Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.07.1954, Az.: VI ZR 260/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.07.1954
- Aktenzeichen
- VI ZR 260/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 13504
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 12.10.1953
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1954, 820 (Kurzinformation)
- ZZP 1954, 471-472
Prozessführer
des Fuhrunternehmers Klaus P. in H., K.str. ...,
Prozessgegner
den Kraftfahrer Heinz B. in C., St. G.str. ...,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Bei der Ermittlung des nach §843 BGB zu erstattenden Erwerbsschadens können Einnahmen aus einem Geschäft, das gegen die guten Sitten verstösst, nicht berücksichtigt werden.
- 2.
Ein Teilurteil darf nur erlassen werden, wenn es durch das über den Rest ergehende Schlussurteil nicht mehr berührt werden kann.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Meyer, Dr. Bode und Dr. Hauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 12. Oktober 1953 insoweit aufgehoben, als es den Beklagten verurteilt
- 1.
an den Kläger 1.546,29 DM,
- 2.
an die Stadt Celle - Amt für Soforthilfe - mehr als 356,40 DM,
- 3.
an den Kläger für die Zeit vom 1. Oktober 1953 bis 31. Juli 1956 mehr als monatlich 63,84 DM und für die Zeit vom 1. August 1956 bis 29. Februar 1960 mehr als monatlich 83,84 DM
zu zahlen.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger befuhr am 27. November 1946 mit seinem 350 ccm DKW-Motorrad die Po.strasse in H. in Richtung L.platz. Ihm entgegen kam der Beklagte mit seinem Lastkraftwagen. Als der Beklagte in die für ihn links gelegene R.strasse einbiegen wollte, kam es zum Zusammenstoss beider Fahrzeuge. Dabei wurde der Kläger so schwer verletzt, dass ihm das linke Bein abgenommen werden musste.
Auf die Schadensersatzklage des Klägers ist sein Anspruch auf Zahlung von Verdienstausfall für die ersten 6 Monate nach dem Unfall (1.163 RM) durch das rechtskräftige Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 16. September 1948 zu 3/5 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden, soweit die Forderung des Klägers nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen ist. Ferner ist rechtskräftig festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren aus dem Unfall noch entstehenden Schaden in Höhe von 3/5 zu ersetzen, soweit die Ansprüche des Klägers nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sind. Den Anspruch des Klägers auf Zahlung von Schmerzensgeld für die Zeit vor der Währungsreform hat das Oberlandesgericht auf Grund einer vom Beklagten erklärten Aufrechnung als getilgt angesehen und abgewiesen.
Im Höheverfahren hat das Landgericht den Beklagten verurteilt, an den Kläger 1.640,10 DM und Zinsen sowie an die Stadt Celle, Amt für Soforthilfe 1.016,40 DM zu zahlen. Ferner hat es dem Kläger für die Zeit vom 1. Juli 1952 bis zum 29. Februar 1960 eine monatliche Rente von 210 DM abzüglich der jeweils gezahlten Invalidenrente zugesprochen. Das Oberlandesgericht hat folgendes Urteil erlassen:
Auf die Berufungen des Klägers und des Beklagten, die im übrigen zurückgewiesen werden, wird das am 12. Juni 1952 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts in Hannover teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, 1.546,29 DM an den Kläger und weitere 1.016,40 DM an die Stadt Celle - Amt für Soforthilfe - zu zahlen.
Ferner wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger eine im voraus zahlbare monatliche Rente
- a)
von 148,84 DM für den Zeitraum vom 1.10.1953 bis 31.7.1956 und
- b)
von 168,84 DM für den Zeitraum vom 1.8.1956 bis 29.2.1960
zu zahlen.
Die dem Kläger durch Urteil des Landgerichts in Hannover 5 Q 13/49 vom 13. Februar 1950 zuerkannte Rente von monatlich 56,20 DM kommt mit Wirkung vom 1. Oktober 1953 in Wegfall.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die auf die ihm zuerkannte Rente zu entrichtende Einkommensteuer und Notopferabgabe zu ersetzen.
