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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.07.1960, Az.: 2 StR 91/60

Berücksichtigung des inneren Vorbehalts eines Beamten bei Pflichtverletzung ; Erkennung einer Bestechungsabsicht des Gebers nach Erhalt des Vorteils; Amtspflichtverletzung durch Erhalt von Vorteilen; Vergabe von öffentlichen Aufträgen; Pflichtwidrige Ermessensentscheidung; Erkennbarkeit eines unangemessenen Vorteils

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.07.1960
Aktenzeichen
2 StR 91/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 11611
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln - 11.06.1959

Fundstellen

  • BGHSt 15, 88 - 103
  • MDR 1961, 74-76 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1961, 338 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1960, 2154-2156 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Schwere passive Bestechung u.a.

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Der innere Vorbehalt des Beamten, die angebotene oder angesonnene Pflichtverletzung nicht zu begehen, schließt den Tatbestand der schweren Bestechlichkeit nicht aus (im Anschluß an RGSt 39, 193).

  2. b)

    Ein Beamter macht sich der Bestechlichkeit auch dann schuldig, wenn er die Bestechungsabsicht des Gebers erst nach Erhalt des Vorteils erkennt, diesen aber gleichwohl behält.

Für die Merkmale des "Forderns" bei der Bestechlichkeit und des "Anbietens" bei der aktiven Bestechung genügt der Wille des Täters, daß der andere Beteiligte den Zusammenhang zwischen Vorteil und Amtshandlung erfassen soll; ob er diesen Willen erkennt, ist ohne Belang.

Ergänzung des bisher ergangenen Leitsatzes.

Der innere Vorbehalt des Beamten, die angebotene oder angesonnene Pflichtverletzung nicht zu begehen, schließt den Tatbestand der schweren Bestechlichkeit nicht aus (im Anschluß an RGSt 39, 193).

In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Grund der Verhandlung vom 20. Juli 1960
in der Sitzung vom 25. Juli 1960,
an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Dr. Schalscha
Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 11. Juni 1959 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

  2. II.

    Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte M. im Falle E. freigesprochen worden ist, ferner hinsichtlich der Verfallerklärung.

    In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten M., unter Freisprechung von dem Vorwurf der schweren passiven Bestechung in einem Falle, wegen schwerer passiver Bestechung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten Gefängnis, die Angeklagten T. und E. jeweils wegen aktiver Bestechung zu einer Geldstrafe von 3.000 DM verurteilt. Gegenüber dem Angeklagten M. sind die Beträge von 1960 DM und 284 DM für dem Staate verfallen erklärt worden.

2

Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachbeschwerde den Freispruch des Angeklagten M. und den Umfang der Verfallerklärung. Die Angeklagten M. und T. rügen mit ihren Revisionen das Verfahren und die Anwendung des sachlichen Rechts. Die Revision des Angeklagten E. erhebt nur die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist begründet. Die Revisionen der Angeklagten bleiben erfolglos.

3

A.

Revisionen der Angeklagten

4

I.

Verfahrensrügen der Angeklagten M. und T.

5

1.

Die übereinstimmenden Rügen der beiden Angeklagten, daß die §§ 249, 261 StPO verletzt seien, greifen nicht durch.

6

a)

Ausweislich der Sitzungsniederschrift sind eine Heine von Urkunden, darunter die Rechnung Ko. vom 23. Mai 1957, ganz oder auszugsweise "verlesen, mit den Beteiligten erörtert und zum Gegenstand der Verhandlung gemacht" worden. Das Vorbringen, es sei hieraus nicht ersichtlich, ob und inwieweit die Schriftstücke verlesen oder nur vorgehalten wurden, ist schon deshalb unbeachtlich, weil das Urteil hierauf nicht beruht; denn die Revision bestreitet nicht die Richtigkeit des Inhalts der Schriftstücke, soweit im Urteil hierauf Bezug genommen ist. Damit entfallt auch die Beanstandung, die Urkunden hätten verlesen werden müssen.

7

b)

Daß die Strafkammer zu Beginn der Urteilsgründe nicht alle Urkunden aufführt, die später erwähnt werden, und später nicht alle Urkunden nennt, die nach der Sitzungsniederschrift verlesen oder "erörtert" wurden, enthält weder einen "unlösbaren Widerspruch", noch läßt sich daraus eine mangelhafte Auswertung des "Inbegriffs der Hauptverhandlung" herleiten.

8

Hervorgehoben werden anfangs ersichtlich nur die Urkunden, die als Berechnungsgrundlage für die gewährten und empfangenen Vorteile gedient haben, also von besonderer Bedeutung waren. Ihre Aufzählung hinderte das Landgericht nicht, weitere Schriftstücke zu berücksichtigen. Im übrigen müssen die Urteilsgründe nur die für erwiesen erachteten Tatsachen enthalten; die "Beweistatsachen" oder die Beweismittel brauchen nicht im einzelnen erwähnt zu werden (BGH NJW 1951, 325 Nr. 26).

9

c)

Fehl geht auch die Rüge, es bestehe keine Klarheit, auf welchen Unterlagen oder Urkunden die Überzeugung des Gerichts beruhe, daß der Angeklagte die Unangemessenheit des Pauschalpreises von 13.000 DM erkannt hat; denn das Gericht stützt diese seineÜberzeugung auf die langjährige Tätigkeit des Angeklagten als Leiter der Baugruppe und seine Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiete des Ausschreibungswesens. Hinzu kommt, daß er nach den Feststellungen den "Wert der nur überschlägigen Schätzung" des T. kannte und sogar noch zusätzliche kostenlose Leistungen verlangte.

10

2.

Was beide Revisionen zur vermeintlichen Verletzung der §§ 251, 261 StPO ausführen, ist dem Inhalt nach ein Angriff gegen die Beweiswürdigung und daher unzulässig.

11

3.

Entgegen der von beiden Revisionen vertretenen Ansicht ist § 60 Nr. 3 StPO nicht verletzt. Zwar hat das Landgericht die Vereidigung des Zeugen Th. abgelehnt und dies nur mit dem Verdacht einer "Beteiligung" an der Tat begründet, die den Gegenstand der Untersuchung bildete. Dieser Hinweis war aber ausreichend und kann nicht beanstandet werden; denn für alle Beteiligten war es nach der Sachlage von vornherein klar, daß damit allein der Verdacht der Teilnahme und nicht etwa der Verdacht einer Begünstigung gemeint war. Hierauf hatte auch der Vertreter der Staatsanwaltschaft seinen Antrag, den Zeugen nicht zu vereidigen, gestützt.

12

Ob ein Verdacht zu bejahen ist, hatte der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (RGSt 57, 186). Ein Rechtsirrtum ist hier nicht erkennbar.

13

Im übrigen beruht das Urteil nicht auf der unterlassenen Vereidigung; denn das Landgericht hat zugunsten des Angeklagten M. dem unvereidigt gebliebenen Zeugen Th. geglaubt, daß er nachüberschlägiger Berechnung einen Betrag "bis höchstens 13.000 DM" für angemessen gehalten und zum "Herunterhandeln" geraten hatte. Die abweichenden Ausführungen der Revisionen verkennen den festgestellten Sachverhalt.

14

4.

