Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.12.1990, Az.: IX ZR 268/89
Gesamtschuld; Ausgleichspflicht; Sicherheiten; Pfandgläubiger
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.12.1990
- Aktenzeichen
- IX ZR 268/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 14186
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1991, 500-501 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1991, 1068 (Volltext mit amtl. LS)
- JurBüro 1991, 324-325 (Kurzinformation)
- LM H. 19 / 1991 § 426 BGB Nr. 89
- MDR 1991, 849-850 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1991, 499-501 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1991, 399-401 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBB 1991, 108
- ZIP 1991, 647-650 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Bei der entsprechenden Anwendung des § 426 I BGB auf die Besteller gleichstufiger Sicherheiten entsteht das Ausgleichsverhältnis, sobald mehrere Sicherheiten für dieselbe Forderung begründet sind. Durch die Aufgabe einer Sicherheit kann das Ausgleichsverhältnis nicht mehr einseitig beeinflußt werden.
2. § 776 BGB ist auf das Verhältnis des Pfandgläubigers zum Verpfänder nicht entsprechend anzuwenden.
Tatbestand:
Mit Vertrag vom 4. Mai 1984 übertrug die Klägerin als Erbin des früheren Inhabers die Einzelhandelsfirma G. T. mit allen Aktiven und Passiven an die Beklagte zu 1), eine GmbH, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Beklagte zu 2) war. Dieser erwarb von der Klägerin auggrund notariellen Kaufvertrages vom 11. Mai 1984 das unter anderem mit einer Grundschuld von 450.000 DM zugunsten der H. L. -bank - Girozentrale - (fortan: HLB) belastete Betriebsgrundstück. Am 23. Mai 1984 wurde mit der Beklagten zu 1) als Komplementärin und dem Beklagten zu 2) als einem der Kommanditisten die T. GmbH & Co. KG (im folgenden: KG) gegründet, die den Geschäftsbetrieb der Firma G. T. fortsetzte. Die HLB übernahm für die KG Gewährleistungs- und Erfüllungsbürgschaften. Zur Sicherheit verpfändete die Klägerin der HLB am 21. September 1984 Wertpapiere im Nennwert von 250.000 DM. Außerdem sollten nach einer Vereinbarung vom 6./13. August 1984 frei werdende Teile der Grundschuld auf dem Betriebsgrundstück als Sicherheit der Verbindlichkeiten der KG gegenüber der HLB aus den Avalen dienen. Am 15. November 1985 wurde über das Vermögen der KG das Konkursverfahren eröffnet. Ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Beklagten zu 1) wurde mangels Masse zurückgewiesen. Die HLB war aus den Bürgschaften in Höhe von 141.569,34 DM in Anspruch genommen worden. Sie befriedigte sich zu Lasten der Klägerin aus deren Wertpapierdepot am 3. November 1986 in Höhe von 50.000 DM und am 10. April 1987 in Höhe von 84.861,12 DM. Mit Schreiben vom 24. Januar 1986 teilte die HLB dem Beklagten zu 2) mit, aus dem Erlös für den Verkauf des Betriebsgrundstücks habe sie zur Deckung ihrer Forderungen gegen die KG ca. 40.000 DM einbehalten; vereinbarungsgemäß habe sie für diesen Betrag Wertpapiere im Nennwert von 50.000 DM gekauft; sobald sich ihre Forderungen ermäßigten, könne er in entsprechender Höhe über die Wertpapiere frei verfügen. Am 24. Januar 1986 beliefen sich die "freien Teile" der zugunsten der HLB auf dem Betriebsgrundstück eingetragenen Grundschuld auf 67.340,81 DM. Die Grundschuld wurde am 24. Januar 1986 im Grundbuch gelöscht. Am 10. April 1987 gab die HLB die Wertpapiere für den Beklagten zu 2) frei. Im ersten Rechtszug hat die Klägerin wegen der Inanspruchnahme ihres Wertpapierdepots in Höhe von 134.861,12 DM sowie wegen weiterer von ihr für Verbindlichkeiten der KG aufgewendeter Beträge von den Beklagten Zahlung von 204.682,63 DM nebst Zinsen begehrt. Das Landgericht hat der Zahlungsklage gegen die Beklagte zu 1) bis auf einen Teil der Zinsen stattgegeben. Die Klage gegen den Beklagten zu 2) hat es abgewiesen. Die Berufung der Klägerin, mit der sie die Zahlungsklage gegen den Beklagten zu 2) in Höhe von 117.430,56 DM nebst Zinsen weiterverfolgt hat, ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin Verurteilung des Beklagten zu 2) zur Zahlung von 67.000 DM nebst Zinsen.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hat einen Ausgleichsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 2) wegen der Verwertung von Wertpapieren durch die HLB verneint. Dies hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.,
I. 1. Ein Anspruch aus § 426 Abs. 2 BGB scheidet aus. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Avale der HLB, die zur Verwertung eines Teils der ihr von der Klägerin verpfändeten Wertpapiere führten, nach dem Vortrag der Klägerin erst nach der Veräußerung der Firma G. T. ausgestellt wurden. Die Klägerin haftete der HLB deshalb nicht persönlich für deren Ansprüche gegen die KG aus den von ihr eingegangenen Bürgschaftsverbindlichkeiten, so daß es schon aus diesem Grund an einem Gesamtschuldverhältnis zwischen ihr und dem Beklagten zu 2) fehlte.
