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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.10.1960, Az.: 2 StR 57/60

Voraussetzung des Vorliegens einer Amtspflichtsverletzung oder einer Dienstpflichtsverletzung im Rahmen des Straftatbestands der Bestechlichkeit; Vorliegen des Tatbestands der schweren Bestechlichkeit bei Anonymität des Vorteilsgebers im Zeitpunkt der Vorteilsannahme; Anforderungen an die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von § 74 Strafgesetzbuch (StGB)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.10.1960
Aktenzeichen
2 StR 57/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 11637
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bonn - 29.11.1958

Fundstellen

  • BGHSt 15, 185 - 187
  • MDR 1961, 248 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1961, 467-468 (Volltext mit amtl. LS) "Erkennbarkeit des Vorteilsgebers"

Verfahrensgegenstand

Schwere Bestechlichkeit u.a.

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Bei den Bestechungstatbeständen muß über die Amtshandlung, die die Gegenleistung für den Vorteil sein soll, unter den Beteiligten eine so bestimmte Vorstellung bestehen, daß sich daraus ersehen läßt, ob die Handlung eine Amts- oder Dienstpflicht verletzt oder an sich nicht pflichtwidrig ist.

  2. b)

    Der Tatbestand der schweren Bestechlichkeit liegt auch dann vor, wenn der Beamte den Vorteilsgeber im Zeitpunkt der Vorteilsannahme zwar noch nicht kennt, aber vereinbarungsgemäß später erfahren soll, sofern durch diese vorläufige Unkenntnis die Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit der pflichtwidrigen Amtshandlung nicht ausgeschlossen ist.

In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 5. Oktober 1960,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Dr. Dotterweich, Scharpenseel, Kirchhof als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 29. November 1958 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Entscheidungsgründe

1

Der Angeklagte ist wegen schwerer Bestechlichkeit in drei Fällen, einfacher Bestechlichkeit, Untreue und Betruges unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten Gefängnis sowie zu einer Geldstrafe von DM 200,-, ersatzweise zu 20 Tagen Gefängnis, verurteilt worden. Außerdem hat die Strafkammer DM 2.630,- sowie eine Reihe von Einrichtungsgegenständen für verfallen erklärt. Hinsichtlich eines weiteren Falles der Bestechlichkeit ist das Verfahren wegen Verjährung eingestellt, im Übrigen ist der Angeklagte freigesprochen worden.

2

Die Revision ist, wie aus ihrer Begründung hervorgeht, auf die Fälle der Verurteilung beschränkt. Der Angeklagte macht die Verletzung sachlichen Rechts geltend. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

3

1.)

Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß die Strafkammer den Angeklagten als sogenannten "Ermessensbeamten" angesehen hat, obwohl er nur Vorbereitungsarbeiten für die von einer anderen Stelle zu treffende Entscheidung zu leisten hatte. Da die Beamteneigenschaft an sich keine selbständige, entscheidende Tätigkeit voraussetzt (vgl. RG JW 1927, 1266 Nr. 25 und RGSt 70, 234), kann auch eine nur vorbereitende oder unterstützende Tätigkeit eine Amtshandlung und gegebenenfalls pflichtwidrig sein (vgl. RGSt 56, 366;  68, 251, 255; BGHSt 3, 143, 148) [BGH 05.09.1952 - 4 StR 885/51]. Daß im Rahmen solcher Tätigkeit die Ausübung eigenen Ermessens schlechthin ausscheide, trifft nicht zu. Vor allem wenn der Beamte Anträge und Unterlagen zu prüfen oder Vorschläge für die abschließende Entscheidung zu machen hat, kommt es, wie insbesondere das Oberlandesgericht Hamburg in HESt 2, 337 Nr. 190 näher ausgeführt hat, regelmäßig zu einer "fortdauernden Betätigung eigenen Ermessens". Auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist schon wiederholt - allerdings fast nur in unveröffentlichten Urteilen - betont worden, daß ein Beamter, der amtliche Entscheidungen nur vorzubereiten hat, sehr wohl ein für diese Entscheidungen bedeutsames eigenes Ermessen ausüben kann (z.B. Urt. v. 10. Juni 1958 - 5 StR 108/58 -; Urt. v. 10. Oktober 1958 - 5 StR 340/58 -; Urt. v. 2. Juni 1959 - 1 StR 50/59 -; Urt. v. 16. Juni 1959 - 5 StR 58/59 - und Urt. v. 8. Dezember 1959 - 1 StR 303/59 - sowie BGH GA 1959, 374). Läßt der Beamte sich bei derartigen Vorentscheidungen nicht von rein sachlichen Erwägungen leiten, sondern berücksichtigt er Zuwendungen, die er erhalten hat, zugunsten des Vorteilsgebers, dann wird seine Amtshandlung pflichtwidrig. Was die Strafkammer hierzu im einzelnen auf Grund der getroffenen Feststellungen ausführt, läßt entgegen der Ansicht der Revision keinen Rechtsfehler erkennen.