Die nur von dem Angeklagten T. erhobene Rüge, es seien die§§ 245, 249, 261 StPO verletzt, ist ebenfalls unbegründet. Eine Mappe mit Belegen wird durch die bloße Vorlage noch kein "herbeigeschafftes Beweismittel". Diese Eigenschaft erlangen bestimmte Urkunden wie auch einzelne Teile herangezogener Akten erst dadurch, daß ein Verfahrensbeteiligter sie genau bezeichnet und ihre Verlesung beantragt (RGSt 61, 287; BayOblG NF 2, 1952, 109; BGH 3 StR 33/53 Urteil vom 9. Juli 1953). Daß dies geschehen ist, trägt die Revision nicht vor; es ist aus der Sitzungsniederschrift auch nicht ersichtlich.

15

Selbst wenn man aber mit der Revision von einem "Beweisangebot" ausgeht, bedurfte es der Erhebung des Beweises nicht; denn das Landgericht hat zugunsten des Angeklagten T. unterstellt, er habe auch in anderen Fällen einen hohen Preisnachlaß gewährt, so daß zum Teil sogar seine Selbstkosten nicht gedeckt wurden. Es mißt diesem Umstand keine entscheidende Bedeutung bei. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.

16

II.

Sachbeschwerden

17

Revision des Angeklagten M.

18

1.

Der Angeklagte M. hat anläßlich der Errichtung eines Eigenheimes sowohl von der Firma H. & T. als auch von der Firma Fr. sehr erhebliche und gänzlich unangemessene Preisnachlässe gefordert und erhalten. Nach Ansicht des Landgerichts ist er in diesen beiden Fällen je einer schweren passiven Bestechung schuldig. Zur Begründung führt es u.a. aus: der Angeklagte habe als Ermessensbeamter durch Fordern und Annehmen der ihm von den Firmen gewährten Vorteile, die in den unangemessen niedrigen Preisen zu erblicken seien, pflichtwidrig gehandelt; denn ein Beamter verstoße schon dadurch gegen seine Amtspflicht, daß er an die zu treffenden Entscheidungen und Maßnahmen nicht unbefangen herangehe, sondern mit der inneren Belastung, die für ihn in der Annahme von Geschenken und anderen Vorteilen liege; durch eine Belastung dieser Art werde sein Urteil regelmäßig getrübt; tatsächlich habe sich der Angeklagte im Hinblick auf künftige Amtshandlungen bei der Vergebung vonöffentlichen Aufträgen zugunsten der Vorteilsgeber seiner sachlichen Unbefangenheit begeben; er sei sich dabei auch bewußt gewesen, daß ihm die Vorteile gewährt wurden, um ihn in der "Unbefangenheit seiner Entscheidungsfreiheit" bei diesen künftigen Amtshandlungen zu beeinträchtigen. Die Annahme der Vorteile in der Erkenntnis, daß die Vorteilsgeber dafür eine pflichtwidrige Amtshandlung erwarteten, genügt nach Ansicht der Strafkammer zur Bejahung der inneren Tatseite; sie erklärt es ausdrücklich für bedeutungslos, daß der Angeklagte, was sie zu seinen Gunsten unterstellt, innerlich entschlossen war, sich in der Freiheit seines Handelns nicht beeinflussen zu lassen, und daß nicht festgestellt werden konnte, er habe bei der späteren Vergebung von Aufträgen an die beiden Firmen sich von unsachlichen Gesichtspunkten leiten lassen.

19

(Soweit die Firma H. & T. zwei größere Heizungskessel lieferte, schließt die Strafkammer nicht aus, daß die Firma wegen einer fehlerhaften Berechnung zur Tragung der Mehrkosten verpflichtet war. Da der Angeklagte dies jedoch nicht wußte, vielmehr davon ausgegangen war, es werde ihm auch hier ein unangemessener Vorteil gewährt, erachtet sie ihn hier nur eines Versuchs innerhalb der einheitlichen Bestechungshandlung für schuldig).

20

2.

Die Revision bemängelt die Feststellungen als teilweise unzureichend und denkwidrig. Sie bestreitet weiter, daß der Angeklagte Ermessensbeamter war, weil er keine technischen Kenntnisse hatte und den Vorschlägen seiner technischen Mitarbeiter folgen mußte. Vor allem wendet sie sich gegen die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe schon deshalb pflichtwidrig gehandelt, weil er wegen des erhaltenen Vorteils nicht mehr unbefangen an seine Entscheidung herangehen konnte. Die Ansicht des Tatrichters, der Tatbestand der schweren passiven Bestechung erfordere nicht, daß der Beamte der Rücksicht auf den gewährten Vorteil einen Einfluß auf seine Entscheidung eingeräumt habe oder mindestens habe einräumen wollen, hält sie ebenfalls für rechtlich fehlerhaft. Diese Angriffe beruhen auf der Kritik, die Eberhard Sch. in seiner Monographie "Die Bestechungstatbestände in der höchstrichterlichen Rechtsprechung von 1879-1959" und in der Abhandlung NJW 1960, 802 gegen die späteren Entscheidungen des Reichsgerichts in RGSt 74, 251 und 77, 75 entwickelt hat. Die Revision knüpft dabei an die von Eberhard Sch. herausgestellten Leitsätze des Reichsgerichts zur Auslegung der Bestechungstatbestände an:

  1. 1.)

    Ein Beamter, der seine Entscheidungen nach seinem Ermessen zu treffen hat, handelt dann pflichtwidrig, wenn er sich nicht ausschließlich von sachlichen Gesichtspunkten leiten läßt, sondern bei seinen Entscheidungen der Rücksicht auf einen Vorteil Raum gibt, den er erhalten hat oder sich versprechen läßt;

  2. 2.)

    er verstößt schon dadurch gegen seine Amtspflicht, daß er an die Entscheidungen nicht unbefangen, sondern mit der inneren Belastung herangeht, die für ihn in dem gewährten oder erwarteten Vorteil liegt;

  3. 3.)

    denn durch eine solche Belastung wird sein Urteil regelmäßig getrübt.

  4. 4.)

    Zum Tatbestande der schweren Bestechlichkeit gehört nicht, daß sich der Beamte innerlich entschlossen hat, sich in der Freiheit seines Ermessens durch die Vorteile beeinflussen zu lassen;

  5. 5.)

    es genügt vielmehr, daß er - mindestens mit bedingtem Vorsatz - erkannt hat, der Vorteilsgeber erwarte von ihm eine pflichtwidrige Amtshandlung, und gleichwohl den Vorteil oder das Versprechen eines solchen entgegennimmt.

  6. 6.)

    Daß er eine Amtspflichtwidrigkeit begeht, ist ebensowenig Voraussetzung für den Tatbestand des § 332 StGB wie der Umstand, daß er innerlich zu einem solchen Handeln bereit ist.

21

Hiervon will die Revision nur Satz 1 gelten lassen; er stimme allein mit der früheren Rechtsprechung des Reichsgerichtsüberein; nach den übrigen, erstmals seit 1940 aufgestellten Sätzen genüge es nunmehr, daß die Annahme oder Erwartung des Vorteils durch den Beamten festgestellt werde, weil sich daraus bereits die Verletzung seiner Amtspflicht ergebe; es werde also einfach unterstellt, daß ein Ermessensbeamter, der einen Vorteil bekomme, nicht anders als pflichtwidrig handeln könne. Die Revision sieht darin einen sachlich nicht vertretbaren Bruch mit der vorangegangenen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der hinsichtlich des "Äquivalenzverhältnisses" eine Strukturveränderung des § 332 StGB herbeigeführt habe; denn nun werde nicht mehr gefordert, daß der Täter den Vorteil als Entgelt für eine pflichtwidrige Handlung betrachte und diese Handlung auch wolle; damit sei zugleich der Unterschied zwischen einfacher und schwerer Bestechlichkeit aufgegeben, und es würden Handlungen nach§ 332 StGB bestraft, die nach ihrem Schuld- und Unrechtsgehalt eindeutig in den Bereich des § 331 StGB gehörten.

