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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.07.1956, Az.: I ZR 106/54
„Bücherdienst“

Firmen- und Namensschutz für eine Firmenbezeichnung nach Einstellung des Betriebes; Verlust der Firmen- und Namensrechte; Zeitweilige Einstellung der geschäftlichen Tätigkeit; Besondere Verhältnisse der unmittelbaren Nachkriegszeit; Bezeichnung einer bestimmten Art des Buchvertriebswesens; Beratung beim Bücherverkauf

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.07.1956
Aktenzeichen
I ZR 106/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 10560
Entscheidungsname
Bücherdienst
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 30.03.1954

Prozessführer

Firma "B..." Buchvertriebsgesellschaft mbH B... ..., D... ...,
gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Kaufmann Klaus S...

Prozessgegner

Firma B... für Handel und Industrie.

V... & Co., KG, H..., An der A...,
gesetzlich vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter den Kaufmann Karl Adreas V...

In dem Rechtsstreit
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 1956
unter Mitwirkung
des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr.h.c.Weinkauff und
der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Nastelski und Dr. Weiß
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 30. März 1954 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wurde im Mai 1936 unter der Bezeichnung "Der B... Buchvertriebsgesellschaft mbH" anderen Verlagserzeugnissen der der Ernst S... Druck- und Verlagsanstalt in Berlin angegliederten Buchverlage, Verlag Reimar H... GmbH und D...-Verlag GmbH. Diese Erzeugnisse, fast ausschließlich schöngeistigen Inhalts, setzte sie unter Ausschaltung des Buchhandels unmittelbar an die Leserschaft ab.

2

Anfang 1945 kam der Geschäftsbetrieb der Klägerin zum Erliegen. Nach der Besetzung wurde die Klägerin ebenso wie die genannten Verlage nach dem Militärregierungs-Gesetz Nr 52 unter Kontrolle der amerikanischen Militärregierung gestellt. Ende 1951 wurde die Beschlagnahme aufgehoben. Im Juni 1952 faßte die Gesellschafterversammlung der Klägerin Beschlüsse nach dem DM-Bilanzgesetz, die im September 1952 im Westberliner Handelsregister vermerkt wurden. Die Klägerin hat ihren Geschäftsbetrieb bislang nicht wieder aufgenommen.

3

Im August 1946 eröffnete der persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten in Hamburg eine Reise- und Versandbuchhandlung unter der Firma "B... Karl Andreas V..., Buchhandlung für den Versand wertvollen Schrifttums". Das Unternehmen wurde von der am 1. Juli 1949 gegründeten und am 30. August 1949 in das Handelsregister eingetragenen Beklagten unter der Firma "... für Handel und Industrie, V... & Co KG" fortgeführt. Seit dieser Zeit verwendet die Beklagte die Bezeichnung "B..." in ihrer Werbung auch ohne die weiteren Firmenbestandteile. Auch die Beklagte vertreibt die von ihr gehandelten Bücher - fachlicher und schöngeistiger Art - unmittelbar an die Leser.

4

Mit Schreiben vom 28. Mai 1952 teilte die Ernst S... Druck- und Verlagsanstalt in Berlin der Beklagten mit, die Benutzung ihrer Firmenbezeichnung gebe zu Verwechslungen mit der Firma der Klägerin Anlaß und bat um Vorschläge für eine Regelung. Da die Verhandlungen ergebnislos verliefen, hat die Klägerin Anfang 1953 Klage erhoben, mit der sie die schlagwortartige Verwendung des Wortes "B... beanstandet.

