Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.08.1989, Az.: BVerwG 7 B 102/89
Sachverständiger; Gutachten; Beurteilungsermächtigung; Beweismittel; Umfang der Aufklärungspflicht; Maßgeblichkeit der sachlichrechtlichen Auffassung des Gerichts; Anforderungen an Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Beurteilungsspielraum des Sachverständigengremiums des IMPP; Eignung von Prüfungsfragen; Zugehörigkeit einer Frage zum Prüfungsstoff; Sachverständigengutachten zur Klärung der Frage ob Beurteilungsspielraum überschritten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.08.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 102/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 12285
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Münster - 19.02.1988 - AZ: 1 K 1648/86
- OVG Münster - 13.04.1989 - AZ: 22 A 623/88
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBL 1989, 1196
- DVBl 1989, 1196 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1990, 442 (amtl. Leitsatz)
- NVWZ 1990, 66
- NVwZ 1990, 66 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ein Sachverständigengutachten über eine Frage, die der Prüfer im Rahmen seiner Beurteilungsermächtigung zu beantworten hat, ist in aller Regel kein geeignetes Beweismittel, um die Überschreitung des Beurteilungsspielraums nachzuweisen.
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 4. August 1989
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und Dr. Bardenhewer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. April 1989 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger wendet sich gegen einen Prüfungsbescheid des Beklagten, mit dem seine zweite Wiederholungsprüfung des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung für endgültig nicht bestanden erklärt worden ist. Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, von den 290 Fragen habe er nur 156 richtig beantwortet und damit die Mindestzahl von 158 richtigen Antworten nicht erreicht. Der Kläger hält mehrere Fragen für unzulässig, unlösbar, fehlerhaft gestellt oder fehlerhaft bewertet. Er begehrt, daß der Beklagte verpflichtet wird, ihm ein Zeugnis über des Bestehen der Prüfung auszuhändigen, hilfsweise, ihn zu einer weiteren Prüfungswiederholung zuzulassen.
Die in der ersten Instanz teilweise erfolgreiche Klage wurde in der Berufungsinstanz in vollem Umfang abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde.
Die Beschwerde hält - entgegen dem Berufungsurteil - die Prüfungsfrage A 45 des zweiten Prüfungstages für fehlerhaft. In dieser Prüfungsfrage ging es um die Anreicherung von im einzelnen aufgeführten Substanzen in bestimmten Geweben bei toxischer Belastung des Organismus. Nach Meinung der Beschwerde hätte das Berufungsgericht zur Klärung des Begriffs der Anreicherung ein Sachverständigengutachten einholen müssen. Sie erhebt insoweit die Aufklärungsrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 86 Abs. 1 VwGO).
Der Vorwurf, das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des beschließenden Senats ausgeführt (UA S. 7), die Entscheidung über die Fehlerhaftigkeit einer Prüfungsfrage sei von dem hierfür allein zuständigen Sachverständigengremium des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen - IMPP - im Rahmen seines Beurteilungsspielraums zu treffen; darauf, wie andere Sachverständige die Prüfungsfrage beurteilten, komme es rechtlich nicht an. Von diesem - für den Umfang der Aufklärungspflicht maßgeblichen - sachlich-rechtlichen Ausgangspunkt kam die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht in Betracht; denn das Sachverständigengremium des IMPP hat die Prüfungsfrage - auch in mehreren gegenüber dem Verwaltungsgericht abgegebenen Stellungnahmen - als fehlerfrei erachtet. Übrigens weist die Beschwerde selbst darauf hin, daß das Sachverständigengremium des IMPP und das im erstinstanzlichen Verfahren vom Verwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten den Begriff der Anreicherung im gleichen Sinne verwenden. Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, daß dem Berufungsgericht weitere Ermittlungen hätten notwendig erscheinen müssen. Auch der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat weitere Ermittlungen offenbar nicht für notwendig gehalten, denn er hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 13. April 1989 keinen Beweisantrag gestellt.
