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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.06.1953, Az.: V ZR 42/53

Zulässigkeit der Bewilligung eines "Ratenarmenrechts"; (Erweiternde) Auslegung des § 115 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO); Angemessenheit der Höhe eines an einen Rechtsanwalt zu zahlenden Kostenvorschusses; Verbindung der Bewilligung des Armenrechts mit einer Nachzahlungsanordnung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.06.1953
Aktenzeichen
V ZR 42/53
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1953, 10066
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle

Fundstellen

  • BGHZ 10, 139 - 147
  • JZ 1953, 607 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1953, 674-675 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1953, 1510-1511 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Konzessionierter Buchmacher Heinrich R. in H. L., F. straße ...,

Prozessgegner

Frau Erna R. geb. L., verwitwete H. in H. K., B. straße ...,

Amtlicher Leitsatz

Einer Partei, die imstande ist, ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie notwendigen Unterhalts die Prozeßkosten durch Ratenzahlungen zu bestreiten, ist das uneingeschränkte Armenrecht in Verbindung mit einer Nachzahlungsanordnung zu bewilligen.

Tenor:

[In Sachen...] wird der Revisionsbeklagten Erna R. für die Revisionsinstanz das Armenrecht bewilligt.

Ihr wird zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte der vom Vorsitzenden ausgewählte Rechtsanwalt Schneider und zur vorläufig unentgeltlichen Bewirkung von Zustellungen der zuständige Gerichtsvollzieher beigeordnet.

Gleichzeitig wird gemäß § 125 ZPO angeordnet, daß die Revisionsbeklagte an den ihr beigeordneten Rechtsanwalt monatlich 30 DM -dreißig-, erstmalig am 1. August 1953, während der Dauer der Revisionsinstanz zu zahlen hat.

Begründung

1

Die Revisionsbeklagte ist nach dem von ihr vorgelegten Zeugnis zur Erlangung des Armenrechts vom 31. März 1953 imstande, ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie (einen minderjährigen Sohn) notwendigen Unterhaltes zu den Kosten der Revisionsinstanz monatlich 30 DM beizutragen. Wie in einem solchen Falle bei der Bewilligung des Armenrechts zu verfahren sei und insbesondere ob die Bewilligung eines sogenannten "Ratenarmenrechts" zulässig sei, ist in Rechtsprechung und Schrifttum streitig.

2

I.

Die Entscheidung dieser Streitfrage hängt zunächst davon ab, ob man schon auf Grund einer erweiternden Auslegung des durch Gesetz vom 18. Dezember 1919 (RGBl 2114) geschaffenen Abs. 2 des § 115 ZPO, dessen Wortlaut nur die Bewilligung eines beschränkten (unvollständigen) Armenrechts, sei es in der Form des Quotenarmenrechts, sei es in der Form der Begrenzung auf bestimmte Gebühren (etwa nur auf die Gerichtsgebühren) oder auf bestimmte Auslagen (etwa die Kosten einer Beweisaufnahme), sei es schließlich nur für den einen bestimmten Gerichts- oder Anwaltsgebührenbetrag übersteigenden Betrag, vorsieht, die Gewährung des "Ratenarmenrechts" für zulässig erachtet. Eine solche erweiternde Auslegung des § 115 Abs. 2 ZPO wird von der einen Seite bejaht (Stein-Jonas-Schönke, 17. Aufl, Anm. VI, 5 zu § 115 ZPO; OLG Köln NJW 1949, 513 [OLG Köln 15.12.1948 - 3 W 182/48]; OLG Bamberg BayerJMBl 1951, 96) von der anderen Seite verneint (Rosenberg, Zivilprozeßrecht 5. Aufl, § 82 III 1 e; Gaedeke in JW 1936, 701 ff und in DR 1940, 1615 ff; KG in früher ständiger Rechtsprechung, so JW 1935, 1704; 1936, 614 und 738; neuerdings KG in JR 1950, 759). Der verneinenden Meinung ist beizutreten.

