Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.02.1977, Az.: 3 StR 382/76
Erkennbarkeit des Grundes für eine Ausschließung der Öffentlichkeit aus dem Sachzusammenhang oder aus früheren Beschlüssen; Anforderungen an eine hinreichende Darlegung von Mordmerkmalen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.02.1977
- Aktenzeichen
- 3 StR 382/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 12522
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mannheim - 21.05.1976
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 27, 117 - 120
- MDR 1977, 415-416 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1977, 964 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Mord
Prozessführer
Chemiewerker Antonio Nunzio P. aus M., geboren am ... 1950 in O./S. (Italien)
Amtlicher Leitsatz
In den Fällen des § 172 Nr. 4 GVG genügt der Hinweis auf diese Vorschrift als Begründung des Beschlusses, durch den die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 9. Februar 1977,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schubath, Dr. Schauenburg, Dr. Krauth, Träger als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Schulte als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt G. W. aus Mü. als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim - Schwurgericht - vom 21. Mai 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision macht er Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Strafrechts geltend. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1.
Die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens sind allerdings nicht verletzt (§ 338 Nr. 6 StPO).
Bei der Vernehmung des 14jährigen Zeugen D. regte der Vorsitzende an, die Öffentlichkeit für die weitere Dauer der Vernehmung "gemäß § 172 Abs. 4 GVG" auszuschließen. Nachdem den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war, erging ein der Anregung entsprechender Gerichtsbeschluß, der auch ausgeführt wurde.
In diesen Vorgängen sieht die Revision einen Verstoß gegen § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG, wonach bei der Verkündung des die Öffentlichkeit in den Fällen der §§ 172, 173 GVG ausschließenden Beschlusses anzugeben ist, aus welchem Grund dies geschehen ist. Sie verweist auf eine Reihe von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, in denen die Forderung aufgestellt ist, mindestens den gesetzlichen Wortlaut des herangezogenen Ausschließungsgrundes mitzuteilen.
Mit dieser Rüge kann die Revision indes nicht durchdringen. Sie versteht einen bei einer anderen Fallgestaltung mehrfach verwendeten Satz der Rechtsprechung unberechtigt als zwingend und will ihn überdies auf den hier gegebenen anders gelagerten Fall übertragen. Dazu besteht jedoch kein Anlaß.
In den Fällen, in denen der Bundesgerichtshof einen Revisionsgrund nach § 338 Nr. 6 StPO in Verbindung mit § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG als gegeben angesehen hat, lag es fast durchweg so, daß sich der Grund der Ausschließung der Öffentlichkeit für jeden Beteiligten aus dem Sachzusammenhang oder aus früheren Beschlüssen oder Anträgen deutlich ergab. Der Bundesgerichtshof hat das - in Fortführung der Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. BGHSt 1, 334) - angesichts des ausdrücklichen gesetzlichen Begründungszwangs stets für unbeachtlich gehalten. In der Abwehr einer ausdehnenden Auslegung des § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG, die in der Einbeziehung von Umständen außerhalb des die Öffentlichkeit ausschließenden Beschlusses gelegen hätte, ist die eigentliche Bedeutung der Revisionsentscheidungen zu sehen, die sich mit der genannten Vorschrift befassen. Allerdings finden sich in den Entscheidungsgründen, in denen von dem erforderlichen Mindestinhalt des Ausschließungsbeschlusses die Rede ist, gelegentlich Wendungen, die - für sich gesehen - eine bloße Angabe der gesetzlichen Vorschrift, auf der die Ausschließung beruht, als unter keinen Umständen ausreichend erscheinen lassen könnten. Hier übersieht die Revision jedoch, daß es stets um Fälle ging, in denen der Tatrichter entweder eine Begründung überhaupt nicht gegeben oder auf eine Vorschrift Bezug genommen hatte, die mehrere Alternativen enthielt, so daß der herangezogene Ausschließungsgrund trotz des Hinweises eben doch nicht zweifelsfrei angegeben war (BGH GA 75, 283; BGH, Beschluß vom 18. Februar 1976 - 3 StR 13/76; Urteil vom 20. Juli 1976 - 1 StR 335/76). Wenn in diesen Fällen von der Mitteilung des gesetzlichen Wortlauts des Ausschließungsgrundes als von einem Mindesterfordernis die Rede ist, so hat das nur die Bedeutung einer Abgrenzung gegenüber dem fehlerhaften Unterlassen einer eindeutigen Begründung des Beschlusses, wie sie das Gesetz fordert. Damit erklärt sich auch, daß sich andere Entscheidungen damit begnügt haben, auf das Bestehen mehrerer Alternativen in der herangezogenen Vorschrift (BGH, Beschluß vom 27. Januar 1976 - 5 StR 5/76) oder auf das Erfordernis "ausreichender Bestimmtheit" (BGH, Beschluß vom 7. September 1976 - 1 StR 514/76) hinzuweisen. In der Entscheidung vom 27. April 1976 - 5 StR 122/76 - wird dementsprechend gesagt, daß die Angabe des genauen Wortlauts des Gesetzes nicht verlangt werden könne, und der Beschluß vom 12. Oktober 1976 - 1 StR 496/76 - schließlich läßt es ausdrücklich offen, ob - über das Erfordernis ausreichender Bestimmtheit hinaus - der gesetzliche Wortlaut mitgeteilt werden müsse.
