Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.12.1953, Az.: 3 StR 879/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.12.1953
- Aktenzeichen
- 3 StR 879/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 11415
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Düsseldorf - 09.07.1952
Verfahrensgegenstand
Bestechung
In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 3. Dezember 1953,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger
Bundesrichter Prof. Dr. Busch
Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Martin als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung,
Amtsgerichtsrat ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revisionen der Angeklagten M. und Mi. wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 9. Juli 1952, soweit es sie betrifft, ferner soweit der Mitangeklagte N. wegen einfacher passiver Bestechung in den Fällen J. und S. verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
- 2.
Die Revision des Angeklagten K. wird verworfen.
Der Urteilsspruch wird jedoch, soweit er diesen Angeklagten betrifft; im vorletzten Absatz wie folgt berichtigt: "Die Untersuchungshaft wird auf die Geldstrafe in der Weise angerechnet, daß jeweils durch einen Tag der Untersuchungshaft 5 DM der Geldstrafe getilgt sind".
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten M., Mi. und N. wegen einfacher passiver Bestechung, und zwar M. in vier Fällen (J., S., G. und St.), Mi. in fünf Fällen (wie vor, sowie Ma.), N. in drei Fällen (J., S. und T.) zu Geldstrafen bis zu 20,- DM für jeden Einzelfall verurteilt.
Den Angeklagten K. hat es wegen einfacher Bestechung in zwei Fällen (Mü. und D.) zu Geldstrafen von 100,- und 200,- DM verurteilt.
I.
Revisionen der Angeklagten Mo. und Mi.:
Die Beschwerdeführer rügen Verletzung des sachlichen Rechts. Die Verfahrensbeschwerde des Angeklagten Mi. ist in Wirklichkeit eine Sachbeschwerde; denn der Beschwerdeführer macht mit ihr geltend, dass das Landgericht die Tatbestandsmerkmale der passiven Bestechung nicht ausreichend festgestellt habe.
Die Revisionen haben Erfolg. Dieses wirkt sich nach § 357 StPO auch zugunsten des Mitangeklagten N. aus.
Aus dem Urteil des Landgerichts geht nicht deutlich genug hervor, für welche einzelnen bestimmten Amtshandlungen oder für welchen bestimmten Kreis von Amtshandlungen jeder einzelne der Angeklagten Vorteile angenommen hat. In den Fällen J. und S. ist ferner die Annahme eines Zusammenhangs zwischen Amtsausübung und den angenommenen Vorteilen rechtlich bedenklich.
Die Beschwerdeführer und der Mitangeklagte N. waren bei der Stadtverwaltung Dü. angestellt M. war ausserplanmässiger Stadtinspektor, N. und Mi. waren Angestellte. Sie waren dem Mo. unterstellt. Die Angeklagten hatten Haftentschädigungs- und Rentenanträge von politisch und religiös Verfolgten vorzubearbeiten und an den zur Entscheidung berufenen Kreisausschuss weiterzuleiten. Solche Anträge hatten auch der Gastwirt J., die Lehrerin S., der Viehhändler G., der Kaufmann St. und der Strassenbahnschaffner Ma. gestellt. Von diesen haben die Angeklagten Vorteile angenommen.