2. Auch auf § 1225 BGB kann die Klägerin ihr Begehren nicht mit Erfolg stützen.
a) Sie hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht bewiesen, daß der HLB wegen ihrer Inanspruchnahme aus den Avalen eine Forderung gegen den Beklagten zu 2) zustand, die im Wege der Legalzession auf die Klägerin übergehen konnte. Eine Haftung des Beklagten zu 2) aus einer von der Klägerin behaupteten käuflichen Übernahme der Firma G. T. scheidet aus, weil die Klägerin die Voraussetzungen für den Abschluß eines Kaufvertrages mit dem Beklagten zu 2) nach den nicht zu beanstandenden Ausführungen des Berufungsgerichts nicht hinreichend spezifiziert vorgetragen hat.
Aufgrund der - im Laufe des Rechtsstreits variierten - Darlegungen der Klägerin kann davon ausgegangen werden, daß sie das ihr angeblich am 20. April 1984 von dem Steuerberater B. fernmündlich unterbreitete Angebot des Beklagten zu 2), die Firma G. T. zu Buchwerten mit allen Aktiven und Passiven zu übernehmen, angenommen hat. Daraus läßt sich indes noch nicht folgern, daß es zu einem wirksamen Kaufvertrag mit dem Beklagten zu 2) gekommen ist. Denn nach dem Vortrag der Klägerin hat der Steuerberater bei der Übermittlung des Angebots darauf hingewiesen, daß Details später noch zu klären seien; es hätten dann auch noch diverse Detailbesprechungen stattgefunden. Den Inhalt der offengebliebenen Details und der Detailbesprechungen hat die Klägerin nicht dargelegt. Daraus durfte das Berufungsgericht entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung ohne Rechtsverstoß folgern, daß die Voraussetzungen für einen gültigen Vertragsabschluß nicht hinreichend vorgetragen seien. Nach § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Vertrag im Zweifel nicht geschlossen, solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrages geeinigt haben, über die nach den Erklärungen auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll. Daß die Parteien sich hier unter Abweichung von dieser Regel bereits am 20. April 1984 ohne die Klärung der offengebliebenen "Details" endgültig hätten binden wollen, ist nicht erkennbar. Dagegen spricht insbesondere, daß für einen Vollzug des angeblichen Vertrages - etwa eine Weiterführun der Geschäfte der Firma G. T. durch den Beklagten zu 2) - nichts vorgetragen ist (vgl. in diesem Zusammenhang BGHZ 41, 271, 275; BGB-RGRK/Piper, 12. Aufl. § 154 Rdn. 5) und die Firma nur zwei Wochen später ohne jeden Hinweis auf einen vorangegangenen Kaufvertrag mit dem Beklagten zu 2) von der Klägerin an die Beklagte zu 1) verkauft wurde. Dem Klagevortrag ist auch nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit zu entnehmen, daß bei den späteren Detailbesprechungen eine endgültige Einigung zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2) erzielt wurde. Dann ist für die Annahme eines vor dem Kaufvertrag mit der Beklagten zu 1) abgeschlossenen wirksamen Kaufvertrages mit dem Beklagten zu 2) kein Raum.
b) Eine Haftung des Beklagten zu 2) läßt sich auch nicht aus einer von ihm zugunsten der HLB übernommenen Bürgschaft zur Sicherung ihrer Forderungen aus dem Avalverhältnis gegen die KG ableiten (§ 1225 Satz 1 i.V.m. §§ 412, 401 Abs. 1 BGB). Das Berufungsgericht hat sich aufgrund der Beweisaufnahme von der Übernahme einer solchen Bürgschaft durch den Beklagten zu 2) nicht zu überzeugen vermocht. Die Würdigung der Zeugenaussagen läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Die Revision erhebt insoweit keine Rügen.
