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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.02.1982, Az.: BVerwG 7 B 143/81

Erstattung von durch den Besuch eines privaten Gymnasiums entstehenden Schülerbeförderungskosten; Beeinträchtigung des Rechts der Erziehungsberechtigten zur Bestimmung des Bildungswegs ihrer Kinder durch die Begrenzung der Erstattung von Beförderungskosten auf die notwendigen Beförderungskosten; Pflicht des Landesgesetzgebers zur Sicherung des Fortbestands von Privatschulen durch die Erstattung von Schülerbeförderungskosten; Kostenfreiheit des Schulausbildung auf Grund des Sozialstaatsprinzips; Sachwidrigkeit der Anknüpfung der Erstattungsfähigkeit der Beförderungskosten an den kürzesten Weg zwischen der Wohnung des Schülers und der Schule

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.02.1982
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 143/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 11652
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Kassel - 30.04.1980 - AZ: VG III E 1157/79
VGH Hessen - 13.04.1981 - AZ: VGH VI OE 23.80
nachfolgend
StGH Hessen - 25.07.1984 - AZ: P.St. 965

Fundstellen

  • DVBl 1982, 729-730 (Volltext mit amtl. LS)
  • KirchE 19, 206 - 208
  • NVwZ 1982, 441-442 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Es ist mit Bundesrecht vereinbar, wenn eine Regelung die Erstattung der Kosten für die Beförderung von Schülern zu dem von ihnen besuchten privaten Gymnasien nicht in vollem Umfang vorsieht, sondern die Erstattung auf Kosten beschränkt, die enstanden wären, wenn der Schüler die nächstgelegene Schule, die den gewählten Bildungsweg anbietet, besucht hätte.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Februar 1982
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Willberg und Dr. Franßen
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. April 1981 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Kläger begehren die volle Erstattung von Schülerbeförderungskosten, die ihnen dadurch entstanden sind, daß ihre Tochter die Sekundarstufe I an einem privaten Gymnasium in Kassel besucht hat. Der Beklagte hat lediglich diejenigen Kosten übernommen, die den Klägern entstanden wären, wenn ihre Tochter die nächstgelegene Schule, die den gewählten gymnasialen Bildungsgang anbietet, besucht hätte. Die vor dem Verwaltungsgericht zum Teil erfolgreiche Klage wurde vom Verwaltungsgerichtshof in vollem Umfange abgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil haben die Kläger Beschwerde eingelegt.

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO liegen nicht vor.

3

1.

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Der streitige Anspruch hat seine Grundlage in § 34 des hessischen Schulverwaltungsgesetzes - SchVG - in der Fassung vom 4. April 1978 (GVBl. I S. 232). Diese landesrechtliche Vorschrift könnte gemäß § 137 Abs. 1 VwGO vom Bundesverwaltungsgericht in einem Revisionsverfahren nur darauf überprüft werden, ob ihre Anwendung und Auslegung durch das Berufungsgericht Bundesrecht verletzt. Dies ist nicht der Fall, was keiner Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf.

4

Die Kläger meinen zu Unrecht, wenn ein Landesgesetzgeber die Erstattung von Schülerbeförderungskosten regele, geböten das Recht der Eltern auf freie Schulwahl sowie des Schülers auf Bildung einerseits und die Bestandsgarantie der Privatschulen nach Art. 7 Abs. 4 GG andererseits, daß als wesentliches oder gar ausschließliches Entscheidungskriterium nicht die Entfernung des Schulweges zur nächsten öffentlichen Schule, sondern zur nächstgelegenen Privatschule maßgebend sein müsse.