Im Fall J. enthält das Urteil zunächst einen Widerspruch. Das Landgericht stellt zuerst fest, J. habe mit den Angeklagten M., Mi. und N. dienstlich in seiner Angelegenheit verhandelt. Nachdem sein Antrag schon erledigt gewesen sei, habe J. diese drei Angeklagten in seine Gastwirtschaft eingeladen. Bei der rechtlichen Würdigung führt das Landgericht dagegen aus, die Angeklagten seien von J. zu einer Zeit bewirtet worden, als dessen Antrag noch beim Amt 26 bearbeitet wurde. Für die Strafbarkeit nach § 331 StGB ist es zwar nicht von Belang, ob der Beamte den Vorteil für eine bevorstehende oder für eine bereits vollzogene Amtshandlung annimmt (RGSt 63, 369; BGH 3 StR 608/51 vom 25. Juni 1953). Indessen lassen die Urteilsausführungen nicht erkennen, ob das Landgericht sich eine klare Vorstellung davon gemacht hat, für welche Amtshandlungen den Angeklagten Vorteile gewährt worden sind. Zum Tatbestand der Bestechung gehört, dass der den Beamten gewährte Vorteil als Entgelt für eine bestimmte Amtshandlung oder für einen festumrissenen Kreis von Amtshandlungen bestimmt war und nicht nur dazu, um den Beamten allgemein geneigt und wohlwollend zu stimmen (RGSt 64, 335; BGH a.a.O.). Die Feststellung, J. habe mit den Angeklagten in seiner Angelegenheit verhandelt, genügt daher nicht. Das blosse Verhandeln eines Beamten mit einem Gesuchsteller in dessen Angelegenheit ist an und für sich keine in das Amt einschlagende Handlung im Sinne des § 331 des StGB. Es muss mindestens feststehen, dass der Beamte mit der Angelegenheit auch irgendwie befasst war, sie auf irgendeine Weise fördern konnte, und, soweit es sich um eine Belohnung für eine bereits vollzogene Tätigkeit handelt, auch tatsächlich gefördert hat. War die Belohnung nach der Vorstellung der Beteiligten für eine erst erwartete Tätigkeit des Beamten bestimmt, dann muss dargelegt werden, welche Vorstellung die Beteiligten von dieser Tätigkeit hatten (BGH a.a.O.). Das Landgericht hätte daher klären müssen, in welcher Weise jeder einzelne der Angeklagten an der Bearbeitung des Haftentschädigungsantrages des J. mitgewirkt hat. Der allgemeine Hinweis, sie seien von J. im Zusammenhang mit der Bearbeitung seiner Angelegenheit bewirtet worden, genügt nicht.
In den Fällen S., G., St. und Ma. ist bisher ebenfalls nicht dargetan, für welche bestimmten Amtshandlungen jeder der Angeklagten Vorteile erhalten hat. Die Lehrerin S. lernte nach den Feststellungen die Angeklagten M., Mi. und N. durch dienstliche Besprechungen in ihrer Haftentschädigungssache kennen. Als sie Anfang 1950 beim Amt vorsprach, fand dort eine Geburtstagsfeier statt, an der auch die Angeklagten M., Mi. und N. teilnahmen. Man lud die Lehrerin S. dazu ein. Sie stiftete 5,- DM, wovon Schnaps gekauft wurde; dieser wurde bei der Feier getrunken, Anschliessend oder später - genaueres steht nicht fest lud die S. die Angeklagten zu sich ein und bewirtete sie. Von dem Viehhändler G. erhielten M., Mi. und die Mitangeklagte van Hauten 2 Flaschen Likör und der Kaufmann St. schenkte ihnen eine Flasche Schnaps, nachdem die Haftentschädigungsanträge der beiden "vorher erledigt worden waren". Mi. nahm ausserdem auch von Ma. eine Flasche Schnaps an, nachdem über dessen Antrag entschieden war. In allen diesen Fällen ist bisher nur festgestellt, dass die jeweils genannten Angeklagten in den Haftentschädigungssachen der jeweiligen Spender "mittätig" gewesen seien. In welcher Weise sie mitgearbeitet haben, ist nicht dargelegt. Es kann kaum angenommen werden, dass jeder einzelne Antrag von allen oder mehreren Angeklagten vorbearbeitet worden ist. Da nach der Annahme des Landgerichts in diesen Fällen die Belohnungen für bereits erledigte Amtshandlungen gewährt worden sind, wäre eine genauere Schilderung der Tätigkeiten, die jeder einzelne Angeklagte für die Spender entwickelt hatte, nötig und auch möglich gewesen. Die summarischen Feststellungen des Landgerichts lassen die Möglichkeit offen, dass es auch in solchen Fällen passive Bestechung angenommen hat, in denen ein Angeklagter nur zusammen mit den anderen bewirtet worden ist, ohne vorher für den Gastgeber tätig gewesen zu sein.
