Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.09.1982, Az.: IVb ZB 747/80
Beurteilung der Unverfallbarkeit einer Anwartschaft; Aussicht auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung; Zeitpunkt der Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz; Durchführung des Versorgungsausgleichs; Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes; Geltung des Verbots der "reformatio in peius" im Rechtsmittelverfahren über den Versorgungsausgleich
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.09.1982
- Aktenzeichen
- IVb ZB 747/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 12808
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 22.05.1980
- AG Göttingen - 21.02.1980
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1983, 209 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1983, 37-38 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Lieselotte E. geb. D. P. Eb.
Prozessgegner
Lothar E. S. straße ..., N.
Sonstige Beteiligte
1. Landesversicherungsanstalt B. Vers. Nr.: 10 ... D.
2. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, R. straße ..., B.-W., Vers. Nr.: 52 ... E.
Amtlicher Leitsatz
Für die Beurteilung der Unverfallbarkeit einer Anwaltschaft oder Aussicht auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ist der Zeitpunkt der Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz maßgebend.
In der Familiensache
hat der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Chr. Krohn und Nonnenkamp
am 29. September 1982
beschlossen:
Tenor:
Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des 12. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 22. Mai 1980 teilweise aufgehoben und insgesamt neu gefaßt:
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -Göttingen vom 21. Februar 1980 hinsichtlich des Versorgungsausgleichs geändert und wie folgt neu gefaßt:
Von dem Versicherungskonto Nr. 52 ... E. des Antragsgegners Lothar E. bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin werden auf das Versicherungskonto Nr. 10 120733 D 517 der Ehefrau Lieselotte E. bei der Landesversicherungsanstalt H. Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 284,45 DM, bezogen auf den 30. April 1978, übertragen.
Der Antragsgegner Lothar Ehrhardt hat zur Begründung einer Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 23,92 DM, bezogen auf den 30. April 1978, zugunsten der Antragstellerin Lieselotte E. an die Landesversicherungsanstalt H. einen Betrag von 4.700,13 DM zu zahlen, bemessen nach einer Einzahlung im Jahre 1982.
Im übrigen werden die Rechtsmittel der Antragstellerin zurückgewiesen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens der weiteren Beschwerde haben die Antragstellerin 41/45 und der Antragsgegner 4/45 zu tragen.
Beschwerdewert: 2.993,76 DM.
Gründe
I.
Die im Jahre 1933 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der im Jahre 1936 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 15. August 1958 die Ehe geschlossen. Am 27. Mai 1978 ist dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt worden.
Beide Parteien haben in der Ehezeit (1. August 1958 bis 30. April 1978, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von monatlich 714,90 DM und die Ehefrau in Höhe von monatlich 146,00 DM. Außerdem besteht für beide Parteien eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst, für den Ehemann bei der Zusatzversorgungskasse der Stadt F. am M. und für die Ehefrau bei der Zusatzversorgungskasse der Ev.-Luth. Landeskirche Hannovers.
Aus der Zusatzversorgung hat der Ehemann, bezogen auf die Ehezeit, eine Anwartschaft auf Versorgungsrente erworben, deren Höhe das Oberlandesgericht mit monatlich 546,80 DM angenommen hat; die Anwartschaft auf die ehezeitlich erlangte Mindestversorgungsrente beträgt nach der - von dem Oberlandesgericht in Bezug genommenen - Auskunft der Zusatzversorgungskasse der Stadt Frankfurt am Main vom 8. November 1979 monatlich 161,60 DM und die Anwartschaft auf die ehezeitlich erworbene Versicherungsrente aufgrund des Betriebsrentengesetzes monatlich 258,30 DM; die Voraussetzungen einer Anwartschaft auf Besitzstandsrente sind nicht erfüllt.