3

Dabei geben folgende Erwägungen den Ausschlag: In den Entscheidungen, welche die Gewährung des "Ratenarmenrechts" für zulässig halten, ist ausgesprochen, daß, wenn das "Ratenarmenrecht" dem Kläger, Berufungskläger oder Revisionskläger bewilligt wird, die in § 120 ZPO vorgesehene Rückwirkung auf den nichtarmen Gegner nicht eintritt (OLG Köln NJW 1949, 513 [OLG Frankfurt am Main 18.11.1948 - 1 U 144/48][OLG Köln 15.12.1948 - 3 W 182/48]; OLG Bamberg aaO) d.h. daß die Bewilligung des "Ratenarmenrechts" bei Anwendung des § 120 ZPO nicht als eine Art der beschränkten Bewilligung des Armenrechts (§ 115 Abs. 2 ZPO), sondern als unbeschränkte Bewilligung des Armenrechts zu behandeln ist. Aber § 120 ZPO gilt grundsätzlich für sämtliche Arten der Bewilligung des Armenrechts und müßte daher an sich auch bei Bewilligung des "Ratenarmenrechts"armenrechts gelten: Wenn nun aber § 120 ZPO bei Bewilligung des "Ratenarmenrechts", wie die eben erwähnten Entscheidungen es annehmen, nicht anwendbar sein soll, so ist dies Ergebnis mit Wortlaut und Zweck des § 120 ZPO nicht vereinbar. Das zwingt zu dem Rückschluß, daß die Bewilligung des "Ratenarmenrechts" auf Grund erweiternder Auslegung des § 115 Abs. 2 ZPO nicht zulässig ist. Zwar führt dieser Rückschluß zunächst nur dazu, daß dem Kläger, Berufungskläger oder Revisionskläger nicht das "Ratenarmenrecht" bewilligt werden kann; § 120 ZPO stünde nicht entgegen, wenigstens dem Beklagten, Berufungsbeklagten oder Revisionsbeklagten das "Ratenarmenrecht" zu gewähren. Aber für die Art der Gewährung des Armenrechts kann es nicht darauf ankommen, in welcher prozessualen Stellung sich die arme Partei befindet. Beide Parteien müssen in gleicher Weise behandelt werden; daher geht es nicht an, die Bewilligung des "Ratenarmenrechts" beim Kläger grundsätzlich abzulehnen, beim Beklagten aber grundsätzlich zuzulassen. Somit ist einer Partei, welche die Kosten des Prozesses ohne Beeinträchtigung des für sie (und ihre Familie) notwendigen Unterhalts nur in Raten zu bestreiten vermag, das Armenrecht uneingeschränkt zu bewilligen.

4

Der Beschluß des Oberlandesgerichts Hessen (Zivilsenat Kassel) vom 2. Februar 1949 (HessJMBl 1949, 51 ff), die Bewilligung des Armenrechts sei zu verweigern, wenn die Partei die Prozeßkosten zwar nicht auf einmal, wohl aber in Raten zahlen könne, ist nicht zu billigen. Dieser Beschluß betraf einen Fall, in welchem das Armenrecht für die Erhebung einer Klage erbeten war. Er ist damit begründet, daß die Bewilligung des "Ratenarmenrechts" nicht zulässig sei und zur Bewilligung des uneingeschränkten Armenrechts kein Anlaß bestehe. Dazu wird folgendes ausgeführt: Die Vorschrift, daß Termin zur mündlichen Verhandlung erst nach Zahlung der erforderten Prozeßgebühr bestimmt werden solle (§ 74 Abs. 2 Satz 1 GKG), sei nicht anzuwenden, wenn der Kläger glaubhaft mache, daß ihm die alsbaldige Zahlung der Gebühr mit Rücksicht auf seine Vermögenslage Schwierigkeiten bereiten würde (§ 74 Abs. 4 S 1 GKG); daher bedürfe ein Kläger, der die Gerichtskosten nur in Raten aufbringen und deshalb von der Vorwegleistungspflicht befreit werden könne, nicht der einstweiligen Befreiung von der Berichtigung der Gerichtskosten und Auslagen (§ 115 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und sei mithin nicht arm im Sinne des § 114 ZPO. Ebensowenig bedürfe ein solcher Kläger der Beiordnung eines Armenanwalts zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte (§ 115 Abs. 1 Nr. 3 ZPO); nach § 84 der Rechtsanwaltsgebührenordnung könne der Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber zwar einen angemessenen Vorschuß fordern und seine Tätigkeit von der Leistung dieses Vorschusses abhängig machen; unter einem angemessenen Vorschuß könne bei einer nur "beschränkt zahlungsfähigen Partei" aber nur ein entsprechend der Zahlungsfähigkeit der Partei bemessener Vorschuß verstanden werden.