22

3.

a)

Ein Beamter macht sich nach § 332 StGB der schweren Bestechlichkeit schuldig, wenn er für eine Handlung, die eine Verletzung seiner Amts- oder Dienstpflicht enthält, Geschenke oder andere Vorteile annimmt, fordert oder sich versprechen läßt. Die Fassung des Gesetzes bringt klar zum Ausdruck, daß die Vorteilsgewährung sich auf eine pflichtwidrige Handlung beziehen muß; diese kann also nicht mit dem Annehmen, Fordern oder Sich-versprechen-lassen des Vorteils identisch sein. Ebensowenig machen Vorteilsannahme und Vorteilsstreben die Handlung, auf die sie sich beziehen, von selbst zu einer pflichtwidrigen. Eine solche Unterstellung wäre verfehlt; sie liefe im Ergebnis darauf hinaus, daß ein Ermessensbeamter, der ein Geschenk angenommen oder sich hat versprechen lassen, die Ermessensentscheidung gar nicht mehr pflichtmäßig treffen könnte und allein wegen der Vorteilsgewährung der schweren Bestechlichkeit schuldig wäre. Die Anwendung des § 332 StGB setzt also die Feststellung voraus, daß der Vorteil die Gegenleistung für eine in sich pflichtwidrige Handlung war oder sein sollte.

23

b)

Die Beurteilung, ob es sich im Einzelfall um eine Antspflichtverletzung handelt, bereitet kaum Schwierigkeiten wenn der Beamte bei Erfüllung seiner Aufgabe an genau bestimmte Gebote, Verbote und Dienstbefehle gebunden ist; denn deren Verletzung widerspricht seiner Dienstpflicht. Anders ist es dagegen bei dem Ermessensbeamten. Dies beruht darauf, daß wegen des Ermessensspielraumes innerhalb bestimmter Grenzen mehrere, nach Inhalt verschiedene Entscheidungen oder Maßnahmen richtig sein können. Es kann daher, falls nicht schon eine bewußteÜberschreitung des Ermessens vorliegt, nicht auf das Ergebnis der Entscheidung ankommen, so daß die Frage, ob ein anderer Beamter ebenso entschieden hätte, für die Anwendung des § 332 StGB ohne Bedeutung ist. Maßgebend sind vielmehr die Erwägungen, von denen sich der Beamte leiten läßt; er handelt bereits dann pflichtwidrig, wenn er bei seiner Entscheidung der Rücksicht auf den gewährten oder versprochenen Vorteil Raum, gibt, indem er zum Beispiel, ohne dabei die Grenzen seines Ermessens zu überschreiten, unter mehreren völlig gleichwertigen Angeboten das Angebot des Vorteilsgebers um des Vorteils willen auswählt. Diese Rücksicht ist eine unsachliche Erwägung, die den Geber in unverantwortlicher Weise gegenüber den anderen Bewerbern bevorzugt und deshalb die Ermessensentscheidung zu einer pflichtwidrigen macht. Die Anwendung des § 332 StGB auf den Ermessensbeamten ist also nicht davon abhängig, daß eine Entscheidung in Aussicht gestellt oder begehrt wird, die sich außerhalb des Ermessensspielraums bewegen und die durch einschlägige Vorschriften gezogenen Grenzen bewußt überschreiten soll. Dies ist, wie die Revision möglicherweise übersieht, in der Rechtsprechung und auch im Schrifttum unbestritten. Auch der von der Revision angeführte Satz 1 aus den erwähnten Entscheidungen des Reichsgerichts bringt es zum Ausdruck.

24

Um eine sichere Unterscheidung zwischen den Tatbeständen der einfachen und schweren Bestechlichkeit zu gewährleisten, muß im Einzelfall genau festgestellt werden, weiche Vorstellung über die angebotene oder begehrte Amtshandlung bestand, ob diese nämlich ihrer Art nach die Verletzung einer Dienstpflicht enthielt oder an sich nicht pflichtwidrig war (RGSt 11, 219; 19, 19; 31, 389; 64, 328, 336; BGH 3 StR 608/51 Urteil vom 25. Juni 1953).

25

c)

Es trifft zu, daß die angeführten Sätze 2 und 3 aus RGSt 74, 251 und 77, 75 in den vorangegangenen Entscheidungen des Reichsgerichts nicht enthalten waren. Der erkennende Senat ist auch nichtüberzeugt, daß diese Formulierungen einer richtigen Anwendung der Bestechungstatbestände förderlich gewesen sind. Sie sind mißverständlich, weil sie den Eindruck erwecken, daß es jetzt nicht mehr auf Feststellungen nach Maßgabe des Satzes 1 ankomme. Der Hinweis, der Beamte könne schon wegen des gewährten oder erwarteten Vorteils nicht unbefangen an die von ihm zu treffende Entscheidung herangehen, mag nach der Lebenserfahrung häufig zutreffen; er ist aber in dieser Allgemeinheit sicher nicht richtig. In Verbindung mit der weiteren Unterstellung, daß die in der Gewahrung oder in der Hoffnung auf den Vorteil liegende Belastung das Urteil des Beamten "regelmäßig" trübt, sieht der Senat die Gefahr, daß der Tatrichter zu Vermutungen verleitet wird und sich mit ihnen begnügt.

26

Die Frage kann jedoch im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, weil die Strafkammer, wie nach darzulegen ist, die Voraussetzungen des Satzes 1 festgestellt hat, so daß auf der schematischen Wiederholung der Sätze 2 und 3 das Urteil nicht beruhen kann.

27

d)

Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die Auffassung (Satz 4), zum Tatbestand der schweren Bestechlichkeit gehöre nicht, daß der Beamte sich wirklich entschließt, die pflichtwidrige Handlung zu begehen, dem Vorteil also Einfluß auf seine Entscheidung einzuräumen. Ihre Behauptung, diese Auffassung finde im Gesetz keine Stütze und sei vom Reichsgericht in seinen früheren Entscheidungen nicht vertreten worden, trifft nicht zu.

28

Die Frage, ob der innere Vorbehalt des Beamten für den Ausschluß des Tatbestandes beachtlich ist oder nicht, beschränkt sich nicht auf den Sonderfall des Ermessensbeamten, sondern stellt sich allgemein bei jedem Beamten. Sie muß auch für alle Tathandlungen des§ 332 StGB, das Annehmen, Sich-versprechen-lassen und Fordern, einheitlich beantwortet werden; daß das Annehmen und das Sich-versprechen-lassen übereinstimmende Erklärungen der Beteiligten verlangen, während das Fordern eine einseitige Willenserklärung ist, nacht für die Frage der Beachtlichkeit eines inneren Vorbehalts keinen entscheidenden Unterschied.