5

Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte verletze ihre Firmen- und Namensrechte; sie handele auch in unerlaubter und wettbewerbswidriger Weise sittenwidrig. Die Klägerin habe das Schlagwort "B..." geschaffen und durch umfangreichen Gebrauch im Verkehr durchgesetzt. Das durch die Beschlagnahme nach dem Gesetz Nr 52 verursachte Ruhen des Geschäftsbetriebes der Klägerin habe sich die Beklagte zunutze gemacht, um in das Vertriebsprogramm der Klägerin und in deren Besitzstand an dem Wort "Bücherdienst" einzudringen. Die Klägerin hat beantragt,

  1. 1)

    die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung einer vom Gericht festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe zu unterlassen, in ihrer Werbung und bei ihrem Auftreten in der Öffentlichkeit den Bestandteil ihrer Firma "B..." schlagwortartig zu verwenden;

    hilfsweise

    festzustellen, daß die Beklagte die Bezeichnung "B..." nicht schlagwortartig benutzen darf;

  2. 2)

    die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über den Umfang ihrer Geschäfte, die sie seit der werbungsmäßigen Benutzung des Wortes "B..." gemacht hat, zu erteilen;

  3. 3)

    festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen aus der Auskunftserteilung sich ergebenden Schaden zu ersetzen.

6

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat vorgetragen, die Klägerin habe schon seit längerer Zeit die Möglichkeit, ihren Geschäftsbetrieb wieder zu eröffnen. Tatsächlich beabsichtige sie nicht, ihn wieder aufzunehmen. Das Wort "B..." entbehre jeder Unterscheidungskraft, es sei für Reise- und Versandbuchhandlungen als Gattungsbezeichnung gebräuchliche. Die Klägerin habe es nicht als Hinweis auf ihren Geschäftsbetrieb im Verkehr durchgesetzt. Vielmehr habe sie, die Beklagte, für diese Bezeichnung Verkehrsgeltung erlangt. Vor Empfang des Schreibens vom 28. Mai 1945 sei ihr die Klägerin nicht bekannt gewesen. Sie sei erst durch dieses Schreiben darauf aufmerksam geworden, daß die Klägerin früher die Bezeichnung "B..." geführt habe

7

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

8

Die Klägerin hat Berufung eingelegt. Sie hat ihre Anträge in der Berufungsinstanz, wie folgt gefaßt:

  1. 1)

    Die Beklagte zu verurteilen,

    1. a)

      es zu enterlassen, in Werbung und Geschäftsverkehr das Wort "B..." allein und

      bzw. oder durch Druck, Aufmachung u.a. hervorzuheben und es zu verwenden, ohne die übrigen Firmenbestandteile "für Handel und Industrie V... & Co KG" beizufügen, und zwar in gleicher Art und Aufmachung wie das Schlagwort "B...";

    2. b)

      der Klägerin über Zeitdauer und Umfang einer derartigen warenzeichenmäßigen Verwendung der Bezeichnung "B..." Auskunft zu erteilen;

  2. 2)

    festzustellen, daß die Beklagte der Klägerin zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, der der Klägerin durch die bezeichnete Art der Verwendung des Wortes "B..." entstanden ist.

9

Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen.

10

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter.

11

Die Beklagte bittet um

Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

12

I.

Das Berufungsgericht hat dahingestellt gelassen, ob die Klägerin noch Firmen- und Namensschutz (§§ 16 UnlWG, 12 BGB) für ihre Firmenbezeichnung oder den Bestandteil "B..." in Anspruch nehmen kann, nachdem sie ihren Betrieb Anfang 1945 eingestellt hat. Es hat zutreffend darauf hingewiesen, daß mit dem Untergang des Unternehmens auch die Firmen- und Namensrechte erlöschen (RGZ 170, 265 [273 ff]; RG GRUR 1943, 349 [350] - Wien-Berlin; vgl auch BGH GRUR 1956, 172 [175/76] - Magirus). Der Verlust der Firmen- und Namensrechte tritt indes nur ein, wenn der Geschäftsbetrieb auf die Dauer zum Erliegen kommt (RGZ 170, 265 [274]). Eine nur zeitweilige Einstellung der geschäftlichen Tätigkeit hindert das Fortbestehen der Firmer- und Namensrechte dagegen nicht, wenn das Unternehmen in seinem wesentlichen Bestande erhalten bleibt und die Absicht und Möglichkeit besteht, sie innerhalb eines solchen Zeitraums fortzusetzen, daß die Einstellung noch als vorübergehende Unterbrechung erscheinen kann (RG aaO; Urteil des Senats vom 15. Juni 1956 - I ZR 71/54 - Hausbücherei; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht 7. Aufl Anm 77 zu § 16 UnlWG).

