Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.07.1952, Az.: III ZR 95/51

Voraussetzungen eines Anspruchs auf Entschädigung für die Beschlagnahme von Waren; Anforderungen an die Entschädigung in Natur oder in Geld; Anspruch als der Umstellung unterliegende Reichsmarkforderung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.07.1952
Aktenzeichen
III ZR 95/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 10485
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz
LG Bad Kreuznach - 07.03.1951

Fundstellen

  • BGHZ 7, 96 - 104
  • DB 1952, 842-843 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1953, 451 (amtl. Leitsatz)
  • JZ 1952, 633 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1953, 337-339 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Kaufmann Hans K. in B., M F. 6,

Prozessgegner

Stadt B.,
vertreten durch ihren Bürgermeister,

Amtlicher Leitsatz

Bei einer auf Grund des § 21 PVG vor der Währungsreform angeordneten und durchgeführten Beschlagnahme von Waren kann keine Entschädigung in Natur verlangt werden, sondern nur Entschädigung in Geld. Der Geldbetrag richtet sich nach dem vollen jetzigen Wert der Waren; der Anspruch ist grundsätzlich keine der Umstellung unterliegende Reichsmarkforderung.

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 1952
unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Delbrück, Prof. Dr. Meiß, Dr. Kleinewefers, Rietschel und Dr. Rotberg
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 7. März 1951 wird insoweit zurückgewiesen, als der Kläger mit der Anschlußberufung die Verurteilung der Beklagten zur Lieferung von Salz fordert.

Im übrigen wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger hatte größere Mengen Salz, die er in seinem im Jahre 1944 zwangsweise eingestellten und erst im Jahre 1949 wieder eröffneten Fabrikationsbetrieb laufend benötigte, zur Zeit der Betriebseinstellung in anderen Lagerräumen in B. eingelagert. Als gegen Ende des Jahres 1944 die Salzversorgung in B. bereits ungenügend war, traf der Kläger im September 1944 mit dem Landrat des Kreises K. eine Abrede, nach welcher das Salz darlehensweise an Lebensmittelgroßhändler überlassen werden sollte mit der Verpflichtung, daß die betreffenden Firmen das Salz in Natur zurückerstatten sollten. Am 2. Januar 1945 wurde die Stadt B. das Opfer eines größeren Luftangriffs, der ein Drittel der Stadt zerstörte, die Obdachlosigkeit von 12-15 000 Personen zur Folge hatte und K. zeitweilig von allen Zufuhren abschnitt. Zwecks Behebung des durch den Luftangriff verursachten Versorgungsengpasses fand am 5. Januar 1945 eine Besprechung aller an der Versorgung beteiligten Stellen statt, an der auch der damalige Bürgermeister der Beklagten, Dr. K., teilnahm. Bei dieser Sitzung kam der in der Stadt herrschende Salzmangel zur Sprache, wobei darauf hingewiesen wurde, daß der Kläger noch im Besitz größerer Mengen Salz sei, durch deren Inanspruchnahme der Salznot gesteuert werden könne. Der Bürgermeister der Beklagten erließ darauf "als Ortspolizeibehörde" am 5. Januar 1945 eine dem Kläger noch am Abend desselben Tages zugestellte "polizeiliche Verfügung" folgenden Inhalts:

"Es ist festgestellt worden, daß sich in Ihrem Besitz noch eine größere Menge Salz befindet.

Im Auftrage des Herrn Landrats wird auf Grund der §§ 14, 18, 22 und 40 des Polizeiverwaltungsgesetzes vom 1.6.1931 das in Ihrem Besitz befindliche Salz zur Behebung des Notstandes in der Stadt Kreuznach hiermit beschlagnahmt. Das Salz ist sofort an die Ortspolizeibehörde abzugeben.

Gegen diese Verfügung steht Ihnen innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an den Herrn Landrat zu, die schriftlich oder zu Protokoll bei mir einzulegen ist.

Durch die Einlegung der Beschwerde wird die Durchführung dieser Anordnung nicht aufgehalten, da aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Interesses sofortige Ausführung verlangt werden muß."

2

Auf die Beschlagnahme hin wurde der Kläger bei dem Bürgermeister vorstellig und bat ihn, die getroffene Maßnahme aufzuheben. Der Bürgermeister lehnte dies jedoch ab. Von dem in der Verfügung angegebenen Rechtsmittel der Beschwerde an den Landrat machte der Kläger keinen Gebrauch. In der Folgezeit übernahm, beginnend mit dem 9. Januar 1945, die Polizeibehörde die Verteilung des Salzes in der Form, daß das Salz über verschiedene Großhandelsfirmen dem Verbrauch zugeleitet wurde. Nach ihrer eigenen Darstellung hat die Beklagte 1552,20 Zentner Salz entnommen. Weitere Mengen wurden durch Plünderer weggenommen.

