Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.02.1984, Az.: IVb ZB 915/81
Regelung des Versorgungsausgleichs; Ausgleich durch Rentensplitting ; Einbeziehung der betrieblichen Altersversorgung in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.02.1984
- Aktenzeichen
- IVb ZB 915/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 14056
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 02.11.1981
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Barbara Helene Ernestine Z. geb. H., Hö.weg ..., M.
Prozessgegner
Jan (Johann) Z., G., M.
Sonstige Beteiligte
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, R.straße ..., Be.-Wi., Vers.Nr.: ...26 H ...3 und ...19 Z ...4
Redaktioneller Leitsatz
Wenn ein zusatzversicherter Ehegatte neben der Anwartschaft auf eine Versicherungsrente als Mindestversorgungsrente eine Anwartschaft auf eine werthöhere qualifizierte Versicherungsrente aufgrund des Betriebsrentengesetzes besitzt, ist diese bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen und diese werthöhere Anwartschaft dem Versorgungsausgleich zugrunde zu legen.
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
am 29. Februar 1984 beschlossen:
Tenor:
Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. November 1981 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 8.500 DM.
Gründe
I.
Die am .... ... 1926 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am .... ... 1919 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am .... ... 1949 die Ehe geschlossen. Am 13. Juni 1978 ist dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt worden.
Beide Parteien haben in der Ehezeit (.... ... 1949 bis 31. Mai 1978, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar die Ehefrau in Höhe von monatlich 877,70 DM und der Ehemann in Höhe von monatlich 953,28 DM zuzüglich eines Höherversicherungsanteils von monatlich 11,12 DM. Für die Ehefrau besteht außerdem eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Kommunalen Zusatzversorgungskasse We. (ZKW). Aus der Zusatzversorgung hat sie - bezogen auf das Ende der Ehezeit - eine Anwartschaft auf Versorgungsrente in Höhe von monatlich 319,31 DM erworben und eine Anwartschaft auf die Versicherungsrente als Mindestversorgungsrente in Höhe von monatlich 64,13 DM. Zu den sonstigen Anwartschaften aus der Zusatzversorgung hat die ZKW in einer Auskunft an das Amtsgericht - Familiengericht - vom 20. April 1979 mitgeteilt: Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 des Betriebsrentengesetzes würden bei Fortbestehen des Pflichtversicherungsverhältnisses frühestens am 17. November 1980 erfüllt sein; eine Anwartschaft auf Besitzstandsrente bestehe nicht. Für den Ehemann besteht neben der gesetzlichen Rentenversicherung eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung (als Gesamtversorgung) bei der Unterstützungseinrichtung der Westdeutschen Landesbank Girozentrale GmbH D., für die die Voraussetzungen des § 1 des Betriebsrentengesetzes (Vollendung des 35. Lebensjahres des Ehemannes und Bestehen einer Versorgungsanwartschaft seit mehr als 10 Jahren) am Ende der Ehezeit (§ 1587 Abs. 2 BGB) erfüllt waren. Falls der Ehemann vor Eintritt des Versicherungsfalls aus seinem Anstellungsverhältnis bei der Westdeutschen Landesbank ausscheiden sollte, hätte er keinen unmittelbaren Rentenanspruch gegenüber der Unterstützungseinrichtung seiner Arbeitgeber in, sondern er wäre von dieser gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 6 BetrAVG in der ZKW nachzuversichern.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 37,80 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 953,28 DM und 877,70 DM - gerundet), "bezogen auf die Ehezeit vom ... . ... 1949 bis zum 31. Mai 1978", auf das ebenfalls bei der BfA bestehende Konto der Ehefrau übertragen hat. Ferner hat das Amtsgericht den Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer Rentenanwartschaft von monatlich 117,70 DM, bezogen auf den 31. Mai 1978, zugunsten der Ehefrau einen Betrag von 19.566,26 DM an die BfA zu zahlen. Hierbei hat das Gericht aufgrund eigener Berechnung die ehezeitlich erlangte Anwartschaft des Ehemannes auf betriebliche Altersversorgung mit monatlich 685,83 DM und den Höherversicherungsanteil aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem dynamisierten Betrag von monatlich 5,15 DM angenommen und den sich damit ergebenden Gesamtbetrag von 690,98 DM einer ebenfalls durch eigene Berechnung ermittelten Anwartschaft der Ehefrau aus der Zusatzversorgung bei der ZKW in Höhe von monatlich 455,60 DM gegenübergestellt. Den sich auf diese Weise ergebenden Differenzbetrag von 235,38 DM hat es zugunsten der Ehefrau nach § 1587 b Abs. 3 BGB ausgeglichen.
Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien Beschwerde eingelegt. Die Ehefrau hat auf Rechenfehler des Familiengerichts bei der Durchführung des Ausgleichs nach § 1587 b Abs. 3 BGB hingewiesen und im übrigen beantragt, bei dem Ausgleich durch Rentensplitting nach § 1587 b Abs. 1 BGB zusätzlich Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen, die der Ehemann nach ihrer Behauptung für das Jahr 1949 entrichtet habe. Der Ehemann hat den Versorgungsausgleich im Fall der hier vorliegenden Altehe für verfassungswidrig gehalten und darüber hinaus die von der Antragsgegnerin durchgeführten Berechnungen als unrichtig angegriffen.
Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung des Familiengerichts teilweise abgeändert und dahin neu gefaßt, daß die übertragenen Rentenanwartschaften - ungerundet - auf monatlich 37,79 DM festgesetzt und im übrigen die Zusatzversorgungsanwartschaften der Ehefrau sowie die Anwartschaften des Ehemannes aus der betrieblichen Altersversorgung und der Höherversicherung in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen wurden.
Hiergegen wendet sich die Ehefrau mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt, Pflichtbeiträge des Ehemannes zur gesetzlichen Rentenversicherung aus dem Jahre 1949 im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zu berücksichtigen; außerdem beantragt sie, die Aussicht des Ehemannes auf betriebliche Altersversorgung bei der Unterstützungseinrichtung der Westdeutschen Landesbank Girozentrale GmbH - als unverfallbare Versorgungsaussicht - in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen.
II.
Die weitere Beschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1.
Die weitere Beschwerde macht zunächst geltend, das Oberlandesgericht sei zu Unrecht dem Vortrag der Ehefrau nicht nachgegangen, daß der Ehemann im Jahre 1949 bei einer englischen Dienststelle eine Versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt habe, für die Pflichtbeiträge entrichtet worden seien. Da die BfA diese Beiträge in ihrer Mitteilung über die ehezeitlich erlangten Rentenanwartschaften des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht berücksichtigt habe, hätte das Oberlandesgericht weitere Ermittlungen anstellen und eine ergänzende Auskunft der BfA einholen müssen.
Dem ist nicht zu folgen. Das Oberlandesgericht hat der BfA die vorgelegten Unterlagen über die Tätigkeit des Ehemannes bei einer britischen Dienststelle im Jahre 1949 übermittelt und um Stellungnahme gebeten. Daraufhin hat die BfA unter Bezugnahme auf einen dem Ehemann erteilten Bescheid vom 4. Mai 1979 mitgeteilt, der Nachweis der Entrichtung von Pflichtbeiträgen durch den Arbeitgeber könne mit diesen Unterlagen nicht geführt werden; die Unterlagen seien im übrigen bei Erteilung des Bescheides vom 4. Mai 1979 bereits bekannt gewesen. In jenem Bescheid hatte die BfA eine "Wiederherstellung der Beitragsunterlagen für die Zeit vom 21. August 1946 bis 4. August 1947 und vom 1. Mai 1949 bis 30. November 1949 abgelehnt, weil der Verlust der Beitragsunterlagen bzw. die Beitragsentrichtung für diese Zeit weder nachgewiesen noch ausreichend glaubhaft gemacht" worden sei. Gegen den Bescheid konnte innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch erhoben werden. Der Ehemann hat den Bescheid indessen ersichtlich nicht angegriffen, so daß er bestandskräftig geworden ist. Bei dieser Sachlage konnte das Oberlandesgericht ohne weitere Ermittlungen davon ausgehen, daß für den Ehemann im Jahre 1949 keine Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet worden sind, die nach § 1587 Abs. 1 BGB einem Ausgleich zugunsten der Ehefrau unterliegen könnten.
2.
Bei der Behandlung der Anwartschaften des Ehemannes auf die betriebliche Altersversorgung und die Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Anwartschaften der Ehefrau aus der Zusatzversorgung bei der ZKW kann dem Oberlandesgericht hingegen nicht gefolgt werden.
a)
Das Oberlandesgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, für die Durchführung des Versorgungsausgleichs könne nicht von einer unverfallbaren betrieblichen Anwartschaft des Ehemannes - weder dem Grunde noch der Höhe nach - ausgegangen werden. Vielmehr sei darauf abzustellen, welche Ansprüche der Ehemann für den unterstellten Fall einer Nachversicherung bei der ZKW zum Ende der Ehezeit gehabt habe. Diese Anwartschaften bei der ZKW könnten indessen nicht in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen werden, weil eine Nachversicherung des Ehemannes unter Umständen nicht akut werde, so daß er sodann (doch) einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung erlange.