29

Die erste ausdrückliche Stellungnahme des Reichsgerichts zu dieser Auslegungsfrage findet sich in der Entscheidung RGSt 39, 193. Sie erklärt es unter Berufung auf die Vorarbeiten zum preußischen Strafgesetzbuch, aus dem die jetzt geltenden Bestechungstatbestände mit wenigen unwesentlichen Änderungen übernommen worden sind, für bedeutungslos, ob sich der Beamte wirklich entschlossen habe, die angebotene oder angesonnene pflichtwidrige Handlung zu begehen, oder ob er sich insgeheim vorbehalte, dies nicht zu tun. Leider beschränkt sich das Reichsgericht dabei auf die Wiedergabe einer (unrichtigen) Erläuterung dieser Vorarbeiten durch Goldtdammer in seinen Materialien zum Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten, wo im Teil II Seite 673 dem Sinne nach gesagt wird, der innere Vorbehalt des Beamten sei deshalb unbeachtlich, weil das Gesetz hier den dolus ex re annehmen müsse; solle derselbe als ausgeschieden zu achten sein, so müsse eine positiv entgegengesetzte Absicht, z.B. der Zweck, um sich durch die Annahme des Geschenks ein Beweismittel gegen den Bestechenden zu sichern, erwiesen werden.

30

Nun wäre allerdings mit der Annahme eines solchen dolus ex re über die Tatbestandsfrage gerade das Gegenteil von dem ausgesagt, was das Reichsgericht aus ihr entnehmen will; denn diese Annahme soll nach Goldtdammer widerlegbar sein. Indessen übersehen das Reichsgericht und die ihm zuteil gewordene Kritik, daß die Erläuterung offenbar unrichtig ist und daß die Materialien keinen Hinweis in dieser Richtung enthalten. Denn in der zusammenfassenden Darstellung von Goldtdammer (a.a.O. S. 672) ist ausgeführt:

"In den beiden ersten Entwürfen - insgesamt sind dem Gesetz zehn Entwürfe vorangegangen (GA Materialien Band I, Einleitung) - nahm man an, daß die Vollendung mit der Annahme des Geschenkes oder Vortheils allein schon erfolge, und also hierzu nicht erst die dadurch bezweckte Amtshandlung geschehen zu sein brauche.

Die Entwürfe von 1833 bis 1843 glaubten aber in dem Falle des § 310 bestimmter ausdrücken zu müssen, daß der Beamte sich gegen Gewährung oder Zusicherung des Geschenkes usw. zu der pflichtwidrigen Handlung habe bereit finden lassen. Abgesehen davon, daß hierdurch der Tatbestand der Bestechung immer nur auf eine bevorstehende Pflichtwidrigkeit allgemein beschränkt wurde ..., so war damit außerdem auch das bestimmte Erfordernis aus gedrückt, daß der Beamte bei oder in Folge der Gewährung oder Zusicherung des Geschenkes auch schon die bestimmte Absicht der künftigen Pflichtwidrigkeit gefaßt haben müsse. Die Revision von 1845 fand, daß dies zu weit gehe. Es komme, so wurde bemerkt, gar nicht darauf an, ob der Beamte wirklich den Willen habe, die Pflichtwidrigkeit zu verüben, oder ob er sich dazu ausdrücklich bereit erkläre; genug, wenn er das Geschenk für eine gewünschte Pflichtwidrigkeit annehme. Um dies deutlicher auszudrücken, fügten die Entwürfe von 1845 bis 1847 hinzu:

"Zur Anwendung dieser Strafen ist es nicht erforderlich, daß die versprochene Pflichtwidrigkeit wirklich begangen worden ist."

Auch dieser Satz ist jetzt als entbehrlich fortgelassen."

31

Diese Darstellung wird bestätigt durch folgende Stellen aus den Materialien:

32

Revidierter Entwurf des Strafgesetzbuches für die Königl. Preußischen Staaten 1833 Seite 419 zu § 669; Beratungsprotokolle der zur Revision des Strafrechts ernannten Kommission des Staatsrates 1839 Seite 460 zu § 764; Revision des Entwurfs des Strafgesetzbuches von 1843 aus dem Jahre 1845 3. Bd. Seite 107 zu§ 590.

33

Dementsprechend wurde die Auffassung des Reichsgerichts schon zum preußischen Strafgesetzbuch vertreten (vgl. Oppenhoff Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten, 3. Ausgabe 1861, § 310 Anm. 4; Temme, Lehrbuch des preußischen Strafrechts 1853 S. 1075). Das preußische Obertribunal hat Bestechlichkeit sogar dann bejaht, wenn das Geschenk für eine vermeintliche amtliche Tätigkeit versprochen wurde: Der Beamte hatte in Wirklichkeit gar keinen Einfluß auf den Abschluß des vom Geschenkgeber erstrebten Vertrages; dieser nahm das nur irrtümlich an, und der Beamte nutzte den Irrtum aus (Urteil vom 11. Januar 1861; Oppenhoff, Rechtspr. des ObTrib Bd. 1, 204). Da ein Beamter eine Amtshandlung, die er bewußtermaßen nicht vornehmen kann, auch nicht vornehmen will, war diese Entscheidung nur möglich auf der Grundlage, daß der innere Vorbehalt unbeachtlich ist. Es ist auch nicht so, daß die Entscheidung RGSt 39, 193 vereinzelt geblieben wäre. Das Reichsgericht hat vielmehr an seiner Auffassung in der Folgezeit stets festgehalten und sie in einer Reihe von Entscheidungen bekräftigt, so in den folgenden Veröffentlichungen: Recht 1913 Nr. 2659, LZ XX Jahrgang 1926 S. 752; GA (Deutsches Strafrecht) 1934, 346; DJ 1938, 947/8; DR 1939, 994; HRR 1940 Nr. 195; wohl auch RGSt 56, 401, 403. Deshalb entbehrt die Behauptung, daß die Rechtsprechung vor 1940 - abgesehen von RGSt 39, 193 - dem inneren Vorbehalt des Beamten stets eine den Tatbestand ausschließende Wirkung zugeschrieben habe, der Grundlage.

34

Die Entscheidungen RGSt 1, 404; 4, 101; 25, 400; 26, 194 betreffen nicht die Frage des inneren Vorbehalts, sondern behandeln die aktive Bestechung und stellen nur klar, daß bei Ermessensentscheidungen die Pflichtwidrigkeit nicht in dem Ergebnis, sondern in den unsachlichen Erwägungen liegt. Aus bestimmten Formulierungen anderer Entscheidungen, wie z.B. RGSt 42, 382; 56, 366; 58, 263, 266, kann kein Gegensatz zu RGSt 39, 193 gefolgert werden, weil in ihnen die Frage des inneren Vorbehalts nicht auftaucht. Dasselbe gilt von der Entscheidung RGSt 65, 52, die mißverständlich von einer vertragsmäßigen Willensübereinstimmung der Beteiligten spricht; denn auf den Gegensatz zwischen Willen und Erklärung kam es hier nicht an. Schließlich ist auch das in sich widerspruchsvolle Urteil vom 5. Juli 1937 in HRR 1938 Nr. 50 kein Beweis für die Gegenmeinung. Das Reichsgericht sagt hier zwar zunächst, daß der Beamte die Zuwendung mit dem Willen, ihr Einfluß auf seine Willensbildung einzuräumen, angenommen haben müsse; es sieht aber dann bei der weiteren Prüfung davon ab und hält es unter ausdrücklicher Berufung auf RGSt 39, 193 für unbeachtlich, ob der Beamte den Willen hatte, die ihm angesonnene pflichtwidrige Handlung auch zu begehen.

