Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.11.1983, Az.: BVerwG 7 C 75.82
Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis bei einem Wohnsitz im Inland
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.11.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 75.82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11835
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt am Main - 26.08.1980 - AZ: VI/1 E 2044/79
- VGH Hessen - 29.06.1982 - AZ: II OE 119/80
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DÖV 1984, 430-432
- DÖV 1984, 804-806
- MDR 1984, 696-697 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis, der im Zeitpunkt des Erwerbs dieser Erlaubnis seinen Wohnsitz im Inland gehabt hat, hat keinen Anspruch auf fahrprüfungsfreie Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis gemäß § 15 Abs. 1 StVZO a.F. oder § 15 Abs. 1 und 2 StVZO n.F.
Redaktioneller Leitsatz
Jemand, der zu dem Zeitpunkt als er eine ausländische Fahrerlaubnis erworben hat, seinen Wohnsitz im Inland hatte, kann die Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis nicht gemäß § 15 Abs. 1 StVZO a.F. oder § 15 Abs. 1 und 2 StVZO beanspruchen, ohne eine Fahrprüfung abzulegen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 18. November 1983
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Klamroth, Willberg, Kreiling und Seebass
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Juni 1982 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der in Granada/Spanien geborene Kläger begehrt gemäß § 15 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO - aufgrund seiner spanischen Fahrerlaubnis die erleichterte Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis der Klasse 3, ohne eine Prüfung ablegen zu müssen. Er lebt seit 1967 in der Bundesrepublik Deutschland. Im September 1973 reiste er nach Beendigung seines damals bestehenden Arbeitsverhältnisses nach Spanien zurück, gab jedoch seinen hiesigen Wohnsitz nicht auf. Am 28. November 1973 wurde ihm in Barcelona ein spanischer Führerschein für Personenkraftwagen und Lastkraftwagen bis 3 500 kg ausgestellt. Laut Bescheinigung der Frankfurter Firma Heinz Daniel vom 5. Dezember 1973 nahm er am 1. Dezember 1973 eine Tätigkeit in dieser Firma auf. Ab 10. Januar 1974 war auf seinen Namen ein Kraftfahrzeug mit Frankfurter Kennzeichen zugelassen.
Am 19. Oktober 1978 beantragte der Kläger die Erteilung der seiner spanischen Fahrerlaubnis entsprechenden deutschen Fahrerlaubnis der Klasse 3. Der Beklagte entsprach diesem Antrage nicht. Die daraufhin vom Kläger erhobene Klage wurde von beiden Vorinstanzen als unbegründet abgewiesen. In dem Urteil des Berufungsgerichts heißt es: Der Kläger könne die deutsche Fahrerlaubnis ohne zusätzliche Prüfung nicht beanspruchen. Er erfülle die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 4 StVZO schon deswegen nicht, weil er zu keiner Zeit berechtigt gewesen sei, mit seinem spanischen Führerschein im Inland ein Kraftfahrzeug zu führen. Die §§ 4 und 5 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr - IntVO - berechtigten nur außerdeutsche Kraftfahrzeugführer, mit ihrem ausländischen Fahrausweis vorübergehend, und zwar bis zu einem Jahr im Inland zu fahren. Außerdeutscher Kraftfahrzeugführer sei ein Kraftfahrer, der bisher mit seinem Lebensmittelpunkt im Ausland Kraftfahrzeugführer gewesen sei. Der Kläger habe jedoch die spanische Fahrerlaubnis im November 1973 erworben, als er bereits seit 1967 den Wohnsitz im Bundesgebiet gehabt habe. Der zwischenzeitliche Aufenthalt in Spanien vom 13. September bis 1. Dezember 1973 habe seinen inländischen Wohnsitz nicht berührt. - Darüber hinaus scheitere das Begehren des Klägers daran, daß sich seine einjährige Fahrberechtigung, falls sie Ende November 1973 bei seiner Rückkehr aus Spanien gemäß §§ 4 und 5 IntVO im Inland bestanden habe, nur bis Ende November 1974 erstreckt habe. Der Kläger habe jedoch die Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis erst im Oktober 1978 und damit fast vier Jahre nach diesem Zeitpunkt beantragt.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 4 IntVO. Diese Vorschrift berechtige zur Erleichterung des internationalen Kraftfahrzeugverkehrs jeden, der im Ausland eine Fahrerlaubnis erworben habe - sei er In- oder Ausländer -, bis zur Umschreibung der Fahrerlaubnis ein Jahr lang im Inland zu fahren. Die einschränkende Auslegung, die das Berufungsgericht dem Begriff des ausländischen Kraftfahrzeugführers gegeben habe, sei fehlerhaft. Sie werde von der Verkehrssicherheit nicht gefordert und führe dazu, daß beispielsweise einem Inländer, der im Ausland unter strengen Voraussetzungen eine Fahrprüfung bestanden habe, die erleichterte Umschreibung versagt bleibe. - Der weitere Ablehnungsgrund des Berufungsgerichts verletze den § 15 Abs. 1 Nr. 4 StVZO.
