruch auf Ausgleichung der für deren Gewerbebetrieb entrichteten Steuer zusteht. Die Frage des Innenausgleichs zwischen Steuerschuldner und Haftungsschuldner richtet sich ausschließlich nach bürgerlichem Recht (BFH BStBl II 1968, 377;  1980, 522;  1983, 763, 764;  1987, 419, 421).

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3. Im Schrifttum wird die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Organträger, der auch die im Betrieb der Organgesellschaft angefallene Gewerbesteuer entrichtet hat, eine entsprechende Steuerumlage verlangen kann, unterschiedlich beurteilt. Überwiegend wird ein solcher Anspruch schon von Gesetzes wegen bejaht, wobei er hauptsächlich aus § 426 Abs. 1 BGB, manchmal auch aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung hergeleitet wird (Brezing, Verrechnungsentgelte und Umlagen zwischen Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschaftern im Steuerrecht S. 74; Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, Aktiengesetz § 157 Rdn. 137; Klussmann DB 1971, 349; Meilicke, Mitteilungsblatt der Steuerberater 1960, 67; Rose DB 1961, 418). Andere verlangen demgegenüber eine vertragliche Vereinbarung (Jurkat, Die Organschaft im Körperschaftsteuerrecht Rdn. 808; Schultze-Schlutius DB 1958, 1137; Tubach DB 1970, 2396 [BGH 21.04.1970 - VI ZR 226/68]); vereinzelt wird ein solcher Anspruch gänzlich geleugnet (Wündisch DB 1970, 410). Der Bundesfinanzhof erkennt ein betriebswirtschaftlich begründetes Interesse an einer Korrektur der Steuerbelastung im Innenverhältnis - ebenso wie die Praxis der Finanzbehörden (Finanzbehörde Hamburg, Erlaß v. 14. April 1958, DB 1958, 530; Finanzministerium Nordrhein-Westfalen, Erlaß v. 14. Dezember 1964, DB 1965, 13) - an, hat die Frage bisher jedoch offengelassen, ob sich der Ausgleichsanspruch aus dem Gesetz ergibt oder einen Vertrag zwischen Organträger und Organgesellschaft erfordert (BFH BStBl II 1980, 521, 522). In der Rechtsprechung der Finanzgerichte wurde ein gesetzlicher Anspruch bisher abgelehnt (Finanzgericht Baden-Württemberg EFG 1978, 461).

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4. Ungeachtet ihrer konzernmäßigen Verbundenheit sind die Klägerin und die L. KG zwei rechtlich selbständige Gesellschaften. Abgesehen von den Fällen, in denen die Gesellschafter und deren Beteiligungsverhältnisse in beiden Gesellschaften unmittelbar oder mittelbar identisch sind oder Unternehmensverträge bestehen, ist auch innerhalb eines Konzerns grundsätzlich ein Konzernmitglied dem anderen ausgleichspflichtig, wenn dieses dessen Verbindlichkeiten getilgt hat. Für eine Art der Konzernbindung, aus der sich ein Ausschluß der Ausgleichspflicht ergeben könnte, ist nichts vorgetragen. Daher ist revisionsrechtlich davon auszugehen, daß unter diesem Gesichtspunkt der interne Ausgleich nicht entfällt. Durch die Art, wie das Steuerrecht die Gewerbesteuerpflicht in Fällen der Organschaft sowie die Inanspruchnahme von Steuer- und Haftungsschuldner regelt, wird eine zivilrechtliche Ausgleichspflicht im Innenverhältnis nicht ausgeschlossen. Vielmehr entspricht es dem Rechtsgedanken, der den Vorschriften über die Gesamtschuld zugrunde liegt, einen Anspruch des Organträgers aus § 426 Abs. 1 BGB zu bejahen.

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a) Bedenken gegen die unmittelbare Anwendung der Vorschriften über die Gesamtschuld könnten sich im Streitfall daraus ergeben, daß der Steuergläubiger die Leistung nicht nach seinem Belieben bei einem der beiden Schuldner einziehen kann, sondern sich grundsätzlich zuerst an den Organträger als Steuerschuldner zu halten hat (§ 219 Satz 1 AO).

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Es fehlt daher an der völligen Gleichstufigkeit der Schuldner im Steuerrecht als einem für die Gesamtschuld charakteristischen Merkmal.

18

Indessen hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Vorschriften über die Gesamtschuld schon mehrfach auch dann unmittelbar oder analog angewandt, wenn zwar eines der Tatbestandsmerkmale des § 421 Satz 1 BGB fehlte, die Interessenlage zwischen verschiedenen Schuldnern jedoch eine Aufteilung der Verbindlichkeit entsprechend diesen Bestimmungen gebot. So werden der auf Schadensersatz in Geld haftende Architekt und der zur Beseitigung des Mangels verpflichtete Bauunternehmer als Gesamtschuldner behandelt, obwohl sie nicht die gleiche Leistung schulden; unerläßliche Voraussetzung sei lediglich, daß dem Gläubiger mehrere Schuldner in der Weise haften, daß er sich mit der Leistung eines von ihnen zufriedengeben müsse (BGHZ 43, 227, 233). Der erkennende Senat hat einen Ausgleichsanspruch analog § 426 Abs. 1 BGB zwischen mehreren auf gleicher Stufe stehenden Sicherungsgebern bei Fehlen einer Vereinbarung über den Rang der Ausgleichsverpflichtungen angenommen, weil die Vorschrift den Rechtsgedanken anteiliger Haftung bei gleichrangiger Abdeckung desselben Risikos verkörpere (BGHZ 108, 179, 183; Senatsurt. v. 20. Dezember 1990 - IX ZR 268/89, WM 1991, 399, 401 [BGH 20.12.1990 - IX ZR 268/89]; v. 24. September 1992 - IX ZR 195/91IX ZR 195/91, z.V.b). Schließlich werden auf das Verhältnis zwischen offener Handelsgesellschaft und den Gesellschaftern, obwohl zwischen ihnen kein echtes Gesamtschuldverhältnis besteht, die §§ 421 ff BGB angewandt, soweit das Interesse der Beteiligten die Übertragung der in diesen Vorschriften enthaltenen Rechtsgedanken im Einzelfall erfordert (BGHZ 44, 229, 233;  47, 376, 378 f;  104, 76, 78) [BGH 22.03.1988 - X ZR 64/87].

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b) Die Bestimmung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GewStG dient dem Zweck, die Gemeinden davor zu schützen, daß wirtschaftlich eng verbundene Unternehmen durch interne Maßnahmen ihren Gewinn willkürlich verlagern (BFHE 58, 101, 103;  105, 383, 389;  BFH BStBl II 1968, 807;  1969, 629;  1977, 701, 702). Außerdem sollen Forderungen und Schulden zwischen organschaftlich verbundenen Unternehmen zur Vermeidung einer doppelten Heranziehung steuerrechtlich unbeachtlich bleiben (BFHE 58, 101, 103;  104, 361, 362 f;  105, 383, 389;  BFH BStBl II 1968, 807). Darin erschöpft sich zugleich Bedeutung und Wirkung des gewerbesteuerrechtlichen Organschaftsverhältnisses. Die Behandlung der Organgesellschaft als Betriebsstätte des Organträgers stellt nur eine auf den beschriebenen steuerrechtlichen Zweck begrenzte gesetzliche Fiktion dar (BFHE 105, 383, 386; BFH BStBl II 1968, 807;  1977, 701, 702;  1990, 916, 918). Darüber hinaus sind beide Unternehmen nicht nur bürgerlich-rechtlich, sondern auch für das Gewerbesteuerrecht selbständige Gesellschaften, die jede für sich eine Bilanz aufstellen, welche Wirkung für die Heranziehung zur Körperschaftsteuer und demzufolge auch zur Gewerbesteuer besitzt. Um den Gesamtertrag für die Zwecke der Gewerbesteuer festzustellen, werden die Ergebnisse beider Gesellschaften zusammengerechnet (BFHE 105, 383, 387;  145, 78, 81;  BFH BStBl II 1968, 807;  1969, 629;  1977, 560;  1990, 916, 918). Die Organgesellschaft ist schon wegen ihrer Rechtsform grundsätzlich Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 GewStG 1978. Ihre Gewerbesteuerpflicht geht bei der Begründung der Organschaft nicht unter; sie wird vielmehr lediglich für deren Dauer dem Organträger zugerechnet (BFH BStBl II 1990, 916, 918).

