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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.12.1988, Az.: BVerwG 7 B 208.87

Gemeindeorgan; Eigenes Recht; Feststellungsklage

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.12.1988
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 208.87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 12681
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Frankfurt - 17.02.1984 - AZ: VII/2 E 6004/82
VGH Hessen - 11.08.1987 - AZ: 2 UE 1420/84

Fundstellen

  • BayVBl 1989, 378
  • DVBl 1989, 948 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1989, 470-471 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 1989, 322 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Für eine erfolgreiche kommunalverfassungsrechtliche Feststellungsklage muß in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO ein eigenes Recht des klagenden Organs oder Organteils gegeben sein.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Dezember 1988
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling und Dr. Bardenhewer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. August 1987 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die klagende Fraktion in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Frankfurt am Main begehrt die Feststellung, daß der beklagte Stadtverordnetenvorsteher verpflichtet gewesen sei, einen von ihr gestellten Antrag auf Schaffung einer kernwaffenfreien Zone in den Geschäftsgang nach § 14 der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung zu geben und auf die Tagesordnung für eine Sitzung der Stadtverordnetenversammlung zu setzen.

2

Die vor dem Verwaltungsgericht erfolgreiche Klage ist vom Verwaltungsgerichtshof (vgl. DVBl. 1988, 793 mit ablehnender Anmerkung von Würkner S. 794) abgewiesen worden.

3

Die Beschwerde, mit der die Klägerin die Zulassung der Revision erstrebt, ist nicht begründet. Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu. Für grundsätzlich bedeutsam hält die Beschwerde die Frage, ob es verwaltungsprozessual zulässig sei, im Rahmen einer kommunalverfassungsrechtlichen Feststellungsklage, wie sie hier vorliegt, die Verletzung "eigener" Rechte. - hier der klagenden Fraktion - zu fordern. Diese Frage ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht nicht nur für "allgemeine" Feststellungsklagen die Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGO für anwendbar erklärt (z.B. Beschluß vom 9. Dezember 1981 - BVerwG 7 B 46.81 - in NJW 1982, 2205); vielmehr hat der beschließende Senat wiederholt ausgesprochen oder vorausgesetzt, daß auch für eine erfolgreiche kommunalverfassungsrechtliche Feststellungsklage in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO ein eigenes Recht des klagenden Organs oder Organteils gegeben sein muß (vgl. z.B. Beschluß vom 7. März 1980 - BVerwG 7 B 58.79 - S. 6 des Beschlußabdrucks, insoweit in Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 179 nicht abgedruckt, jedoch wiedergegeben in dem Senatsbeschluß vom 9. Oktober 1984 - BVerwG 7 B 187.84 - in NVwZ 1985, 112 [BVerwG 09.10.1984 - BVerwG 7 B 187.84] <113>[BVerwG 09.10.1984 - 7 B 187/84]; vgl. weiter Beschluß vom 5. November 1971 - BVerwG 7 B 35.70 - in DÖV 1972, 350). Ein solches Recht hat der Verwaltungsgerichtshof in Auslegung irrevisibler Vorschriften verneint. Selbst wenn man der Meinung folgen würde, wonach eine Innenrechtsposition schon dann wehrfähig sei, "wenn die mit ihr verbundene Zuständigkeit dem innerorganisatorischen Funktionssubjekt als Endsubjekt, mithin zur eigenständigen Wahrnehmung übertragen ist" (so die Beschwerdeschrift S. 7 unter Bezugnahme auf Erichsen in der Festschrift für Menger, 1985 S. 228), und wenn sich weiter diese Auffassung aus Bundesrecht herleiten ließe, so wäre es doch eine Frage der Auslegung des irrevisiblen Rechts, ob die Klägerin eine Position einnimmt, die ihr zur eigenständigen Wahrnehmung übertragen ist.

4

Es mag sein, daß - wie die Beschwerde weiter vorbringt - eine höchstrichterliche Rechtsprechung sowohl zum Prüfungsrecht des Vorsitzenden der Gemeindevertretung als auch zu der kommunalen Befassungskompetenz noch nicht ergangen ist und sich insoweit auch grundsätzlich bedeutsame Fragen des Bundesrechts stellen können; darauf kommt es hier jedoch nicht an, weil nach den auf irrevisiblem Recht beruhenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs der Klägerin die Möglichkeit fehlt, mit dem von ihr an den Beklagten gerichteten Antrag entsprechende Rechte zur Überprüfung des Handelns des Beklagten geltend zu machen.

5

Eine grundsätzlich bedeutsame Frage sieht die Beschwerde weiter darin, ob es materiell-rechtlich mit Art. 28 und Art. 20 GG vereinbar sei, § 58 Abs. 5 Satz 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) so auszulegen, daß er der Klägerin keinen Anspruch darauf gibt, einen von ihr in den Geschäftsgang gegebenen Antrag vom Beklagten auf die Tagesordnung gesetzt zu sehen; die Versagung wehrfähiger Rechte gegenüber dem Handeln eines Stadtverordnetenvorstehers führe materiell zur Beschränkung vor allem von Oppositionsparteien und prozessual zur Unüberprüfbarkeit der "Vorzensur" durch den Stadtverordnetenvorsteher. Welche der aus Art. 20 und 28 GG herzuleitenden Grundsätze zu einer Auslegung des § 58 Abs. 5 Satz 1 HGO im Sinne der Klägerin zwingen sollen, führt die Beschwerde nicht aus. Aus dem Prinzip der parlamentarischen Demokratie, das die Beschwerde wenigstens erwähnt und das im Kommunalrecht freilich nur in stark modifizierter Form zum Tragen kommt, folgt ein verfassungsrechtliches Gebot der von der Klägerin gewünschten Auslegung jedenfalls nicht; jenes Prinzip ist zu unspezifisch und zu wenig konkret, als daß aus ihm so weitreichende Folgen zur Auslegung von irrevisiblem Recht hergeleitet werden könnten. Es kommt hier hinzu, daß es der klagenden Fraktion unschwer möglich gewesen wäre, einen Antrag nach § 58 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 56 Abs. 1 Satz 2 HGO zu stellen, die dafür erforderliche Anzahl von Unterschriften eines Viertels der Stadtverordneten aufzubringen und damit eine Verpflichtung des Beklagten herbeizuführen, den Antrag auf die Tagesordnung zu setzen, sofern der Verhandlungsgegenstand zur Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung gehört; der Hinweis des Verwaltungsgerichtshofs auf diese Möglichkeit zeigt, daß keine Rede davon sein kann, Oppositionsfraktionen jedenfalls von der Größe der Klägerin würden in ihrer Oppositionsrolle unangemessen beschränkt und würden der unüberprüfbaren "Vorzensur" des Beklagten ausgesetzt.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Kreiling
Dr. Bardenhewer