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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.05.1952, Az.: V ZR 68/51

Behandlung einer Entschädigungsforderung als Reichsmarkforderung; Ungewissheit, ob die Entschädigung in Land oder in Geld zu erfolgen hat; Bestehen einer Sonderregelung für Erbhöfe; Objektives Feststehen der zu zahlenden Entschädigungshöhe; Anspruch auf die Gewährung voller Entschädigung ; Voraussetzungen für die Umstellung von Schadenersatzansprüchen; Auswirkungen einer Währungsumstellung auf den zu zahlenden Betrag

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.05.1952
Aktenzeichen
V ZR 68/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 10090
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG. München - 23.02.1951

Fundstellen

  • BGHZ 6, 91 - 102
  • DB 1952, 552-553 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1952, 492 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1952, 482-484 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1952, 871-873 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)

Prozessführer

1. Landwirt Josef N.,
2. seine Ehefrau Katharina N.,
beide in München-Lochham

Prozessgegner

Deutsche Bundesbahn,
vertreten durch die Eisenbahndirektion München

Amtlicher Leitsatz

Ist eine Enteignung vor dem Währungsstichtag durchgeführt worden und geht der Entschädigungsanspruch des Enteigneten auf Geld, so unterliegt die Entschädigungsforderung als Reichsmarkforderung der Umstellung nach § 16 UmstG. § 18 Abs. 1 Nr. 2 UmstG kommt nicht zur Anwendung.

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 1952
unter Mitwirkung
des Senatpräsidenten Prof. Dr. Pritsch und
der Bundesrichter Dr. Hückinghaus, Dr. Tasche, Dr. Heck und Dr. Oechßler
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Februar 1951 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Beklagten sind in allgemeiner Gütergemeinschaft des bürgerlichen Rechts Eigentümer einer landwirtschaftlichen Besitzung in Aubing bei München, die unter dem Reichserbhofgesetz Erbhof war. Durch Beschlusses des Oberbürgermeisters von München vom 10. Februar 1943 wurden vier zu der Besitzung gehörende Porzellen mit einem Flächengehalt von insgesamt 1,097 ha zu Gunsten der Deutschen Reichsbahn enteignet; die Beschwerde der Beklagten wurde durch Bescheid des Regierungepräsidenten vom 7. April 1943 rechtskräftig verworfen. Die Enteignung wurde ausgesprochen auf Grund des Gesetzes über die Neugestaltung deutscher Städte von 4. Oktober 1937 (RGBl I, 1054) und die in Ausführung dieses Gesetzes erlassene Verordnung über die Umgestaltung der Hauptstadt der Bewegung von 15. März 1939 (RGBl I, 492). Nach § 14 dieser VO fand auf die Enteignung von Grundstücken das bayerische Gesetz über die Enteignung zur Beschaffung von Arbeitsgelegenheit von 1. August 1933 (GVBl Bay S 217) Anwendung, das seinerseits für das anzuwendende Verfahren auf das bayrische Zwangsabtretungsgesetz von 17. November 1837 (GBl 1837 S 109 ff) verweist.

2

§ 10 des Gesetzes über die Neugestaltung deutscher Städte von 4. Oktober 1937 bestimmt in Abs. 1, dass die Enteignung gegen angemessene Entschädigung erfolge, die "in geeigneten Fällen ganz oder teilweise auch in Land (bebauten oder unbebeuten Grundstücken) oder in wiederkehrenden Leistungen gewährt werden kann, wenn diese Art der Entschädigung unter Abwägung der Belange des Enteigneten und des Enteignungsberechtigten billig ist. Bei Erbhöfen ist die Entschädigung in Land zu leisten, soweit eine Inanspruchnahme die Lebensfähigkeit des Erbhofes beeinträchtigt". In Ausführung dieser Bestimmung verfügte § 15 der VO über die Neugestaltung der Hauptstadt der Bewegung von 15. März 1939: "Soll Erbhofland enteignet werden, so hat die Enteignungsbehörde eine Entscheidung des Arierbengerichts darüber herbeizuführen, wie weit durch die Enteignung die Lebensfähigkeit des Erbhofs beeinträchtigt wird." Eine solche Entscheidung beantragte der Landrat von München mit Schreiben vom 10. September 1940 an das Anerbengericht beim Amtsgericht München für eine Reihe von Erbhöfen, die durch die Baupläne der Reichsbahn betroffen wurden, darunter auch für den Erbhof der Beklagten. Diese Entscheidung ist nie ergangen; durch Beschluss vom 1. Dezember 1944 hat das Anerbengericht das Verfahren gemäss § 2 der 2. Kriegsvereinfachungsverordnung für das Erbhofrecht vom 27. September 1944 zurückgestellt.

3

Nachdem das Reichserbhofgesetz mit den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen durch das Kontrollratsgesetz Nr. 45 aufgehoben worden war, setzte der Stadtrat der Landeshauptstadt München als zuständige Behörde durch Beschluss vom 31. Januar 1950 die von der Klägerin an die Beklagten für die Enteignung der genannten Parzellen zu leistende Entschädigung auf 7.870 DM fest. Die Gründe dieses Beschlusses führen aus, dieser Betrag sei nach dem Gutachten der gehörten Sachverständigen und der Preisüberwachungsstelle angemessen; da er inhaltlich ein Schadensersatzanspruch sei, unterliege er der Währungsumstellung nicht; zwar sei er mit der Feststellung der Abtretungspflicht entstanden, vor dem Festsetzungsbeschluss aber der Höhe nach nicht bestimmt gewesen. Wollte man das Umstellungsgesetz anwenden, so käme nur eine Umstellung 1: 1 in Betrachte, denn das Eigentum an den enteigneten Grundstücken sei mangels Umschreibung im Grundbuch noch nicht auf die Klägerin übergegangen; es sei § 18 Abs. 1 Ziff 2 des UmstG entsprechend anzuwenden, und in Sinne dieser Bestimmung hätten die Beklagten mangels Eigentumsübergangs die ihnen obliegende Gegenleistung nicht bewirkt.

