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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.01.1990, Az.: BVerwG 9 C 39.89

Der Begriff der politischen Verfolgung ; Politische Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeit ; Individuelle Tätigkeit eines Tamilen aus Sri Lanka für dortige politische Gruppierungen und sich daraus ergebende Gefahren politischer Verfolgung als Teil des Gruppenschicksals der tamilischen Bevölkerung; Unterstellung von Teilen des Sachverhalts als wahr; Herausstellung der Erheblichkeit einer als wahr unterstellten Tatsache erst im Revisionsverfahren; Anspruch auf Gewährung von Asyl wegen politisch motivierter Gruppenverfolgung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.01.1990
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 39.89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 12512
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 19.11.1984 - AZ: A 3 K 3010/82
VGH Baden-Württemberg - 14.11.1988 - AZ: A 12 S 382/86

Fundstellen

  • DokBer A 1990, 113-114
  • InfAuslR 1990, 128-130 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 1990, 510-511 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 1991, 510-511

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die individuelle Tätigkeit eines Tamilen aus Sri Lanka für dortige politische Gruppierungen und sich daraus ergebende Gefahren politischer Verfolgung gehören nicht zum Gruppenschicksal der tamilischen Bevölkerung insgesamt.

  2. 2.

    Hat das Tatsachengericht Teile des Sachverhalts "als wahr unterstellt", kann darauf eine revisionsgerichtliche Entscheidung nicht gestützt werden, wenn sich erst im Revisionsverfahren die Erheblichkeit des "als wahr unterstellten" Sachverhalts ergibt.

Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 17. Januar 1990
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Dr. Bender, Dr. Bonk und Dawin
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. November 1988 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1956 geborene Kläger ist srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Volkszugehörigkeit. Am 18. September 1979 reiste er nach Aufenthalten in Indien und Pakistan über Ost-Berlin in die Bundesrepublik Deutschland ein. Hier beantragte er unter Vorlage eines in englischer und deutscher Sprache verfaßten Statements seine Anerkennung als Asylberechtigter. Darin gab er an: Er sei während seiner Studienzeit der Partei Tamil United Liberation Front - TULF - beigetreten und habe die Jugendgruppe seines Dorfes vertreten. Am 3. Oktober 1977 sei er deshalb von Polizisten festgenommen und auf die Polizeistation gebracht worden. Dort sei er zwei Tage festgehalten und später ins Gefängnis gebracht worden. Er habe dort zwei Monate bleiben müssen und sei brutal behandelt worden. In der Folgezeit sei er von der Polizei der Mittäterschaft bei einem Attentat auf einen Abgeordneten verdächtigt und deswegen erneut verhaftet worden. Während der Haft sei er mißhandelt worden. Nach fünf Monaten sei er wieder freigelassen worden. Im Dezember 1978 habe die Polizei bei einer Routineuntersuchung bei ihm politische Papiere gefunden. Daraufhin habe er wiederum fünf Monate im Gefängnis gesessen und sei brutal mißhandelt worden. Aus Furcht vor neuen Verhaftungen habe er seine Heimat verlassen.

2

Des Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Antrag des Klägers ab. Der vom Kläger daraufhin erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Die Berufung des Bundesbeauftragten für Atsylangelegenheiten hat der Verwaltungsgerichtshof durch Beschluß nach dem Entlastungsgesetz zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesen Beschluß durch Urteil vom 27. Februar 1986 - BVerwG 9 C 259.85 - aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof im Ergebnis mit der Begründung zurückverwiesen, der Kläger habe neben seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Minderheit in Sri Lanka auch individuelle Verfolgungsgründe geltend gemacht, denen das Berufungsgericht bisher nicht nachgegangen sei.

3

Nach dieser Aufhebung und Zurückverweisung an das Berufungsgericht hat der Kläger ergänzend vorgetragen: Er habe sich vor seiner Ausreise nicht nur für die Jugendorganisation der TULF engagiert, sondern sei auch aktives Mitglied der Janatha Vimukthi Peramuna - JVP - gewesen und habe auf Kundgebungen Reden gehalten und fürchte deshalb bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka Inhaftierung und Folterung. Auch nach seiner Ausreise habe er sich für die Sache der Tamilen eingesetzt und exilpolitisch betätigt. Seine Mitgliedschaft (auch) in der verbotenen JVP habe er deshalb bisher nicht angegeben, weil ihm seine Landsleute davon abgeraten hätten. Bisher habe eine Mitgliedschaft in der TULF für eine Asylanerkennung ausgereicht. Außerdem habe er befürchtet, daß ihm die Mitgliedschaft in einer linken Gruppierung nachteilig ausgelegt werden könne.

4

Der Verwaltungsgerichtshof hat der Berufung des Bundesbeauftragten sodann stattgegeben und die Asylanerkennungsklage des Klägers abgewiesen.