13

Ob die Voraussetzungen für die Annahme zu bejahen sind, daß die Grundlagen des Unternehmens, insbesondere die zur Fortführung des Betriebes erforderlichen Vermögensstücke und Beziehungen noch vorhanden sind, hängt, wie der Senat im Urteil vom 15. Juni 1956 (I ZR 71/54 - Hausbücherei) dargelegt hat, von der Würdigung des Einzelfalles ab Dabei müssen für die Beurteilung von Tatbeständen, die in die unmittelbare Nachkriegszeit fallen, die Verhältnisse dieser Zeit Berücksichtigung finden, Im Hinblick auf diese besonderen Verhältnisse sind gegen den Fortbestand des Unternehmens der Klägerin keine Bedenken zu erheben. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, daß die Vermögenswerte der Klägerin, soweit sie den Krieg und die anschließende Demontage durch die sowjetische Besatzungsmacht überstanden haben, erhalten geblieben und auch die geschäftlichen Beziehungen der Klägerin noch nicht völlig untergegangen sind. Die Beklagte hat auch nicht in Zweifel gezogen, daß die Klägerin daran anknüpfen kann und der Geschäftsbetrieb sich deshalb, wenn er wieder in Tätigkeit tritt, nach seinen sachlichen Grundlagen nicht als ein neues, sondern als das alte Unternehmen darstellen würde. Da die Beklagte auch ausdrücklich erklärt hat, sie wolle den Buchvertrieb nach der Klärung ihrer firmenrechtlichen Verhältnisse wieder aufnehmen und die Aufnahme des Geschäftsbetriebs im Hinblick auf die inzwischen vergangene Zeit vom Verkehr noch als die Fortsetzung des alten Unternehmens aufgefaßttwerden kann (RGZ 170, 265 [274]), ist der Zusammenhang mit dem früheren Betrieb noch nicht endgültig unterbrochen. Den Firmen- und Namensschutz (§§ 16 UnlWG, 12 BGB) ist die Grundlage somit noch nicht entzogen.

14

II.

1)

Das Wort "B...", dessen schlagwortartige Benutzung die Klägerin beanstandet, ist Bestandteil der unverkürzten Firmenbezeichnung der Klägerin. Es wäre der Klägerin deshalb, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, im Rahmen der vollständigen Firmenbezeichnung nach den Vorschriften der §§ 16 UnlWG, 12 BGB auch ohne Verkehrsgeltung geschützt, wenn es für sich allein unterscheidungskräftig wäre und ihm Namensfunktion zukommen würde (BGHZ 11, 214 [BGH 08.12.1953 - I ZR 199/52] [215] - KfA; BGHZ 14, 155 [159] - Farina).

15

Das Berufungsgericht hat der Auskunft des Börsenvereins Deutscher Verleger- und Buchhändlerverbände entnommen, das Wort B... habe sich zwar nicht zur Bezeichnung einer bestimmten Art des Buchvertriebswesens entwickelt. Es werde jedoch von dem Unternehmen des vertreibenden Buchhandels verwendet, wenn mit dem Bücherverkauf eine gewisse Beratung verbunden sei. Das Berufungsgericht hat weiter darauf hingewiesen, daß die Bezeichnung "B..." nicht nur von den Parteien, sondern noch von sechs weiteren Unternehmen des Buchhandels verwendet werde, nämlich von folgenden Firmen:

  1. 1)

    B... Karlsruhe L. R...