3. Soweit das Berufungsgericht Ansprüche der Klägerin aus einem Darlehensvertrag vom 28. August 1984, aus einer angeblichen Haftungsfreistellung durch den Beklagten zu 2) und aus dem Gesichtspunkt der Durchgriffshaftung verneint, ist gegen das Berufungsurteil nach dem bisherigen Sachstand aus Rechtsgründen ebenfalls nichts zu erinnern. Auch insoweit fehlen Angriffe der Revision.
II. Mit Erfolg rügt die Revision indessen Rechtsfehler des Berufungsgerichts bei der Ablehnung einer entsprechenden Anwendung von § 426 Abs. 1 BGB.
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 108, 179, 183 ff.; BGH, Urt. v. 9. Oktober 1990 XI ZR 20O/89, WM 199O, 1956, 1957) besteht zwischen mehreren gleichstufigen Sicherungsgebern beim Fehlen einer zwischen ihnen getroffenen besonderen Vereinbarung eine Ausgleichsverpflichtung entsprechend den Regeln über die Gesamtschuld (§ 426 Abs. 1 BGB). Im Streitfall ist davon auszugehen, daß die Ansprüche, die der HLB gegen die KG wegen der Inanspruchnahme aus den Avalen zustanden, nicht nur durch die von der Klägerin verpfändeten Wertpapiere, sondern auch durch "freie Teile" der auf dem Grundstück des Beklagten zu 2) zugunsten der HLB bestellten Grundschuld und durch die mit Mitteln des Beklagten zu 2) erworbenen Wertpapiere im Nennwert von 40.000 DM gesichert waren. Das Berufungsgericht hat diesen zusätzlichen Sicherheiten, die mangels anderweitiger Anhaltspunkte als gleichstufig anzusehen sind, rechtserhebliche Bedeutung für das Klagebegehren nicht beigemessen, weil die Grundschuld vor der ersten Inanspruchnahme der von der Klägerin verpfändeten Wertpapiere (3. November 1986) "zur Verfügung gestellt" worden sei und weil die Klägerin nicht schlüssig vorgetragen habe, daß die aus dem Erlös für das Betriebsgrundstück erworbenen Wertpapiere der HLB ein Befriedigungsrecht und nicht etwa nur ein Zurückbehaltungsrecht gegeben hätten. Diese Auffassung ist von Rechtsirrtum beeinflußt.
2. Der Annahme des Berufungsgerichts, der Sicherung von Rückgriffsansprüchen der HLB durch die Grundschuld sei deshalb keine Bedeutung beizumessen, weil die HLB die Grundschuld vor der Inanspruchnahme des Wertpapierdepots der Klägerin zur Verfügung gestellt habe, ist nicht zu folgen. Das Berufungsgericht hat nicht bedacht, daß die Ausgleichsverpflichtung von Gesamtschuldnern von vornherein zugleich mit der Begründung der Gesamtschuld und nicht erst mit der Leistung an den Gläubiger entsteht (RGZ 69, 422, 426; 79, 288, 290; 92, 143, 151; 160, 148, 151; BGHZ 11, 17O, 174; 59, 97, 102; BGB-RGRK/Weber § 426 Rdn. 11; Larenz, Schuldrecht I 14. Aufl. § 37 III S. 642, 648; Reinicke/Tiedtke, Gesamtschuld und Schuldsicherung 2. Aufl. S. 66 f.) und daß die Entlassung eines Gesamtschuldners aus dem gesamtschuldnerischen Haftungsverband das Ausgleichsverhältnis als ein von dem Gesamtschuldverhältnis verschiedenes selbständiges Schuldverhältnis grundsätzlich unberührt läßt (vgl. BGHZ 11, 170, 174; 58, 216, 218. f.; BGH, Urt. v. 9. Oktober 1963 VIII ZR 132/62, WM 1963, 1249, 1250; Urt. v. 19. Dezember 1985 - III ZR 90/84, WM 1986, 363, 364; Urt. v. 27. Februar 1989 - II ZR 182/88, WM 1989, 609, 611; BGB-RGRK/Weber § 426 Rdn. 5 f.; MünchKomm/Selb, BGB 2. Aufl. § 426 Rdn. 4). Bei einer entsprechenden Anwendung des § 426 Abs. 1 BGB auf die Besteller gleichstufiger Sicherheiten entsteht das Ausgleichsverhältnis, sobald mehrere Sicherheiten für dieselbe Forderung begründet sind. Dieses Ausgleichsverhältnis kann grundsätzlich durch die Aufgabe einer Sicherheit nicht mehr einseitig beeinflußt werden (vgl. Staudinger/Wiegand, BGB 12. Aufl. § 1225 Rdn. 39, der dies freilich aus dem Grundgedanken des § 776 BGB ableiten will). Mit der Aufgabe der Sicherheit wird der zunächst auf Befriedigung aus einer Grundschuld oder einem Pfandrecht gerichtete Ausgleichsanspruch (vgl. Schlechtriem, Festschrift für Ernst von Caemmerer zum 70. Geburtstag S. 1O13, 1043) zu einem dessen Wert entsprechenden Zahlungsanspruch.