35

Daß allein die Unbeachtlichkeit des inneren Vorbehalts den Zwecke des Gesetzes gerecht werden kann, hat das Reichsgericht ebenfalls in seiner Entscheidung RGSt 39, 193 mit Nachdruck betont: Die Makellosigkeit des Amtes nach außen soll gesichert werden; mit der Ehrenhaftigkeit und vor allen Unbestechlichkeit der Beamten soll die Grundlage für das Vertrauen der Bevölkerung erhalten werden, dessen die Staatsverwaltung für eine gedeihliche Wirksamkeit bedarf. So haben es auch die Verfasser der Entwürfe zu einem Deutschen Strafgesetzbuch von 1925 (Begründung S. 68) und von 1927 (Begründung S. 72) zum Ausdruck gebracht und damit das Festhalten am geltenden Recht gerechtfertigt, obwohl sie dabei von der "strengen" Auffassung der Rechtsprechung ausgehen mußten. Das Vertrauen der Öffentlichkeit wird schon erschüttert, wenn auch nur der Anschein der Käuflichkeit für pflichtwidrige Handlungen erzeugt wird, und eben deshalb soll es genügen, daß sich der Beamte als käuflich gibt oder hinstellt, mag er sich insgeheim vornehmen, die pflichtwidrige Handlung nicht zu begehen.

36

Die Bestechung ist also vollendet, sobald der Beamte durch seine Erklärung (ausdrücklich oder stillschweigend) kundgibt, daß er einen Vorteil für die Begehung einer pflichtwidrigen Handlung fordert, annimmt oder sich versprechen läßt. Das für den Tatbestand des§ 332 StGB Wesentliche ist nicht die Verfälschung des Staatswillens, wenn auch die Strafdrohung mittelbar einer solchen Verfälschung vorbeugt, sondern der Abschluß der Unrechtsvereinbarung, bsw. die auf einen solchen Abschluß zielende Erklärung (Fordern, Anbieten). Deshalb lassen sich die Bestechungstatbestände nach Ansicht des Senats nicht einfach dahin kennzeichnen, daß hier der Gesetzgeber die Vollendung tief in das Versuchsstadium zurückgeschoben habe, woraus dann gefolgert wird, der Wille des Beamten müsse, wie bei jedem Versuch, auf die Begehung der pflichtwidrigen Amtshandlung gerichtet sein (vgl. Binding Lehrbuch des Deutschen Strafrechts Bes. Teil 1905 Seite 726). Vielmehr gehören weder diese Begehung noch der darauf zielende Entschluß des Beamten zum Tatbestand; sie sind allenfalls für den Schuldumfang und die Strafzumessung bedeutsam. Nur dann ist der innere Vorbehalt des Beamten, die pflichtwidrige Handlung trotz seiner nach außen hin offenbarten Käuflichkeit nicht zu begehen, beachtlich, wenn er den Vorteil wohl entgegennehmen, ihn aber nicht als Entgelt für sich annehmen und behalten will, weil es ihm beispielsweise um die Sicherung des Beweismittels geht. Dann liegt aber überhaupt keine Annahme eines Vorteils vor (vgl. RGSt 58, 263, 266).

37

Im grundsätzlichen gilt für das Merkmal des Forderns nichts besonderes. Da es sich um eine einseitige Willenserklärung handelt, bedarf es einer Zustimmung des Aufgeforderten nicht. Es genügt, daß die Erklärung zu dessen Kenntnis kommt; damit ist die Tat des Beamten vollendet. Dieser muß allerdings den Willen haben, dass der Aufgeforderte den Sinn des Angebots verstehe, insbesondere den Zusammenhang zwischen Forderung und Amtshandlung erfasse, ob es wirklich dazu kommt, ist dagegen unbeachtlich. Diese Ansicht hat das Reichsgericht bereits in RGSt 31, 389 vertreten und sie in den Entscheidungen RGSt 39, 193, 198; 70, 166, 172 aufrecht erhalten. Sie ist vom Bundesgerichtshof in BGHSt 10, 237 übernommen worden. Die hiergegen vorgebrachten Einwände geben dem Senat keinen Anlaß, einen abweichenden Standpunkt einzunehmen. Wiederum entscheidet das äußere Verhalten des Beamten, der sich als käuflich hinstellt, und durch seine Forderung, deren Sinn er für erkennbar hält, ein Unrechtsgeschäft anbietet.

38

Die Rechtsprechung über die Unbeachtlichkeit des inneren Vorbehalts reicht also ohne Unterbrechung in die Zeit vor dem Inkrafttreten des geltenden Strafgesetzbuchs zurück und ist mehr als 100 Jahre alt. Der Bundesgerichtshof hat sie übernommen. Die gegen sie erhobenen Einwände geben keinen ausreichenden Grund, mit dieser Überlieferung zu brechen. Fehl geht die Behauptung, § 332 StGB unterscheide sich von § 331 StGB gerade durch den Willen zur Begehung der pflichtwidrigen Handlung, und nur diese Unterscheidung gewährleiste eineklare Grenzziehung. Die Unterscheidung danach, ob sich die Erklärungen der Beteiligten auf ein pflichtgemäßes oder ein pflichtwidriges Handeln beziehen, entbehrt in keiner Weise der erforderlichen Klarheit. Die Meinung, daß die Unbeachtlichkeit des inneren Vorbehalts zu einer Benachteiligung des Ermessensbeamten führe, ist schon deshalb unbegründet, weil, wie bereits erwähnt, auch für den Beamten, der keine Ermessensentscheidungen zu treffen hat, die gleiche Auslegung Gilt. Noch weniger kann als richtig anerkannt werden, daß der Beamte von der ihm angesonnenen Handlung keine Pflichtwidrigkeitsvorstellung haben könne, wenn er sie nicht begehen wolle; denn die Vorstellung ist vom Willen nicht abhängig. Die Behauptung der Revision, der Vorsatz sei bei innerem Vorbehalt nicht auf die Verwirklichung des Tatbestandes des § 332 StGB, sondern allenfalls auf die des§ 331 StGB gerichtet, ist eine petitio principii; denn sie wäre nur begründet, wenn es zuträfe, daß der Tatbestand des § 332 StGB den Willen zur Begehung der Pflichtwidrigkeit voraussetze. Schon gewichtiger, aber ebenfalls nicht durchgreifend ist der Einwand, der Wertungsunterschied zwischen der einfachen und der schweren Bestechlichkeit sei so erheblich, daß nur die Tatsache der vollzogenen oder in Aussicht genommenen Pflichtverletzung die schwere Zuchthausstrafe begründen kenne. Man darf nicht übersehen, daß § 332 StGB neben Zuchthaus auch Gefängnis vorsieht, und zwar ohne erhöhtes Mindestnaß. Das ist im geltenden Strafrecht eine seltene Ausnahme, die erkennen läßt, daß der Gesetzgeber sich bewußt war und davon ausging, die Strafdrohung müsse einer erheblichen Spannweite im Maße des Unrechts angepaßt werden. Der entscheidende Einschnitt im Unrechtsgehalt ergibt sich aber nicht daraus, ob der Beamte sich zur Pflichtwidrigkeit entschließt oder nicht, sondern daraus, was erklärtermaßen Gegenstand der Unrechtsvereinbarung ist. Zudem ist es keineswegs so, daß die Beachtlichkeit des inneren Vorbehalts stets von selbst zur Anwendung des § 331 StGB führen müßte. Diese würde vielmehr voraussetzen, daß sich der Beamter jedenfalls zu einer nicht pflichtwidrigen Amtshandlung entschließt; denn es ist nicht einzusehen, warum insoweit für beide Tatbestände etwas verschiedenes gelten sollte. Fälle aber, in denen große Bestechungssummen bei erklärter Käuflichkeit mit innerem Vorbehalt angenommen werden, in den Bereich des bloßen Disziplinarunrechts zu verweisen, scheint dem Senat unerträglich zu sein; daß dieses Ergebnis aus dem Wortlaut des Gesetzes herausgelassen (1) werden müßte, kann er nicht anerkennen. Der vielleicht mögliche Gesichtspunkt des Betruges erfaßt das Unrecht nicht in seiner vollen Bedeutung. In diesem Zusammenhang dürfen legitimerweise auch Beweisschwierigkeiten berücksichtigt werden: Es istregelmäßig nicht feststellbar, ob der Beamte sich ohne oder mit innerem Vorbehalt als käuflich gegeben hat; Wahlfeststellung zwischen Bestechlichkeit und Betrug ist aber unzulässig. Zusätzliche Zweifelsfragen entstehen nach der Gegenmeinung für die Entscheidung der Fälle, in denen der Beamte nach Abschluß der Unrechtsvereinbarung seinen ursprünglichen Entschluß ändert, also den inneren Vorbehalt aufgibt oder umgekehrt die zunächst gewollte pflichtwidrige Handlung unterläßt, ohne daß sich hier, weil ja die Tat an sich mit Ger. Unrechtsvereinbarung vollendet ist, schlechthin überzeugende Lösungen anböten.