3

Der Kläger hat gegen zwei an der Verteilung des Salzes beteiligte Großhandelsfirmen, die einen Teil des beschlagnahmten Salzes erhalten hatten, Klage auf Rückerstattung des ihnen zugeleiteten Salzes in Natur erhoben. Beide Klagen sind rechtskräftig abgewiesen worden. Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger von der Beklagten Schadensersatz für einen Teil des Salzes, und zwar für 147 von der Beklagten entnommene Säcke und für 53 durch Plünderungen abhanden gekommene Säcke, durch Lieferung von 200 Säcken Siedesalz zu je 50 kg in Natur, hilfsweise durch Geldzahlung in Höhe von 2.060 DM unter Zugrundelegung eines Preises von 10,30 DM für je 50 kg Salz verlangt. Er hat die Auffassung vertreten, die Beschlagnahme sei unwirksam gewesen, da infolge der zwischen ihm und dem Landrat getroffenen Vereinbarung es jederzeit möglich gewesen wäre, die Versorgung auf dem Wege der darlehensweisen Überlassung des Salzes sicherzustellen. Eine Naturalrestitution müsse schon deshalb erfolgen, weil der Bürgermeister der Beklagten dem Kläger gegenüber bei allen Vorsprachen ausdrücklich die Rückerstattung des Salzes versprochen habe. Diese Zusage habe er auch noch nach dem Kriege aufrechterhalten, als er Kreissyndikus gewesen sei.

4

Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Die Beschlagnahme sei in Wirklichkeit auf Grund des Reichsleistungsgesetzes erfolgt, weshalb nach ihrer Meinung der Entschädigungsanspruch nicht im ordentlichen Rechtswege verfolgt werden könne. Die Beklagte hat weiter ihre Passivlegitimation bestritten. Die Beschlagnahme sei eine durch die besondere Katastrophenlage bedingte Notstandsmaßnahme im Interesse der Reichsverteidigung gewesen; für eine Inanspruchnahme auf Grund des Reichsleistungsgesetzes sei daher das Reich zur Ersatzleistung verpflichtet. Aber auch wenn es sich um eine polizeiliche Verfügung gehandelt habe, sei nicht sie, die Beklagte, zum Ersatz verpflichtet, da sie lediglich im Auftrage des Landrats gehandelt habe. Bei der Besprechung am 5. Januar 1945 habe der Bürgermeister der Beklagten Bedenken gegen die Möglichkeit der Beschlagnahme geäußert. Daraufhin habe der anwesende Vertreter des Landrats dem Bürgermeister zugerufen, er bevollmächtige ihn zur Beschlagnahme. Entsprechend dieser Bevollmächtigung sei die polizeiliche Verfügung auch "im Auftrage des Herrn Landrats" erlassen worden. Keinesfalls aber, so hat die Beklagte weiter geltend gemacht, treffe sie eine Ersatzpflicht für das Salz, das durch Plünderer entwendet worden sei. Ihr damaliger Beauftragter habe am Tage nach der Beschlagnahme festgestellt, daß nicht nur das Salz teilweise beschädigt und unbrauchbar gewesen sei, sondern daß auch infolge der Zerstörungen durch den Bombenangriff jedermann Zutritt zu den Salzlagern gehabt habe; mangels ausreichender Hilfskräfte sei sie zu einer Bewachung der Lager nicht in der Lage gewesen. Der Kläger würde auch ohne die Beschlagnahme vom 5. Januar 1945 des Salzes verlustig gegangen sein. Schließlich hat die Beklagte darauf hingewiesen, daß selbst wenn Ersatzansprüche bestünden, diese nicht auf Naturalersatz, sondern allenfalls auf eine angemessene Entschädigung gingen und daher als ursprüngliche Geldentschädigungsansprüche der Umwertung unterliegen müßten.

5

Die Beklagte hat außer der Abweisung der Klage im Wege der Widerklage die Feststellung beantragt, daß dem Kläger über den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Herausgabe von 200 Sack Siedesalz von je 50 kg, hilfsweise auf Zahlung von 2.060 DM hinaus keine weiteren Schadensersatzansprüche, auch nicht auf Ersatz von Prozeßkosten und sonstiger durch Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts entstandener und noch entstehender Kosten, zustünden. Der Kläger habe sich nämlich, so hat die Beklagte behauptet, weitergehender Ansprüche auf Naturalersatz von insgesamt 2800 Sack Siedesalz und auf Freistellung von den Prozeßkosten der beiden gegen die zwei Großhandelsfirmen geführten Vorprozesse gegenüber der Beklagten berühmt.

6

Das Landgericht hat den auf Naturalersatz gerichteten Antrag des Klägers abgewiesen, auf den Hilfsantrag die Beklagte verurteilt, an den Kläger 2.060 DM zu zahlen und auf die Widerklage festgestellt, daß die Beklagte nicht verpflichtet ist, dem Kläger die aus den Vorprozessen erwachsenen Prozeßkosten sowie die sonstigen Kosten zu erstatten. Im übrigen ist die Widerklage abgewiesen worden. Das Landgericht hat einen Ersatzanspruch des Klägers aus § 70 Polizeiverwaltungsgesetz verneint, weil der Kläger selbst das Vorliegen eines Notstandes und damit die Rechtmäßigkeit der polizeilichen Verfügung bestritten habe. Es hat ihn aber als Aufopferungsanspruch aus §§ 74, 75 Einl ALR bejaht. Dieser Ersatz könne allerdings nicht als Erstattung in Natur verlangt werden. Wohl aber bestehe ein Geldwertanspruch, der nicht der Umwertung unterliege.