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c) Ist die Rechtsbeziehung mehrerer Schuldner zum Gläubiger privatrechtlich gestaltet und besteht nach den getroffenen Abreden ein Rangverhältnis zwischen den Verpflichteten, so folgt daraus zugleich, daß § 426 Abs. 1 BGB auf die Abwicklung im Innenverhältnis keine Anwendung finden soll. Dagegen beruht die abgabenrechtliche Gesamthaftung mehrerer Schuldner häufig auf allein fiskalischen Erwägungen, die über die sachgerechte Regelung des zivilrechtlichen Innenverhältnisses der Steuerpflichtigen nichts besagen und daher auch nicht in das bürgerliche Recht ausstrahlen. Die beschriebenen gesetzgeberischen Gründe für die Normierung der gewerbesteuerlichen Organschaft berühren die zivilrechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen beiden Gesellschaften nicht. Die Erwägungen, die dazu geführt haben, daß der Organträger alleiniger Steuerschuldner wird, liefern keine Rechtfertigung dafür, die Organgesellschaft auch im Innenverhältnis von jeder gewerbesteuerrechtlichen Belastung freizustellen. Für das Gegenteil spricht vielmehr der Umstand, daß Ertrag und Kapital der Klägerin in gleicher Weise wie beim Organträger der Gewerbesteuerpflicht unterliegen, ein Teil der Steuerschuld, für den die Klägerin gemäß §§ 73 Satz 1, 44 Abs. 1 Satz 1 AO mithaftet, also allein in ihrem gewerblichen Bereich entstanden ist. Demzufolge wird die betriebswirtschaftliche Berechtigung einer steuerlichen Umlage in Praxis und Schrifttum nahezu einhellig bejaht (BFH BStBl II 1980, 522; Finanzbehörde Hamburg DB 1958, 530; Brezing S. 74; Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff § 157 Rdn. 137; Klussmann DB 1971, 349; Meilicke, Mitteilungsblatt der Steuerberater 1960, 67, 69; Palitzsch BB 1983, 432; Rinas DB 1978, 1608; Tubach DB 1970, 2396 [BGH 21.04.1970 - VI ZR 226/68]). Die Finanzbehörden erkennen schon lange eine solche Umlage bei der Berücksichtigung der Betriebsausgaben in angemessenem Umfang an. All dies zeigt die Berechtigung, auf die Verteilung der Steuer im Innenverhältnis § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB analog anzuwenden.

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Die abgabenrechtliche Unterscheidung zwischen Steuerschuld und Haftung ist für die Beurteilung des zivilrechtlichen Innenverhältnisses weitgehend ungeeignet (BFH BStBl II 1968, 376, 377). Das wird besonders daran deutlich, daß auch in Fällen unzweifelhaft echter Gesamtschuldnerschaft das Finanzamt keineswegs immer völlig frei darin ist, an welchen Schuldner es sich hält. So muß die Finanzbehörde bei der Schenkungsteuer vorrangig den Beschenkten in Anspruch nehmen, obwohl gemäß § 20 Abs. 1 ErbStG auch der Schenker Steuerschuldner ist (BFH BStBl III 1962, 323; Meincke/Michel, ErbStG 8. Aufl. § 20 Rdnr. 3). Die nach § 219 AO im Regelfall geltende subsidiäre Inanspruchnahme des Haftungsschuldners steht deshalb einem Ausgleichsanspruch des Organträgers entsprechend den Regeln über die Gesamtschuld nicht entgegen.