Soweit die Beschwerde im Zusammenhang mit der Prüfungsfrage A 22 des zweiten Prüfungstages der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) beimißt, fehlt es schon an einer den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Darlegung. Hierfür ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlich, daß eine konkrete, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts formuliert und angegeben wird, worin ihre allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Mit den in der Beschwerde angesprochenen Fragen, insbesondere der Frage nach der "Grenzziehung zwischen den Gegenstandskatalogen", der Frage, ob sich das IMPP "auf der sicheren Seite halten muß" und der Frage nach der Zulässigkeit eines Sachverständigenbeweises zur Klärung der Einhaltung dieser dem IMPP gezogenen Grenze werden rechtsgrundsätzlich bedeutsame Fragen nicht ordnungsgemäß aufgeworfen.
Daß dem Sachverständigengremium des IMPP bei der Festlegung der Prüfungsfragen und -antworten der prüfungsrechtliche Beurteilungsspielraum zusteht, ist bereits geklärt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 1983 - BVerwG 7 C 99.82 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 187 = DVBl. 1984, 479 = DÖV 1984, 804 [BVerwG 18.11.1983 - BVerwG 7 C 75.82] = NJW 1984, 2650). Im Rahmen dieses Spielraums hat das Gremium auch über die Eignung der Prüfungsfragen und insbesondere darüber zu entscheiden, ob eine Prüfungsfrage zum vorgeschriebenen Prüfungsstoff gehört. Die fachwissenschaftliche Entscheidung hierüber ist eine Aufgabe, die in seiner alleinigen Zuständigkeit liegt. Ein Sachverständigengutachten zu einer in den prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraum fallenden Frage würde, wann es zu einer abweichenden Auffassung gelangt, lediglich die Vielfalt der wissenschaftlichen Auffassungen, nicht aber die Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Sachverständigengremiums des IMPP beweisen. Denn die Grenze des Beurteilungsspielraums wird nicht schon dann überschritten, wenn das Gremium eine Auffassung vertritt, die von anderen Sachverständigen nicht geteilt wird, selbst wenn diese Sachverständigen eine "herrschende Meinung" vertreten und dem Gremium vorwerfen, nicht "auf der sicheren Seite" zu stehen. Deshalb ist ein Sachverständigengutachten über eine Frage, die der Prüfer im Rahmen seiner Beurteilungsermächtigung zu beantworten hat, in aller Regel kein geeignetes Beweismittel, um die Überschreitung des Beurteilungsspielraums nachzuweisen. Eine Überschreitung liegt erst dann vor, wenn der Bereich des wissenschaftlich Diskutablen und damit der Bereich der fachwissenschaftlichen Erkenntnis, innerhalb dessen dem Prüfer die Entscheidung zusteht, verlassen wird. So ist, wie der beschließende Senat schon wiederholt entschieden hat, eine Entscheidung durch den prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraum dann nicht mehr gedeckt, wenn sie auf einer derart eklatanten und außerhalb jedes vernünftigen Rahmen liegenden Fehleinschätzung beruht, daß sich ihr Ergebnis einem unbefangenen Dritten als gänzlich unhaltbar aufdrängen muß (vgl. Beschluß vom 12. November 1979 - BVerwG 7 B 228.79 - Buchholz a.a.O. Nr. 121 = DÖV 1980, 380). In derartigen Fällen bedarf es jedoch in aller Regel nicht erst eines Sachverständigengutachtens, um die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung nachzuweisen.
Bei Anlegung dieses Maßstabes bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß das Sachverständigengremium des IMPP die Zugehörigkeit der Frage A 22 des zweiten Prüfungstages zum Prüfungsstoff des Ersten Abschnitts derÄrztlichen Prüfung unter Überschreitung seiner Beurteilungsermächtigung bejaht hat. Auch hinsichtlich der von der Beschwerde des weiteren beanstandeten Frage A 40 des ersten Prüfungstages fehlt es an jeglichem Indiz für eine willkürliche Beurteilung durch das Gremium.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.
[...] die Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.