5

Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Recht der Erziehungsberechtigten, den Bildungsweg ihrer Kinder zu bestimmen, durch die in § 34 SchVG vorgesehene Begrenzung der Erstattung der Beförderungskosten auf die von der kürzesten Entfernung zwischen Wohnung und Schule abhängig gemachten notwendigen Beförderungskosten nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Entsprechendes würde für ein etwaiges Recht der Schüler auf Bildung aus Art. 2 Abs. 1 GG gelten. Auch die Privatschulgarantie des Art. 7 Abs. 4 GG gewährt den Klägern keinen Anspruch darauf, daß der Staat ihnen für ihre Tochter die Beförderungskosten zum Besuch eines im Vergleich zu einer den gleichen Bildungsgang anbietenden öffentlichen Schule entfernter gelegenen privaten Gymnasiums erstattet. Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. BVerwGE 27, 360) hat nur eine notleidende Privatschule gemäß Art. 7 Abs. 4 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes einen Anspruch auf staatliche Hilfe, deren nähere Ausgestaltung den Ländern überlassen ist. Es ist nicht ersichtlich, wieso der Landesgesetzgeber verpflichtet sein sollte, den Fortbestand von Privatschulen gerade durch die Erstattung von Schülerbeförderungskosten zu sichern. Im übrigen gebietet das Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes nicht, daß die Schulausbildung keinerlei Kosten verursacht und daß der Staat den unterhaltspflichtigen Eltern, deren Kind ein privates Gymnasium oder eine sonstige auswärtige Schule besucht, die hierdurch entstehenden Kosten ersetzt (vgl. Beschlüsse des Senatsvom 19. Oktober 1977 - BVerwG 7 B 31.76 - [Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 54] undvom 24. Oktober 1979 - BVerwG 7 B 222.79 - [Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 66]). Die in § 34 SchVG geregelte Erstattung von Schülerbeförderungskosten verstößt schließlich nicht gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG; die Anknüpfung der Erstattungsfähigkeit der Beförderungskosten an den kürzesten Weg zwischen der Wohnung des Schülers und der Schule, die der Schüler zur Erfüllung der Schulpflicht besuchen muß, oder der nächstgelegenen Schule, die den gewählten Bildungsgang anbietet, ist nicht sachwidrig (vgl. auch Beschluß des Senatsvom 12. Februar 1976 - BVerwG 7 B 82.75 - [Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 49]).

6

2.

Das Berufungsurteil weicht auch nicht entscheidungserheblich von den in der Beschwerdeschrift genannten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts ab.

7

Die Beschwerde sieht eine Abweichung von dem Urteil des beschließenden Senatsvom 15. November 1974 - BVerwG 7 C 12.74 - (BVerwGE 47, 201 [BVerwG 15.11.1974 - BVerwG VII C 8.73]) betr. Einführung der 5-Tage-Schulwoche darin, daß nach jener Entscheidung die Regelung des Schulverhältnisses nicht nur leistende, sondern auch eingreifende Verwaltung darstelle und durch die Erziehung in der Schule zwangsläufig Grundrechte der Eltern und Schüler berührt würden, während das Berufungsurteil die Erstattung von Schülerbeförderungskosten einseitig dem Bereich der leistenden Verwaltung zugeordnet und unter dem Gesichtspunkt von "Subventionsleistungen" betrachtet habe. Mit diesem Vorbringen bezeichnet die Beschwerde schon deshalb keine Abweichung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, weil die Erstattung von Schülerbeförderungskosten ersichtlich keine "Regelung des Schulverhältnisses" in dem Sinne darstellt, in dem das in Rede stehende Urteil diesen Begriff verwendet. Im übrigen ist dem Berufungsurteil darin beizupflichten, daß die hier streitige Regelung der Erstattung der Schülerbeförderungskosten dem Bereich der leistenden Verwaltung zuzurechnen ist.

8

Ebensowenig liegt eine entscheidungserhebliche Abweichung von dem Urteil des beschließenden Senatsvom 14. Juli 1961 - BVerwG 7 C 23.60 - (BVerwGE 12, 349 [BVerwG 13.07.1961 - BVerwG II C 148.59]) vor, soweit dort ausgeführt ist, die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 GG hätten nicht die Gleichartigkeit, sondern die Gleichwertigkeit der privaten Schulen mit den öffentlichen Schulen zum Inhalt, während, wie die Beschwerde rügt, das angefochtene Urteil bei der Erstattung der Schülerbeförderungskosten ausschließlich auf die Entfernung zwischen der Wohnung des Schülers und der Schule abstelle, was zu einer Benachteiligung der Privatschulen und ihrer Schüler führen müsse. Ein Zusammenhang zwischen den Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 GG für die Genehmigung privater Schulen und der hier streitigen Regelung der Erstattung von Schülerbeförderungskosten ist nicht ersichtlich.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2. in Verbindung mit § 159 Satz 2 VwGO[.]

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,00 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 GKG.