5

Indem der vorerwähnte Beschluß einen Kläger, welcher von seiner Pflicht, die Prozeßgebühr vorauszuzahlen, auf Grund von § 74 Abs. 4 Satz 1 GKG befreit werden kann, nicht als arm im Sinne der §§ 114 ff ZPO ansieht, verkennt er, in welchem Verhältnis die §§ 114 ff ZPO und § 74 Abs. 4 S 1 GKG zu einander stehen. Darüber, ob und inwieweit ein Kläger "arm" ist, ist ausschließlich nach § 114 Abs. 1 und § 115 Abs. 2 ZPO zu entscheiden. Bei dieser Entscheidung hat die Vorschrift des § 74 Abs. 4 Satz 1 GKG deshalb außer Betracht zu bleiben, weil sie ihrem Wortlaut und Sinne nach voraussetzt, daß zuvor über die Bewilligung des Armenrechts befunden ist und nur für den Fall, daß dem Kläger das Armenrecht ganz oder teilweise versagt worden ist, hilsweise die Möglichkeit eröffnet, auch den nichtarmen Kläger von der Pflicht, die Prozeßgebühr vorweg zu entrichten, zu befreien. Nachdem § 519 Abs. 4 und § 554 Abs. 7 ZPO aufgehoben worden sind, würde übrigens der vorerwähnte Beschluß zu dem befremdenden Ergebnis führen, daß der Kläger, welcher die Prozeßgebühr nur in Raten aufbringen kann, anders, und zwar ungünstiger, zu behandeln wäre als der Berufungs- und Revisionskläger in gleicher wirtschaftlicher Lage, und überdies würde nach dem vorerwähntens Beschluß der Kläger schlechter gestellt sein als der Beklagte oder Rechtsmittelbeklagte, der Gerichtsgebühren im voraus überhaupt nicht zu entrichten hat und bei dem deshalb die Frage, ob er die Gerichtsgebühren ratenweise bezahlen kann, gar nicht aufzuwerfen ist.

6

Unzutreffend ist es ferner, wenn der vorerwähnte Beschluß annimmt, unter einem angemessenen Vorschuß im Sinne des § 84 der Rechtsanwaltsgebührenordnung sei nur ein solcher Vorschuß zu verstehen, den die Partei nach ihren Vermögens- oder Einkommensverhältnissen zahlen könne, also gegebenenfalls ein in Raten zu zahlender Vorschuß. In welcher Höhe ein an den Rechtsanwalt zu zahlender Vorschuß angemessen ist, ergibt sich aus dem Zweck des § 84 der Rechtsanwaltsgebührenordnung; durch den Vorschuß soll der Rechtsanwalt wegen seiner Ansprüche an Gebühren und Auslagen gesichert werden. Mit diesem Zweck ist die Annahme unvereinbar, daß der Rechtsanwalt sich unter Umständen mit einem ratenweise gezahlten Vorschuß begnügen müsse. Der Rechtsanwalt kann im übrigen schon die Übernahme der Vertretung einer Partei und nicht nur, wenn er die Vertretung bereits übernommen hat, einzelne Tätigkeiten davon abhängig machen, daß ihm ein Vorschuß geleistet wird, der ihn wegen seiner vorgenannten Ansprüche sicherstellt, und kann die Partei, welche sich zu einer solchen Sicherstellung außerstande erklärt darauf verweisen, daß sie die Beiordnung eines Armenanwalts oder im Parteiprozesse die Beiordnung eines anderen Vertreters (§ 116 ZPO) beantragen möge.

7

Daß einer Partei, welche eine Klage erheben will, das Armenrecht nicht mit der Begründung versagt werden kann, sie sei in der Lage, die Prozeßgebühr und, beim Anwaltsprozeß, den Vorschuß für den Rechtsanwalt nach und nach, etwa durch Ersparnisse aus ihrem Einkommen, aufzubringen und möge mit der Klage zuwarten, bis sie über die notwendigen Geldmittel verfüge, versteht sich von selbst. Die vom Gesetzgeber vorgesehene Möglichkeit, für eine Klage das Armenrecht zu bewilligen, verfolgt den Zweck, daß die arme Partei bei der klageweisen Verfolgung ihrer Ansprüche, soweit sie hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, nicht schlechter gestellt werden solle, als die nichtarme Partei Wenn man nun einem Kläger, welcher ohne Beeinträchtigung des für ihn (und seine Familie) notwendigen Unterhalts die Prozeßkosten nur ratenweise zu bestreiten vermag, das Armenrecht verweigern und ihn darauf verweisen wollte, die Klageerhebung aufzuschieben, so liefe das darauf hinaus, daß ein solcher Kläger in unzulässiger Weise benachteiligt würde. Wenn jemand für eine von ihm zu erhebende Klage das Armenrecht beantragt und nachweist, daß er arm im Sinne des § 114 Abs. 1 oder des § 115 Abs. 2 ZPO ist, darf das Gericht auf Grund der Erwartung, daß der Antragsteller zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt nicht mehr arm sein werde, weder das Armenrecht versagen noch die Entscheidung über das Armenrechtsgesuch zurückstellen; das Gericht hat über das Armenrechtsgesuch alsbald und auf Grund der gegenwärtigen Verhältnisse des Antragstellers zu befinden. Die vorstehenden Erwägungen treffen auch auf die Fälle zu, daß das Armenrecht für die Einlegung der Berufung oder Revision oder von dem Beklagten oder Rechtsmittelbeklagten erbeten wird. Weder der Rechtsmittelkläger noch der Beklagte oder Rechtsmittelbeklagte brauchen sich, wenn sie nach ihren gegenwärtigen Verhältnissen arm sind und deswegen das Armenrecht erbitten, auf eine zu erwartende künftige Besserung ihrer Verhältnisse verweisen zu lassen.