Die angeführte Rechtsprechung zeigt, daß es den von der Revision behaupteten Rechtssatz in Wahrheit nicht gibt. Dem Begründungsgebot des § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG wird vielmehr immer dann Genüge getan, wenn die Angaben in dem die Öffentlichkeit ausschließenden Beschluß den Grund hierfür eindeutig erkennen lassen. Enthält die herangezogene Vorschrift mehrere Alternativen (§ 172 Nr. 1, 2 GVG), so muß die der Entscheidung zugrunde gelegte in unmißverständlicher Form - etwa durch Mitteilung der Worte des Gesetzes - offengelegt werden. Im vorliegenden Fall hingegen genügt die Angabe der Gesetzesstelle, da sie nur einen Schluß zuläßt, nämlich den, daß die Öffentlichkeit im Hinblick auf die Jugend des vernommenen Zeugen ausgeschlossen worden ist. Daß die Gesetzesstelle versehentlich mit § 172 Abs. (statt Nr.) 4 GVG bezeichnet wurde, konnte ein Mißverständnis nicht begründen und ist daher unbeachtlich.
Dem gefundenen Ergebnis kann nicht mit der von der Revision angestellten Erwägung entgegengetreten werden, in der geschehenen Weise habe der Tatrichter jedenfalls die Öffentlichkeit nicht über die Gründe ihres Ausschlusses unterrichtet, da die Zuhörer den Inhalt des zitierten Gesetzes nicht kannten. Diese Erwägung läuft auf die Vorstellung hinaus, die im Gerichtssaal anwesenden zufälligen Vertreter der Öffentlichkeit müßten vom Gericht stets ausdrücklich über die genaue Bedeutung der Vorgänge in der Hauptverhandlung aufgeklärt werden. Das würde den Vorsitzenden indes überfordern. Zwar dient die Öffentlichkeit der Verhandlung auch der Unterrichtung der Allgemeinheit über die Gründe von Zwischenentscheidungen. Es muß jedoch genügen, wenn dies in einer Weise geschieht, die erkennen läßt, daß das Gericht die Voraussetzungen seiner Entscheidung gehörig geprüft hat (vgl. BGHSt 1, 334, 336). Eine weitergehende Forderung würde die Hauptverhandlung unangemessen belasten. Das wird ganz deutlich, wenn man sich vor Augen führt, daß auch andere Beschlüsse, etwa die Ablehnung von Beweisanträgen, den Zuhörern vielfach ebenfalls nicht ohne weiteres verständlich sind und ihre Erläuterung oft einen ganz erheblichen Aufwand erfordern würde.
2.
Dagegen ist die Sachbeschwerde begründet. Die Strafkammer hat das Vorliegen keiner der von ihr angenommenen Mordqualifikationen - Handeln aus niedrigen Beweggründen, Heimtücke und Grausamkeit - hinreichend dargetan.
a)
Es unterliegt keinem Zweifel und wird auch von der Revision nicht in Frage gestellt, daß das äußere Tatbild von großer Grausamkeit geprägt ist (UA S. 12, 13). Auch kann die Feststellung der Strafkammer, das Opfer habe die Schläge und Tritte des Angeklagten bei Bewußtsein erleiden müssen (UA S. 23 f), aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, wenngleich es nahegelegen hätte, die hierfür herangezogenen Überlegungen des Sachverständigen Prof. K. noch näher mitzuteilen. Als Rechtsfehler muß es jedoch gewertet werden, daß das Landgericht der inneren Tatseite zu wenig Beachtung schenkt. Zwar führt es aus, derjenige zeige eine rohe, gefühllose und unbarmherzige Gesinnung, der in der festgestellten Art und Weise eine alte Frau auf das Allerübelste mißhandele (UA S. 24). Der Senat sieht sich jedoch nicht in der Lage, in dieser Erwägung auch die Feststellung zu erkennen, der Angeklagte habe gewußt, daß sein Opfer nach dem ersten wuchtigen Schlag, der es zu Boden warf, das Bewußtsein behielt und daß ihm infolgedessen erhebliche Schmerzen und Qualen zugefügt wurden. Eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Angeklagte sämtliche Tatumstände, die sein Handeln äußerlich zu einem grausamen machten, auch innerlich erfaßt hat, ist hier um so dringlicher, als die Tat angesichts der allgemein günstig beurteilten Persönlichkeit des Angeklagten kaum erklärlich erscheint und die Annahme eines durch besondere Umstände hervorgerufenen Ausbruchs nahelegt. Die Strafkammer spricht bei der Mitteilung des Gutachtens von Prof. F., dem sie beigetreten ist, selbst von einem erheblichen Affekt (UA S. 26). Sie hätte im Urteil erörtern müssen, aus welchen Gründen sie davon überzeugt ist, daß der Angeklagte trotz dieses Affektes die Vorstellung gehabt hat, daß er seinem Opfer, weil es bei Bewußtsein war, schwere Schmerzen zufügte. Dabei ist auch von Bedeutung, daß die "kurze Handlungsunfähigkeit" (UA S. 23) des Opfers möglicherweise zu einem äußeren Erscheinungsbild geführt hat, bei dem der Angeklagte geglaubt haben könnte, Frau Reinlein sei bewußtlos.