In den Fällen S. und J. begegnet ausserdem die Annahme des Landgerichts rechtlichen Bedenken, dass zwischen der Bewirtung der Angeklagten und ihren Amtshandlungen ein beiden Teilen bewusster Zusammenhang bestanden habe. Unter den gegebenen Umständen erscheint diese Annahme, für die jede nähere Begründung fehlt, ziemlich unvermittelt. Die Bewirtung, die die Angeklagten in beiden Fällen angenommen haben, geht möglicherweise nicht über das Mass üblicher Höflichkeits- und Freundschaftsbezeigungen hinaus.
Ebenso gut kann sie allerdings unter Umständen auch Bestechung sein. Die Tatsache, dass die S. ohne Umstände zu einer Geburtstagsfeier im Amt eingeladen wurde, lässt es jedenfalls naheliegend erscheinen, dass zwischen ihr und den Angeklagten nicht nur dienstliche, sondern auch gesellschaftlich-freundschaftliche Beziehungen bestanden. Dieser Möglichkeit hätte das Landgericht nachgehen müssen. Es kann sein, dass die S. die Flasche Schnaps nur gestiftet hat, weil sie sich dafür erkenntlich zeigen wollte, dass sie eingeladen worden war. En diesem Falle läge Bestechnung nicht vor. Ferner wäre zu prüfen gewesen, ob die Gegeneinladung in die Wohnung der Lehrerin S. etwa unmittelbar im Anschluss an die Geburtstagsfeier aus einer gehobenen Stimmung heraus und lediglich aus Last zu weiterem geselligen Beisammensein ergangen ist, und in welchem Umfange die Angeklagten dabei bewirtet wurden. Dies könnte für die Beurteilung der Frage von Bedeutung sein, ob die Einladung mit der amtlichen Tätigkeit der Angeklagten zusammenhing.
J. hatte die Angeklagten in seine Gastwirtschaft eingeladen. Sie haben dort Bier getrunken, und der Angeklagte N. hat die Zeche bezahlt. Erst dann hat J. sie mit einer Lage Schnaps bewirtet. Bei dieser Sachlage ist die Schlussfolgerung des Landgerichts, die Bewirtung sei als Erkenntlichkeit für die amtliche Tätigkeit der. Angeklagten gedacht gewesen und von ihnen auch so aufgefasst worden, nicht ohne weiteres gerechtfertigt. Es ist nichts Ungewöhnliches, dass ein Gastwirt für Gäste, die bei ihm zechen, aus rein geschäftlichen oder gesellschaftlichen Rücksichten eine Runde Bier oder Schnaps "ausgibt". Es kann z.B. sein, dass er die Gäste zum Weiterzechen oder zum Wiederkommen veranlassen will. Es kann auch so sein, dass zunächst die Gäste ihn auf ihre Kosten haben mittrinken lassen und dass er sich nunmehr "revanchieren" will. Unter so gearteten Umständen wird das Verhalten des Gastwirtes in der Regel nur als Akt geschäftlichen oder geselligen Charakters zu bewerten sein, nicht aber als Gewährung eines Entgeltes für eine amtliche Tätigkeit der Gäste. Das Landgericht hätte den Sachverhalt auch unter diesem Gesichtspunkt prüfen und gegebenenfalls weiter aufklären müssen. Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen somit die Annahme einer Bestechung im Falle J. auch aus diesem Grunde nicht.
Nach allem kann die Verurteilung der Angeklagten M. und Mi. nicht bestehen bleiben. In den Fällen J. und S. ist auch der Mitangeklagte N. wegen passiver Bestechung verurteilt. Nach § 357 StPO ist daher zu erkennen, als ob er ebenfalls Revision eingelegt hätte.
II.
Revision des Angeklagten K.
1.
