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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.02.1976, Az.: 3 StR 13/76

Pflicht zur Angabe des Ausschließungsgrundes hinsichtlich eines Ausschlusses der Öffentlichkeit von einer Vernehmung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.02.1976
Aktenzeichen
3 StR 13/76
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1976, 11937
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mönchengladbach - 19.06.1975

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung u.a.

Prozessführer

1. ...

2. ...

3. ...

4. ...

5. ...

6. ...

7. ...

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 18. Februar 1976
gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 19. Juni 1975, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Krefeld zurückverwiesen.

Gründe

1

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme vom 27. Januar 1976 zur Revision der Angeklagten ausgeführt:

"Die Revisionen rügen mit Recht, daß die Jugendkammer in dem Beschluß, durch den sie die Öffentlichkeit "für die Dauer der weiteren Vernehmung der Zeugin E. ausgeschlossen" hat (Bd. III Bl. 778-780 d.A.), den Ausschließungsgrund nicht angegeben hat. Nach feststehender Rechtsprechung muß mindestens der gesetzliche Wortlaut des für die Ausschließung der Öffentlichkeit herangezogenen Grundes mitgeteilt werden. Es genügt also nicht, wenn sich der Ausschließungsgrund etwa aus dem Sachzusammenhang oder aus den Anträgen ergibt (BGHSt 1, 334, 335; 2, 56, 57; BGH GA 1975, 283). Mit diesem Verfahrensverstoß ist der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO gegeben, der zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückweisung der Sache nötigt.

Allerdings hat sich der Ausschluß der Öffentlichkeit nur auf den Teil der Hauptverhandlung erstreckt, in dem die Zeugin E. vernommen worden ist. Der Angeklagte K. war aber gar nicht angeklagt, sich auch an diesem Mädchen vergangen zu haben. Auch haben einzelne Angeklagte Taten zum Nachteil anderer Mädchen eingestanden. Gleichwohl muß das Urteil im vollen Umfang aufgehoben werden. Denn der Urteilsfindung liegt das gesamte, auf dem "Inbegriff der Verhandlung" beruhende Beweisergebnis zu Grunde (§ 261, § 264 Abs. 1 StPO). Auch bestand zwischen den einzelnen, den Angeklagten zur Last gelegten Taten im Hinblick auf den Täterkreis und die Art ihres Vorgehens ein enger Sachzusammenhang. Es läßt sich deshalb nicht ausschließen, daß das auf diesem Teil der Hauptverhandlung beruhende Beweisergebnis bei der gesamten Urteilsfindung berücksichtigt worden ist, auch soweit sie Straftaten zum Nachteil anderer Mädchen betraf (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 1975 - 4 StR 417/75 -)."

2

Dem tritt der Senat bei.

Schmidt
Dr. Wiefels
Dr. Schubath
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth