Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.10.1986, Az.: IVb ZR 88/85
Antrag auf Abänderung desselben Unterhaltstitels durch Unterhaltspflichtigen und Unterhaltsberechtigten mit Klage und Widerklage; Zulässigkeit eines Teilurteils über Klage und Widerklage in einem Unterhaltsrechtstreit; Erlass eines Teilurteils als wesentlicher Mangel des amtsgerichtlichen Verfahrens; Verkauf einer Eigentumswohnung und die Ablösung der darauf ruhenden Belastungen sowie sonstiger Verbindlichkeiten als eine Änderung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse ; Beiderseitiges gegenläufiges Verlangen auf Abänderung eines Titels über wiederkehrende Leistungen durch Teilurteil
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.10.1986
- Aktenzeichen
- IVb ZR 88/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 13794
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 23.09.1985
- AG Dortmund - 12.03.1985
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1987, 301-302 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1987, 441-442 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Begehren Unterhaltspflichtiger und Unterhaltsberechtigter mit Klage und Widerklage Abänderung desselben Unterhaltstitels für denselben Zeitraum, der eine Herabsetzung, der andere Erhöhung des Unterhalts, so ist ein Teilurteil über die Klage oder die Widerklage unzulässig.
- 2.
Für ein abweisendes Teilurteil gilt dies jedenfalls dann, wenn es einem Rechtsmittel unterliegt.
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 1986
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmitel der Beklagten werden das Urteil des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. September 1985 und das Teilurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund vom 12. März 1985 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Amtsgericht - Familiengericht - Dortmund zurückverwiesen.
Tatbestand
Der im Jahre 1918 geborene Kläger ist Zahnarzt, die im Jahre 1923 geborene Beklagte ist Sonderschullehrerin. Die am 30. September 1950 geschlossene Ehe der Parteien ist seit dem 8. März 1982 geschieden. Aus dem Scheidungsverbundverfahren gelangte nur der Streit um nachehelichen Unterhalt für die Ehefrau in die Berufungsinstanz. Dort verpflichtete sich der - jetzige - Kläger auf Vorschlag des Gerichts am 8. März 1982 in einem Prozeßvergleich, ab Scheidung einen monatlichen Aufstockungsunterhalt von 500,00 DM an die Beklagte zu zahlen. Die dem Vergleich zugrundeliegenden Erwägungen hielt der Vorsitzende des Senats auf Antrag beider Parteien in einem ihnen mitgeteilten Vermerk fest.
Mit der am 12. September 1984 erhobenen Klage hat der Kläger die Abänderung des gerichtlichen Vergleichs dahin verlangt, daß er nicht mehr verpflichtet sei, der Beklagten Unterhalt zu zahlen. Er hat geltend gemacht, sein Einkommen sei nach Abschluß des Vergleichs erheblich gesunken. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Widerklagend hat sie eine Änderung des Prozeßvergleichs dahin verlangt, daß der Kläger an sie ab 18. Oktober 1984 statt - wie bisher - 500,00 DM monatlich 1.300,00 DM zu zahlen habe. Sie hat vorgetragen, das Einkommen des Klägers sei nicht gesunken, sondern im Gegenteil durch das Hinzutreten einer Rente aus der Angestelltenversicherung in Höhe von rund 1.250,00 DM gestiegen. Ihre eigenen Einkünfte hingegen hätten sich gegenüber denen bei Vergleichsschluß um monatlich 800,00 DM verringert. Ihr monatliches Nettogehalt betrage nämlich nicht mehr 3.600,00 DM, sondern wegen der nach der Scheidung der Ehe eingetretenen höheren Besteuerung nur noch 3.300,00 DM. Ferner seien ihre bei dem Vergleich mit monatlich 400 bis 500,00 DM zugrunde gelegten Einnahmen aus der Vermietung einer Eigentumswohnung weggefallen, weil sie die Wohnung veräußert habe.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Teilurteil die Widerklage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision wendet sich die Beklagte weiterhin dagegen, daß ihre Widerklage abgewiesen worden ist.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat keine durchgreifenden verfahrensrechtlichen Bedenken gesehen, die Widerklage durch Teilurteil (§ 301 Abs. 1 ZPO) abzuweisen. Die Abweisung der Widerklage und damit die Verneinung der Frage, ob die Beklagte höheren als den im Vergleich titulierten Unterhalt verlangen könne, berühre nicht den verbleibenden Streitpunkt der Klage, ob eine Herabsetzung des titulierten Unterhalts gerechtfertigt sei.
Die Revision rügt demgegenüber, daß das Teilurteil nicht hätte erlassen werden dürfen. Die Rüge greift durch.
Das Gesetz sieht in § 301 Abs. 1 ZPO ein Teilurteil (auch) über die Klage oder über die Widerklage vor. Es darf aber - wie jedes andere - nur dann erlassen werden, wenn es durch das über den Rest ergehende Schlußurteil unter keinen Umständen mehr berührt werden kann, wenn die Entscheidung über den Teil unabhängig davon ist, wie der Streit über den Rest ausgeht, wenn also die Gefahr widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist (BGHZ 20, 311, 312 f. [BGH 30.04.1956 - II ZR 217/54]; BGH Urteile vom 14. Juli 1954 - VI ZR 260/53 - LM § 843 BGB Nr. 5; vom 19. November 1959 - VII ZR 93/59 - NJW 1960, 339; vom 24. Juni 1971 - VII ZR 254/69 - LM § 301 ZPO Nr. 22; Senatsbeschluß vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 601/81 - FamRZ 1983, 38, 39).