Verfahrensrüge:
Sie ist offensichtlich verfehlt. Das Landgericht durfte die Aussagen des Angeklagten und der Mitangeklagten Mü. im Ermittlungsverfahren bei der Beweiswürdigung verwerten. Dass diese Aussagen auf einem verfahrensrechtlich nicht einwandfreien Wege in die Hauptverhandlung eingeführt worden wären, behauptet die Revision selbst nicht.
2.
Sachrüge:
Ka. war Angestellter in der Abteilung für Wiedergutmachung des Innenministeriums von Nordrhein-Westfalen und erster Sachbearbeiter in der Kreditabteilung. Bei ihm liefen alle Haftentschädigungsanträge durch und er hatte auf ihnen zu vermerken, ob die Antragsteller Überbrückungskredite erhalten hatten und ob noch Ansprüche des Staates gegen sie bestanden Er hat nach den Feststellungen in zwei Fällen für an sich nicht pflichtwidrige Handlungen Geschenke angenommen. Im Dezember 1949 war er der Mitangeklagten Mü. behilflich, dass deren Ehemann einen Teil der Haftentschädigung alsbald ausbezahlt erhielt, indem er sie persönlich beim Sachbearbeiter einführte und auch "selbst in der Sache pflichtmässig tätig war". Mit dieser Wendung meint das Landgericht offensichtlich, er habe den Haftentschädigungsantrag des Mü. beschleunigt bearbeitet. Die Ehefrau Mü. hat ihm dafür 50,- DM geschenkt. Ebenfalls im Dezember 1949 förderte der Angeklagte in gleicher Weise die Angelegenheit der Angestellten D. Dabei hatte die Mü. vermittelt. Für diese Mithilfe schenkte die D. der Mü. 200,- DM Entsprechend dem Wunsche der D. gab diese davon 50,- DM dem Angeklagten. Weitere 50,- DM liess sie ihm dadurch zukommen, dass sie ihm eine Darlehenschuld in dieser Höhe erliess.
Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen einfacher passiver Bestechung in zwei Fällen. Hier hat das Landgericht die Amtshandlungen des Angeklagten, für die er Geschenke angenommen hat, eindeutig festgestellt, ebenso den Zusammenhang zwischen der amtlichen Tätigkeit und den Vorteilen. Die Tätigkeit des Angeklagten für die beiden Frauen war nicht, wie die Revision meint, nur ein privates Entgegenkommen, sondern schlug in sein Amt ein, auch wenn sie nur darin bestand, dass er den zuständigen Sachbearbeiter um beschleunigte Erledigung bat und dass er seinerseits auf den Anträgen alsbald die nötigen Vermerke anbrachte (BGHSt 3, 143). Darauf, ob der Angeklagte aus Mitgefühl für die Frauen gehandelt hat oder in Erwartung einer Belohnung, kommt es für die rechtliche Beurteilung nicht an. Im übrigen wendet sich die Revision nur in unzulässiger Weise gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Landgerichts.
Auch die Strafzumessungsgründe sind frei von Rechtsfehlern Die Angriffe der Revision richten sich insoweit nur gegen die nicht nachprüfbare Ermessensentscheidung des Tatrichters.
Das Landgericht hat bei K. die Untersuchungshaft auf die erkannten Strafen bzw. Ersatzfreiheitsstrafen angerechnet. Diese Fassung des Urteilsspruches kann zu einem Missverständnis Anlass geben. Offensichtlich wollte das Landgericht die Untersuchungshaft nicht nur für den Fall anrechnen, dass die Geldstrafe nicht beigetrieben werden kann Es will vielmehr einen Teil der Geldstrafe als durch die Untersuchungshaft getilgt erklären. Welcher Teil der Geldstrafe getilgt sein soll, ergibt sich aus der Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe, da ein anderer Anrechnungsmaßstab nicht bestimmt ist. Im Interesse der Klarheit war der Urteilsspruch entsprechend zu berichtigen.
Koeniger
Busch
Scharpenseel
Martin