4

2.)

Im Falle Stoelcker (II e der Gründe des angefochtenen Urteils) vermißt die Revision genauere Darlegungen darüber, welche pflichtwidrigen Amtshandlungen man vom Angeklagten "als Äquivalent für die Hingabe der DM 600,-" erwartet habe. Auch diese Beanstandung ist im Ergebnis unbegründet. Allerdings muß die als Gegenleistung erwartete pflichtwidrige Amtshandlung bestimmt oder bestimmbar sein; es genügt nicht, wenn der Vorteilsgeber sich lediglich das allgemeine Wohlwollen und ein geneigtes Verhalten des Beamten sichern will. Das hat der Bundesgerichtshof unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RGSt 64, 328, 335 f) in unveröffentlichten Entscheidungen bereits wiederholt betont (vgl. Urt. v. 25. Juni 1953 - 3 StR 608/51; Urt. v. 3. Dezember 1953 - 3 StR 879/52; Urt. v. 12. Januar 1956 - 3 StR 626/54). Weil die Bestechungstatbestände voraussetzen, daß nach der Übereinkunft der Beteiligten der Vorteil als Gegenleistung "für" die Amtshandlung gedacht ist, muß diese Unrechtsvereinbarung notwendigerweise eine bestimmte Amtshandlung oder eine Mehrheit bestimmter Amtshandlungen zum Gegenstand haben, wenn auch über die Einzelheiten keine genauen Vorstellungen zu bestehen brauchen. Anderenfalls wäre eine sichere Unterscheidung zwischen den Tatbeständen der einfachen und schweren Bestechlichkeit nicht möglich. Über die Amtshandlung, für die das Geschenk ein Entgelt sein soll, muß daher eine so bestimmte Vorstellung vorhanden sein, daß sich daraus ersehen läßt, ob die Handlung eine Amts- oder Dienstpflicht verletzt oder an sich nicht pflichtwidrig ist. Eine andere Auffassung hat insoweit auch der 5. Strafsenat in dem Urteil vom 27. Oktober 1959 (NJW 1960, 830) nicht vertreten, wie die zustimmende Bezugnahme auf HGSt 64, 328, 335 und OGHSt 2, 103, 110 deutlich ergibt.

5

Die Strafkammer hat festgestellt, daß es der Lieferfirma bei der Vorteilsgewährung darum ging, weitere Aufträge zu bekommen, und zwar, wie dem Zusammenhang der Urteilsgründe unmißverständlich zu entnehmen ist, durch eine bevorzugte Behandlung seitens des zuständigen Sachbearbeiters, der Firmen zur Abgabe von Angeboten auffordern und die Erteilung von Aufträgen an bestimmte Personen vorschlagen konnte, ja sogar bei der endgültigen Entscheidung als Mitglied der Vergabekommission mitzuwirken und die Firmenrechnungen "kessenreif" zu machen hatte. Die Vorteilsgeberin wollte also eine bestimmte, nicht allein sachlich gerechtfertigte, sondern durch das Geschenk zumindest mitveranlaßte Bevorzugung, die mit den Amts- und Dienstpflichten des Angeklagten unvereinbar war. Dessen war sich der Angeklagte, wie die Strafkammer weiter festgestellt hat, bei der Annahme des Geldes auch bewußt.

