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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.09.1976, Az.: 1 StR 514/76

Erfordernis der Mitteilung des für die Ausschließung der Öffentlichkeit maßgebenden Grundes mit ausreichender Bestimmtheit im Beschluss; Ausreichen der Möglichkeit der Ermittlung des Grundes aus dem Sachzusammenhang

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.09.1976
Aktenzeichen
1 StR 514/76
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1976, 12185
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Ravensburg - 17.03.1976

Verfahrensgegenstand

Mord u.a.

Prozessführer

Landwirt Josef St. aus Bad Sch., dort geboren am ... 1922, zur Zeit in Haft

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 7. September 1976
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Ravensburg vom 17. März 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht - Schwurgericht - Ulm zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Revision rügt mit Recht eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens (§ 338 Nr. 6 StPO; §§ 172, 174 GVG).

2

Das Schwurgericht hat in der Hauptverhandlung vom 15. März 1976 folgenden Beschluß gefaßt:

"Gemäß § 172 GVG wird die Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung des Angeklagten über die sexuellen Beziehungen zu Frau Erika S. ausgeschlossen."

3

Diese Beschlußfassung genügt nicht den Anforderungen des § 174 Abs. 1 S. 3 GVG, wonach in den Fällen der §§ 172, 173 GVG der Ausschließungsgrund anzugeben ist. Zwar kann nach Sachlage kaum ein Zweifel daran bestehen, daß für die Ausschließung die überwiegenden schutzwürdigen Interessen der - krankheitshalber nicht erschienenen - Zeugin S. maßgebend waren (§ 172 Nr. 2 GVG). Nach feststehender Rechtsprechung muß jedoch der für die Ausschließung der Öffentlichkeit maßgebende Grund mit ausreichender Bestimmtheit im Beschluß mitgeteilt werden; es genügt nicht, daß er sich aus dem Sachzusammenhang ermitteln läßt. Diesem Begründungserfordernis ist hier schon deshalb nicht genügt, weil § 172 GVG auch andere in Betracht kommende Ausschließungsgründe (vgl. § 172 Nr. 1 GVG) anführt. Damit ist der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO gegeben (BGH, Urteil vom 20. Juli 1976 - 1 StR 335/76).

4

Da dieser Revisionsgrund das Urteil nicht nur hinsichtlich eines abtrennbaren Teils, sondern im ganzen erfaßt (vgl. UA S. 3, 4), führt die Revision insgesamt zur Aufhebung und Zurückverweisung, ohne daß es auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers ankommt.

Pfeiffer
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