8

Da es also einerseits nicht zulässig ist, einer Partei, welche die Prozeßkosten nur in Raten aufbringen kann, das Armenrecht von vornherein zu versagen oder, indem die Entscheidung über das Armenrechtsgesuch aufgeschoben wird, mindestens einstweilen vorzuenthalten, und da andererseits die Gewährung des Ratenarmenrechts in erweiternder Auslegung des § 115 Abs. 2 ZPO gleichfalls unzulässig ist, so muß und kann einer solchen Partei das Armenrecht je nach Lage des Falles entweder gemäß § 114 Abs. 1 ZPO unbeschränkt oder mit den in § 115 Abs. 2 ZPO vorgesehnen Beschränkungen gewährt werden.

9

II.

Mit dem Beschluß, durch den einer Partei, welche die Prozeßkosten (gegebenenfalls einschließlich des Vorschusses, welchen ihr Anwalt auf Grund des § 84 der Rechtsanwaltsgebührenordnung verlangen kann) voraussichtlich in Raten zu zahlen vermag, das Armenrecht bewilligt wird, kann aber ein Nachzahlungsbeschluß (§ 125 ZPO) verbunden werden, der die zum Armenrecht zugelassene Partei zur ratenweisen Nachzahlung derjenigen Beträge verpflichtet, von deren Berichtigung sie durch Bewilligung des Armenrechts einstweilen len befreit war (so KG in JR 1950, 759; OLG Celle in NJW 1951, 80 [OLG Celle 10.03.1950 - 2 W 66/50]; OLG Stuttgart (Nebensitz Karlsruhe) in JR 1950, 282). Die hiergegen erhobenen Bedenken sind nicht stichhaltig.

10

Es ist geltend gemacht worden (so insbesondere KG in DR 1939, 793), die Verbindung der Bewilligung des Armenrechts mit einer vorausgegangenen Nachzahlungsanordnung sei widerspruchsvoll, weil man das Armenrecht nicht gleichzeitig gewähren und entziehen könne. Dem ist entgegenzuhalten, daß die Nachzahungsanordnung nicht eine besondere Art der Entziehung des Armenrechts ist, sondern daß Entziehung des Armenrechts und Nachzahlungsanordnung von einander verschiedene Maßnahmen sind. Das zeigt sich schon darin, daß die Nachzahlungsanordnung nach Beendigung der Instanz und sogar des Rechtsstreits ergehen kann, wogegen das Armenrecht für den Rechtsstreit nicht mehr entzogen werden kann, wenn die Instanz (RG HRR 1927 Nr. 412) oder der Rechtsstreit beendet ist. Innerhalb der Instanz hat das Gericht zwar die Möglichkeit der Wahl zwischen der Entziehung des Armenrechts und einer bloßen Hachzahlungsanordnung. Auch hier zeigt sich indessen in zweifacher Beziehung, daß beide Maßnahmen wesentlich von einander verschieden sind. Bei der Nachzahlungsanordnung hat das Gericht freieren Spielraum; es kann insbesondere Ratenzahlungen gestatten und damit eine wirtschaftliche Lage der Partei berücksichtigen, der sich, wie unter I ausgeführt worden ist, bei der Gewährung des Armenrechts und folgeweise auch bei seiner Entziehung nicht Rechnung tragen läßt. Ferner ist die bloße Nachzahlungsanordnung für die Anwendbarkeit des § 120 ZPO bedeutungslos, die Gewährung oder Entziehung des Armenrechts dagegen gegebenenfalls bedeutsam.