Das trifft im Ausgangspunkt nicht zu. Nach den von dem Oberlandesgericht ausdrücklich in Bezug genommenen Auskünften der Unterstützungskasse der Westdeutschen Landesbank Girozentrale GmbH vom 16. Mai 1980 und vom 17. März 1981 waren die Voraussetzungen des § 1 des Betriebsrentengesetzes für die Anwartschaft des Ehemannes auf betriebliche Altersversorgung am Ende der Ehezeit erfüllt. Das bedeutet, daß der Ehemann in der Ehezeit eine unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung erworben hat, die bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen ist.
Der Wert dieser Anwartschaft ist unter Beachtung der Grundsätze des Senatsbeschlusses vom 26. Mai 1982 (BGHZ 84, 158, 167) [BGH 26.05.1982 - IVb ZB 718/81] zu bestimmen, wobei gegebenenfalls die Anwartschaft auf die für den Fall einer Nachversicherung nach § 18 Abs. 6 BetrAVG bei der ZKW zu erwartende werthöchste statische Versicherungsrente - als unverfallbare Anwartschaft - zugrundezulegen ist (Senatsbeschluß vom 13. Juli 1983 - IVb ZB 666/81).
b)
Für die Durchführung des Versorgungsausgleichs bedarf es darüber hinaus auch der Feststellung der ehezeitlich erlangten unverfallbaren Anwartschaften der Ehefrau aus ihrem Zusatzversorgungsverhältnis bei der ZKW.
Wie der Senat hierzu durch den schon genannten Beschluß vom 26. Mai 1982 (BGHZ 84, 158 [BGH 26.05.1982 - IVb ZB 718/81]) entschieden hat, ist - bei Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes versicherten Ehegatten auf die statische Versicherungsrente - mit dem im Einzelfall erworbenen höchsten Wert - (nach Dynamisierung) als unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGBöffentlich-rechtlich auszugleichen. Dies gilt in gleicher Weise für Zusatzversorgungsanwartschaften sowohl des ausgleichspflichtigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten.
Hiernach unterliegt mithin grundsätzlich die jeweils werthöchste Anwartschaft auf eine statische Versicherungsrente aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Falls ein zusatzversicherter Ehegatte daher neben der Anwartschaft auf eine Versicherungsrente als Mindestversorgungsrente eine Anwartschaft auf eine werthöhere qualifizierte Versicherungsrente aufgrund des Betriebsrentengesetzes besitzt, ist regelmäßig diese werthöhere Anwartschaft dem Versorgungsausgleich zugrunde zu legen.
Im vorliegenden Fall hat das Oberlandesgericht den Wert einer etwaigen Anwartschaft der Ehefrau auf eine qualifizierte Versicherungsrente nach § 35 a der Satzung der ZKW (ZKWS) nicht festgestellt, obwohl die Voraussetzungen des § 1 BetrAVG nach der Auskunft der ZKW vom 20. April 1979 am 17. November 1980 erfüllt sein sollten. Das Oberlandesgericht hat dabei darauf abgestellt, daß die Anwartschaft auf die qualifizierte Versicherungsrente zum Ende der Ehezeit noch nicht unverfallbar gewesen sei. Demgegenüber hat der Senat jedoch nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung durch Beschluß vom 29. September 1982 (IVb ZB 747/80 = FamRZ 1982, 1195) entschieden, daß für die Beurteilung der Unverfallbarkeit einer Anwartschaft oder Aussicht auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung - und damit auch der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - der Zeitpunkt der Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz maßgebend ist. Da das Oberlandesgericht den angefochtenen Beschluß am 2. November 1981 erlassen hat, war hiernach die am 17. November 1980 unverfallbar gewordene Anwartschaft der Ehefrau auf die Versicherungsrente aufgrund des Betriebsrentengesetzes nach § 35 a ZKWS zu ermitteln und, falls sie höher war als die Anwartschaft auf die Versicherungsrente nach § 35 ZKWS, bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen.
Zur Nachholung der damit erforderlichen Feststellungen und zur Neuregelung des Versorgungsausgleichs ist die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
3.
Dieses wird in die erneute Prüfung und Entscheidung auch die Anwartschaft des Ehemannes auf die Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung einzubeziehen haben.
Der Ausgleich der beiderseits erworbenen Anwartschaften ist sodann - je nach dem Wertverhältnis auf Seiten des Ehemannes und der Ehefrau - unter Beachtung der inzwischen maßgeblichen Ausgleichsformen nach dem Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl I 105) vorzunehmen (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 842/81 = FamRZ 1983, 1003, 1004).
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 8.500 DM.
Blumenröhr
Krohn
Zysk
Nonnenkamp