39

Indem der erkennende Senat an der Unbeachtlichkeit des inneren Vorbehalts festhält, verschärft er nicht das Bestechungsstrafrecht, sondern wahrt die Rechtsüberlieferung, Daß die Zahl der Bestechungsfälle erheblich zunimmt und das Ausmaß im Einzelfall bedenklich wächst, ist kein Anlaß, mit dieser Rechtsüberlieferung zu brechen. Weil der Staat selbst zum mächtigen Wirtschaftsfaktor geworden ist und seine Beamten in wachsendem Maße wirtschaftlich bedeutsame Entscheidungen treffen müssen, mögen die Gefahren der Korruption und die Möglichkeiten des unlauteren Wettbewerbs durch Bestechung wachsen. Das allgemeine Urteil über den Wert der Unbestechlichkeit hat sich nicht geändert.

40

e)

Einer besonderen Stellungnahme zu den Sätzen 5 und 6 der obigen Zusammenstellung bedarf es nicht; sie ergeben sich im übrigen von selbst aus den Sätzen 1 und 4. Ebenso kann die bisherige - gleichfalls nicht neue - Auffassung der Rechtsprechung unerörtert bleiben, ob es für die Anwendung des § 332 StGB genügt, daß sich der Beamte der Bedeutung der angebotenen oder angesonnenen Amtshandlung als einer pflichtwidrigen bewußt ist, während der Vorteilsgeber eine solche Kenntnis nicht zu haben braucht.

41

4.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der dargelegten Rechtslage ergibt, daß es im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.

42

a)

Zu Unrecht bemängelt die Revision die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe keine Ermessungsentscheidungen treffen müssen. Nach den Feststellungen hatte er als Leiter der Bauabteilung der Oberfinanzdirektion nach den von ihm zu beachtenden Bestimmungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) bei der Vergebung einesöffentlichen Auftrages das Angebot heranzuziehen, das unter Berücksichtigung aller technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkte als das günstigste erschien; der niederste Preis durfte allein nicht entscheidend sein. Dem Angeklagten oblag demnach die Entscheidung, welches Angebot den in der VOB gestellten Anforderungen am besten entspreche und wen deshalb der Zuschlag zu erteilen sei. Dies war keine reine Berechnungsaufgabe, die nur ein zutreffendes Ergebnis zuließ. Die Auswahl hing vielmehr davon ab, welches Angebot der Angeklagte unter Prüfung aller Gesichtspunkte für das günstigste hielt. Damit hatte er nach seinem Ermessen zu entscheiden; denn innerhalb der durch die VOB eingeräumten Grenzen konnte die Entscheidung auch anders lauten, also auch auf ein anderes Angebot fallen, ohne daß dies unrichtig gewesen wäre. Daß der Angeklagte hierbei, soweit technische Fragen zu prüfen waren, auf seine technischen Mitarbeiter angewiesen war, steht dem nicht entgegen; denn die technischen Gesichtspunkte allein waren bei der Auftraßsvergebung nicht maßgebend.

43

b)

Das Landgericht kommt im Falle Hagen & Terlau ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis, daß der niedere, für die Arbeiten einschließlich der Lieferung der teuereren sanitären Gegenstände berechnete Preis, der nicht einmal die Selbstkosten deckte, für den Angeklagten ein Vorteil war. Es ist weiter in rechtlich nicht zu beanstandender Beweiswürdigung zur Überzeugung gekommen, der Angeklagte habe dies erkannt. Das Vorbringen der Revision, die Feststellungen des Landgerichts, aus dem es dies folgert, beruhten auf Verfahrensfehlern und hätten daher dem Urteil nicht zugrunde gelegt werden dürfen, ist hinfällig, da, wie bereits ausgeführt, die behaupteten Verfahrensfehler nicht vorliegen. Denkfehler, wie die Revision meint, sind nicht ersichtlich. Da der Angeklagte nach dem Urteil sich darauf berufen hat, er habe geglaubt, Terlau werde die Mehrkosten für die sanitären Gegenstände auffangen können, hat er sie auch gekannt. Es kommt daher nicht darauf an, ob er auch die Rechnung der Firma Ko. an die Firma H. & T. über die Gegenstände gesehen hat. Für die Kenntnis der Unangemessenheit des Angebots #waren maßgebend die darin vorgesehenen Leistungen, nicht aber die früher einmal gemachte "überschlägige" Schätzung des Th. Dieses Angebot, wie auch das der anderen Firmen, hat Th. nicht nachgeprüft. Hiernach ist die Folgerung des Landgerichts nicht zu beanstanden, der Angeklagte sei sich über den "Wert" der Schätzung des Th. im klaren gewesen und habe auf Grund seiner Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des Ausschreibungsverfahrens erkannt, daß der gewährte Preisnachlaß von 16,5 % und der Erlaß der Mehrkosten für die sanitären Gegenstände und den größeren Öltank ein Vorteil war, der üblicherweise einem Privatmann nicht gewährt wird. Ein Abhandeln innerhalb des kaufmännischen Rahmens hat demnach das Gericht verneint. Es durfte hierbei das nachträgliche Verhalten des Angeklagten, nämlich das Anfordern eines neuen Angebotes zur Verheimlichung des Preisnachlasses, heranziehen. Der Hinweis der #Revision auf einen "dolus subsequens" ist verfehlt.

44

Zu Recht findet das Landgericht in dem Verlangen eines Preisnachlasses ein Fordern. Bei der Lieferung eines größerenÖltanks und dem Erlaß der Mehrkosten für die sanitäre Anlage liegt nach seiner Ansicht nur das Merkmal des Annehmens vor. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte nicht auch hier "gefordert" hat; denn die Verurteilung ist in jedem Falle gerechtfertigt.

45

Wie schön erwähnt, sagt nun allerdings das Urteil, der Angeklagte habe bereits durch das Fordern und Annehmen der Vorteile pflichtwidrig gehandelt; dazu werden die Sätze 2 und 3 aus der obigen Zusammenstellung nach RGSt 74, 251 angeführt, und noch bemerkt, es ei konkret festgestellt, daß der Angeklagte sich wegen der Vorteile seiner sachlichen Unbefangenheit begeben habe. Was dieser Hinweis angesichts der Feststellung, daß sachwidrige Vergehen nicht nachgewiesen werden konnten, bedeuten soll, ist aus dem Urteilszusammenhang nicht sicher zu erkennen. Es kommt aber darauf nicht an, weil das Urteil nicht auf diesen Ausführungen beruht.