7

Bezüglich der Widerklage ist das Landgericht davon ausgegangen, daß die Beklagte auch die Ersatzpflicht für das geplünderte Salz treffe, da das Salz nach der Beschlagnahme in der Verfügungsmacht der Beklagten gestanden habe. Eine Erstattung der Prozeßkosten komme aber nicht in Betracht, da der Aufopferungsanspruch diesen mittelbaren Schaden nicht umfasse.

8

Gegen dieses Urteil des Landgerichts hat die Beklagte Berufung eingelegt mit dem Antrage auf Abweisung der Klage und hinsichtlich der Widerklage auf Feststellung, daß der Kläger keinen Ersatz für 2800 Sack Salz zu erhalten habe. Im Wege der Anschlußberufung hat der Kläger seinen Klageantrag auf Verurteilung der Beklagten zur Lieferung von 2947 Sack Siedesalz zu je 50 kg, hilfsweise zur Zahlung von 35.890,50 DM nebst Zinsen erweitert. Der Kläger ist hierbei von einer Mindestmenge von 4520,05 Sack ausgegangen, von denen er nichts wiedererhalten habe. Die Anschlußberufung umfasse 2800 Sack, die geplündert und im ersten Rechtszuge Gegenstand der Widerklage gewesen seien. Die beiden Posten von 1113 und 560,5 Sack, die Gegenstand der Klage des Klägers in den beiden Vorprozessen gegen die zwei Großhandelsfirmen gewesen seien, denen die Beklagte Salz zugeleitet habe, seien nicht Gegenstand des vorliegenden Prozesses. Außerdem seien 147 Sack, welche die Polizei entnommen habe im Klageanspruch enthalten. Seiner Berechnung legt der Kläger nunmehr einen Salzpreis von 11,50 DM je Sack zugrunde. Er gibt jetzt auch zu, daß ein Notstand insoweit bestanden habe, als anderes Salz wie dasjenige des Klägers im damaligen Zeitpunkt wegen der Unterbrechung der Versorgung nicht vorhanden gewesen sei. Die Beklagte hat auf die Anschlußberufung des Klägers beantragt, unter Erledigung der Widerklage die Anschlußberufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß der Kläger mit seiner Klage abgewiesen wird. Die Angaben des Klägers über die tatsächlich vorhandenen Mengen Salz hat sie bestritten und behauptet, alles brauchbare Salz, nämlich 1532,20 Sack, an den Großhandel weitergeleitet zu haben, während es sich bei dem später geplünderten Salz nur noch um verschmutztes, mit Schutt vermischtes unbrauchbares Salz gehandelt habe. Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil die Klage insoweit abgewiesen, als Naturalersatz für 2947 Sack Siedesalz zu je 50 kg und Zahlung von mehr als 3.389,05 DM nebst Zinsen verlangt ist. Der Kläger hat gegen dieses Urteil des Oberlandesgerichts Revision eingelegt mit dem Ziele auf Verurteilung der Beklagten nach dem Klageantrag auch insoweit, als durch das angefochtene Teilurteil die Klage abgewiesen worden ist. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

9

Das Oberlandesgericht hat durch das angefochtene Teilurteil die Klageansprüche schon jetzt dahin begrenzt, daß es die von dem Kläger in erster Linie geltend gemachten Schadenersatzansprüche auf Rückerstattung des beschlagnahmten Salzes überhaupt und die hilfsweise auf Geldersatz gerichteten Ansprüche, soweit sie über 1/10 des eingeklagten Betrages von 33.890,50 DM hinausgehen, aberkannt hat. Es hat die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme gegenüber dem nicht polizeipflichtigen Kläger auf Grund des § 21 PVG und die daraus sich ergebende Entschädigungspflicht der Beklagten gegenüber dem Kläger nach § 70 PVG bejaht, hält aber einen Wiederherstellungsanspruch nicht für gegeben und unterwirft deshalb den bloß auf Geld gehenden Ersatzanspruch des Klägers der Umstellung nach § 16 UmstG im Verhältnis von 10 RM zu 1 DM.

10

In diesem Rahmen hat der Berufungsrichter zunächst die Zulässigkeit des Rechtsweges bejaht, indem er darauf hingewiesen hat, daß nach den schlüssigen Vorbringen des Klägers tatsächlich Klagegrund eine Rechtsstreitigkeit sei, die entweder auf Grund ausdrücklicher Zuweisung (§§ 70 ff PVG) oder kraft Überlieferung zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehöre. Dabei hat er weiter die Frage offen gelassen, ob bei einer Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz die von ihm angesichts der durch Art. 19 GrundG geschaffenen Rechtslage in Zweifel gezogene Wirksamkeit des Ausschlusses des Rechtsweges nach § 27 RLG der Geltendmachung der Klageansprüche entgegenstünde, weil keine Veranlassung gegeben sei, die Polizeiverfügung, mit welcher die Salzvorräte des Klägers beschlagnahmt worden sind, in eine Inanspruchnahme auf Grund des Reichsleistungsgesetzes umzudeuten.