Der Beklagte hat sich zu der Revision nicht geäußert.
II.
Die Revision des Klägers kann keinen Erfolg haben.
Die angefochtene Ablehnung des Antrags des Klägers, ihm als Inhaber der spanischen Fahrerlaubnis die deutsche Fahrerlaubnis fahrprüfungsfrei zu erteilen, beruht auf der Anwendung des § 15 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der damals geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1974 (BGBl. I S. 3193) und der Verordnung vom 6. November 1979 (BGBl. I S. 1794) - StVZO -; sie beruht weiterhin auf der Anwendung der §§ 4 und 5 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr vom 12. November 1934 (RGBl. I S. 1137) in der Fassung der Verordnung vom 18. April 1940 (RGBl. I S. 662) - IntVO -, die außerdeutschen Kraftfahrzeugführern gestatten, vorübergehend - nämlich bis zu einem Jahr, beginnend mit dem Tage des Grenzübertritts - mit ihrer ausländischen Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge im Inland zu führen. Inzwischen sind der § 15 StVZO und die §§ 4 und 5 IntVO geändert worden; sie gelten jetzt in der Fassung der am 1. Januar 1983 in Kraft getretenen Dritten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 23. November 1982 (BGBl. I S. 1533). Für die Verpflichtungsklage, mit der der Kläger sein Begehren weiterverfolgt, ist es unerheblich, ob sie nach altem oder nach neuem Recht beurteilt wird. In beiden Fällen hat das Berufungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen.
§ 15 StVZO, der für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis den erleichterten - nämlich fahrprüfungsfreien - Erwerb der deutschen Fahrerlaubnis vorsieht, begünstigt nach der nunmehr ausdrücklichen Regelung des Absatzes 1 Satz 1 der neuen Fassung (n.F.) nur den Inhaber einer solchen ausländischen Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Geltungsbereich dieser Verordnung berechtigt hat. Nichts anderes gilt für § 15 Abs. 1 StVZO alter Fassung (a.F.). Davon ist das Berufungsgericht zu Recht ausgegangen. Die Vorschrift des § 15 Abs. 1 a.F. enthält zwar insoweit keine ausdrückliche Regelung; sie setzt aber für die von ihr vorgesehene Vergünstigung voraus, daß sich der Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis seit einem Jahr überwiegend im Inland aufgehalten und während dieser Zeit ein Kraftfahrzeug der beantragten Fahrzeugklasse geführt hat. Das schließt zwangsläufig ein, daß die ausländische Fahrerlaubnis zum Führen im Inland berechtigt hat. Diese Berechtigung war und ist nur "außerdeutschen Kraftfahrzeugführern" im Sinne von § 4 IntVO alter und neuer Fassung unter den dort genannten Voraussetzungen vorübergehend gegeben. Auch die amtliche Begründung (BR-Drucks. 648/68 S. 3) der Fassung des § 15 Abs. 1 StVZO durch die Verordnung vom 19. Dezember 1968 (BGBl. I S. 1361), mit der die Voraussetzung der nachgewiesenen inländischen Fahrpraxis eingeführt wurde, geht für die Anwendung dieser Vorschrift davon aus, daß der Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug gemäß den §§ 4 und 5 IntVO ein Jahr lang im Inland führen durfte, also dazu berechtigt war.
Das Berufungsgericht hat weiterhin zu Recht entschieden, daß außerdeutscher Kraftfahrzeugführer im Sinne des § 4 IntVO a.F. mit der Berechtigung, vorübergehend - d.h. ein Jahr, beginnend mit dem Tage des Grenzübertritts - im Inland zu fahren, nicht ist, wer bei Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis seinen Lebensmittelpunkt und damit seinen Wohnsitz im Inland gehabt hat. Diese Auffassung des Berufungsgerichts, die auch der zu § 4 IntVO ergangenen Ausführungsanweisung vom 4. Januar 1934 (RVerkBl. B S. 3) zugrunde liegt, ist die allgemein herrschende (insbesondere OVG Bremen in VRS 34, 318; OLG Stuttgart in VRS 35, 48 = DAR 1968, 82; KG in VRS 38, 205 f.; OLG Celle in VRS 51, 298; Eckhardt in DAR 1974, 281; Bouska in Verkehrsdienst 1980, 245 [249]; einschränkend BayVGH in BayVBl. 