  2. 2)

    Der B... Dr. W... & Co in Bad Kissinger,

  3. 3)

    Der B... H... & R... der Buchunion in Berlin-Neukölln,

  4. 4)

    Hanns-Jörg F... "Der B..." in Berlin,

  5. 5)

    Forum-B... in Wiesbaden,

  6. 6)

    Beratender B... GmbH in Freiburg i.Br.

16

Es hat auch darin ein Anzeichen dafür gefunden, daß es sich um eine naheliegende Bezeichnung handele, die in werbender Form auf den Kundendienst und damit auf allgemeine geschäftliche Verhältnisse hinweise Wenn es bei Berücksichtigung dieser Umstände zu dem Ergebnis gelangt ist, das Wort Bücherdienst sei nicht geeignet, zur Unterscheidung von Betrieben des Buchhandels zu dienen, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden.

17

Die Revision macht geltend, die Klägerin habe das Wort "B..." lange Zeit als schlagwortartige Bezeichnung ihres Unternehmens geführt und dafür Verkehrsgeltung erlangt. Damit habe das Wort "B...", so meint die Revision, seine Fähigkeit, als Bezeichnung der Klägerin zu dienen, tatsächlich erwiesen. Die Eignung, innerhalb der vollständigen Firmenbezeichnung für sich allein auf die Klägerin hinzuweisen, könne ihm deshalb nicht abgesprochen werden. Die Revision übersieht dabei, daß die Unterscheidungskraft, wenn sie gegeben war, auf der Verkehrsgeltung beruht hat. Die Unterscheidungskraft, die einer Bezeichnung nicht von Natur aus innewohnt, sondern erst durch Verkehrsgeltung erworben ist, besteht aber nur solange, als der Verkehr in der Bezeichnung einen Hinweis auf einen bestimmten Betrieb sieht. Mit dem Verlust der Verkehrsgeltung geht auch die Unterscheidungskraft und damit die Fähigkeit, als Name zu wirken, verloren. Aus einer früheren Verkehrsgeltung läßt sich deshalb nicht etwa herleiten, daß die Bezeichnung "B..." auch jetzt noch geeignet sei, Namensfunktion auszuüben. Ein Schutz im Rahmen der vollständigen Firmenbezeichnung käme unter diesen Umständen nur in Betracht, wenn die Klägerin auch jetzt noch für die Bezeichnung "B..." Verkehrsgeltung besitzen würde. In diesem Falle könnte die Klägerin auch unabhängig von dem Schutz ihrer vollständigen Firmenbezeichnung selbständigen Schlagwortschutz nach den Vorschriften der §§ 16 UnlWG, 12 BGB für das Wort B... in Anspruch nehmen (BGH GRUR 1954, 70 [71] - Rohrbogen).

18

2)

Verkehrsgeltung hat die Klägerin aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zumindest im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht mehr besessen. Das Berufungsgericht hat dahingestellt gelassen, ob die Klägerin früher einmal Verkehrsgeltung für die Bezeichnung "B..." erlangt habe. Wenn das der Fall gewesen sei, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, sei sie jedenfalls in der Zwischenzeit verloren gegangen. Es hat das in erster Linie aus der Auskunft des Börsenvereins Deutscher Buchhändler- und Verlegerverbände gefolgert, die besage, die Bezeichnung "B..." habe im Gebiet der Bundesrepublik keine Anerkennung als Hinweis auf die Klägerin gefunden. Es hat weiter darauf hingewiesen, daß die Firma Hanns-Jörg F... "Der B..." die Bezeichnung "B..." schon seit 1936 geführt habe. Seit 1945 habe die Klägerin nichts mehr unternommen, um die Verkehrsgeltung durch Werbung oder öffentliche Hinweise aufrecht zu erhalten. Seitdem seien neben der Beklagten noch die weiteren oben genannten fünf Betriebe in Erscheinung getreten. Wenn das Wort "B..." von diesen Unternehmen auch nicht schlagwortartig herausgestellt sei, so sei die Benutzung doch geeignet gewesen, die Fähigkeit dieses Wortes, auf die Klägerin hinzuweisen, zu beeinträchtigen. Wenn das Berufungsgericht auch aus diesen Umständen abgeleitet hat, eine etwa vorhanden gewesene Verkehrsgeltung bestehe nicht mehr, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Der Standpunkt des Berufungsgerichts wird auch von der Revision nicht angegriffen.