11

Bedenken gegen die Zulässigkeit des Rechtsweges bestehen nicht und werden auch nicht von der Revision erhoben. Selbst wenn die Klageansprüche aus einer Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz herzuleiten wären, würde der Rechtsweg vor dem ordentlichen Gericht gegeben sein, wie der Bundesgerichtshof bereits fortgesetzt entschieden hat (BGHZ 4, 10 -III. Zivilsenat- und 4, 68 -V. Zivilsenat-).

12

Für die sachliche Beurteilung der Klageansprüche bedarf es der Klarstellung, ob es sich bei der Beschlagnahme vom 5. Januar 1945 um eine polizeiliche Anordnung auf Grund des Polizeiverwaltungsgesetzes vom 1. Juni 1931 oder um eine Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz gehandelt hat. Äußerlich ist die Beschlagnahme ausdrücklich von dem Bürgermeister als Ortspolizeibehörde unter Kennzeichnung als polizeiliche Verfügung und unter Berufung auf die §§ 14, 18, 22 und 40 des PolVerwG vom 1. Juni 1931 ausgesprochen worden. Es ist angeordnet, daß das Salz sofort an die Ortspolizeibehörde abzugeben sei. Der Deutungsversuch der Beklagten, gleichwohl liege in Wirklichkeit eine Beschlagnahme auf Grund des Reichsleistungsgesetzes vor, ist bereits vom Berufungsgericht mit der Begründung zurückgewiesen worden, daß bei Gültigkeit des Verwaltungsakts auf der angegebenen Rechtsgrundlage keine Veranlassung bestehe, ihn auf eine andere rechtliche Grundlage umzustellen, auf Grund deren er ebenfalls gerechtfertigt gewesen wäre, und daß bei Ungültigkeit der Verwaltungsakt nicht dadurch gültig zu werden vermöge, daß der erstrebte Erfolg in einem anderen Verfahren und auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen hätte erreicht werden können. Denn gerade im öffentlichen Recht sei es Aufgabe der Behörden, die sich einschränkend oder auffordernd an den einzelnen Bürger wendeten, daß sie ihre Verwaltungsakte genauestens abfaßten und begründeten, schon um dem Betroffenen die Rechtsmittelinstanz zu eröffnen. Dem ist beizupflichten. Die Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts auch hinsichtlich der rechtlichen Bedeutung der gewählten Maßnahme sind mit besonderer Strenge bei polizeilichen Verfügungen, als welche sich die Beschlagnahmeverfügung der Beklagten ausdrücklich kennzeichnet, innezuhalten. Selbst wenn der Bürgermeister, wofür gar kein Anhalt vorliegt, in Wirklichkeit eine Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz gewollt hätte, ließe sich die Verfügung vom 5. Januar 1945 hinterher nicht in eine solche berichtigen - anders als bei der Berichtigung der unrichtigen Anführung des § 18 PVG in der Verfügung anstelle des § 21 PVG -. Sie kann aber auch nicht in eine solche Inanspruchnahme umgedeutet werden, selbst wenn diese unter Umständen das entsprechendere und naheliegendere Mittel zur Beseitigung der Notlage gewesen wäre.

13

Auszugehen ist daher mit dem Berufungsgericht davon, daß die Anordnung vom 5. Januar 1945 eine auf Grund des Polizeiverwaltungsgesetzes erlassene polizeiliche Verfügung ist. Der Berufungsrichter hat weiter geprüft, ob diese polizeiliche Verfügung rechtswirksam war oder ob die darin ausgesprochene Beschlagnahme etwa wegen eines fehlenden polizeilichen Notstandes rechtswidrig und deshalb, wie er meint, nichtig war. Er hat sich dabei zur Prüfung dieser nach seiner insoweit zutreffenden Ansicht eine rechtliche Subsumierung und nicht die Ausübung eines Ermessens enthaltenden Frage für befugt gehalten und das Vorliegen eines Notstandes aus den von den Parteien vorgetragenen Tatsachen bejaht, ohne sich allerdings an die Rechtsauffassung der Parteien gebunden zu erachten. Eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erblickt der Vorderrichter darin, daß zumindest ein hinterher auch vom Kläger eingeräumter Verteilungsnotstand bestanden habe, weil anderes Salz als dasjenige des Klägers infolge des völligen Zusammenbruchs der Versorgung nicht hätte herbeigeschafft werden können, was dann den Bürgermeister zum Zugriff auf die Salzvorräte des an sich nicht polizeipflichtigen Klägers auf Grund des § 21 PVG hätte berechtigen können. Wenn diese Erwägungen zur Bejahung eines polizeilichen Notstandes im Sinne des § 21 PVG auch zutreffen mögen, so kommt es jedoch hier darauf nicht an, weil selbst eine rechtsirrtümliche Annahme eines polizeilichen Notstandes durch den Bürgermeister den Verwaltungsakt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts niemals ohne weiteres nichtig machen, ihn vielmehr nur anfechtbar erscheinen lassen könnte. Dem steht nicht entgegen, daß über den Schadensersatzanspruch aus einer polizeilichen Verfügung nach § 21 PVG im ordentlichen Rechtswege zu entscheiden ist (§§ 70, 73 PVG). Solange die polizeiliche Verfügung unangefochten Bestand hat, muß der ordentliche Richter sie hinnehmen. Eine Nachprüfung der rechtswirksam erlassenen Verfügung auf ihre Gültigkeit hin ist ihm insoweit versagt.