5

Zur Begründung ist in dem Berufungsurteil im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei vor seiner Ausreise aus Sri Lanka keiner asylrechtlich erheblichen Verfolgung ausgesetzt gewesen, und er habe nicht mit politischer Verfolgung zu rechnen, wenn er heute nach Sri Lanka zurückkehrte. Der Kläger habe politisch motivierte Gruppenverfolgung nicht erlitten, und ihm drohe eine solche auch bei Rückkehr in seine Heimat nicht. Die Tamilen seien keiner politischen Verfolgung durch die staatlichen Sicherheitskräfte ausgesetzt gewesen, weil deren Einsatz sich gegen den Bürgerkriegsgegner und seine separatistischen Bestrebungen gerichtet habe, nicht aber gegen die Tamilen aus rassischen Gründen. Seit der Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen Sri Lanka und Indien am 29. Juli 1987 seien Übergriffe der srilankischen Sicherheitskräfte gegen die tamilische Zivilbevölkerung nicht mehr bekannt geworden. Anhaltspunkte dafür, daß diese veränderte Lage die Annahme einer dem srilankischen Staat zurechenbaren Gruppenverfolgung tamilischer Volkszugehöriger rechtfertigen könne, seien nicht ersichtlich. Der Kläger habe auch keine individuelle politische Verfolgung erlitten, und er habe solche auch bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht zu befürchten. Seine Angaben über sein Engagement für die TULF und seine Erlebnisse in Sri Lanka, die das Berufungsgericht als wahr unterstelle, fügten sich bruchlos in die Gesamtheit jener Sachverhalte ein, die asylrechtlich erhebliche Verfolgung gerade nicht zu begründen vermöchten. Inwiefern der Kläger bei Rückkehr deswegen mit politisch motivierter Einzelverfolgung zu rechnen habe, sei - namentlich auch bei Berücksichtigung der jüngsten Entwicklung in Sri Lanka - gleichfalls nicht erkennbar. Auch wegen seiner - als wahr unterstellten - Mitgliedschaft bei der JVP sei der Kläger vor seiner Ausreise ganz offensichtlich keiner asylrechtlich erheblichen Verfolgung ausgesetzt gewesen. Er habe wegen seiner früheren politischen Tätigkeit für die JVP auch für die Zukunft keine politische Verfolgung zu befürchten. Dies erscheine deshalb als ganz unwahrscheinlich, weil diese Tätigkeit den srilankischen Behörden nach den eigenen Angaben des Klägers schon damals bekannt gewesen sei. Wenn aber seine damalige Betätigung für die JVP vor seiner Ausreise nicht zu einer politischen Verfolgung des Klägers geführt habe, drohe ihm deswegen zur Überzeugung des Berufungsgerichts auch bei Rückkehr eine solche nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, zumal er auch nicht glaubhaft gemacht habe, irgendeine maßgebliche Funktion bei der JVP bekleidet zu haben.

6

Schließlich müsse der Kläger bei Rückkehr nach Sri Lanka auch nicht deshalb mit politischer Verfolgung rechnen, weil er nunmehr vortrage, er sei auch in der Bundesrepublik Deutschland politisch tätig geworden. Das Berufungsgericht unterstelle auch hier die Angaben des Klägers als wahr. Weder aus den von ihm vorgelegten Unterlagen noch aus seinem sonstigen Vorbringen ergebe sich aber, daß er über ein Eintreten für die bekannten Standpunkte der Tamilen hinaus ein Verhalten an den Tag gelegt habe, das ihn den srilankischen Behörden in besonderer Weise verdächtig gemacht haben könne. Sowohl das "Komitee für tamilische Rechte" als auch das "Südasien-Büro e.V.", in denen der Kläger nach seinen Angaben tätig gewesen sei, setzten sich kritisch mit den Verhältnissen in Sri Lanka auseinander. Es sei aber nichts dafür ersichtlich, daß ein Tätigwerden in beiden Organisationen den Kläger dem Verdacht terroristischer Aktivitäten aussetzen könne. Es sei unwahrscheinlich, daß der srilankische Staat der Tätigkeit dieser Organisation Aufmerksamkeit widmen könne, die mehr als bloße Registrierung zur Folge habe. Gleiches gelte auch für die nach außen nicht erkennbare Mitwirkung an der Zeitschrift "Sinthanai" und für die Teilnahme des Klägers an einem Hungerstreik im August 1984.

7

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen und formellen Rechts: Er sei schon deshalb als Asylberechtigter anzuerkennen, weil das Berufungsgericht insbesondere seine in den vorsorglich gestellten Beweisanträgen gestellten Behauptungen über seine frühere Mitgliedschaft zum linken Flügel der JVP und die ihm im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka deshalb drohende Inhaftierung und Folterung als wahr unterstellt habe. Auch die Wahrunterstellungen über seine exilpolitische Betätigung in der Bundesrepublik Deutschland müßten zu seiner Asylanerkennung führen.