19

3)

Auf den Wegfall der Verkehrsgeltung würde sich die Beklagte der Klägerin gegenüber allerdings nicht berufen können, wenn sie den Verlust der Verkehrsgeltung selbst durch widerrechtliche Benutzung des Wortes "B... ..." herbeigeführt hätte (Urteile des Senats vom 27. März 1956 - I ZR 73/54 - Union-Verlag - und vom 15. Juni 1956 - I ZR 71/54 - Hausbücherei). Die Klägerin hat aber selbst nicht behauptet und ersichtlich auch nicht behaupten können, die früher vorhandene Verkehrsgeltung sei durch die Beklagte zerstört worden und hätte noch bestanden, wenn sich die Beklagte nicht der Bezeichnung bemächtigt hätte. Das hätte sie auch näher dartun müssen. Denn die Tatsache, daß die Verkehrsgeltung weggefallen ist, legt bei dem gegebenen Sachverhalt keineswegs von vorne herein die Annahme nahe, der Verlust der Verkehrsgeltung sei auf das Verhalten der Beklagten zurückzuführen. Berücksichtigt man die Verhältnisse auf dem Büchermarkt in der Vorwährungszeit, so ist es nicht sehr wahrscheinlich, daß ein zu dieser Zeit in Hamburg neu gegründetes Unternehmen die Verkehrsgeltung des in Berlin domizilierenden Unternehmens der Klägerin schon bis zur Währungsreform hätte vernichten können. Später - teilweise aber auch schon seit dem Jahre 1946 und selbst vor dem Kriege - waren aber sechs andere Firmen auf dem Markt, die sämtlich den Firmenbestandteil "B..." führten. Es ist deshalb durchaus möglich, daß die Beklagte die Verkehrsgeltung der Klägerin nicht zum Erliegen gebracht hat. Es kann auch sein, daß schon der Ablauf einiger Jahre genügt hat um den Namen der Klägerin im Bewußtsein des Verkehrs verschwinden zu lassen. Denn eine Gattungsbezeichnung wie das Wort "B..." ist der Gefahr, die Eigenschaft als Individualbezeichnung zu verlieren, in besonderem Maße ausgesetzt. Die Klägerin hätte deshalb darlegen müssen, daß diese Möglichkeiten für den Verlust der Verkehrsgeltung nicht in Betracht kommen können. Der Unterlassungsanspruch läßt sich danach aus den Vorschriften über den Firmen- und Namensschutz nicht herleiten.

20

4)

Die Schadensersatzpflicht der Beklagten könnte dagegen für die Vergangenheit zumindest zeitweise begründet sein, wenn der Klägerin Firmen- und Namensrechte an dem Wort "B..." noch nach der Annahme dieser Bezeichnung durch die Beklagte zustanden. Es bedarf jedoch keiner Erörterung, ob die Klägerin früher für das Wort "B..." Anerkennung im Verkehr gefunden hat und in welchem Zeitpunkt die Verkehrsgeltung, wenn sie bestanden hat, vermutlich entfallen ist. Denn die Klägerin hat nicht dargetan, daß ihr durch eine etwaige Verletzung ihrer Firmen- und Namensrechte in der Vergangenheit ein Schaden entstanden wäre. Da sich die Klägerin noch nicht wieder geschäftlich betätigt hat, konnte ihr Geschäftsbetrieb, insbesondere ihr Absatz durch die Führung der Bezeichnung "B..." durch die Beklagte nicht beeinträchtigt werden. Der Schaden der Klägerin könnte deshalb allenfalls darin liegen, daß die Verkehrsgeltung des "Wortes "B..." durch die Beklagte geschmälert worden wäre. Es fehlt jedoch, wie schon dargelegt, an hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, daß die Verkehrsgeltung gerade infolge des Verhaltens der Klägerin verloren gegangen wäre. Auch der Feststellungsanspruch erweist sich danach - auch für einzelne Zeiträume - aus dem Firmen- und Namensrecht (§§ 16 UnlWG, 12 BGB) nicht als gerechtfertigt.