14

Die Kennzeichnung der Anordnung des Bürgermeisters der Beklagten vom 5. Januar 1945 als polizeiliche Verfügung gemäß § 21 PVG hat die Entschädigungspflicht der Beklagten zur Folge (§ 70 PVG), wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen hat. Richtig ist auch, daß Umfang und Art der danach gegebenen Ersatzpflicht der Beklagten sich nach rein öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten bestimmen. Wenn das Berufungsgericht weiter meint, daß dieser Charakter der öffentlich-rechtlichen Entschädigung vor allem die Möglichkeit einer Naturalrestitution ausschließe, so ist das in dieser Allgemeinheit zwar nicht richtig. Dem Berufungsgericht ist aber im Ergebnis darin zu folgen, daß hier bei der Entschädigungspflicht nach § 70 PVG eine Naturalherstellung ausgeschlossen ist.

15

Die öffentlich-rechtliche Entschädigung soll einen Ausgleich für einen Eingriff in subjektive Rechte gewähren. Für den Sonderfall polizeilicher Eingriffe zur Beseitigung einer bereits eingetretenen Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden polizeilichen Gefahr gegen nicht polizeipflichtige Personen gemäß § 21 PVG ordnet § 70 PVG ausdrücklich an, daß der Betroffene Ersatz des ihm durch die polizeiliche Maßnahme entstandenen Schadens verlangen kann. Wie dieser Schaden zu ersetzen ist, bestimmt § 70 PVG ausdrücklich nicht. Nach § 75 Einl ALR ist der Staat gehalten, denjenigen, welcher seine besonderen Rechte und Vorteile dem Wohle des gemeinen Wesens aufzuopfern genötigt ist, zu entschädigen, ohne daß auch hier etwas Näheres über die Art der zu gewährenden Entschädigung gesagt ist. Art. 155 WeimVerf gewährte bei Enteignung die angemessene Entschädigung, während Art. 14 GrundG diese Entschädigung unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten bestimmt. Beide Vorschriften lassen sich demnach nur über die Bemessung der Höhe der Entschädigung aus. Richtig ist, daß, wie Forsthoff bemerkt (Lehrbuch des Verwaltungsrechts 2. Aufl S 261), die klassische Enteignung nur die Entschädigung in Geld kannte, daß aber die neuere Gesetzgebung bei der Grundstücksenteignung gelegentlich ausdrücklich eine Naturalentschädigung gewährt (z.B. § 10 des Gesetzes über die Neugestaltung deutscher Städte vom 4. Oktober 1937 (RGBl I, 1054), vgl ferner die Nachweise bei Forsthoff a.a.O. Note 3; ferner Stödter, Öffentlich-rechtliche Entschädigung S 238). Wenn Forsthoff die Naturalentschädigung weiter für zulässig hält, weil Art. 14 GrundGüber die Art der Entschädigung nichts bestimmt, so wäre aus dem gleichen Grunde bei Schadensersatzansprüchen aus polizeilichen Anordnungen eine gesetzliche Bestimmung dahin, daß Naturalersatz zu leisten wäre, an sich nicht ausgeschlossen. Da aber für den Fall einer Beschlagnahme aus polizeilichem Notstand im Gesetz nichts über die Art der zu leistenden Entschädigung bestimmt ist, so besagt die Zulässigkeit einer solchen gesetzlichen Regelung noch nichts darüber, ob dem Betroffenen ein Anspruch auf Naturalersatz zusteht.

