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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.03.1956, Az.: I ZR 73/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.03.1956
Aktenzeichen
I ZR 73/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 13932
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht Stuttgart - 13.04.1954

Prozessführer

der Firma U.-Verlag D. GmbH in D., gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer G., daselbst,

Prozessgegner

die Firma U. Deutsche Verlagsgesellschaft S., Beck A. & Co., S., H.straße ...,

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. März 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Birnbach, Dr. Nastelski, Dr. Christoph, Dr. Weiß und Dr. Nörr

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das am 13. April 1954 verkündete Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen teilweise aufgehoben und wie folgt gefaßt:

  1. 1.

    Der Beklagten wird unter Androhung der gesetzlichen Geld- oder Haftstrafen untersagt, die Bezeichnung "U.-Verlag Dortmund GmbH" als Firma zu führen.

  2. 2.

    Die Beklagte wird verurteilt, die Löschung dieser Firma im Handelsregister zu beantragen.

  3. 3.

    Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den durch die Führung dieser Firma entstandenen Schaden zu ersetzen.

Mit den weitergehenden Ansprüchen wird die Klägerin abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 3/4 der Beklagten und zu 1/4 der Klägerin auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin wurde im Jahre 1890 als Aktiengesellschaft unter der Firma "U. Deutsche Verlagsgesellschaft AG" gegründet. Bei der Umwandlung in eine Kommanditgesellschaft im Jahre 1937 änderte sie ihre Firma in "U. Deutsche Verlagsgesellschaft S., B., A. & Co". Sie befaßt sich im wesentlichen mit der Herausgabe von Jugendbüchern.

2

Die Beklagte besteht seit dem Jahre 1946. Sie wurde 1948 unter der Firma "L. GmbH" in das Handelsregister eingetragen. Durch Gesellschafterbeschluß vom 1. August 1952 änderte sie ihre Firma in "U.-Verlag D. GmbH". Die Änderung wurde am 11. August 1952 im Handelsregister vermerkt. Die Beklagte verlegt in der Hauptsache Zeitschriften. Sie hat jedoch auch einen Teil einer Jugendzeitschrift, die einer ihrer Zeitschriften beiliegt, in Buchform herausgebracht und das Buch "Der Tod von Dresden" verlegt.

3

Die Klägerin wendet sich mit der im Januar 1953 erhobenen Klage gegen die Benutzung des Wortes "U." in der Firma der Beklagten. Sie hat behauptet, sie habe für die Worte "U." und "U-Verlag" Verkehrsgeltung erlangte.

4

Sie hat beantragt,

  1. 1.

    der Beklagten bei Meidung der vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung anzudrohenden und festzusetzenden Strafen zu untersagen, in ihrer Firma das Wort "U." zu führen;

  2. 2.

    die Beklagte zu verurteilen, ihre Firma und die auf dieselbe bezügliche Bestimmung ihres Gesellschaftsvertrages dahingehend zu ändern, daß aus der Firma der Beklagten das Wort "U." beseitigt wird, und diese Änderung ihres Gesellschaftsvertrags zum Handelsregister anzumelden;

  3. 3.

    die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin den durch die unzulässige Firmenführung erwachsenen Schaden zu ersetzen.

5

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

6

Sie hat die Verkehrsgeltung der Worte "U." und "U.-Verlag" für die Klägerin bestritten. Sie hat auch eine Verwechslungsgefahr in Abrede gestellt und sich darauf berufen, daß das Wort "U." auch in der Firmenbezeichnung anderer Verlage vorkommt.

7

Das Landgericht hat im wesentlichen nach den Klageanträgen erkannt.

8

In der Berufungsinstanz hat die Klägerin den Hilfsantrag gestellt, der Beklagten zu untersagen, in ihrer Firma das Wort "U." ohne unterscheidungskräftigen Zusatz, insbesondere die Bezeichnung "Firma U.-Verlag D." zu führen (1), sowie die Beklagte zu verurteilen, ihre Firma und die auf dieselbe bezügliche Bestimmung ihres Gesellschaftsvertrages dahin zu ändern, daß das Wort "U." in der Firma nur in Verbindung mit einem unterscheidungskräftigen Zusatz enthalten ist, insbesondere die Bezeichnung "U.-Verlag Dortmund" aus ihrer Firma beseitigt wird, und diese Änderung ihres Gesellschaftsvertrags zum Handelsregister anzumelden (2).