Wegen der Zinsforderung und des Anspruchs des Klägers auf Ersatz des ihm durch Wegfall des Steigerungsbetrags der Invalidenrente künftig entstehenden weiteren Schadens bleibt die Entscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er Abweisung der Klage hinsichtlich folgender Teilbeträge erstrebt:
- a)
1.546,29 DM Zahlung an den Kläger,
- b)
660,- DM Teilbetrag der Zahlung an die Stadt Celle,
- c)
85,- DM monatlich der Rente für die Zeit vom 1.10.1953 bis 29.2.1960.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
I.
Der Streit der Parteien geht nur noch um die Höhe der Geldrente, die der Beklagte nach §843 BGB an den Kläger zu zahlen hat, denn auch die Urteilsbeträge von 1.546,29 DM und 1.016,40 DM betreffen nur die bis zum 30. September 1953 entstandenen Erwerbsschaden. Seiner Berechnung der zugesprochenen Rentenbeträge hat das Berufungsgericht mit Recht das Einkommen zugrunde gelegt, welches der Kläger nach dem regelmässigen Verlauf der Dinge voraussichtlich erzielt haben würde, wenn er nicht die Unfallverletzung erlitten hätte. Der Vorderrichter hat auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme festgestellt, dass der Kläger ohne die Verletzung folgende Bruttobezüge monatlich erhalten hätte:
| a) | vom 1. Januar 1946 bis 30. Juni 1948 | 462 | RM |
|---|---|---|---|
| b) | vom 1. Juli 1948 bis 31. Dezember 1949 | 333 | DM |
| c) | vom 1. Januar 1950 bis 31. März 1951 | 318 | DM |
| d) | vom 1. April 1951 bis 28. Februar 1960 | 500 | DM. |
II.
Bei der Feststellung der unter a) und b) aufgeführten Beträge ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger in dieser Zeit neben dem Kraftfahrerlohn bei seinem Arbeitgeber K. monatliche Naturalleistungen im Werte von 150 bis 200 RM, später DM, von dem Zeugen Th. dafür erhalten hätte, dass er ihm meldete, welche Mengen Kies aus der Grube abgefahren wurden, die der Zeuge an den Arbeitgeber des Klägers K. verpachtet hatte. Das Berufungsgericht hat hierzu folgendes ausgeführt:
Da K. Alleinpächter der Kiesgrube gewesen sei, sei der von Th. erteilte Auftrag allerdings darauf hinausgelaufen, dass der Kläger in gewisser Weise seinen Arbeitgeber habe überwachen müssen. Ob dies mit den Pflichten zu vereinbaren gewesen sei, die der Kläger gegenüber seinem Arbeitgeber gehabt habe und ob der Kläger gegen Th. einen klagbaren Anspruch auf die versprochene Vergütung gehabt habe, könne aber ungeprüft bleiben. Eine strafbare Handlung des Klägers lasse sich nicht feststellen. Da er die Naturalien tatsächlich bezogen habe und sie nach Aussage des Zeugen Th. auch bis Ende 1949 weiter erhalten hätte, sei ihr Wert dem sonstigen Einkommen des Klägers hinzuzurechnen.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts können einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten, denn sie sind ersichtlich von der irrigen Auffassung beeinflusst, dass sie Naturalbezüge, die der Kläger für das Melden der abgefahrenen Kiesmengen von dem Zeugen Th. erhalten hat, bei der Ermittlung des dem Kläger entstandenen Verdienstausfalls nur dann auszuscheiden hätten, wenn dem Kläger eine strafbare Handlung zur Last fiele. Wie die Revision mit Recht ausführt, können auch Einnahmen, die gegen die guten Sitten verstossen, bei der Feststellung des Erwerbsschadens nicht berücksichtigt werden. Nach anerkannter Rechtsprechung ist bei der nach §249 BGB zu ermittelnden Schadensersatzleistung Bedingung, dass der Zustand, dessen Herstellung verlangt wird, ein erlaubter ist. Daher kann niemals Erstattung von solchen Vorteilen verlangt werden, die der angeblich Geschädigte erlaubterweise gar nicht hätte gewinnen können, denn ein Vorteil, dessen Erlangung das Gesetz verbietet, kann nicht auf dem Umweg des Schadensersatzanspruchs zu einem von der Rechtsordnung gebilligten und schutzwürdigen werden (RGZ 90, 305 [306]; BGB RGRK 10. Aufl. §249 Anm. 1 Seite 476). Aus den gleichen Erwägungen können auch bei der Feststellung der nach §843 BGB zu zahlenden Geldrente Einnahmen aus einem Geschäft, das gegen die guten Sitten verstösst, keine Berücksichtigung finden.
Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt konnte es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht dahingestellt bleiben, ob das Verhalten des Klägers sich mit den Pflichten vereinbaren liess, die ihm aus dem Arbeitsvertrag seinen Arbeitgeber K. gegenüber oblagen. Würde der Kläger sich durch die Annahme der von Th. gewährten Vergütung einer Verletzung der aus dem Arbeitsverhältnis hervorgehenden Treuepflicht schuldig gemacht haben, so wäre die Vergütung eine nicht zu beachtende Einnahme aus einem sittenwidrigen Geschäft, denn Geschäfte, die den Treubruch eines Beteiligten gegenüber einem Dritten veranlassen, fördern oder belohnen, verstossen gegen die guten Sitten. Da das Berufungsgericht die Sache in dieser Richtung nicht geprüft und die hierzu erforderlichen Feststellungen nicht getroffen hat, konnte das angefochtene Urteil in diesem Punkte nicht aufrechterhalten werden.
III.
Mit Recht greift die Revision auch die Feststellung des Berufungsgerichts an, dass der Kläger ab 1. April 1951 mehr als die bis dahin ermittelten 318 DM brutto verdient hätte. Das Berufungsgericht ist bei seiner Feststellung, für die Zeit vom 1. April 1951 bis 28. Februar 1960 sei ein Bruttoeinkommen des Klägers von 500 DM zu erwarten gewesen, der Aussage des Zeugen Pu. gefolgt, der bekundet hat, die Firma H. & L. habe zur Leitung des Fuhrparks ihrer von dem Zeugen geleiteten Betriebsstelle in Nienhagen eine tüchtige Fachkraft benötigt; er habe dem Kläger, der ihm als guter Kraftfahrer und Wagenpfleger aufgefallen sei, schon im Jahre 1945 angeboten, als Leiter des Fuhrparks zu ihnen zu kommen; er habe die seit 1945 nur aushilfsweise besetzte Stelle für den Kläger freigehalten, weil er auf ihn Wert gelegt habe, um selbst entlastet zu sein. Nach seiner weiteren Aussage würde der Zeuge den Kläger auch 1950 oder 1951 angestellt haben und ihn auch heute noch mit einem Wochenlohn von 120 DM brutto einstellen, wenn der Kläger im Vollbesitz seiner Gesundheit wäre.
Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Zeuge mit dieser Aussage auch seine Befugnis, den Kläger einzustellen, bejaht habe. Es hat den Antrag des Beklagten, eine Auskunft des Leiters der Zentrale der Firma H. & L. in Düsseldorf-Grafenberg darüber einzuholen, dass der Zeuge Pu. keine Vollmacht gehabt habe, für die kleine Aussenstelle in Nienhagen einen Fuhrparkleiter mit diesem Einkommen einzustellen, mit folgender Begründung zurückgewiesen: Der Beklagte habe die Befugnis des Zeugen Pu., den Kläger einzustellen, erst in dem am 3. Oktober 1953 eingegangenen Schriftsatz vom 3. Oktober 1953 bestritten und erst in diesem Schriftsatz die Einholung der Auskunft beantragt. Da der Beklagte es unterlassen habe, seine jetzt vorgebrachten Zweifel bereits bei der Vernehmung des Zeugen Pu. am 31. März 1953 zum Ausdruck zu bringen und dem Zeugen geeignete Vorhalte zu machen, bestehe keine Veranlassung, den in seinem überdies verspätet eingegangenen Schriftsatz angetretenen Beweis zu erheben. Die Beweisaufnahme würde die Erledigung des Rechtsstreits in einer nicht zu vertretenden Weise verzögern.