16

Das Berufungsgericht hat zunächst mit Recht aus der in § 70 PVG gewählten Terminologie "Schadensersatz" im Gegensatz zu "Entschädigung" (§ 75 Einl ALR, Art. 153 WeimVerf, Art. 14 GrundG, Art. 60 Abs. 4 Verf von Rheinland-Pfalz u.a.) nichts Entscheidendes für die Frage der Art der Schadloshaltung hergeleitet. Man kann allerdings nicht mit dem Berufungsgericht annehmen, daß der Ausdruck Schadensersatz im Falle des § 70 PVG deshalb gebotener erscheine, weil er im Gegensatz zumindest zu §§ 74, 75 Einl ALR nicht nur Vermögensschäden, sondern auch Gesundheitsschäden umfasse; denn letzteres dürfte für die einen allgemeinen Rechtsgedanken aussprechenden Bestimmungen der §§ 74, 75 Einl ALR trotz ihrer durch die Preußische Kabinettsorder vom 4. Dezember 1831 ausgesprochenen Beschränkung auf Privateigentum ebenfalls zutreffen (vgl Forsthoff a.a.O. S 271 ff). Das entscheidende Gewicht für die Erkenntnis des Wesens des Anspruchs aus § 70 PVG hat das Berufungsgericht vielmehr auf die Entwicklung gelegt, die sich aus den §§ 74, 75 Einl ALR und aus der früheren verfassungsrechtlichen Grundlage des Art. 153 WeimVerf, dem heute Art. 14 GrundG entspricht, ergibt. Mit Recht hat es hierzu ausgeführt, daß der Schadensersatzanspruch nach § 70 PVG eine spezialgesetzliche Regelung sei, in der der frühere aus den Bestimmungen der §§ 74, 75 Einl ALR entwickelte Rechtszustand seinen Niederschlag gefunden habe. Die positive Bestimmung des § 70 PVG bedeutet in der Tat für den dort gegebenen Schadensersatzanspruch aus Maßnahmen des polizeilichen Notstandsrechts nichts anderes als was schon vordem bei rechtmäßigen polizeilichen Eingriffen in die Rechte eines Nichtstörers aus dem Gesichtspunkte des Aufopferungsanspruches im Sinne der §§ 74, 75 Einl ALR rechtens war. Mit Recht hat das Oberlandesgericht auch eine unmittelbare Anwendung der bürgerlichrechtlichen Schadensersatzregelung (§§ 249 ff BGB) auf den öffentlich-rechtlichen Entschädigungsanspruch abgelehnt. Aus der grundsätzlichen Einordnung des Anspruchs des § 70 PVG in die Reihe der öffentlich-rechtlichen Ersatzansprüche schließt der Berufungsrichter weiter, daß eine Rückerstattung in Natur, wie sie dem Privatrecht als eine aus der Wiederherstellungspflicht resultierende Grundlage des Schadensersatzrechts bekannt sei, nicht Ziel dieses öffentlich-rechtlichen Ersatzanspruchs sein könne, sondern daß sich die Ersatzpflicht auf die Zahlung einer Geldentschädigung beschränke. § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842, das bis zum Erlasse des Polizeiverwaltungsgesetzes die verfahrensrechtliche Regelung in Bezug auf die Ersatzansprüche enthalten hätte, habe diesen Grundsatz auch noch ausdrücklich ausgesprochen. Diese ausdrückliche Verneinung habe sich heute erübrigt, nachdem Rechtsprechung und Rechtslehre den Charakter der öffentlich-rechtlichen Entschädigung als Geldentschädigung in voller Übereinstimmung herausgearbeitet hätten und diese Auffassung Allgemeingut geworden sei.

17

Zum Ausgleich des besonderen Opfers, das dem Kläger auferlegt ist, kann dieser nach der positiven Regelung des § 70 PVG keinen Ersatz in Natur verlangen. Für eine solche Regelung bestünde auch keine Veranlassung. Allerdings könnte dabei hier der Gedanke, daß die Gerichte nicht die Änderung eines Zustandes erzwingen können, der durch Verwaltungsakt, also eine hoheitliche Maßnahme geschaffen ist, keine Rolle spielen. Im übrigen hat der Senat sogar bei dem Anspruch aus § 839 BGB neuestens einen Wiederherstellungsanspruch nicht unter allen Umständen als ausgeschlossen erachtet (Urteil vom 11. Februar 1952 - III ZR 140/50, BGHZ 5, 102). Es entspricht aber der herrschenden Auffassung, daß der öffentlich-rechtliche Entschädigungsanspruch grundsätzlich nicht auf Wiederherstellung des früheren Zustandes (§§ 249 ff BGB), sondern nur auf Entschädigung in Geld gerichtet ist (RGZ 126, 356 [361]; 140, 276 [288]; Jellinek, Verwaltungsrecht S 324). Wenn demgegenüber die Revision glaubt, unter Berufung auf das Schrifttum zum Polizeiverwaltungsgesetz dartun zu können, daß der Naturalersatz im Falle des § 70 gegeben sei, so ist dies irreführend. Die Kommentare sprechen zu § 70 PVG nur von der Höhe, nicht dagegen von der Art des Schadensersatzes. Wenn sie Ersatz des gesamten Schadens zubilligen (Brauchitsch Anm 4 zu § 70 PVG im Gegensatz zu Drews, Allgemeines Polizeirecht 6. Aufl S 209), so ist damit zu der vorliegenden Frage nichts gesagt. Es ist nicht richtig, wenn die Revision meint, der volle Ersatz gehe eben grundsätzlich auf Erstattung in Natur, nicht bloß auf Geldersatz. Auch darauf kann es entgegen der Meinung der Revision für die Frage der Art des nach § 70 PVG geschuldeten Ersatzes nicht ankommen, ob das seinerzeit infolge eines Notstandes beschlagnahmte Salz später wieder ersetzbar war und von Seiten der Parteien mit einem Ersatz in Natur gerechnet worden ist, da der Kläger das Salz nicht als Händler, sondern zur Verarbeitung in seinen Betriebe brauchte.