9

Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

10

Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Klagabweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

11

I.

Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch nach den Vorschriften über den Namens- und Firmenschutz der §§12 BGB, 16 UnlWG für begründet erachtet. Es geht zutreffend davon aus, daß der Namensschutz nach §12 BGB nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil die Klägerin in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft betrieben wird. Es ist in der neueren Rechtsprechung anerkannt, daß einer befugt geführten Firma als dem im Handelsverkehr verwendeten Namen in jedem Falle auch der Namensschutz nach §12 BGB zukommt, gleichviel ob es sich um die Firma eines Einzelkaufmanns, einer Personal- oder Kapitalgesellschaft, um eine Sach- oder Personenfirma handelt (BGHZ 14, 155 [159] - Farina -; BGH GRUR 1954, 331 - Altpa -; vgl. auch BGHZ 10, 146 [BGH 30.06.1953 - V ZR 42/53] [204] - Dun -). Deshalb kann auch der Schutz der Firmenbezeichnung einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft nach §12 BGB nicht auf den Fall beschränkt werden, daß die Firma den Namen eines der Gesellschafter enthält, wie das Reichsgericht früher angenommen hat (RGZ 114, 90 [93]; RG JW 1929, 1222 [1223]); denn sie dient in jedem Falle als Gesamtname der unter der Firmenbezeichnung zusammengefaßten Gesellschafter (Baumbach-Hefermehl, Wettbew. und Warenzeichenrecht 7. Aufl. Anm. 18 zu §16 UnlWG). Es ist deshalb auch gleichgültig, ob Firmenbestandteile oder schlagwortartige Abkürzungen der Firmenbezeichnung einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft - soweit dafür überhaupt ein Schutz in Betracht kommt -, den Namen eines Gesellschafters enthalten oder nicht.

12

1.

Die Klägerin nimmt selbständigen Firmen- und Namensschutz für die Bezeichnungen "U." und "U.-Verlag" in Anspruch, von denen die erstere Bestandteil des vollständigen Firmennamens ist, während die letztere nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von der Klägerin als schlagwortartige Kurzbezeichnung ihres Unternehmens gebraucht wird.

13

Die Vorschriften der §§12 BGB und 16 Abs. 1 UnlWG, deren Tatbestände in allen Fällen des Namensgebrauchs im geschäftlichen Verkehr zusammenfallen (BGHZ 11, 213 [BGH 07.12.1953 - III ZR 120/52] [215] - Kaufstätten für Alle -), betreffen zwar nach ihrem Wortlaut nur den Namen und die Firma in ihrer vollständigen Gestalt. Nach ständiger Rechtsprechung sind nach diesen Bestimmungen jedoch auch die im Verkehr an deren Stelle gebrauchten Bestandteile des Firmennamens und Firmenabkürzungen als solche - unabhängig von einem etwaigen unselbständigen Schutz im Rahmen der vollständigen Firmenbezeichnung oder von einem Schutz als besondere Geschäftsbezeichnung (BGHZ 11, 214 [BGH 08.12.1953 - I ZR 199/52] [216/217]) - geschützt, wenn sie Verkehrsgeltung in dem Sinne erlangt haben, daß der Verkehr in ihnen die Bezeichnung eines bestimmten Unternehmens erblickt (BGHZ 11, 214 [BGH 08.12.1953 - I ZR 199/52] [215/216]; RGZ 171, 67 [70]). Es handelt sich auch in diesem Falle um den Schutz des Namens und der Firma in einer vom Verkehr anerkannten abgekürzten Form und nicht um den Schutz eines Kennzeichens eines gewerblichen Unternehmens. Es ist deshalb mißverständlich, wenn das Berufungsgericht dahingestellt sein läßt, ob die Vorschrift des §16 Abs. 1 oder die des §16 Abs. 3 UnlWG heranzuziehen sei. Da es nicht um den Schutz gewerblicher Kennzeichnungen geht, kann die Anwendung der Vorschrift des §16 Abs. 3 UnlWG in einem solchen Falle nicht in Betracht kommen.

14

2.

