Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.07.1983, Az.: IVb ZB 666/81
Ausschluß desöffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anwartschaft aus Zusatzversorgun; Unverfallbarkeit von Anwartschaften
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.07.1983
- Aktenzeichen
- IVb ZB 666/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 13837
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 10.03.1981
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Josef L., R.-T.-Platz ..., M.,
Prozessgegner
Katharina L. geb. S., E. straße ..., M.,
Sonstige Beteiligte
1. Landesversicherungsanstalt Oberbayern, T.-D-Straße ...-M., Vers.Nr.: ...006 und ...11
2. Landeshauptstadt M., Personalreferat, Nr.: ...
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Krohn und Dr. Zysk
am 13. Juli 1983 beschlossen:
Tenor:
Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 13. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 10. März 1981 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 1.574,16 DM
Gründe
I.
Die im Jahre 1933 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der im Jahre 1931 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 24. September 1955 die Ehe geschlossen. Am 29. November 1979 ist dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt worden.
Beide Parteien haben während der Ehezeit (1. September 1955 bis 31. Oktober 1979, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von monatlich 749,00 DM und die Ehefrau in Höhe von monatlich 142,70 DM. Für den Ehemann besteht außerdem eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Landeshauptstadt München (weitere Beteiligte zu 2). Aus der Zusatzversorgung hat er nach der Feststellung des Oberlandesgerichts bei der Eigenversorgungsstelle für die Beschäftigten der Landeshauptstadt München in der Ehezeit eine Anwartschaft auf ein dynamisches Ruhegeld in Höhe von monatlich 262,36 DM erlangt.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Oberbayern (weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 303,15 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 749,00 DM und 142,70 DM) - bezogen auf den 31. Oktober 1979 - auf das ebenfalls bei der LVA Oberbayern geführte Konto der Ehefrau übertragen hat. Ferner hat das Amtsgericht den Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 131,18 DM (Hälfte der Anwartschaft auf das dynamische Ruhegeld von 262,36 DM) - bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31. Oktober 1979 - zugunsten der Ehefrau einen Betrag von 23.529,00 DM an die LVA Oberbayern zu zahlen. Zur Entrichtung des Einzahlungsbetrages hat das Amtsgericht dem Ehemann Ratenzahlungen bewilligt.
Gegen die Entscheidung über den Ausgleich der Zusatzversorgung hat der Ehemann Beschwerde eingelegt, mit der er verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs durch Beitragszahlung geltend gemacht hat. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde - bis auf eine Änderung der Entscheidung über die Ratenzahlungsgewährung - zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich der Ehemann mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der er den Ausschluß des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs hinsichtlich seiner Anwartschaft aus der Zusatzversorgung und deren Verweisung in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich erstrebt.
II.
Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1.
Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (BGHZ 84, 158 [BGH 26.05.1982 - IVb ZB 718/81]) zum Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Als unverfallbar gelten nämlich nur diejenigen Anwartschaften, die nach den maßgeblichen Satzungsbestimmungen in ihrem Versorgungswert durch die künftige betriebliche Entwicklung des Versicherten nicht mehr beeinträchtigt werden können, sondern ihm verbleiben, wenn er vor Eintritt des Versicherungsfalles aus dem (einem) Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst ausscheidet. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBL - gemäß § 44, § 44 a oder § 92) in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung auszugleichen. Dies gilt in gleicher Weise für Zusatzversorgungsanwartschaften sowohl des ausgleichspflichtigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen.
Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß nicht zu vereinbaren. Denn das Oberlandesgericht hat die Anwartschaft des Ehemannes auf das dynamische Ruhegeld bei der Landeshauptstadt München als unverfallbar in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen, obwohl nach § 5 der Eigenversorgungsbestimmungen für die Beschäftigten der Landeshauptstadt München beim Ausscheiden des Versicherten aus dem städtischen Dienst seine "Anwartschaft und Anspruch auf Versorgung" nach den genannten Bestimmungen erlöschen und - gegebenenfalls - nur eine Nachversicherung gemäß § 18 Abs. 6 BetrAVG in Betracht kommt.
Der angefochtene Beschluß kann daher keinen Bestand haben.
2.
Der Senat ist nicht in der Lage, selbst in der Sache zu entscheiden. Hierfür fehlt es noch an tatsächlichen Grundlagen.
Wie die Landeshauptstadt München mit Auskunft vom 10. Mai 1983 mitgeteilt hat, kann die nach § 18 Abs. 6 BetrAVG erforderliche Nachversicherung in Fällen, in denen eine aus dem städtischen Dienst ausscheidende Dienstkraft bereits unverfallbare Ansprüche erworben hat, zur Folge haben, daß beim Eintritt des Versicherungsfalls Anspruch auf eine nicht dynamische Versicherungsrente besteht. Die Anwartschaft auf diese statische Versicherungsrente wäre sodann nach den Grundsätzen der Senatsrechtsprechung (BGHZ 84, 158 ff [BGH 26.05.1982 - IVb ZB 718/81]) als unverfallbar dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zugrunde zu legen. Über den Bestand und die Höhe einer solchen dem Ehemann unter Umständen zustehenden Anwartschaft liegen bisher keine tatrichterlichen Feststellungen vor.
Die Sache ist daher zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen und zur Neuregelung des Versorgungsausgleichs - auf der nunmehr maßgebenden Grundlage des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl I 105) - an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 1.574,16 DM
Portmann
Seidl
Krohn
Zysk