18

Nun beruft sich der Kläger weiter darauf, daß der damalige und jetzige Bürgermeister ihm wiederholt erklärt habe, die Stadt werde das Salz in Natur ersetzen. Wenn man hierin auch keine neue die Stadt bindende Verpflichtungserklärung sehen wolle, so hätte es doch bei der von vornherein begründeten Verpflichtung der Gemeinde auf vollen Schadensersatz für eine entsprechende bindende Vereinbarung mit der Gemeinde, das Salz in Natur zurückzugeben, als einer bloßen Modifikation der Verpflichtung der Gemeinde nicht, wie der Vorderrichter angenommen habe, der Schriftform des § 37 Abs. 2 der Gemeindeordnung bedurft. Diese Beweisführung krankt daran, daß eine solche ursprüngliche Verpflichtung zum Naturalersatz nicht bestand und daß es sich deshalb bei der behaupteten mündlichen Zusicherung des Bürgermeisters gerade nicht um die bloße Bestätigung einer sich schon aus § 70 PVG ergebenden Verpflichtung handeln kann.

19

Somit kann der Kläger für das beschlagnahmte Salz keinen Ersatz durch Lieferung von Ersatzsalz fordern, und insoweit ist seine Revision unbegründet. Daraus ergibt sich aber noch nicht, daß der Kläger nur 1/10 des Reichsmarkpreises des Salzes in Deutscher Mark beanspruchen könnte. Das Landgericht hat dem Kläger den vollen jetzigen Wert des Salzes zuerkannt, weil es davon ausgeht, daß wegen der Beschlagnahme des Salzes Wertersatz für das von dem Kläger Aufgeopferte gewährt werden müsse. Der Aufopferungsanspruch sei als Wertanspruch im Verhältnis 1: 1 umzustellen. Bei einer Umstellung des Anspruchs 10: 1 würde keine angemessene Entschädigung gewährt, wie es das Gesetz vorschreibe. Im Gegensatz hierzu hat das Oberlandesgericht den Geldersatzanspruch unter Zugrundelegung des Reichsmarkbetrages gemäß § 16 UmstG im Verhältnis 10: 1 auf Deutsche Mark umgestellt und demgemäß durch das angefochtene Teilurteil schon jetzt die Klage insoweit abgewiesen, als sie auf die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines über 3.389,05 DM hinausgehenden Betrages gerichtet ist. Es glaubt, daß deshalb, weil es sich bei dem Anspruch aus § 70 PVG nicht um einen Wiederherstellungsanspruch im bürgerlich-rechtlichen Sinne handele, die öffentlich-rechtliche Betrachtungsweise zu dem Schlusse einer Umstellung des Geldersatzanspruches des Klägers im Verhältnis von 10 RM zu 1 DM zwinge. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, dem Kläger die Möglichkeit zu gewähren, sich entsprechend dem verlorenen Gut Ersatz beschaffen zu können, sie schulde vielmehr die Zahlung einer Geldsumme, die im Augenblick des Eingriffs bereits zu zahlen gewesen sei und den Ausgleich für das Aufgeopferte darstellen sollte. Diese im Augenblicke des Eingriffs festliegende und fällige Geldsumme stelle eine ursprüngliche Geldschuld, also eine Geldsummenschuld dar.

20

Dieser Begründung des Oberlandesgerichts kann nicht gefolgt werden. Ihr entscheidender Rechtsirrtum liegt darin, daß der Ersatzanspruch des § 70 PVG nicht von vornherein auf eine durch den Wert der beschlagnahmten Sachen im Zeitpunkte der Beschlagnahme begrenzte bestimmte Geldsumme gerichtet ist. Es kann dahin gestellt bleiben, ob der nach § 70 PVG geschuldete Geldersatz auf Ersatz des gesamten Schadens, also des unmittelbaren und mittelbaren Schadens (so Brauchitsch aaO) gerichtet ist. Was der Kläger hier "fordert, ist nur der unmittelbare Wertersatz für das Salz. Der Kläger soll aber diesen Ersatz zum Ausgleich seines der Allgemeinheit gebrachten besonderen Opfers erhalten. Dieser Anspruch beschränkt sich nicht auf einen Geldbetrag, vielmehr ist das Geld hier nur Mittel zur Erfüllung des Wertausgleiches. Diesen Ausgleich würde der Kläger nicht erhalten, wenn man ihn unabhängig von den zur Zeit seiner Vornahme vorliegenden Umständen gewähren wollte. Insofern kann auch für öffentlich-rechtliche Entschädigungsforderungen grundsätzlich nichts anderes gelten als für die der Umstellung nach dem Umstellungsgesetz nicht unterliegenden Wertschulden bei bürgerlichrechtlichen Schadensersatzansprüchen; denn das Umstellungsgesetz unterscheidet nicht zwischen Schuldverhältnissen des bürgerlichen Rechts und des Privatrechts (Harmening-Duden, die Währungsgesetze, Komm z UmstG § 13 Anm 3, 16, 23). Ist der öffentlich-rechtliche Entschädigungsanspruch auf volle Schadloshaltung, ähnlich wie nach dem Herstellungsprinzip des Bürgerlichen Gesetzbuches gerichtet (Harmening-Duden a.a.O. Anm 23), also hier auf Ersatz des unmittelbaren Vermögensschadens infolge des Entzugs des Salzes in den Lagern des Klägers durch die polizeiliche Anordnung der Beklagten, so handelt es sich nicht um eine bloße Geldsummenforderung, die nach § 16 UmstG umzustellen wäre. Ob der Anspruch auf Entschädigung nach § 26 Abs. 3 RLG ein reiner Geldanspruch ist, dessen Höhe sich nach dem Wert der verlorenen Sache im Zeitpunkt des Verlustes richtet, wie der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone angenommen hat (NJW 1949, 102 [OGH Köln 13.11.1948 - I ZS 60/48]), bedarf hier ebensowenig der Entscheidung wie die Frage nach der Umstellung der Ansprüche aus Besatzungsschäden.

