Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.04.1956, Az.: II ZR 217/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.04.1956
- Aktenzeichen
- II ZR 217/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13460
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Landshut
- OLG München - 31.08.1954
- OLG München - 30.08.1954
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 20, 311 - 313
- NJW 1956, 1030-1031 (Volltext mit amtl. LS)
- ZZP 1956, 268-269
Prozessführer
der A.-L.-Versicherungs AG. A., T.str. ...,
Prozessgegner
die K. e.G.m.b.H., La., vertreten durch den Geschäftsführer Hans R., La., Le.str. ...,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Über eine unselbständige Anschlußberufung kann nicht durch Teilurteil vorab entschieden werden.
- 2.
Ein Teilurteil ist nur dann zulässig, wenn die Entscheidung über den Teil unabhängig davon ist, wie der Streit über den Rest ausgehen wird.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Selowsky, Dr. Haidinger, Dr. Winkelmann und Dr. Haager
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das an Verkündungsstatt am 30./31. August 1954 zugestellte Zwischenurteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist als Halterin eines Lastkraftwagens bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert. Am 4. Januar 1951 stieß das Fahrzeug der Klägerin mit einem Anhänger der Firma Franz G. zusammen. Es entstand Personen- und Sachschaden. Die Klägerin teilte der Beklagten das Ereignis noch am selben Tage mit. Die Beklagte übersandte ihr daraufhin einige Vordrucke zur Schadensanzeige. Die Klägerin füllte die Vordrucke aus und übersandte sie der Beklagten mit Schreiben vom 12. Januar 1951. Sie fügte ein Schreiben der Firma G. bei, in dem sie für den gesamten Schaden haftbar gemacht wurde. Gegen den Fahrer der Klägerin wurde ein Strafverfahren eingeleitet, das in der Berufungsinstanz am 27. November 1951 mit einem Freispruch endete. Im April 1951 erhob die Firma G. gegen die jetzige Klägerin eine Schadensersatzklage. Diese erhob Widerklage. Durch Zwischen- und Teilurteil vom 12. Januar 1953 erklärte das Landgericht den Anspruch der Firma G. für dem Grunde nach gerechtfertigt und wies die Widerklage ab. Nach einer weiteren Beweisaufnahme schlossen die Parteien am 10. November 1953 einen gerichtlichen Vergleich des Inhalts, daß die jetzige Klägerin an die Firma G. 6.500 DM zu zahlen und den größeren Teil der Kosten zu tragen hat. Von dem gegen ihren Fahrer ergangenen Strafbefehl machte die jetzige Klägerin der Beklagten keine Mitteilung. Von ihrem Rechtsstreit mit der Firma Glas benachrichtigte sie die Beklagte erst mit Schreiben vom 17. Februar 1953, indem sie ihr das Zwischen- und Teilurteil vom 12. Januar 1953 übersandte und anfragte, ob sie dagegen Berufung einlegen solle. Die Beklagte erwiderte, sie fühle sich von ihrer Leistungspflicht frei, weil die Klägerin ihren Obliegenheiten nach §7 AKB nicht nachgekommen sei. Die Klägerin macht geltend, sie habe ohne ihr Verschulden nicht gewußt, daß sie die Beklagte über die Schadensanzeige hinaus auch von der Einleitung der beiden gerichtlichen Verfahren alsbald habe verständigen müssen. Außerdem habe dieses Unterlassen weder die Feststellung des Versicherungsfalls noch die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung beeinflußt. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, daß die Beklagte ihr Versicherungsschutz zu gewähren und für alle Ansprüche aus dem Schadensfall vom 4. Januar 1951 aufzukommen habe.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und sich darauf berufen, daß sie nach §7 Ziff. V AKB von ihrer Leistungspflicht frei geworden sei.
