Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.01.1976, Az.: 5 StR 5/76
Pflicht zur ausreichenden Angabe des für die Ausschließung der Öffentlichkeit maßgeblichen Grundes; Heilung des Verstoßes der fehlende Begründung durch Ergeben des Ausschlusses aus der Natur der verhandelten Sache und der vor Beschlussfassung stattgefundenen Erörterung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.01.1976
- Aktenzeichen
- 5 StR 5/76
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1976, 12082
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kiel - 13.06.1975
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Fortgesetzte Untreue u.a.
Prozessführer
Buchhalter Horst D. aus K., geboren am ... 1938 in E. (Ostpreußen).
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 27. Januar 1976
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 13. Juni 1975 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Kiel zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"Der von der Revision geltend gemachte absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO greift durch, weil der im Beschluß des Landgerichts vom 12. Juni 1975 enthaltene Hinweis auf die mehrere Alternativen umfassende Vorschrift des § 172 Nr. 2 GVG keine ausreichende Angabe des für die Ausschließung der Öffentlichkeit maßgeblichen Grundes enthält (vgl. BGH Urt. v. 11. September 1975 - 4 StR 417/75 -)und der Verstoß gegen § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht dadurch geheilt wird, daß sich der Grund für die Ausschließung der Öffentlichkeit hier aus der Natur der verhandelten Sache und der vor Beschlußfassung stattgefundenen Erörterung ergab (BGHSt 1, 334; 2, 56; BGH in GA 1971, 34; 1975, 283 sowie in VRS 37, 62)."
Dem tritt der Senat bei.
Herrmann
Schuster
Fuhrmann
Horstkotte