21

Aufgabe des Ersatzanspruchs nach § 70 PVG ist es jedenfalls, dem Betroffenen einen wirklichen Wertausgleich zu verschaffen. Hier kommt es ebenso, wie bei dem bürgerlichrechtlichen Herstellungsanspruch darauf an, daß der Geschädigte nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz entschädigt wird (OGHZ 3, 131 [133]; BGHZ 5, 138[BGH 14.02.1952 - III ZR 126/51] [142]).

22

Anders könnte es nur dann sein, wenn der Entschädigungsanspruch des Klägers bereits vor der Währungsreform summenmäßig sich verfestigt hätte. Dies ist aber hier nicht der Fall. Der Kläger hat von Anfang an auf Naturalrestitution bestanden. Die Beklagte hat überhaupt keine Anstalten gegenüber dem Kläger in Richtung auf eine Verfestigung ihrer Zahlungsschuld gemacht. Etwaige von den beiden mit Salz des Klägers durch die Beklagte belieferten Großhandelsfirmen angebotene Reichsmarkzahlungen und deren Hinterlegung müssen schon deshalb ausscheiden, weil die hierauf bezüglichen Salzmengen nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind.

23

Im Ergebnis ist somit, obwohl der Kläger keine Entschädigung in Natur verlangen kann, der hilfsweise erhobene Anspruch auf volle Entschädigung in Deutscher Mark begründet. Die Beschränkung des Klägers auf einen Geldanspruch anstelle des Naturalersatzes bedingt keine Preisgabe des Grundsatzes, daß dem Kläger ein voller Wertausgleich zu gewähren ist. An der Entscheidung, daß der Kläger volle Entschädigung in Deutscher Mark für das beschlagnahmte Salz beanspruchen kann, sieht sich der erkennende Senat auch nicht durch die Rechtsprechung des V. Zivilsenats zur Frage der Entschädigung bei einer vor dem Währungsstichtag durchgeführten Grundstücksenteignung gehindert. Der V. Zivilsenat hat in zwei Urteilen vom 8. Februar 1952 (V ZR 120/50) und vom 9. Mai 1952 (V ZR 68/51, BGHZ 6, 91) ausgesprochen, daß Ansprüche auf Entschädigung wegen der Enteignung von Grundstücken als Geldsummenansprüche nach § 16 UmstG im Verhältnis 10: 1 in Deutsche Mark umzustellen seien. Auf Antrage hat der V. Zivilsenat erklärt, daß er in den angeführten Entscheidungen nur zu der Umstellung von Entschädigungsansprüchen wegen einer Enteignung von Grundstücken auf Grund von Grundstücksenteignungsgesetzen Stellung genommen habe und zwar in Fällen, in denen der Entschädigungsanspruch sich schon vor der Währungsreform zu einer Reichsmarkforderung verfestigt gehabt habe, so daß die beabsichtigte Entscheidung des erkennenden Senats sich nicht in Widerspruch zu der Rechtsprechung des V. Zivilsenats setzen würde und es daher einer Anrufung des Grossen Senats für Zivilsachen gemäß § 136 GVG nach seiner Ansicht nicht bedürfe.

24

Im übrigen läßt das angefochtene Urteil keinen Rechtsirrtum in der Bejahung der Ersatzpflicht der Beklagten erkennen, weder in der Bejahung der Passivlegitimation der Beklagten noch in der Bejahung der Haftung der Beklagten auch für den Teil des Salzes, der nach der Beschlagnahme geplündert worden ist. Auf den von der Beklagten angedeuteten hypothetischen Schadensverlauf brauchte deshalb nicht eingegangen zu werden, weil es sich hierbei nur um bloße Mutmaßungen handelt.

25

Über die Menge des bei der Beschlagnahme vorhandenen und noch brauchbaren Salzes herrscht unter den Parteien Streit. Da die teilweise Abweisung des der Höhe nach umstrittenen Zahlungsanspruchs durch das angefochtene Urteil unbegründet ist, mußte das Urteil insoweit aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden, wobei dem Berufungsgericht auch die Entscheidung über die Kosten der Revision vorzubehalten war. Im übrigen war hinsichtlich des Hauptanspruchs auf Lieferung von Siedesalz die Revision zurückzuweisen.

Dr. Delbrück
Meiß
Die Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Rietschel und Dr. Rotberg sind durch Urlaub an der Unterschrift verhindert. Dr. Delbrück