Der auf die Ehezeit entfallende Anteil der für die Ehefrau bei der Zusatzversorgungskasse der Ev.-Luth. Landeskirche H. begründeten Anwartschaft auf Versorgungsrente beträgt monatlich 8,60 DM. Bei der Mitteilung der Berechnungswerte hat die Zusatzversorgungskasse diesen Betrag als Anteil der ehezeitlich erworbenen Mindestversorgungsrente bezeichnet, und sie hat darauf hingewiesen, daß die satzungsmäßige Wartezeit für die Unverfallbarkeit der Versorgungszusage - bei Fortbestehen des Versicherungsverhältnisses - am 30. Juni 1981 erfüllt sein werde. Angaben zu einer ehezeitlich erlangten Anwartschaft der Ehefrau auf Versicherungsrente hat die Zusatzversorgungskasse nicht gemacht.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und - unter anderem - den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Rentenkonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 284,45 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 714,90 DM und 146,00 DM) auf das Konto der Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) H. (weitere Beteiligte zu 1) übertragen hat. Außerdem hat das Amtsgericht den Ehemann verpflichtet, zur Begründung von Anwartschaften auf eine Rente von monatlich 21,57 DM (Hälfte des auf 43,13 DM dynamisierten Betrages von 258,30 DM) - bezogen auf den 30. April 1978 - zugunsten der Ehefrau einen Betrag von 3.772,20 DM an die LVA Hannover zu zahlen. Die "nicht unverfallbare Versorgungsrente" der Ehefrau hat das Amtsgericht nicht in die Berechnung einbezogen.
Auf die von der Ehefrau hiergegen erhobene Beschwerde hat das Oberlandesgericht die Entscheidung des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich durch Beitragsentrichtung - unter Zurückweisung des Rechtsmittels - teilweise abgeändert und die dem Ehemann auferlegte Verpflichtung zur Beitragszahlung auf den zur Begründung einer Rentenanwartschaft von monatlich 19,62 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen dem anderweitig auf 47,84 DM dynamisierten Betrag von 258,30 DM einerseits und dem Betrag von 8,60 DM andererseits) - bezogen auf den 30. April 1978 - für die Ehefrau erforderlichen Betrag von 3.431,18 DM (bemessen nach einer Einzahlung im Jahre 1980) herabgesetzt.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Ehefrau mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde, mit der sie, wie im Verfahren vor dem Oberlandesgericht, beantragt, den Versorgungsausgleich hinsichtlich der Zusatzversorgung des Ehemannes unter Zugrundelegung seiner Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente durchzuführen.
II.
Die weitere Beschwerde hat zu einem geringen Teil Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet.
Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (IVb ZB 718/81 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, FamRZ 1982, 899; NJW 1982, 1989) zum Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der VBL - VBLS - gemäß § 44, § 44 a oder § 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung durch Beitragsentrichtung gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB auszugleichen. Dies gilt in gleicher Weise für Zusatzversorgungsanwartschaften sowohl des ausgleichspflichtigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen.
Mit diesen Grundsätzen stimmt der angefochtene Beschluß zwar insofern überein, als das Oberlandesgericht - entgegen dem Antrag der Ehefrau - zutreffend nur eine Anwartschaft des Ehemannes in Höhe einer nicht dynamischen Versicherungsrente und nicht die Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente als unverfallbar in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen hat.
In der Behandlung der Anwartschaft der Ehefrau aus der Zusatzversorgung bei der Zusatzversorgungskasse der Ev.-Luth. Landeskirche Hannovers ist der Beschluß jedoch mit der vorstehend dargelegten Entscheidung des Senats vom 26. Mai 1982 nicht zu vereinbaren. Er kann daher keinen Bestand haben. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts, am 22. Mai 1980, hatte die Ehefrau nach der Auskunft der Zusatzversorgungskasse der Ev.-Luth. Landeskirche H. die satzungsmäßige Waretzeit für die Unverfallbarkeit der Versorgungszusage noch nicht erfüllt. Ihr stand daher noch keine unverfallbare Anwartschaft - weder auf eine dynamische Versorgungsrente noch auf eine statische Versicherungsrente - aus der Zusatzversorgung zu, die in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich hätte einbezogen werden können.