1982, 500 [501]). Ihr ist zuzustimmen. Die §§ 4 und 5 IntVO a.F. gestatten eine Ausnahme von der Regel, daß zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland die deutsche Fahrerlaubnis erforderlich ist (§ 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG -; §§ 4 f. StVZO). Die Ausnahme bezweckt, den zwischenstaatlichen Kraftfahrzeugverkehr zu erleichtern. Der im Ausland lebende Kraftfahrer soll mit seinem Kraftfahrzeug in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und dort fahren dürfen, solange seit seiner letzten Einreise noch kein Jahr verstrichen ist. Von dieser Ausnahmeregelung wird nicht derjenige erfaßt, der seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland begründet hat und während dieser Zeit eine ausländische Fahrerlaubnis oder einen internationalen Führerschein erwirbt. In einem solchen Falle fehlt es von vornherein an dem von den §§ 4 und 5 IntVO vorausgesetzten "internationalen Kraftfahrzeugverkehr", insbesondere an der Voraussetzung der bloß vorübergehenden Einreise des Inhabers der ausländischen Fahrerlaubnis. Vielmehr greift das in der bestehenden Fahrerlaubnispflicht (§ 2 StVZO) zum Ausdruck kommende verkehrspolizeiliche Interesse Platz, die Sicherheit des inländischen Kraftfahrzeugverkehrs dadurch zu gewährleisten, daß alle Personen, die im Inland ansässig sind und infolgedessen dort den Schwerpunkt ihrer Teilnahme am Straßenverkehr haben, die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nur durch die deutsche Fahrerlaubnis erlangen können, die bei der für ihren Wohnort "zuständigen örtlichen Behörde" (§ 68 Abs. 2 StVZO) zu beantragen ist. Dementsprechend hat nunmehr § 4 IntVO n.F. ausdrücklich ausgesprochen, daß die Kraftfahrer, die im Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen Fahrerlaubnis ihren ständigen Aufenthalt im Inland hatten, von der Ausnahmeregelung dieser Vorschrift nicht erfaßt sind. Ebenso hat sich die Bundesrepublik Deutschland durch das am 3. August 1979 (BGBl. II S. 932) in Kraft getretene internationale "Übereinkommen über den Straßenverkehr" vom 8. November 1968 (BGBl. 1977 II S. 811) - sog. Wiener Übereinkommen - in Art. 41 Abs. 6 Buchst. a, der gemäß Art. 1 Abs. 2 des Zustimmungsgesetzes vom 21. September 1977 (BGBl. II S. 809) unmittelbar anzuwenden ist, ausdrücklich von der Verpflichtung freigestellt, nationale Führerscheine anzuerkennen, die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei für Personen ausgestellt worden sind, die im Augenblick ihrer Ausstellung ihren ordentlichen Wohnsitz in ihrem - der Bundesrepublik - Hoheitsgebiet hatten.
Der Gleichheitssatz ist entgegen der Revision nicht verletzt. Es ist nicht willkürlich, nur eine solche - einem Deutschen
Deutschen oder Ausländer erteilte - ausländische Fahrerlaubnis im Inland vorübergehend anzuerkennen und ohne weitere Kenntnisprüfung in die deutsche Fahrerlaubnis "umzutauschen", die vor - aber nicht nach - Begründung des inländischen Wohnsitzes erworben worden ist. Dem im Inland Ansässigen ist, auch wenn er Ausländer ist, zuzumuten, die Fahrerlaubnis bei der für seinen inländischen Wohnsitz zuständigen Behörde (§ 68 Abs. 2 StVZO) nach inländischem Recht zu erwerben; er ist nicht auf die Vergünstigung angewiesen, die den im Ausland Lebenden gewährt wird, wenn diese Personen mit ihrem Kraftfahrzeug das Bundesgebiet bereisen wollen. Zudem verhindert der Ausschluß der Anerkennungs- und "Umtausch"fähigkeit einer ausländischen Fahrerlaubnis, die im Zeitraum inländischen Wohnsitzes erworben ist, von vornherein, daß ein Kraftfahrer, dem die Fahrerlaubnis für das Inland nicht erteilt oder entzogen worden ist, die regulären deutschen Vorschriften über die Fahrerlaubnis dadurch umgehen kann, daß er im Ausland eine Fahrberechtigung erwirbt, ohne seinen Wohnsitz tatsächlich - und nicht nur zum Schein - dorthin (zurück)zuverlegen. Ob die ausländischen Anforderungen an die Fahrerlaubnisprüfung den inländischen gleichwertig sind, ist dabei unerheblich.
Der Kläger hatte, als er die spanische Fahrerlaubnis am 28. November 1979 erwarb, seinen Wohnsitz unverändert in der Bundesrepublik Deutschland. Das hat das Berufungsgericht in Würdigung des von ihm festgestellten Sachverhalts ohne Rechtsirrtum ausgeführt. Gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Revision Verfahrensrügen nicht erhoben. Die festgestellte Tatsache, daß der Kläger sich zwischen dem 13. September und 1. Dezember 1973 bei fortbestehendem inländischen Wohnsitz wieder in Spanien aufgehalten hat, reicht nicht aus, um ihn als "außerdeutschen Kraftfahrzeugführer" im Sinne von § 4 IntVO alter und neuer Fassung anzusehen. Der Kläger war nach dieser Vorschrift nicht berechtigt, mit der spanischen Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge auch nur vorübergehend im Inland zu führen. Er kann deshalb die Vergünstigung des § 15 StVZO alter und neuer Fassung nicht in Anspruch nehmen.
Auf den weiteren Ablehnungsgrund, den das Berufungsgericht angeführt hat, kommt es hiernach nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.
Klamroth
Willberg
Kreiling
Seebass