21

III.

Die Klägerin hat ihre Ansprüche weiter auf die Vorschriften der §§ 1 UnlWG, 826 BGB gestützt. Auch dieser Klagebegründung hat das Berufungsgericht im Ergebnis bedenkenfrei den Erfolg versagt.

22

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Benutzung des Wortes "B...", das der Klägerin firmen- und namensrechtlich nicht mehr geschützt ist, auch nach den Vorschriften der §§ 1 UnlWG, 826 BGB nicht verboten werden kann, wenn die Verwendung nicht aus besonderen Gründen einen Wettbewerbsverstoß enthält. Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner Erörterung, ob die Führung der Bezeichnung "B..." durch die Beklagte wettbewerbsrechtlich zu beanstanden wäre, wenn sie selbst die Verkehrsgeltung der Klägerin zum Erliegen gebracht hätte; denn die Klägerin hat dafür nichts vorgetragen und es besteht, wie dargelegt, auch kein hinreichender Anhalt daß das der Fall wäre.

23

Es ist entgegen der Auffassung der Revision wettbewerbsrechtlich nicht zu bemängeln, wenn die Beklagte dazu übergegangen ist, das Wort "B..." in Alleinstellung zu führen. Da die Klägerin kein Recht auf ausschließliche Verwendung besitzt, steht der Beklagten jeder Gebrauch des Wortes offen. Es mag sein, daß durch den schlagwortartigen Gebrauch der Erwerb eines Ausstattungsrechtes durch die Beklagte begünstigt und damit die freie Benutzung durch die Klägerin gefährdet wird. Das kann das Verhalten der Beklagten aber nicht als sittenwidrig erscheinen lassen. Denn der Erwerb eines Ausstattungsrechts wäre nur eine Folge der Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse. Dagegen kann die Klägerin nicht geschützt werden. Das Risiko, daß ein anderes Unternehmen Rechte an dem Wort "B..." erwirbt, mußte die Klägerin hinnehmen, als sie die nicht unterscheidungskräftige Bezeichnung annahm. Es trifft im übrigen nicht zu, daß die Beklagte der Klägerin bei Durchsetzung des Wortes ganz allgemein verbieten könnte, wie die Revision meint. Soweit die Klägerin das Wort "B..." innerhalb der Firmenbezeichnung benutzt, steht ihr das zeitlich ältere Firmenrecht zur Seite.

24

Es besteht auch kein Anhalt dafür, daß die Beklagte die Behinderung der Klägerin infolge der Beschlagnahme ihres Vermögens nach dem Gesetz Nr 52 ausgenutzt hätte, um in deren Besitzstand an dem Wort "B..." ein zubrechen. Denn die Klägerin war durch die Beschlagnahme ihres Vermögens keineswegs schlechthin gehindert, gegen eine Verletzung ihrer Firmen- und Namensrechte vorzugehen.

25

Der Unterlassungsanspruch findet somit auch in den Vorschriften der §§ 1 UnlWG, 826 BGB keine rechtliche Grundlage.

26

Auch der Feststellungsanspruch ist nach diesen Bestimmungen nicht gerechtfertigt. Es bedarf keiner Erörterung, ob die Beklagte gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstoßen hat, so lange die Klägerin noch Verkehrsgeltung für die Bezeichnung "B..." besessen hat. Denn wie schon dargelegt, hat die Klägerin nicht dargetan, daß ihr durch das Verhalten der Beklagten in der Vergangenheit ein Schaden entstanden wäre.

27

Die Revision mußte danach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.