Inzwischen dürfte zwar am 30. Juni 1981 die Wartezeit erfüllt und damit die Unverfallbarkeit der Anwartschaft auf eine statische Versicherungsrente eingetreten sein. Dem kommt jedoch für die Regelung des Versorgungsausgleichs im vorliegenden Fall keine rechtliche Bedeutung zu. Maßgebend für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen der Unverfallbarkeit einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung gegeben sind, ist nicht der Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die weitere Beschwerde, sondern derjenige der Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz. Dies ist zwar in § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB nicht ausdrücklich ausgesprochen (vgl. dazu MünchKomm/Maier Ergänzungsband § 1587 a Rdn. 221 m.N.), folgt aber aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Danach soll mit Hilfe der Vorschrift des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB erreicht werden, daß der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich zugunsten des ausgleichsberechtigten - häufig sozial schwächeren - Ehegatten in größtmöglichem Umfang auf Anwartschaften aus betrieblicher Altersversorgung erstreckt werden kann, soweit diese dem ausgleichspflichtigen Ehegatten "unverfallbar" zustehen; da der Eintritt der Unverfallbarkeit in der Regel (neben anderen Bedingungen) von zeitlichen Voraussetzungen abhängt, stellt § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 insoweit nicht auf das Ende der Ehezeit, sondern auf den - späteren - Zeitpunkt der Entscheidung (über den Versorgungsausgleich; vgl. MünchKomm/Maier aaO; Rolland, 1. EheRG 2. Aufl. § 1587 a Rdn. 96 g) als für die Prüfung der Unverfallbarkeit maßgebenden Zeitpunkt ab. Die Beurteilung der Unverfallbarkeit setzt Tatsachenfeststellungen - etwa zu den Voraussetzungen des § 1 BetrAVG bei der privaten betrieblichen Altersversorgung oder zur Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - voraus, die der Bundesgerichtshof als Rechtsbeschwerdegericht im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht treffen kann. Aus diesem Grund erscheint es sachgerecht und geboten, die Vorschrift des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 dahin auszulegen, daß die Frage der Unverfallbarkeit einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung nach den Umständen im Zeitpunkt des Erlasses der letzten Tatsachenentscheidung beurteilt wird (ebenso OLG Koblenz, Beschluß vom 10. November 1981 - 15 UF 326/80; OLG München FamRZ 1981, 281, 282; wohl auch Rolland aaO, der auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abstellt).
In dem hiernach maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 22. Mai 1980 hatte nur der Ehemann eine unverfallbare Anwartschaft aus der Zusatzversorgung erlangt, und zwar (als werthöchste) die Anwartschaft auf die qualifizierte Versicherungsrente in der ehezeitlich erworbenen Höhe von 258,30 DM. Diese entspricht, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, einer dynamischen Rentenanwartschaft im Wert von monatlich 47,84 DM. In Höhe der Hälfte dieses Betrages, also von 23,92 DM, hat der Ehemann eine Rentenanwartschaft für die Ehefrau durch Beitragszahlung zu begründen.
Zur Errechnung der erforderlichen Beiträge ist der Betrag von 23,92 DM zunächst nach Tabelle 1 der Bekanntmachung der Rechengrößen für 1982 (vom 18. Dezember 1981, BAnz Nr. 239 vom 22. Dezember 1981) in Werteinheiten zum Ende der Ehezeit - erstes Halbjahr 1978 - umzurechnen und zu diesem Zweck mit dem Faktor 3,702332 zu multiplizieren. Die sich auf diese Weise ergebenden 88,559781 Werteinheiten sind nach Tabelle 3 der genannten Bekanntmachung mit dem für 1982 geltenden Faktor 53,07300 zu vervielfältigen. Auf diese Weise ergibt sich ein als Beitrag im Jahre 1982 zu zahlender Betrag von 4.700,13 DM.
Da die für die Ehefrau zu begründende Rentenanwartschaft (von monatlich 23,92 DM) hiernach höher ist als von dem Amtsgericht angenommen (monatlich 21,57 DM), haben die Rechtsmittel der Ehefrau im Ergebnis zu einem Erfolg geführt. Es stellt sich daher - anders als das Oberlandesgericht, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, angenommen hat - hier nicht die Frage nach einer Geltung des Verbots der reformatio in peius im Rechtsmittelverfahren über den Versorgungsausgleich.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 2.993,76 DM.
Portmann
Seidl
Krohn
Nonnenkamp