46

Der Angeklagte wußte, daß die Firma H. & T. bereits mit seiner Genehmigung öffentliche Aufträge erhalten hatte. Er hat nach den Feststellungen die Vorteile gefordert, "unter Ausnützung seiner Dienststellung im Hinblick auf Amtshandlungen bei Ausschreibungen auf dem Gebiet der sanitären- und Heizungsinstallation in der Erwartung, T. werde in Erkenntnis des Inhalts des an ihn gestellten Ansinnes" seinem Verlangen nachkommen. Demnach ist das Landgericht der Überzeugung, der Angeklagte habe den Vorteil für künftige, ausreichend bestimmte Amtshandlungen, nämlich dafür verlangt, daß er bei der Vergebung öffentlicher Aufträge diesem Vorteil Einfluß auf seine Entscheidungen einräumen werde. Das Urteil spricht zwar auch davon, der Angeklagte habe erwartet, T. werde dem Ansinnen nachkommen, um ihn nicht "zu verstimmen", und T. habe den außergewöhnlich niederen Preis gewährt, um nicht Gefahr zu laufen, M. durch Ablehnung seines Wunsches zu "verstimmen". Das ist aber nicht so gemeint, daß es etwanur um die Herstellung eines allgemein günstigen Verhältnisses bei Verhandlungen oder um die Erhaltung des Wohlwollens des Angeklagten ging. Die sonstigen Erwägungen des Urteils verbieten eins solche Annahme. Für die Strafkammer war es von entscheidender Bedeutung, daß der Angeklagte M. der aktive Teil war und mit den Forderungen begonnen hat. Daraus vor allem hat sie die Überzeugung gewonnen, daß die Erklärungen des Angeklagten den Sinn hatten, die verlangten Vorteile sollten die Gegenleistung für die bevorzugte Berücksichtigung der Firm H. & T. bei künftigen Vergebungen sein. Der Tatbestand der schweren Bestechlichkeit ist somit zur äußeren und inneren Tatseite erfüllt (Satz 1 der Zusammenstellung).

47

Dies gilt auch, soweit der Angeklagte den Erlaß der Mehrkosten für Einrichtungsgegenstände der sanitären Installation und für den großen Öltank angenommen hat. Der Vorteil wurde hier in Übereinstimmung beider Teile für ausreichend bestimmte künftige Amtshandlungen gewährt. Der Angeklagte hat ihn angenommen in der Erkenntnis, er werde gegeben, um ihn "in der Unbefangenheit seiner Entscheidungsfreiheit zu beeinträchtigen"; damit ist nach der Sachlage gemeint, daß der Angeklagte erkannte, er solle bei künftigen Vergebungen zugunsten der Firma entscheiden.

48

Die Mehrkosten für die Lieferung des größerenÖltanks mußte nach Ansicht des Landgerichts die Firma H. & T. tragen, weil sie durch ihr Verschulden entstanden waren; der Angeklagte glaubte aber irrtümlich, es werden auch hier ihm ein Vorteil für eine künftige Amtspflichtwidrigkeit gewährt. Ob die Annahme zutrifft, er habe sich infolgedessen nur einer versuchten schweren Bestechlichkeit schuldig gemacht, mag dahinstehen; sie beschwert den Angeklagten jedenfalls nicht.

49

c)

Im Falle Fr. hat der Inhaber der Firma dem Angeklagten einen unangemessenen, bei einem Privatmann nicht üblichen Nachlaß von 20 % auf das Angebot für Plattierungsarbeiten versprochen und gewährt. Es geschah dies nach Überzeugung des Landgerichts, weil Fr. den/Angeklagten, der bei früheren Vergebungen an die Firma im Jahre 1952 und 1954 mitgewirkt hatte, auch für zuständig bei künftigen Auftragserteilungen hielt und ihn deshalb zu seinen Gunsten beeinflussen wollte.

50

Die Revision hält diese Folgerung für denkwidrig, da das Urteil nicht ersehen lasse, daß Fr. Kenntnis von der Mitwirkung des Angeklagten bei Erteilung der früheren Aufträge hatte; sieübersieht dabei, daß das Urteil dies ausdrücklich feststellt (UA S. 38)

51

Der Angeklagte hat, wie das Urteil ausführt, den Vorteil sich versprechen lassen und angenommen in der Erkenntnis des damit verfolgten Zweckes. Er ist daher in diesem Falle ebenfalls zu Recht wegen vollendeter schwerer Bestechlichkeit verurteilt worden. Im übrigen sei hierzu auf die Ausführungen im Falle H. & T. hingewiesen.

52

d)

Die Strafzumessung läßt keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten erkennen.

53

Die Verfallerklärung ist nach § 335 StGB gerechtfertigt. Daß das Landgericht den erlangten Vorteil zu niedrig errechnet, beschwert den Angeklagten nicht.

54

Revision des Angeklagten T.

55

Was sie Revision gegen die Feststellungen des Urteils über die Höhe der dem Mitangeklagten M. gewährten Vorteile vorträgt, ist unbegründet. Sie bemängelt, daß das Landgericht gegenüber dem Gutachten Ho. die Bekundung des sachverständigen Zeugen Th. nicht berücksichtigt habe. Das war aber eine Frage der Beweiswürdigung. Im übrigen braucht das Urteil nur die für erwiesen erachteten Tatsachen anzugeben, nicht aber die Beweismittel und die Beweisgründe. Deshalb ist auch daraus, daß die Aussage des Zeugen Th. insoweit nicht besonders erörtert wird, nicht zu entnehmen, sie sei nicht berücksichtigt worden. Richtig ist, daß die Lieferung der größeren Heizungskessel nicht als Vorteil gewertet werden darf, da die Firma nach Ansicht des Landgerichts wegen ihres Verschuldens hierzu verpflichtet war. Der Einbau des größeren Öltanks beruhte darauf, daß die Firma die vorgesehene Größe nicht auf Lager hatte und der Angeklagte M. mit der Lieferung des größeren Tanks einverstanden war. Die Kosten hierfür sind aber außerhalb der in dem Angebot vorgesehenen Leistungen, demnach zusätzlich, entstanden, so daß sie für die Berechnung des Preisnachlasses von 16,5 % außer Betracht bleiben mußten.

56

Fehl geht auch der Einwand, ein strafbares Verhalten entfalle hinsichtlich der Mehrkosten bei den sanitären Gegenständen, da der Angeklagte hiervon keine Kenntnis gehabt habe; denn das Urteil stellt fest, daß er sich trotz Kenntnis der neuen Wünsche des Angeklagten M. deshalb nicht um die Mehrkosten kümmerte, weil er solche "billigend" in Kauf nahm. An diese Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden. Das Vorbringen, der Angeklagte sei M. nur auf Grund von Liquiditätsschwierigkeiten entgegengekommen, ist unbeachtlich; denn das Landgericht hat einen anderen Sachverhalt festgestellt.