Diese Grundsätze lassen nicht zu, im Falle eines - wie hier - die gleiche Zeit betreffenden, beiderseitigen gegenläufigen Verlangens auf Abänderung eines Titels über wiederkehrende Leistungen durch Teilurteil der Klage oder der Widerklage ganz oder teilweise stattzugeben. Mit einer Erhöhung der Rente auf die Widerklage wäre ihre Herabsetzung auf die Klage im Schlußurteil nicht zu vereinbaren. Ebensowenig ist es möglich, mit einem Teilurteil über die Klage die titulierten wiederkehrenden Leistungen zu ermäßigen, sie jedoch im Schlußurteil über die Widerklage für die nämliche Zeit zu erhöhen (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 1981, 483, 484).
Mit seinem Teilurteil hat das Amtsgericht der Widerklage allerdings nicht stattgegeben, sondern es hat sie abgewiesen. Gleichwohl durfte auch dieses Teilurteil nicht ergehen. Denn da es der Berufung unterlag, war nicht auszuschließen, daß das Oberlandesgericht die materielle Rechtslage anders beurteilte als das Amtsgericht und die Widerklage (ganz oder teilweise) für begründet hielt. In diesem Fall konnte es der Widerklage nicht stattgeben, ohne daß die Gefahr der Unvereinbarkeit seiner Entscheidung mit derjenigen über die noch beim Amtsgericht anhängige Klage bestand. War das Teilurteil zulässig, so daß das Oberlandesgericht über das mit der Berufung weiterverfolgte Widerklagebegehren sachlich entscheiden mußte, so konnte es dieser Gefahr nicht begegnen. Insbesondere durfte es dann (also bei Zulässigkeit des Teilurteils) nicht die Entscheidung über die Klage an sich ziehen, um über die Begehren beider Parteien widerspruchsfrei zu befinden. Denn von dem Grundsatz, daß das Rechtsmittelgericht nicht von sich aus über einen noch in der Vorinstanz anhängigen Teil des Streitgegenstandes mitentscheiden darf (BGHZ 30, 213, 216 m.w.N.), wird - aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit - nur dann eine Ausnahme zugelassen, wenn das Untergericht ein unzulässiges Teilurteil erlassen hat (BGH Urteil vom 19. November 1959 - VII ZR 93/59 - LM ZPO § 540 Nr. 5 = NJW 1960, 339, 340; Senatsbeschlüsse vom 2. Februar 1983 - IVb ZB 702/81 - FamRZ 1983, 459, 460; vom 18. Mai 1983 - IVb ZB 15/82 - FamRZ 1983, 890, 891). Diese sonst möglichen Folgen nötigen zu dem Schluß, daß das abweisende Teilurteil über die Widerklage unzulässig ist, weil es ebenso wie ein stattgebendes von der Entscheidung über die Klage nicht unabhängig ist. Daß sich dies aus der Möglichkeit einer abweichenden Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht ergeben kann, wird auch im Schrifttum betont (vgl. E. Schneider MDR 1976, 93).
II.
Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Da der Erlaß des Teilurteils einen wesentlichen Mangel des amtsgerichtlichen Verfahrens darstellt, so daß das Oberlandesgericht die Sache nach § 539 ZPO unter Aufhebung des Teilurteils zurückverweisen könnte, ist das Revisionsgericht zu dieser Entscheidung selbst in der Lage (BGHZ 16, 71, 82). Der Senat macht von dieser Möglichkeit Gebrauch. Zwar könnte das Berufungsgericht - wie unter I. ausgeführt - angesichts der Unzulässigkeit des Teilurteils die Entscheidung auch über die Klage an sich ziehen, um gemäß § 540 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden. Das erscheint indessen nicht sachdienlich, da der streitige Sachverhalt bisher wenig aufgeklärt ist.
III.
Bei der weiteren Behandlung der Sache wird zu beachten sein, daß der Kläger bisher nicht angegeben hat, von welchem Zeitpunkt an der gerichtliche Vergleich abgeändert werden soll.
Zur Widerklage weist der Senat darauf hin, daß der Verkauf der Eigentumswohnung und die Ablösung der darauf ruhenden Belastungen sowie sonstiger Verbindlichkeiten, die anscheinend bereits bei Abschluß des Prozeßvergleichs bestanden haben, möglicherweise nur eine Vermögensumschichtung darstellen, nicht aber eine Änderung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beklagten. Ob es zu einer Abänderung des Prozeßvergleichs zugunsten der Beklagten führen kann, daß sie aus dem Verkaufserlös ein Kraftfahrzeug angeschafft und - obwohl sie ihrerseits Unterhalt begehrt - ihrer Tochter 10.000,00 DM geschenkt hat, ist durch Auslegung des Parteiwillens unter Beachtung von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu beurteilen. Das gilt auch für die Frage, ob die nach der Scheidung erfolgte Änderung ihrer Steuerklasse eine Abänderung der vereinbarten Unterhaltsrente rechtfertigt.
Maßgebend sind insoweit insgesamt die Regeln über die Änderung der Geschäftsgrundlage (vgl. Senatsurteil vom 23. April 1986 - IVb ZR 30/85 - FamRZ 1986, 790, 791).
Portmann
Krohn
Zysk
Nonnenkamp