Das Berufungsgericht hat die Verkehrsgeltung sowohl für das Wort "U." wie für die Wortfolge "U.-Verlag" bejaht. Es hat sich dabei vor allem auf die Auskünfte des Börsenvereins Deutscher V.-Verbände und des Deutschen I. gestützt - Diesen Auskünften hat es entnommen, daß die genannten Bezeichnungen vom Buchverlagsgewerbe, vom Buchhandel und vom überwiegenden Teil des lesenden Publikums als Bezeichnung der Klägerin verstanden werden. Dem stehe, so führt das Berufungsgericht aus, nicht entgegen, daß auch andere Verlagsunternehmen sich des Wortes "U." in der Firmenbezeichnung bedienen; denn nach dem Inhalt der Auskünfte habe das die Verkehrsgeltung dieser Bezeichnung für die Klägerin nicht beseitigen können.

15

Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe verkannt, daß an die Verkehrsgeltung einer Bezeichnung, wie sie das Wort "U." darstelle, besondere Anforderungen zu stellen seien. Diesen Anforderungen sei nicht genügt, wenn mit Duldung der Klägerin andere Firmen der Branche ebenfalls das Wort "U." in der Firma führten. Die Rüge der Revision ist nicht begründet.

16

Der Revision ist zuzugeben, daß die firmenmäßige Benutzung einer Bezeichnung durch andere Geschäftsbetriebe geeignet ist, die Durchsetzung für ein einzelnes Unternehmen zu erschweren und eine bereits erlangte Verkehrsgeltung zu beeinträchtigen. Im Grundsatz ausgeschlossen ist jedoch, wie in der Rechtsprechung für den Ausstattungsschutz anerkannt ist, lediglich, daß im Sinne des §31 WZG gleiche Ausstattungen für dasselbe Wirtschaftsgebiet Schutz genießen (RG GRUR 1940, 45 [48] - Uralt Lavendel -; BGHZ 16, 82 [91] - Wickelsterne -). Für den Schutz von Firmenschlagworten und schlagwortartigen Abkürzungen nach §16 Abs. 1 UnlWG kann nichts anderes angenommen werden; denn es handelt sich dabei seinem Wesen nach ebenso wie bei dem Ausstattungsschutz um einen Schutz, der auf einem tatsächlichen Zustand, nämlich auf der Verkehrsgeltung, beruht (vgl. BGHZ 4, 167 [169] - DUZ -).

17

Ein Schlagwortschutz für die Klägerin wäre daher grundsätzlich nur dann nicht möglich, wenn neben ihr auch ein anderes Unternehmen der gleichen Branche Verkehrsgeltung für die schlagwortartigen Bezeichnungen "U.", "U.-Verlag" oder damit verwechselbare Bezeichnungen erlangt hätte. Das hat aber die Beklagte selbst nicht behauptet. Die Firma "U.-Druckerei und Verlagsanstalt GmbH" in Frankfurt ist nach ihrem Vorbringen lediglich in ihrem Bezirk als "U.-Druckerei" bekannt. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten kommt deshalb allenfalls ein räumlich begrenzter Schlagwortschutz in Betracht, der einer Verkehrsgeltung und damit einem Firmenschutz der Klägerin für das von den Bezeichnungen "U." und "U.-Verlag" beherrschte weitere Wirtschaftsgebiet der Bundesrepublik nicht ohne weiteres entgegensteht. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Druckerei, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei diesem Unternehmen im Vordergrund steht, einer anderen Branche zuzurechnen ist, wie das Berufungsgericht annimmt, die Revision jedoch bestreitet. Auch für die Firma "B. U. GmbH Buch- und Zeitschriftenverlag S.", die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts abgekürzt als "B. U." bezeichnet wird, hat die Beklagte nicht behaupten können, daß sie im Sinne der Verkehrsgeltung Eingang in die beteiligten Fachkreise und das lesende Publikum gefunden hätte. Deshalb steht auch die Namensführung dieser Firma der Verkehrsgeltung und damit dem Namensschutz der Klägerin nicht schon im Grundsatz entgegen. Für die übrigen Firmen, die sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ebenfalls des Wortes "U." in ihrer Firmenbezeichnung bedienen, hat die Beklagte überhaupt keine Angaben über Art und Umfang der Benutzung des Wortes "U." in der Firmenbezeichnung gemacht.

18

Sie kann sich schließlich auch der Klägerin gegenüber nicht darauf belaufen, sie habe selbst für die Wortfolge "U.-Verlag" im Zeitschriftenwesen Anerkennung im Verkehr gefunden. Da sie diese Bezeichnung erst im August 1952 gewählt hat, die Klage aber bereits im Januar 1953 erhoben worden ist, könnte sie die behauptete Verkehrsgeltung erst während des Verlaufs des Rechtsstreites, mithin in Verletzung des Namensrechts der Klägerin erlangt haben. Dieses Vorbringen ist daher rechtlich unbeachtlich.