57

Daß der Angeklagte M. bei den Vereinbarungen im wesentlichen der aktive Teil war und die Vorteile gefordert hat, der Angeklagte T. sich insbesondere hinsichtlich der geforderten Pauschalsumme von 13.000 DM schließlich "breitechlagen" ließ, steht der Annahme einer aktiven Bestechung nicht entgegen. Es ist unbestritten, daß die Initiative von beiden Teilen ausgehen kann. Das Verlangen des Beamten schließt also nicht aus, daß ihm hierauf der Vorteil angeboten, versprochen oder gewährt wird, damit er die pflichtwidrige Handlung, zu der er sich gegen Entgelt bereiterklärt hat, tatsächlich ausführe. Es genügt der erkennbar gemachte Wille des Vorteilgebers, daß der Beamte für den Vorteil die Handlung vornehmen soll. In diesem Sinne hat das Reichsgericht bereits in RGSt 37, 172 entschieden. Es kann hier unerörtert bleiben, ob § 333 StGB noch anwendbar ist, wenn der Beamte ohnehin zur pflichtwidrigen Amtshandlung fest entschlossen ist. Jedenfalls ist der Tatbestand dann gegeben, wenn der Beamte sich eben nur unter der Bedingung der Vorteilsgewährung zur Pflichtverletzung bereiterklärt hat. Hierüber enthält das Urteil die notwendigen Feststellungen. Der Angeklagte ist daher zu Recht wegen aktiver Bestechung verurteilt worden.

58

Die Strafzumessung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Daß das Urteil hierbei nicht ausdrücklich die Mehrkosten für den Einbau der größeren Heizungskessel ausgeschieden hat, ist ersichtlich ohne Einfluß auf die Strafhöhe geblieben.

59

Revision des Angeklagten E.

60

Der Angeklagte E. hat dem Mitangeklagten M. einen ungewöhnlich niederen Preis, der seine Selbstkosten nicht deckte, für die Anlage eines Gartens und damit einen Vorteil angeboten, nachdem er dessen Punktion als Leiter der Baugruppe der Oberfinanzdirektion erfahren hatte. Er wollte sich M. auf diese Weise bei der künftigen Vergebung vonöffentlichen Aufträgen für Gartenanlagen geneigt machen und erwartete, M. werde hierbei sein Entgegenkommen nicht unberücksichtigt lassen. Dabei ist er davon ausgegangen, M. werde den mit der Zuwendung verfolgten Zweck erkennen. Deshalb hat ihn das Landgericht der aktiven Bestechung für schuldig befunden, obwohl es nicht feststellen konnte, daß M. bereits bei dem Angebot erkannte, es werde ihm ein Vorteil versprochen. Es hält dies für unerheblich, da eine strafbare Bestechungshandlung nach § 332 StGB nicht Voraussetzung für die Strafbarkeit des Täters nach § 333 StGB sei.

61

Die Revision hält es dagegen für eine Mindestvoraussetzung des § 333 StGB, daß der Beamte wenigstens den Sinn des Angebots erkenne, weil sonst die notwendige Willensübereinstimmung der Beteiligten nicht erreicht werden könne. Dem ist jedoch nicht beizupflichten.

62

Das Anbieten im Sinne des § 333 StGB entspricht dem Fordern bei dem Tatbestand des § 332 StGB. Beides sind einseitige Willenserklärungen, die dem anderen Beteiligten zur Kenntnis gebracht sein müssen, damit Vollendung angenommen werden kann. Dagegen ist es unerheblich, ob der andere Beteiligte den Sinn der Erklärung auch versteht oder nicht. Für das Merkmal des Forderns ist dies bereits zur Revision des Angeklagten M. ausgeführt worden. Dieselben Erwägungen müssen auch für den Tatbestand des § 333 StGB gelten. Man kann nicht einwenden, bei dieser Auslegung "hänge der Vorsatz des Fordernden oder Anbietenden in der Luft", weil es ihm am Objekt fehle, wenn das Verständnis des Erklärungsempfängers nicht erforderlich sei; denn der Vorsatz des Erklärenden muß auf dieses Verständnis gerichtet sein.

63

Die sonstigen Ausführungen der Strafkammer geben keinen Anlaß zu Erörterungen; sie enthalten keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers. Gegenüber dem Vorbringen der Revision sei nur noch darauf hingewiesen, daß das Urteil unmißverständlich feststellt, der Beschwerdeführer habe sichvor seinem Angebot über die amtliche Stellung und den Aufgabenbereich des Mitangeklagten Mohr unterrichtet (UA S. 44, 50).

64

Die Strafzumessung ist ebenfalls fehlerfrei.

65

B)

Revision der Staatsanwaltschaft

66

1.

Das Landgericht hat den Angeklagten M. im Falle E. freigesprochen, weil es nicht nachweisen konnte, daß er bei Abschluß des Vertrages und bei Abschluß der Arbeiten erkannte hatte, von E. einen unangemessenen Vorteil erhalten zu haben. Soweit er nach Erhalt der Rechnung vom 29. Juni 1956 Klarheit darüber gewonnen hat, war es ihm nach Ansicht des Gerichts nicht zuzumuten, über die vereinbarte Summe hinaus Leistungen zu erbringen, da er hierzu zivilrechtlich nicht verpflichtet war.

67

Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft muß Erfolg haben. Zutreffend macht die Revision geltend, die Besonderheit des Falles liege nur darin, daß durch das spätere Erkennen der Absicht Elsche's die Erfüllung des Tatbestandes des § 332 StGB zeitlich hinausgeschoben wurde.

68

Mit der Anlage des Gartens war der Vorteil noch kein endgültiger geworden. Vielmehr bestand das Angebot dieses Vorteils weiter und konnte noch angenommen werden. Sobald Mohr die Bestechungsabsicht E.'s erkannte, mußte er sich entscheiden, ob er den Vorteil annehmen oder ablehnen wollte. Tat er das erste, so hat er sich bestechen lassen. Die Meinung der Strafkammer, dem Angeklagten sei nicht zuzumuten gewesen, von sich aus mangels zivilrechtlicher Verpflichtung über die vereinbarte Summe hinaus Leistungen zu erbringen, geht schon deshalb fehl, weil das Annehmen des Vorteils kein positives Tun ist, bei dem Erwägungen über die Zumutbarkeit nicht in Betracht kommen. Es war vielmehr Pflicht des Angeklagten, dem Ansinnen Elsche's nachträglich entgegenzutreten, indem er entweder eines Änderung des Vertrages herbeiführte oder den Vorteil ablehnte, etwa dadurch, daß er die Beseitigung der Anlage forderte. Ob er zivilrechtlich im Hinblick auf die Sittenwidrigkeit des Angebote zu einer weiteren Zahlung verpflichtet gewesen wäre, ist hierbei ohne jede Bedeutung. Das Urteil mußte daher insoweit aufgehoben werden.

69

2.

Zu Recht beanstandet die Revision auch die Verfallerklärung, weil das Landgericht ihr eine fiktive Berechnung zugrunde legt. Nach § 335 StGB verfällt dem Staat schlechthin das in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Beamten gebrachte Bestechungsmittel, gleichgültig welcher wirtschaftliche Wert ihm im Ergebnis zugeflossen ist (RGSt 51, 87; BGHSt 13, 328). Es war daher von den ursprünglichen Angeboten beider Firmen auszugehen. Im Falle H. & T. mußten demnach der Unterschied zwischen dem Angebot von 15.583,78 DM und der bezahlten Summe von 13.000 DM, der Mehrwert des Ölbrenners und des Öltanks sowie die Mehrkosten der sanitären Einrichtungen, im Falle Fr. 20 % des ursprünglichen Angebots eingezogen werden. Hierüber muß die Strafkammer daher neu befinden.

Baldus
Dotterweich
Scharpenseel
Dr. Schalscha
Kirchhof

(1) Red. Anm.:

"herausgelassen" korrigiert durch "herausgelesen" (siehe Verknüpfung zum Korrekturbeschluss am Ende des Dokuments)