8

Die übrigen Beteiligten haben sich nicht geäußert.

9

II.

Die Revision, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 1 Satz 2 VwGO), ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht. Das führt, weil eine abschließende Entscheidung nicht möglich ist, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

10

Soweit der Kläger seinen Asylanspruch allerdings aus einer Gruppen(vor)verfolgung der Tamilen ableitet, ist die Revision nicht begründet. Insoweit hat das Berufungsgericht in revisionsgerichtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, daß die Tamilen nicht als Volksgruppe und aus ethnischen Gründen in Sri Lanka verfolgt worden sind oder verfolgt werden, sondern die Maßnahmen der Sicherheitskräfte des srilankischen Staates und später der indischen Armee während des Bürgerkriegs allein dem Kampf gegen separatistische Terroristen galten. Eine Asylrelevanz ergibt sich hieraus im vorliegenden Fall auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000 und 961/86 - (EuGRZ 1989, 444) nicht.

11

Der Kläger begehrt denn seine Asylanerkennung auch in erster Linie mit dem im Revisionsverfahren aufrechterhaltenen Vorbringen, er befürchte im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka deshalb politische Verfolgung, weil er vor seiner Ausreise sowohl für die TULF als auch für die JVP tätig gewesen sei, so daß ihm schon deshalb Inhaftierung und Folterung drohten; das gelte (noch) um so mehr, als er in der Bundesrepublik als Gründungsmitglied des "Komitees für tamilische Rechte" und als Ersatzvorstandsmitglied im Südasien-Büro e.V. politisch tätig geworden sei. Daß eine darauf beruhende Individualverfolgung auch unter Bürgerkriegsverhältnissen nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles möglich ist, entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 3. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 33.85 u.a. - BVerwGE 72, 269; Beschlüsse vom 4. November 1986 - BVerwG 9 B 200.86 - und vom 12. Januar 1987 - BVerwG 9 B 282.86 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 57 und Nr. 60). Hieran hat sich auch durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juli 1989 - a.a.O. - insoweit nichts geändert.

12

Der Ansicht des Berufungsgerichts, daß sich der Kläger mit seinem Vorbringen nur auf die allen Tamilen entsprechend ihrer Altersgruppe drohenden Schwierigkeiten und Gefahren berufe und daß sein Vortrag deshalb nicht als asylerheblich beurteilt werden könne, vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. Wie er in seiner ständigen Rechtsprechung und in Übereinstimmung damit auch in dem in dieser Sache ergangenen zurückverweisenden Revisionsurteil für den damals entscheidungserheblichen Zeitraum dargelegt hat, sind mit den "allen Tamilen" drohenden Schwierigkeiten und Gefahren diejenigen Bedrohungen gemeint, die der tamilischen Minderheit insgesamt aus den in Sri Lanka damals bestehenden bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen entstanden sind. Auf Verfolgungsgründe dieser Art beruft sich der Kläger jedoch nicht allein. Er macht vielmehr neben einer Gruppenverfolgung der Tamilen auch individuelle Verfolgungsgründe geltend, und zwar Vorflucht- und Nachfluchtgründe. Auf Vorfluchtgründe beruft er sich mit seinem Vorbringen über seine Mitgliedschaft einerseits in der TULF und andererseits in der JVP und seine ihretwegen erlittenen Inhaftierungen und ihm dabei widerfahrenen brutalen Behandlungen in den Gefängnissen. Auf Nachfluchtgründe hebt der Kläger mit seiner nach seinen Angaben den srilankischen Behörden bekanntgewordenen oppositionellen politischen Tätigkeiten in der Bundesrepublik Deutschland ab. Sollte er - wie er behauptet - aus diesen Gründen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka (erneut) verfolgt werden, so steht dies offensichtlich nicht im Zusammenhang mit den generellen Bürgerkriegsverhältnissen, sondern beruht auf dem davon unabhängigen individuellen Verhalten des Klägers. Insoweit läßt sich auch nicht ausschließen, daß eine solche Verfolgung - wie der Kläger ebenfalls vorträgt - auf rassischen Gründen beruht oder seiner politischen Überzeugung gilt. Im einen wie im anderen Fall müßte dies zur Asylanerkennung führen.