19

Ist danach mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß die Benutzung der Bezeichnung "U." durch andere Firmen die Verkehrsgeltung für die Klägerin nicht schlechthin ausschloß, so war lediglich zu prüfen, ob die Verwendung des Wortes "U." durch andere Unternehmen, die an sich geeignet ist, die Verkehrsgeltung zu hindern oder zu zerstören, tatsächlich diese Wirkung gehabt hat. Das ist aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall. Das Berufungsgericht stützt sich für seine Feststellungen auf Auskünfte des Börsenvereins deutscher V.-Verbände sowie des Deutschen L.. Der Börsenverein hat bestätigt, daß der Buchhandel unter dem Namen "U." die Klägerin versteht. Der I. hat nach Durchführung einer Umfrage bei den Handelskammern M., N., W., H., S., F., K., F., D., E., K., M., B., H., H. und K. erklärt, daß in Kreisen des Buchverlagsgewerbes, des Buchhandels und überwiegend auch beim lesenden Publikum die Bezeichnungen "U.-Verlag", und "U." "eindeutig" Verkehrsgeltung im Sinne eines Hinweises auf das Unternehmen der Klägerin besäßen. Wenn es in der Auskunft vor der Zusammenfassung dieses Ergebnisses heißt, daß die Bezeichnungen "verhältnismäßig" eindeutig mit der Firma der Klägerin in Verbindung gebracht würden, so kann dies nach der rechtlich zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts nur den Sinn haben, daß zum mindesten ein nicht unerheblicher Teil der in Betracht kommenden Verkehrskreise die streitigen Bezeichnungen auf die Klägerin bezieht. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung für die Annahme der Verkehrsgeltung ausreichend.

20

Die Anforderungen an die Verkehrsgeltung sind grundsätzlich unabhängig davon, ob die Verkehrsgeltung für ein Wort der Umgangssprache oder ein Phantasiewort in Anspruch genommen wird. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind lediglich an den Nachweis der Verkehrsgeltung um so strengere Anforderungen zu stellen, je allgemeiner sich eine Bezeichnung im Sprachgebrauch befindet (RGZ 172, 129 [131]; RGZ 167, 171 [178]; Baumbach-Hefermehl 7. Aufl. Anm. 37 zu §16 UnlWG). Wenn aber der Deutsche I. nach Umfrage in den Bereichen der genannten I. in allen Teilen der Bundesrepublik und gerade in solchen, die für das Buchverlagswesen eine besondere Bedeutung besitzen, die Durchsetzung bejaht hat, und seine Auskunft mit der des zuständigen Fachverbandes übereinstimmt, so können die hierauf gestützten Feststellungen des Berufungsgerichts rechtlich nicht beanstandet werden.

21

3.

Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß nach der Verkehrsauffassung eine enge Berührung der Tätigkeitsgebiete der Parteien bestehe, wenngleich die Klägerin vorwiegend Bücher verlege, während die Beklagte sich in erster Linie mit dem Verlag von Zeitschriften befasse. Sowohl bei der Firma der Klägerin wie bei der der Beklagten bilde der Bestandteil "U.-Verlag" den Firmenkern. Der Zusatz "D." in der Firma der Beklagten werde vom Verkehr nicht hinreichend beachtet. Deshalb sei schon Verwechslungsgefahr im engeren Sinne gegeben, da der Verkehr die so bezeichneten Unternehmen einander gleichsetzen könne. Jedenfalls würde aber das Publikum irgendwie geartete Beziehungen zwischen den beiden Betrieben annehmen, so daß jedenfalls Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne begründet sei.

22

Da die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts selbständigen Schutz für die Bezeichnungen "U." und "U.-Verlag" genießt, ist die Verwechslungsgefahr schon dann gegeben, wenn durch den Gebrauch der Worte "U." oder "U.-Verlag" in der Firma der Beklagten eine Gedankenverbindung mit der Klägerin ausgelöst wird. Es entspricht dabei der ständigen Rechtsprechung, daß bei der Herübernahme einer Bezeichnung in eine andere Kennzeichnung die Gefahr von Verwechslungen nur dann beseitigt ist, wenn sie dort ihre Selbständigkeit derart verloren hat, daß sie aufhört, die Erinnerung an die ältere Kennzeichnung wachzurufen (RG JW 1932, 1858 - 4711 mit Schleife -; BGH GRUR 1954, 123 [125] - NSU-Fox -). Die Verwechslungsgefahr könnte deshalb nur dann als ausgeschlossen erachtet werden, wenn anzunehmen wäre, daß der Verkehr die Zusätze "GmbH" und "D." in der Firma der Beklagten als wesentlich ansehen würde.