b)
Den erheblichen Affekt, unter dem der sonst friedliche, durch das als lästig empfundene Verhalten der alten Frau mißmutig und zornig gewordene Angeklagte bei seiner Tat stand, hat die Strafkammer auch bei der Begründung des Mordmerkmals Heimtücke nicht ausdrücklich in ihre Erwägungen einbezogen. Sie stellt lediglich fest, der Angeklagte sei sich dessen bewußt gewesen, daß die (nach dem Voraufgegangenen völlig arglose) alte Frau ihm wehrlos ausgeliefert war (UA S. 20). Das genügt hier nicht. Zwar kann auch der in heftiger Gemütsbewegung Handelnde "heimtückisch" töten (BGHSt 11, 139, 144). Doch kann ihn eine starke Erregung daran hindern, in seine Vorstellung aufzunehmen, daß er die Arg- und Wehrlosigkeit des Angegriffenen ausnutzt. Die Möglichkeit, daß es hier so gewesen sein könnte, bedarf der Erörterung.
c)
Zur Begründung des Mordmerkmals "niedrige Beweggründe" führt die Strafkammer aus, der brutale Angriff auf das Opfer habe in einem krassen Mißverhältnis zum gegebenen, völlig nichtigen, Anlaß gestanden; die Beweggründe des Angeklagten - Mißmut und Zorn - seien niedrig und dies sei ihm auch bewußt gewesen (UA S. 21). Die Stelle, an der die letzte Feststellung getroffen wird, nämlich unmittelbar vor der Bezugnahme auf die in der sardischen Heimat des Angeklagten herrschenden Anschauungen und Vorstellungen, zeigt, daß die Strafkammer das Bewußtsein des Angeklagten auf die Wertung seiner Beweggründe als niedrig und nicht - was richtig gewesen wäre - auf ihr tatsächliches Vorhandensein und auf die sie als niedrig erscheinen lassenden Umstände bezieht. Das ist jedoch unschädlich. Denn im Rahmen der Erörterung, ob in der Heimat des Angeklagten etwa andere Wertungen herrschen, zieht die Strafkammer dieselben tatsächlichen Umstände heran, welche die Tat nach ihrer Wertung zum Mord stempeln.
Bedenklich erscheinen dem Senat dagegen Ausführungen des Schwurgerichts, nach denen auch andere als die festgestellten Faktoren in der Psyche des Angeklagten, die diesem aber nicht bewußt geworden sind, entscheidend (nämlich für die Auslösung der Tat) gewesen sein mögen (UA S. 21). Das erweckt den Eindruck, als habe das Schwurgericht nicht ausschließen können, daß in Wirklichkeit nicht der Unmut über das Verhalten der alten Frau, sondern ein anderes Motiv den Ausschlag gegeben hat, daß die Tat also ohne jenes - unbekannte - Motiv unterblieben wäre. Wenn nach der vom Schwurgericht geteilten Meinung des Sachverständigen Prof. F. auch jedes denkbare andere Motiv nichts an der vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten ändern würde (UA S. 27), so kann sein etwaiges Gegebensein doch Bedeutung für die Frage haben, ob der Angeklagte aus niedrigen Beweggründen gehandelt hat. Der Tatrichter darf die Wirksamkeit anderer Faktoren bei der Auslösung der Tat daher nicht in der geschehenen Weise offenlassen, wenn er das Mordmerkmal "niedrige Beweggründe" für gegeben erachten will. Darin, daß das Schwurgericht gleichwohl so verfahren ist, liegt ein Rechtsfehler, der, da auch die anderen Qualifikationen nicht einwandfrei festgestellt sind, zur Aufhebung des Urteils führt.
3.
In der neuen Hauptverhandlung wird Gelegenheit gegeben sein, den Einwendungen der Revision gegen die Annahme voller Schuldfähigkeit des Angeklagten nachzugehen. Die Unerklärlichkeit der Tat angesichts der Persönlichkeit des Angeklagten legt eine sorgfältige Prüfung dieser Frage besonders nahe.
Dr. Schubath
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth
Träger