Ein Ausgleichsanspruch scheitert nicht an § 776 BGB. Diese auf die Bürgschaft zugeschnittene Norm (vgl. Staudinger/Wiegand § 1225 Rdn. 29; auch BGH, Urt. v. 27. September 1962 - VII ZR 74/61, WM 1962, 1293 f zum Schuldbeitritt) ist auf das Verhältnis eines Pfandgläubigers zum Verpfänder nicht entsprechend anzuwenden (vgl. RG DR 1941, 2195 = HRR 1942 Nr. 64; BGB-RGRK/Kregel § 1225 Rdn. 7; Soergel/Mühl, BGB 12. Aufl. § 1225 Rdn. 6; Staudinger/Horn § 776 Rdn. 13; a. A. wohl MünchKomm/Damrau § 1225 Rdn. 9). Der Verpfänder wird also nicht insoweit durch anteiliges Erlöschen des Pfandrechts - frei, als er aus dem aufgegebenen Recht Befriedigung hätte erlangen können. Vielmehr bleibt das Pfandrecht des Gläubigers ungeachtet der Aufgabe der anderen Sicherheit in vollem Umfang erhalten. Die Freigabe der Grundschuld schließt mithin einen Ausgleichsanspruch der Klägerin nicht aus.
3. Die Meinung des Berufungsgerichts, das Schreiben vom 24. Januar 1986 und die Aussagen der von ihm vernommenen Zeugen ließen auch den Schluß zu, daß der HLB an den für den Beklagten erworbenen Wertpapieren im Nennwert von 40.000 DM lediglich ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber einem Herausgabeanspruch des Beklagten zu 2) habe zustehen sollen, wird weder dem Inhalt des Schreibens noch der Zeugenaussagen gerecht.
Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung erweist sich die Meinung des Berufungsgerichts nicht bereits wegen Nr. 21 der Allgemeinen Bedingungen der Sparkassen als fehlerhaft. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt voraus, daß der Sparkasse persönliche Ansprüche gegen den Kunden zustehen oder daß der Kunde für Verbindlichkeiten Dritter gegenüber der Sparkasse persönlich haftet. Diese Voraussetzungen waren hier nicht erfüllt, weil eine persönliche Haftung des Beklagten zu 2) für die Rückgriffsverbindlichkeiten der KG gegenüber der HLB nicht bestand.
In dem Schreiben der HLB vom 24. Januar 1986 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die ca. 40.000 DM aus dem Erlös des dem Beklagten zu 2.) gehörenden Betriebsgrundstücks, mit dem die Wertpapiere erworben wurden, "zur Deckung unserer Forderungen gegen die T. GmgH und Co. KG einbehalten" worden seien. Dieser Wortlaut in Verbindung mit dem erkennbaren Interesse der HLB Schließt es aus, hierin die Vereinbarung (oder den - von dem Beklagten zu 2) durch seine Unterschrift angenommen - Antrag auf Abschluß der Vereinbarung) eines bloßen Zurückbehaltungsrechts der HLB gegenüber einem Anspruch des Beklagten zu 2) auf Herausgabe der Wertpapiere zu sehen. Die Forderungen der HLB gegen die KG waren wirksam nur dann "abgedeckt", wenn die HLB sich gegebenenfalls aus den Wertpapieren befriedigen durfte. Das spricht - was des Berufungsgericht nicht hinreichend bedacht hat - nach der Lbenserfahrung für die Vereinbarung eines Pfandrechts der HLB an den Wertpapieren. In diese Richtung weisen auch die Aussagen der vom Berufungsgericht vernommenenen Zeugen. Der Zeuge J. M. hat bekundet, die Wertpapiere hätten der Sicherung der für die KG bestehenden Avalkredite dienen sollen. Nach der Aussage des Zeugen T. W. sollte mit dem Schreiben vom 24. Januar 1986 eine zusätzliche Sicherheit für die noch bestehenden Avalkreditverbindlichkeiten der KG bezweckt werden. Die Zeugin S. Sch. hat ausgesagt, der in dem von ihr verfaßten Schreiben angesprochene Erwerb von Wertpapieren von Höhe von 40.000 DM hänge damit zusammen, daß aus der ursprünglichen Kreditzusage frei werdende Grundschuldteile des von dem Beklagten zu 2) erworbenen Grundstücks zur Sicherung des Avalkredits verwandt worden seien. Als Sicherheit für den Avalkredit seien nunmehr die Wertpapiere einbehalten worden.
