Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.10.1979, Az.: BVerwG 7 B 222.79
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Erstattung von durch die Teilnahme an einem Blockunterricht an der bundesoffenen Landesberufsschule für Hörgeräte-Akustik entstandenen Kosten; Reichweite des Sozialstaatsprinzips; Irrevisibilität von Landesrecht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.10.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 222.79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 16016
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Arnsberg - 30.03.1973 - AZ: 1 K 144/78
- OVG Nordrhein-Westfalen - 14.09.1979 - AZ: V A 968/78
Rechtsgrundlagen
In dem Rechtsstreit
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Oktober 1979
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Willberg und Dr. Franßen
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. September 1979 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 778,30 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin, die im Jahre 1976 Auszubildende im Hörgeräte-Akustiker-Handwerk war, begehrt vom Beklagten den Ersatz der Kosten in Höhe von insgesamt 778,30 DM, die ihr durch die Teilnahme an einem vierwöchigen Blockunterricht an der bundesoffenen Landesberufsschule für Hörgeräte-Akustik in L. in der Zeit vom 5. Februar bis zum 3. März 1976 entstanden sind; sie besuchte die Schule in L. weil die Auszubildenden im Hörgeräte-Akustiker-Handwerk ihrer Berufsschulpflicht in Nordrhein-Westfalen nur in den Fachklassen für Feinmechanik und Elektrotechnik oder für Radio- und Fernsehtechnik nachkommen können, berufsspezifische Fachklassen für Hörgeräte-Akustiker hingegen nicht bestehen. Klage und Berufung waren erfolglos.
Auch die Beschwerde, mit der die Klägerin die Zulassung der Revision erstrebt, kann keinen Erfolg haben. Es fehlt bereits daran, daß in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - entgegen, dem Erfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO - nicht dargelegt ist (vgl. dazu BVerwGE 13, 90 [91]). Im übrigen kommt der Rechtssache die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht zu. Soweit das Berufungsurteil auf Landesrecht beruht, kommt eine Zulassung der Revision schon deswegen nicht in Betracht, weil die Verletzung von Landesrecht gemäß § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - mit der Revision nicht gerügt werden kann. Was die Anwendung von Bundesrecht anlangt, so hat das Berufungsgericht unter zutreffender Bezugnahme auf die Rechtsprechung des beschließenden Senats im einzelnen ausgeführt, daß eine bundesrechtliche Grundlage für den geltend gemachten Zahlungsanspruch nicht besteht. Dies gilt insbesondere für das Sozialstaatsprinzip, zu dem der beschließende Senat bereits mit Beschluß vom 19. Oktober 1977 - BVerwG 7 B 31.76 - (DÖV 1978, 615) entschieden hat, dieses Prinzip gebiete nicht, daß eine Schulausbildung keinerlei Kosten verursachen dürfe. Was dort für die Kosten des Besuchs eines privaten Gymnasiums wegen des Fehlens einer für blinde junge Menschen geeigneten öffentlichen Sonderschule gesagt worden ist, gilt entsprechend für die Kosten des Besuchs der Berufsschule in L.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 778,30 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 GKG.
Willberg
Dr. Franßen