23

Die Revision macht insoweit geltend, es sei nicht möglich, anzunehmen, daß der Verkehr zwar zwischen den schlagwortartigen Bezeichnungen "U." und "U.-Verlag" der Klägerin und "B. U", nicht dagegen zwischen den Kurzbezeichnungen der Klägerin und der Firma "U.-Verlag D." zu unterscheiden vermöge. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß die Unterscheidungskraft und damit auch die Verwechslungsgefahr nicht nur durch die einer Firmenbezeichnung an sich innewohnende oder durch die Durchsetzung erworbene Fähigkeit, unterscheidend zu wirken, bestimmt wird, sondern daß sie auch dadurch beeinflußt wird, ob der Firmeninhaber etwa ihr Auftreten in anderen Firmennamen geduldet hat (BGH GRUR 1952, 420 - Gumax -; 1955, 95 [96] -Buchgemeinschaft -). Diese Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, daß das Publikum durch das Nebeneinanderbestehen ähnlicher Bezeichnungen daran gewöhnt werde, auch auf Unterschiede zu achten, die ihm sonst entgehen würden (BGH GRUR 1955, 415 [417] - Arctuvan -; GRUR 1955, 484 [486] - Luxor -; GRUR 1955, 579 [582] - Sonne -).

24

Die Beklagte bezeichnet sich im Gegensatz zu der aus einer Zweigniederlassung der Klägerin hervorgegangenen, jetzt aber von dieser unabhängigen "B. U." als "U.-Verlag", weist also einen auf die Führung eines Verlagsgeschäftes hinweisenden Firmenbestandteil auf; auch steht bei der "B. U." die Ortsbezeichnung im Vordergrund. Vor allem ergibt sich aber aus der vom Berufungsgericht festgestellten Verkehrsgeltung der klägerischen Schlagworte "U." und "U.-Verlag", daß auch die "B. U." dieser Verkehrsgeltung keinen Abbruch getan hat. Wenn die Klägerin der "B. U." gegenüber keine Unterlassungsansprüche mehr erheben kann, so schließt dies keineswegs aus, daß die in Betracht kommenden Abnehmerkreise einer Täuschung ausgesetzt werden, wenn nunmehr auch die Beklagte als Verlagsgesellschaft unter dem Namen "U." auftritt. Hat sich der Verkehr daran gewöhnt, die "B. U." von der Klägerin zu unterscheiden, so ist noch keine Gewähr dafür gegeben, daß er dies auch gegenüber der Beklagten tun wird. Allein maßgebend für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist die Auffassung der beteiligten Verkehrskreise. Steht daher fest, daß die schlagwortartige Bezeichnung der Klägerin in ihrer Kennzeichnungskraft selbst durch einen ähnlichen Firmenbestandteil nicht geschwächt ist, dieser mithin einen Einfluß auf ihre Kennzeichnungskraft nicht gewonnen hat, so rechtfertigt sich bereits hieraus die Bejahung einer Verwechslungsgefahr für den vorliegenden Tatbestand (vgl. GRUR 1952, 419 [420] - Gumax -). Auch das Bestehen der "B. U." kann mithin nicht dazu führender Klägerin gegenüber dem von der Beklagten gewählten Firmennamen den Schutz zu versagen.

25

4.