Dienten die Wertpapiere danach als Sicherheit für die Inanspruchnahme der HLB aus den für die KG ausgestellten Avalen, liegt die Annahme der Vereinbarung eines Pfandrechts der HLB an den Papieren nahe. Auch nach § 232 Abs. 1 BGB wird die Leistung von Sicherheit außer durch Hinterlegung und Stellung eines Bürgen in erster Linie durch Verpfändung bewirkt. Daß der HLB an den Wertpapieren ein Pfandrecht eingeräumt werden sollte, erscheint insbesondere dann unabweisbar, wenn sie - was sich der Aussage der Zeugin Sch. entnehmen läßt - an die Stelle der freigewordenen Teile der am 28. Januar 1986 im Grundbuch gelöschten Grundschuld der HLB auf dem Grundstück des Beklagten zu 2) traten. Es liegt fern, daß die HLB sich in bezug auf die Wertpapiere mit einem Zurückbehaltungsrecht begnügen wollte, während ihr zuvor in Gestalt der Grundschuld ein Befriedigungsrecht zustand. Ein Befriedigungsrecht hätte der HLB auch zugestanden, wenn ihr - was das Berufungsgericht ebenfalls für möglich hält - die Wertpapiere zur Sicherung übereignet worden wären. Da die Wertpapiere im Besitz der HLB blieben, spricht mehr für die Annahme der Vereinbarung eines Pfandrechts. Letztlich kann diese Frage auf sich beruhen, weil sie für einen Ausgleichsanspruch der Klägerin ohne wesentliche Bedeutung ist. Pfandrecht und Sicherungseigentum sind als gleichwertige Sicherungen im Sinn der neuen Rechtsprechung zur Ausgleichsverpflichtung mehrerer Sicherungsgeber anzusehen.
Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dabei macht der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch.
III. Bei der erneuten Entscheidung über das Bestehen eines Ausgleichsanspruchs wird zu fragen sein, ob gegenüber der in § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgesehenen Regel eines Ausgleichs nach Kopfteilen "ein anderes bestimmt" ist.
Dabei können die Gründe von Bedeutung sein, welche die Klägerin und den Beklagten zu 2) zur Stellung ihrer Sicherheiten gegenüber der HLB veranlaßt haben (vgl. etwa BGB-RGRK/Weber § 426 Rdn. 56 f.). Als solche kommen hier möglicherweise die Befreiung des der Klägerin gehörenden Grundstücks von dinglichen Lasten oder die Stellung des Beklagten zu 2) als Alleingesellschafter der Komplementärin und als Kommanditist der KG in Betracht. Ist daraus eine anderweitige Bestimmung der Ausgleichspflicht nicht abzuleiten, kann sich diese auch aus einer unterschiedlichen Haftungshöhe ergeben (vgl. RGZ 81, 414, 422 f.; OLG Stuttgart ZIP 1990, 445, 446; OLG Hamm WM 199O, 1238 mit Anm. Bülow in WuB I K 3. -3.90 und Selb in EWiR § 769 BGB 2/9O, 1079 f.; Schlechtriem aaO. S. 1040 f.). Die Klägerin haftete für die gesamte offenstehende Schuld der KG in Höhe von 134.861,12 DM, während sich die von dem Beklagten zu 2) gestellten Sicherheiten nach dem bisherigen Sachvortrag höchstens auf (67.34O,81 DM + 40.000 DM =) 107.34O,81 DM eventuell nebst Zinsen, beliefen. Nach der Aussage der Zeugin Sch. ist nicht auszuschließen, daß die Verpfändung der Wertpapiere im Nennwert von 40.000 DM nicht neben, sondern an die Stelle der Grundschuld auf dem Grundstück des Beklagten zu 2) trat, so daß auf seiten des Beklagten zu 2) nur eine, und zwar die im Wert höhere Sicherheit anzusetzen wäre.