13

Aus den Gründen, die das Berufungsgericht dafür anführt, läßt sich demnach eine Abweisung des Klagebegehrens des Klägers nicht rechtfertigen. Andererseits ist aber auch eine Entscheidung im Sinne des Klagebegehrens in der Revisionsinstanz nicht möglich. Das gilt insbesondere im Hinblick darauf, daß das Berufungsgericht sowohl die Angaben des Klägers über seine Mitgliedschaft in der TULF und über seine gleichzeitige Mitgliedschaft in der JVP als auch über seine politischen Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland als wahr unterstellt hat. Dabei kann offenbleiben, ob und inwieweit die Rüge der Revision begründet ist, das Berufungsgericht habe sich an diese Wahrunterstellung in Wirklichkeit nicht gehalten. Denn die Wahrunterstellung der hier zur Rede stehenden Tatsachen betrifft - wie sich aus dem zuvor Ausgeführten ergibt - einen entscheidungserheblichen Teil des behaupteten Sachverhalts. Für eine Wahrunterstellung entscheidungserheblicher Tatsachen ist indessen im Verwaltungsprozeß anders als ins Strafprozeß nach § 244 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbsatz StPO kein Raum. Hinsichtlich der für die Entscheidung (rechts-)erheblichen Tatsachen fordern §§ 86 Abs. 1, 108 Abs. 1 VwGO die richterliche Überzeugung, daß diese Tatsachen vorliegen. Die genannten Vorschriften erlauben es dem Gericht daher nicht, das Vorliegen entscheidungserheblicher Tatsachen nur "als wahr zu unterstellen" und damit offen zu lassen, ob sie vorhanden sind oder nicht (vgl. Urteil vom 12. Dezember 1974 - BVerwG 5 CB 13.74 - Buchholz 427.3 § 360 LAG Nr. 49). Davon zu unterscheiden ist - selbstverständlich - das Dahinstehenlassen von behaupteten Tatsachen, weil sie, selbst wenn sie vorlägen, für den Ausgang des Rechtsstreits ohne Bedeutung wären. Bei diesem prozessualen Vorgehen handelt es sich um den - zulässigen - Verzicht auf Tatsachenermittlung wegen rechtlicher Unerheblichkeit der Tatsache. Im Verwaltungsprozeß ist deshalb das Absehen von einer Beweiserhebung "wegen Wahrunterstellung" nur dort zulässig, wo der Sache nach ein Verzicht auf eine Beweiserhebung wegen Unerheblichkeit der vorgetragenen Tatsachen vorliegt, welche durch die Wahrunterstellung nur sozusagen experimentell erwiesen wird (vgl. Urteil vom 24. März 1987 - BVerwG 9 C 47.85 - BVerwGE 77, 150 und vom 6. Dezember 1988 - BVerwG 9 C 91.87 - Buchholz § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 204). Unter diesen Umständen erweist sich zwar die Wahrunterstellung durch das Berufungsgericht nicht als verfahrensfehlerhaft, weil es auf die unterstellten Tatsachen aus der Sicht des Berufungsgerichts nicht ankam. Für die Revisionsentscheidung kann aber von ihrer Richtigkeit nicht ausgegangen werden.

14

Das nötigt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, das nunmehr das Vorbringen des Klägers unter dem Gesichtspunkt zu prüfen haben wird, ob es ihn für zutreffend ansehen kann. Dabei wird insbesondere die vom Kläger behauptete gleichzeitige Mitgliedschaft einerseits bei der TULF und andererseits bei der - eine der TULF entgegengesetzte Politik vertretenden - JVP der Klärung bedürfen. Sollte das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers insoweit für zutreffend halten, wird es des weiteren zu prüfen haben, ob die vom Kläger wegen seiner Mitgliedschaft in der TULF behaupteten Inhaftierungen politisch bedingt waren und ob sich aus ihnen eine erneute Gefahr politischer Verfolgung bei einer Rückkehr des Klägers nach Sri Lanka herleiten läßt. Sollte das Berufungsgericht eine auf Vorfluchtgründen beruhende Verfolgungsgefahr verneinen, bedarf es der weiteren Prüfung, ob jedenfalls die vom Kläger behaupteten Nachfluchtaktivitäten gegeben sind, ob zwischen ihnen und seiner früheren politischen Tätigkeit in der Heimat ein kausaler Zusammenhang im Sinne des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 - (BVerfGE 75, 55) besteht und ob sich die Gefahr einer politischen Verfolgung jedenfalls aus einem insoweit beachtlichen Nachfluchtgrund ergibt, wobei der Wahrscheinlichkeitsmaföstab für die Annahme einer solchen Gefahr davon abhängt, ob sich der Kläger auf eine frühere Verfolgung berufen kann oder nicht. Sollte das Berufungsgericht den Kläger unter diesen Fragestellungen als politisch Verfolgten ansehen, so hängt die Entscheidung über die Anerkennung des Klägers schließlich davon ab, ob ihr § 2 AsylVfG entgegensteht, weil sich der Kläger vor seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in Indien und Pakistan aufgehalten hat und möglicherweise schon dort vor politischer Verfolgung sicher war.

15

Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 GKG).

Prof. Dr. Korbmacher
Dr. Säcker
Dr. Bender
Dr. Bonk
Dawin