Das Landgericht hat dem Feststellungsantrag der Klägerin stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt mit dem Antrag, die Klage abzuweisen. Die Klägerin ist nach Ablauf der Berufungsfrist zur Leistungsklage übergegangen und hat beantragt, unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten diese zur Zahlung von 9.498,98 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Das Berufungsgericht hat durch Zwischenurteil "auf die Anschlußberufung der Klägerin" das Urteil des Landgerichts aufgehoben und den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit ihrer hiergegen gerichteten Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage, während die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht über die Anschlußberufung der Klägerin, als die es den Übergang von der Feststellungs- zur Leistungsklage aufgefaßt hat, dem Grunde nach vorab entschieden und die "förmliche Verbescheidung" der Berufung der Beklagten dem Endurteil vorbehalten hat. Diese Rüge ist berechtigt. Über eine unselbständige Anschlußberufung kann nicht durch Teilurteil vorweg sachlich entschieden werden, weil - jedenfalls theoretisch - noch die Möglichkeit besteht, daß die Berufung als unzulässig verworfen oder mit Einwilligung des Gegners (§515 Abs. 1 ZPO) zurückgenommen wird und die Anschlußberufung dadurch von selbst ihre Wirkung verliert (§522 Abs. 1 ZPO). Solange das rechtliche Schicksal der Anschlußberufung wegen ihrer Abhängigkeit von der Berufung noch in der Schwebe ist, ist der von ihr erfaßte Teil des Rechtsstreits nicht entscheidungsreif im Sinne des §301 Abs. 1 ZPO (BGH NJW 1954, 109; RGZ 159, 293; RG DR 1941, 1680; Stein-Jonas ZPO 18. Aufl. §522 Anm. I 2).
Im vorliegenden Falle kommt noch hinzu, daß Berufung und Anschlußberufung einen und denselben Gegenstand betreffen. Mit der Berufung wendet sich die Beklagte gegen die im Urteil des Landgerichts ausgesprochene Feststellung ihrer Leistungspflicht, die Anschlußberufung der Klägerin aber zielt - nunmehr allerdings in der Form der Leistungsklage, die aber gegenüber der Feststellungsklage nur eine Erweiterung darstellt (RGZ 171, 202) - gerade auf den Ausspruch eben dieser Leistungspflicht ab. Der Erfolg der Anschlußberufung ist daher abhängig von der Entscheidung über die Berufung: Wird der im Urteil des Landgerichts festgestellte Versicherungsanspruch des Klägers verneint, so kann der Kläger mit seiner Anschlußberufung nicht durchdringen; besteht hingegen der Klageanspruch ganz oder teilweise zu Recht, dann ist insoweit die Berufung der Beklagten sachlich unbegründet, die Anschlußberufung aber begründet. Da das Urteil des Berufungsgerichts nur einen Teil des Rechtsstreits, nämlich den Streit über die Anschlußberufung, erledigt, stellt es sich als ein Teilurteil dar, wenn es auch nicht ausdrücklich als solches bezeichnet ist. Ein Teilurteil darf aber nur dann ergehen, wenn die Entscheidung über den Teil unabhängig davon ist, wie der Streit über den Rest ausgeht, die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen also ausgeschlossen ist (OGHZ 3, 20; RGZ 151, 381; Stein-Jonas a.a.O. §301 Anm. II 1 c, 2).
Anders wäre die Rechtslage, wenn das Urteil dahin ausgelegt werden könnte, daß das Berufungsgericht in Wirklichkeit auch über die Berufung der Beklagten dem Grunde nach materiell entscheiden wollte. Das Berufungsgericht hat jedoch am Schluß der Urteilsgründe ausdrücklich zu erkennen gegeben, daß es über die Berufung der Beklagten noch nicht förmlich entscheiden wolle. Das Urteil läßt sich daher auch mit dieser Begründung nicht halten.
Da somit das Urteil schon aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden mußte, war der Senat nicht in der Lage, auch auf die von der Revision aufgeworfenen sachlichrechtlichen Streitfragen einzugehen.
Die vom endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhängige Kostenentscheidung war ebenfalls dem Berufungsgericht vorzubehalten.