Die Klägerin hat nicht behauptet, daß die Beklagte das Wort "U." in Alleinstellung gebraucht oder sich des Rechtes dazu berühmt hätte (BGH GRUR 1954, 123 [125] - NSU-Fox -; GRUR 1955, 487 [490] - Alpha -). Insoweit steht daher eine Verletzung der Rechte der Klägerin nicht in Frage. Nach ständiger Rechtsprechung darf sich aber die Verurteilung grundsätzlich nur gegen die konkrete Verletzungsform, also die tatsächlich benutzte Firma richten (BGHZ 4, 96 [102] - Urkölsch - BGH GRUR 1954, 70 [72] - Rohrbogen -). Ein allgemeines Verbot hat der erkennende Senat nur dann, für zulässig erachtet, wenn die fremde Bezeichnung in der Absicht gewählt ist, Verwechslungen herbeizuführen und deshalb eine einwandfreie Benutzung nicht zu erwarten ist (BGH GRUR 1955, 95 [96] - Buchgemeinschaft -). Das Berufungsgericht vertritt den Standpunkt, hier sei ein allgemeines Verbot der Verwendung der Bezeichnung "U." deshalb am Platze, weil die Beklagte das Wort "U." willkürlich und unter Anlehnung an eine in D. bestehende Übung größerer Firmen gewählt habe. Deshalb müsse bei der Prüfung, welcher Inhalt dem Unterlassungsgebot zu geben sei, in erster Linie das Interesse der Klägerin berücksichtigt werden. Es sei auch nicht klar, durch welchen Zusatz zu dem Wort "U." die Verwechslungsgefahr mit den der Klägerin geschützten Firmenabkürzungen ausgeräumt werden könne.

26

Dagegen wendet sich die Revision zu Recht. In einem Verletzungsprozeß läßt sich die Verwendung einer beanstandeten Bezeichnung nicht in allen ähnlichen Fallgestaltungen von vornherein übersehen. Der Annahme des Berufungsgerichts, es sei nicht möglich, eine Verwechslungsgefahr durch Zusätze zu vermeiden, kann nicht beigetreten werden. Denn es erscheint keineswegs schlechthin ausgeschlossen, daß auch im vorliegenden Fall Möglichkeiten gegeben sind, Verwechslungen mit der älteren Firma selbst bei Verwendung des streitigen Bestandteils auszuschließen. Eine Feststellung, daß die Beklagte den Firmenbestandteil "U." offensichtlich mißbräuchlich unter bewußter Anlehnung an die Firma der Klägerin gewählt habe, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Es muß daher der Beklagten überlassen bleiben, ob sie unter Beibehaltung des beanstandeten Firmenbestandteils die Verwechslungsgefahr in irgendeiner Form zu beseitigen vermag.

27

Da der Klägerin keine anderen Klagegründe zur Seite stehen, die eine weitergehende Verurteilung der Beklagten rechtfertigen können, mußte das Unterlassungsgebot danach dahin eingeschränkt werden, daß der Beklagten untersagt wird, die Bezeichnung "U.-Verlag D. GmbH" als Firma zu führen.

28

Die Wiederholungsgefahr folgt schon daraus, daß die Beklagte das Recht für sich in Anspruch nimmt, diese Firma zu benutzen (BGHZ 1, 241 [248]).

29

II.

Es ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt, daß die Löschung der beanstandeten Firma verlangt werden kann, wenn die Bezeichnung, so wie sie eingetragen ist und verkehrsüblich benutzt wird, eine Rechtsverletzung bedeutet (RGZ 114, 318 [321]). Es ist jedoch nicht angängig, die Beklagte zur Änderung der Firma und des Gesellschaftsvertrages zu verurteilen. Dem steht, wie die Revision mit Recht ausführt, schon entgegen, daß der Gesellschaftsvertrag nur durch die Gesellschafter geändert werden kann, die nicht identisch mit der Beklagten sind. Es muß im übrigen der Beklagten überlassen bleiben, ob sie ihre bisherige Firma durch eine andere ersetzen will. Der Urteilsausspruch mußte danach dahin abgeändert werden, daß die Beklagte verurteilt wird, die Löschung der für sie eingetragenen Firmenbezeichnung zu beantragen.

30

III.

Den Anspruch auf Schadensersatz, den das Landgericht zutreffend als Feststellungsanspruch gewertet hat, haben beide Vorinstanzen rechtlich bedenkenfrei aus den §§16 Abs. 2 UnlWG, 823 BGB abgeleitet. Das Verschulden der Beklagten hat das Berufungsgericht mit der Begründung bejaht, die Beklagte habe bei Aufwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen können, daß sie durch ihre Firmenbezeichnung die Rechte der Klägerin verletze. Diese Beurteilung läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen.

31

Das angefochtene Urteil mußte danach aufgehoben werden, soweit die Beklagte über den angegebenen Umfang hinaus verurteilt worden ist. Insoweit mußte die Klage abgewiesen werden.

32

Die Kostenentscheidung beruht auf §92 ZPO.

Birnbach Nastelski Christoph Weiss Nörr