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5. Die Klägerin, die nach ihrem Vorbringen den Anspruch des Organträgers bereits erfüllt hat, geht zutreffend davon aus, daß eine Ausgleichspflicht nach gleichen Anteilen im Streitfall nicht in Betracht kommt. Vielmehr ist es sachgerecht, im Innenverhältnis daran anzuknüpfen, ob und in welchem Umfang die Steuerschuld aus dem Gewerbebetrieb der Organgesellschaft oder des Organträgers herrührt.

23

a) Etwas anderes im Sinne des § 426 Abs. 1 BGB ist auch dann bestimmt, wenn sich eine abweichende Regelung des Innenverhältnisses aus der Natur der Sache ergibt (BGH, Urt. v. 10. November 1983 - IX ZR 34/82, WM 1983, 1386, 1387; v. 15. Mai 1986 - IX ZR 96/85, WM 1986, 961, 963; v. 20. Dezember 1990 - IX ZR 268/89, WM 1991, 399, 401) [BGH 20.12.1990 - IX ZR 268/89]. Eine Belastung der Klägerin im Innenverhältnis zur KG ist hier nur insoweit geboten, als jene den auf die Organgesellschaft entfallenden Gewerbesteueranteil bezahlt hat.

24

b) Im steuerrechtlichen Schrifttum sind zwei Wege entwickelt worden, die Höhe der Gewerbesteuerumlage zu berechnen. Nach der einen Methode wird die vom Organträger gezahlte Gewerbesteuer nach bestimmten Schlüsseln auf ihn und die Organgesellschaft verteilt. Nach dem anderen Verfahren wird die Organgesellschaft mit der Gewerbesteuer belastet, die sie hätte zahlen müssen, wenn sie gewerbesteuerlich selbständig wäre (vgl. Jurkat Rdn. 810; Palitzsch DB 1983, 432). Beide Wege führen nicht zu demselben Ergebnis, werden jedoch von den Finanzämtern bei der Berechnung der Betriebsausgaben in der Regel anerkannt (Finanzbehörde Hamburg DB 1958, 530; Finanzministerium Nordrhein-Westfalen DB 1965, 13).

25

Die Klägerin hat ihren Schaden nach der zweiten Methode, der Fiktion ihrer gewerbesteuerlichen Selbständigkeit, ermittelt. Dieser Weg ist jedoch für die Berechnung des privatrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht gangbar, weil dabei von einer fiktiven Steuerschuld allein bei der Organgesellschaft ausgegangen wird, statt die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer zugrunde zu legen. Zur Berechnung der gesamten Steuerschuld ist bei jeder Gesellschaft aufgrund ihrer Bilanz der eigene Gewerbeertrag zu ermitteln. Die Gewerbeerträge der Gesellschaften sind dann zusammenzurechnen. Entsprechend ist bei den Gewerbekapitalien zu verfahren (BFHE 145, 78, 81). Da beide Gesellschaften am selben Ort ihren Betriebssitz haben und daher unterschiedliche Hebesätze nicht in Betracht kommen, errechnet sich der von der Organgesellschaft im Innenverhältnis zu übernehmende Gewerbesteuerbetrag folgendermaßen: Zunächst ist jeweils getrennt der prozentuale Anteil der Klägerin an Gewerbeertrag und Gewerbekapital und daraus folgend an dem für beide Größen einzusetzenden Meßbetrag zu ermitteln. Auf diese Weise errechnet sich unschwer, welcher Prozentsatz des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrages auf Kapital und Ertrag der Klägerin entfällt. Er gibt zugleich den Teil der geschuldeten Steuer an, den die Klägerin der KG zu erstatten hat. Die Anknüpfung an Gewerbeerträge und -kapitalien der Organgesellschaft und des Organträgers entspricht wesentlichen Prinzipien der Gewerbesteuerberechnung und führt jedenfalls im Regelfall zu einer einfach zu handhabenden, den Grundsätzen von Treu und Glauben entsprechenden Regelung des Innenverhältnisses von Steuer- und Haftungsschuldner. Besondere Umstände, die steuerrechtlich zu lediglich geringfügigen Abweichungen führen können, dürfen im Interesse einer praktikablen Berechnung der Forderung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO unberücksichtigt bleiben, wie dies für die Anrechnung schadensbedingter Steuerersparnisse schon lange anerkannt ist (vgl. BGHZ 53, 132, 138;  74, 103, 116;  BGH, Urt. v. 26. Februar 1980 - VI ZR 2/79, NJW 1980, 1788, 1789).