Mit Recht rügt die Revision, dass das Berufungsgericht unter Zurückweisung dieses für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblichen Beweisantrages ein Teilurteil erlassen hat. Allerdings irrt die Revision, wenn sie meint, das Beweismittel habe nicht zurückgewiesen werden dürfen, weil es entsprechend der Vorschrift des §283 Abs. 1 ZPO bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vom 5. Oktober 1953 und daher nicht "nachträglich" im Sinne des §279 Abs. 1 ZPO vorgebracht worden sei. Sie übersieht, dass nach §§279 Abs. 2, 283 Abs. 2 ZPO ein Beweismittel auch dann zurückgewiesen werden kann, wenn die Partei die rechtzeitige Mitteilung durch vorbereitenden Schriftsatz (§272 ZPO) unterlassen hatte. Das war hier der Fall, denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der das Beweisangebot enthaltende Schriftsatz des Beklagten erst am 3. Oktober 1953, also zwei Tage vor der Schlussverhandlung vom 5. Oktober 1953 bei Gericht eingegangen. Damit war den Anforderungen des §272 ZPO nicht genügt.
Dagegen sind die Bedenken berechtigt, die von der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts erhoben werden, dass der Rechtsstreit durch die Zulassung des Beweismittels verzögert worden wäre (§§283 Abs. 2, 279 ZPO). Da Teile des Klageanspruchs noch nicht zur Endentscheidung reif waren, würde durch die Einholung der beantragten Auskunft eine Verzögerung des Rechtsstreits nur dann eingetreten sein, wenn das Berufungsgericht berechtigt war, hinsichtlich des hier in Betracht kommenden Rentenanspruchs Teilurteil zu erlassen. Das war jedoch, wie die Revision zutreffend geltend macht, nicht der Fall. Das Teilurteil ist nach §301 ZPO ein Endurteil mit den sich daraus ergebenden Folgen für die selbständige Anfechtbarkeit und die Rechtskraftwirkung. Es kann, da es den Prozess in zwei voneinander unabhängige Teile spaltet, nur dann erlassen werden, wenn es durch das über den Rest ergehende Schlussurteil nicht mehr berührt werden kann (RGZ 151, 381 [384]; OGHZ 3, 20 [24]; Stein-Jonas-Schönke, ZPO 17. Aufl. §301 Anm. II 2; Baumbach-Lauterbach, ZPO 21. Aufl. §301 Anm. 2). Diese Gefahr besteht aber hier, denn die Auskunft, deren Einholung der Beklagte beantragt hat, ist, wie der Vorderrichter übersehen hat, auch für den dem Schlussurteil vorbehaltenen Anspruch des Klägers auf Ersatz des weiteren durch Wegfall des Steigerungsbetrages der Invalidenrente künftig entstehenden Schadens von Bedeutung. Auch für die Berechnung dieses Schadens ist es notwendig, die Höhe des Einkommens festzustellen, das der Kläger ohne die Unfallverletzung voraussichtlich erhalten hätte. Auch hierfür war daher die vom Beklagten beantragte Auskunft von Bedeutung. Da das Berufungsgericht hinsichtlich dieses weiteren Schadens noch andere Aufklärungen für nötig hielt, und daher keine Verzögerung des Rechtsstreits eintrat, konnte insoweit das Beweisangebot des Beklagten nicht nach §§283 Abs. 2, 279 ZPO zurückgewiesen werden. Es bestand daher die Möglichkeit, dass die beantragte Beweiserhebung für die Berechnung des dem Schlussurteil vorbehaltenen Anspruchs zur Feststellung eines anderen Einkommens des Klägers führte, als es vom Berufungsgericht für den durch Teilurteil erledigten Teil des Anspruchs unter Zurückweisung dieses Beweismittels zugrunde gelegt worden ist. Angesichts dieser Möglichkeit zweier sachlich sich widersprechender Entscheidungen war es unzulässig, das Beweismittel zurückzuweisen und ein Teilurteil zu erlassen. Das angefochtene Urteil war daher auch insoweit, als es von diesem Rechtsfehler berührt wird, aufzuheben und zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Nach der Schätzung der Revision, die sich der erkennende Senat zu eigen macht, kommen die im Revisionsantrag genannten Beträge für eine etwaige Kürzung in Betracht. Die Aufhebung und Zurückverweisung ist daher hinsichtlich dieser Beträge ausgesprochen worden. Falls die neue Verhandlung vor dem Berufungsgericht und die erforderliche weitere Beweiserhebung zu einer anderen Berechnung des Schadens führen sollte, wird das Berufungsgericht im einzelnen zu errechnen haben, inwieweit die zugesprochenen Beträge zu kürzen sind.