6

Allerdings weist der festgestellte Sachverhalt insofern eine Besonderheit auf, als der Angeklagte bei Annahme des Geldes den Vorteilsgeber noch nicht kannte. Er erhielt nämlich die DM 600,- von seinem damaligen Amtskollegen, dem inzwischen rechtskräftig verurteilten früheren Mitangeklagten Sch.. Beide waren vorher übereingekommen, für Amtshandlungen "Provisionen" zu fordern und anzunehmen. E. hatte es zwar abgelehnt, selbst bei den Lieferfirmen in Erscheinung zu treten, seine Zustimmung aber unter der Bedingung gegeben, daß er unmittelbar nur mit Sch. zu tun haben werde. Der Angeklagte wußte auch, daß die Zahlung von einer Lieferfirma stammte, die bevorzugt weitere Aufträge erreichen wollte; er rechnete deshalb bei der Annahme des Geldes damit, daß seine Unkenntnis über die Vorteilsgeberin nur ein vorübergehender Zustand sei und daß die Lieferfirma zur gegebenen Zeit über Sch. schon aus ihrer Anonymität heraustreten werde.

7

Da es bei der Annahme eines Vorteils nur darauf ankommt, daß die als Entgelt erwartete pflichtwidrige Amtshandlung bestimmt oder bestimmbar ist, liegt der Tatbestand der schweren Bestechlichkeit auch dann vor, wenn der Beamte den Vorteilsgeber in diesem Zeitpunkt zwar noch nicht kennt, aber vereinbarungsgemäß später erfahren soll, sofern durch diese vorläufige Unkenntnis jene Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit der Amtshandlung nicht ausgeschlossen wird. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, so daß der Angeklagte insoweit mit Recht wegen schwerer Bestechlichkeit verurteilt worden ist.

8

3.)

Was die Revision im Falle M. (II f der Gründe des angefochtenen Urteils) gegen die nicht durchweg unbedenklichen Ausführungen der Strafkammer über das Unterlassen des Skontoabzuges und über die Streichung der Frachtklausel vorträgt, kann unerörtert bleiben. Es kommt darauf nicht an, weil die Strafkammer dem Angeklagten letztlich nicht zum Vorwurf macht, daß er in diesen Punkten pflichtwidrig gehandelt habe, und weil sie überdies eine strafbare fortgesetzte Bestechlichkeit erst für die Zeit von Ende 1951 bis Ende 1954 angenommen hat. Für diesen Zeitraum hat sie aus der Höhe der Barzahlungen sowie aus der Häufigkeit und Art der Bewirtungen des Angeklagten und seiner Ehefrau im Ergebnis zutreffend auf die vom Angeklagten erkannte Bestechungsabsicht und überdies auf seine Bereitwilligkeit geschlossen, den Vorteilsgeber pflichtwidrig zu bevorzugen. Zwar liegt darin, daß der Angeklagte trotz der Möglichkeit, in L. Mittag zu essen, und trotz entgegenstehender Dienstvorschriften die Einladungen M. angenommen hat, noch nicht ohne weiteres ein strafbares Verhalten; denn beide Umstände stempeln für sich allein die Annahme von Einladungen noch nicht zur Straftat. Die weiteren Erwägungen der Strafkammer, daß es immer nur bei dienstlichen Aufenthalten zu Bewirtungen gekommen ist, daß M. bei diesen Gelegenheiten die Zigaretten in Ganzpackungen zu schenken pflegte, und daß vor allem erhebliche Barzuwendungen gemacht worden sind, tragen aber die Verurteilung.