26

III. Infolgedessen ist die Sache unter Aufhebung des Berufungsurteils, das zur Höhe des von der Klägerin geltend gemachten, vom Beklagten bestrittenen Schadens keine tatrichterlichen Feststellungen enthält, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 ZPO). Für das weitere Verfahren gibt der Senat folgende Hinweise:

27

1. Die Bindungswirkung des in dieser Sache ergangenen Grundurteils erfaßt den jetzt noch anhängigen Streitgegenstand nicht. Das erste Urteil des Landgerichts hat die Klage nur hinsichtlich des Ersatzes bestimmter Körperschaft- und Vermögensteuern für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt. Diese Verfahrensweise war - unabhängig davon, ob man in der Gewerbesteuer einen eigenständigen Anspruch oder einen bloßen Schadensposten sieht - rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGHZ 89, 383, 388;  108, 256, 259 f [BGH 12.07.1989 - VIII ZR 286/88]). Da das Landgericht im Endurteil die Klage wegen der Gewerbesteuer abgewiesen und das Berufungsgericht diese Entscheidung bestätigt hat, ist dieser Teil des Streitgegenstandes nicht von der Bindungswirkung des § 318 ZPO betroffen.

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Das Berufungsgericht wird daher die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten, insbesondere eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten der Klägerin, einer schuldhaften Pflichtverletzung der Beklagten sowie der Ursächlichkeit ihres Verhaltens für den geltend gemachten Schaden erneut eigenständig zu prüfen haben, sofern die Beklagte es nicht vorzieht, die Haftung dem Grunde nach außer Streit zu stellen, nachdem das erste Berufungsurteil der revisionsrechtlichen Prüfung standgehalten hat. Der Senat kann die genannten Grundlagen der Haftung nicht selbst beurteilen, weil die Entscheidung auch eine tatrichterliche Würdigung erfordert, die ihm verschlossen ist.

29

2. Die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede greift nicht durch. Bei Schäden, die darin bestehen, daß gegen den Kläger Steuern festgesetzt wurden, die bei sachgerechter Beratung nicht entstanden wären, beginnt die Verjährungsfrist des § 68 StBerG nach der Rechtsprechung des Senats jedenfalls nicht vor Erlaß der betreffenden Steuerbescheide (BGHZ 114, 150; Senatsurt. v. 7. Mai 1992 - IX ZR 151/91IX ZR 151/91, NJW-RR 1992, 1110, 1114; v. 2. Juli 1992 - IX ZR 268/91IX ZR 268/91, NJW 1992, 2766). Die ersten Gewerbesteuerbescheide auf der Grundlage der Organschaft wurden am 7. September 1984 erlassen. Die am 25. Februar 1987 erfolgte Zustellung des Schriftsatzes, mit dem der jetzt noch streitige Anspruch in den Rechtsstreit eingeführt wurde, hat die Verjährung folglich rechtzeitig unterbrochen.