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Daß die Nachzahlungsanordnung nicht erst nach Beendigung des Rechtsstreits, sondern schon während des Rechtsstreits ergehen kann, läßt sich nicht ernstlich bezweifeln nach dem Wortlaut des § 125 ZPO kann sie jederzeit erlassen werden, sobald die arme Partei zur Zahlung der Beträge imstande ist, von deren Berichtigung sie nach Maßgabe des ihr bewilligten Armenrechts einstweilen befreit war. Angesichts des Zwecks des § 125 ZPO, die arme Partei in dem frühestmöglichen Zeitpunkt zur Zahlung heranzuziehen, braucht das Gericht, wenn von vornherein angenommen werden kann, daß die arme Partei fortlaufend bestimmte Ratenzahlungen zu leisten vermag, nicht den umständlichen Weg einzuschlagen, jeweils eine neue Nachzahlungsanordnung zu beschließen, so oft die arme Partei etwa von Monat zu Monat eine Rate aufbringen kann; das Gericht kann vielmehr unter den erwähnten Umständen im voraus eine einheitliche Nachzahlungsanordnung, und zwar auch gleichzeitig mit der Gewährung des Armenrechts, erlassen; dadurch wird die betroffene Partei nicht beschwert, weil sie, sobald sich ihre Leistungsfähigkeit zu ihren Ungunsten ändert, beanspruchen kann, daß die Nachzahlungsanordnung eingeschränkt oder aufgehoben wird.

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Wie jede andere Nachzahlungsanordnung, welche der Partei Ratenzahlung gestattet, muß auch die mit der Bewilligung des Armenrechts verbundene Nachzahlungsanordnung gegebenfalls aussprechen, zu welchem Teile die zu zahlenden Raten an die Gerichtskasse und an den Armenanwalt zu entrichten sind. Wie lange und bis zu welchem Gesamtbetrage die Raten zu entrichten sind, braucht dagegen nicht ausgesprochen zu werden, weil es sich aus den Umständen ergibt. Die Ratenzahlungen an die Gerichtskasse hören auf, sobald und sooft durch sie die nach §§ 74 ff GKG jeweils fällige Gerichtsgebühr oder ein gemäß § 84 Abs. 1 GKG zu zahlender Auslagenvorschuss gedeckt ist. Die Ratenzahlungen an den Armenanwalt enden, sobald sie den Betrag des angemessenen Vorschusses erreichen, den der Anwalt auf Grund des § 84 der Rechtsanwaltsgebührenordnung fordern kann. Da die Höhe sowohl der Gerichtsgebühren als auch des dem Anwalt zu zahlenden angemessenen Vorschusses von der Höhe des Streitwerts abhängt, ist es bei der Verbindung der Armenrechtsbewilligung mit einer Nachzahlungsanordnung notwendig, den Streitwert erforderlichen falls alsbald festzusetzen, weil sonst nicht feststellbar ist, wann die Verpflichtung zu Ratenzahlungen endet.

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Wenn die arme Partei die ihr aufgegebenen Ratenzahlungen nicht öder nicht vollständig bewirkt, dann setzt sie sich folgenden Nachteilen aus: Wenn Ratenzahlungen zugunsten der Gerichtskasse angeordnet sind und infolge unterbliebener oder unzureichender Ratenzahlungen eine fällige Gerichtsgebühr nicht beglichen worden ist, kann die Gerichtskasse die nicht beglichene Gerichtsgebühr bis zum Betrag der rückständigen Raten beitreiben. Wenn Ratenzahlungen zugunsten des Armenanwalt auf dessen Anspruch auf angemessenen Vorschuß angeordnet worden sind und die arme Partei mit diesen Ratenzahlungen im Rückstand ist, dann ist der Armenanwalt berechtigt seine Tätigkeit für die arme Partei auszusetzen, bis die rückständigen Räten bezahlt sind.

14

III.

Da die Revisionsbeklagte ausweislich des Armenzeugnisses ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie notwendigen Unterhalts die Prozeßkosten nur durch Ratenzahlungen von 30 DM bestreiten kann, war ihr gemäß den Ausführungen unter I das uneingeschränkte Armenrecht zu bewilligen; da sie im Berufungsrechtszug obgesiegt hat, war nicht zu prüfen, ob ihre Rechtsverteidigung im Revisionsrechtszug hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Gemäß den Ausführungen unter II war aber mit der Bewilligung des uneingeschränkten Armenrechts eine Nachzahlungsanordnung (§ 125 ZPO) zu verbinden, und zwar, da die Antragstellerin Revisionsbeklagte ist, lediglich zugunsten des ihr beigeordneten Anwalts.

Dr. Tasche
Dr. v. Normann