9

Allerdings ist die von der Strafkammer in diesem Zusammenhang gewählte Wendung, daß die Pflichtwidrigkeit der Amtshandlung des Angeklagten schon aus seiner Stellung als Ermessensbeamter folge, für sich gesehen bedenklich und irreführend. Darauf hat der Senat bereits in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 25. Juli 1960 (2 StR 91/60) hingewiesen. Es bedarf hierzu indessen keiner weiteren Erörterungen; denn unabhängig von der bedenklichen Wendung ist festgestellt, daß der Angeklagte die Vorteile in Kenntnis der Erwartung des Vorteilsgebers angenommen hat, ihn pflichtwidrig zu begünstigen. Das genügt zur Bejahung des äußeren und inneren Tatbestandes der schweren Bestechlichkeit, und darin erschöpft sich ausweislich der Urteilsgründe auch im vorliegenden Fall der strafrechtliche Schuldvorwurf.

10

4.)

Die Einwendungen der Revision im Fall S. (II g bis i der Urteilsgründe) sind offensichtlich unbegründet.

11

Zwar heißt es im Urteil wiederum, daß die Pflichtwidrigkeit der Amtshandlung des Angeklagten aus seiner Eigenschaft als Ermessensbeamter folge. Das ist aber auch in diesem Falle unschädlich, weil im einzelnen festgestellt ist, daß S. durch die Zuwendungen den Angeklagten zu pflichtwidrigen Amtshandlungen, insbesondere sachlich nicht gerechtfertigten begünstigenden Vorschlägen bestimmen wollte, und daß der Angeklagte in Kenntnis dieser Absicht die Zuwendungen annähme.

12

5.)

Die von der Revision nur mit der allgemeinen Sachrüge angegriffenen weiteren Verurteilungen des Angeklagten wegen einfacher Bestechlichkeit, Untreue und Betruges lassen keinen Rechtsfehler erkennen.

13

6.)

Fehl geht auch die Rüge, "die Art der Bildung der Gesamtstrafe" verstoße gegen § 74 StGB, weil die Strafkammer nicht zum Ausdruck gebracht habe, welches die verwirkte schwerste Strafe (Einsatzstrafe) sei. Da das Landgericht alle erforderlichen, und zudem unterschiedliche Einzelstrafen verhängt hat, ergibt sich die Einsatzstrafe zwangsläufig aus § 74 Abs. 1 StGB.

14

7.)

Nach Ansicht der Revision sind Feststellungen in der Richtung, daß der Angeklagte E. von seinem Vorgesetzten wiederholtüber das Verbot der Geschenkannahme belehrt worden sei, "ausweislich des angefochtenen Urteils nicht getroffen worden". Die Revision übersieht jedoch, daß auch im Rahmen der Strafzumessungserwägungen noch Feststellungen angeführt werden können. Es genügt also, daß an dieser Stelle der Urteilsgründe von wiederholten Belehrungen die Rede ist. Auf welchem Wege die Strafkammer zu jener Feststellung gekommen ist, brauchte sie im einzelnen nicht zu erörtern; denn der Tatrichter ist nicht verpflichtet, alle "Beweistatsachen" ausdrücklich darzulegen (BGH NJW 1951, 325).

15

Abgesehen davon werden im Zusammenhang mit dem Fall M. wiederholte Belehrungen durch den Regierungsdirektor P. erwähnt (vgl. Bl. 66 UA). Schon vorher ist dargelegt worden (Bl. 30, 31 UA), daß der Angeklagte am 11. Dezember 1951 sogar schriftlich erklärt hat, über die strafrechtlichen Folgen der Verletzung einer Dienstpflicht allgemein unterrichtet worden zu sein. Schließlich ergibt sich eine - wenn auch mittelbare - laufende Belehrung aus den Lieferungsbedingungen (vgl. Bl. 13 und 14 UA), mit denen der Angeklagte ständig zu tun hatte.

16

Was die Revision sonst noch zur Strafzumessung vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.

17

8.)

Wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, betrug der Kaufpreis für die als verfallen erklärte Tischlampe mit Golddamast-Röckchenschirm DM 105,- (vgl. Bl. 52 und 68 UA). Diesen Betrag hat die Strafkammer in dem ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 29. November 1958 verkündeten Urteilsspruch auch als deren Wert festgesetzt (vgl. Bd. II Bl. 95 R d.A.). Es bleibt ihr überlassen, die schriftlich Urteilsfassung dementsprechend zu berichtigen.

Baldus
Busch
Dotterweich
Scharpenseel
Kirchhof