4

Dieser Beschluss wurde der Klägerin am 9. Februar 1950 zugestellt. Mit der am 8. März 1950 - also binnen der durch Art. 21 des bayr AGZPO und KO in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 1899 (GVBl S 406 ff) gesetzten Monatsfrist - eingereichten Klage hat die Klägerin beantragt, diesen Beschluss dahin abzuändern, dass sie nur eine Entschädigung von 787 DM nebst Zinsen aus diesem Beträge zu leisten habe. Zur Begründung hat die Klägerin vorgetragen: Mit Schreiben von 20. Juli 1939 habe das Anerbengericht der Deutschen Reichsbahn mitgeteilt, es behalte sich allgemein vor, den Verkäufern die Beschaffung von Ersatzland zur Auflage zu machen; damit sei klargestellt, dass auch im Falle der Beklagten der Klägerin die Beschaffung von Ersatzland nicht auferlegt worden wäre. Zwingend vorgeschrieben habe § 10 des Gesetzes vom 4. Oktober 1937 die Landentschädigung nur bei Erbhöfen; mit der Aufhebung des Erbhofrechts sei diese Sonderbestimmung für Erbhöfe hinfällig gewordene Somit habe schon vor der Währungsreform festgestanden, dass nur eine Geldentschädigung in Betracht komme. Massgebender Zeitpunkt für die Berechnung dieser Entschädigung sei das Wirksamwerden der Enteignung, nicht der Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigungssumme. Der Entschädigungsanspruch sei also eine Reichsmarkforderung gewesen. Um einen Schadensersatzanspruch, der der Umstellung nicht unterliege, handle es sich nicht. Der geschuldete Betrag sei zwar im Zeitpunkt der Währungsreform noch nicht festgesetzt, aber berechenbar gewesen. Als Reichsmarkforderung sei die Entschädigungsforderung nach der allgemeinen Regel des § 16 UmstG in Verhältnis von 10: 1 in Deutsche Mark umzustellen. § 18 Abs. 1 Nr. 2 UmstG komme schon deswegen nicht in Betracht, weil mit Wirksamwerden der Enteignung das Eigentum - unabhängig von der Berichtigung des Grundbuchs - auf die Klägerin übergegangen sei.

5

Die Beklagten sind diesem Vorbringen entgegengetreten und heben um Klagabweisung gebeten.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hob das Oberlandesgericht diese Entscheidung auf und erkannte nach den Anträgen der Klägerin.

7

Hiergegen wendet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung des ersten Urteils beantragen.

8

Die Klägerin hat geboten, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

I.

Der Hauptangriff der Revision richtet sich dagegen, dass des Berufungsurteil die Entschädigungsforderung der Beklagten als eine Reichsmarkforderung behandelt, die nach den Umstellungsgesetz umgestellt werden müsse. Hierzu hatte das Berufungsgericht ausgeführt: Da die Frage, ob die Enteignung die Lebensfähigkeit des Erbhofs der Beklagten gefährde und deswegen eine Entschädigung in Land stattfinden müsse, vom Anerbengericht nicht entschieden worden sei, sei im Zeitpunkt des Abtretungsbeschlusses ungewiss gewesen, ob die Beklagten in Geld oder in Land entschädigt werden müssten. Die Sonderregelung für Erbhöfe, die eine Entschädigung in Land zwingend vorgeschrieben habe, sei durch das Kontrollratsgesetz Nr. 45 zusammen mit dem ganzen Reichserbhofrechte aufgehoben worden. Seit Inkrafttreten dieses Gesetzes (24. April 1947) habe festgestanden, dass eine Entschädigung in Land nicht mehr in Betracht komme, sondern, entsprechend der allgemeinen Regel des Zwangsabtretungsgesetzes, Entschädigung in Geld zu leisten sei. Der Entschädigungsanspruch der Beklagten wäre also vor der Währungsreform in Reichsmark zu erfüllen gewesen. Es handelt sich daher um eine Reichsmarkforderung im Sinne des § 13 Abs. 3 UmstG.

10

Die Auffassung, dass nur eine Geldentschädigung in Betracht kommt, ist hinsichtlich des Zwangsabtretungsgesetzes zutreffend (Fergg S 29, Ann 31 aE; Laforet S 114), ebenso hinsichtlich des Gesetzes über die Enteignung zum Zwecke der Arbeitsbeschaffung vom 1. August 1933. Hinsichtlich des Gesetzes über die Neugestaltung deutscher Städte vom 4. Oktober 1937 hat das Berufungsgericht übersehen, dass - auch abgesehen von der Sonderregelung für Erbhöfe, deren erfall es zutreffend angenommen hat, - in § 10 Abs. 1 allgemein bestimmt ist, dass die Entschädigung in geeigneten Fällen ganz oder teilweise euch in Land (bebauten oder unbebauten Grundstücken) gewährt werden kann, wenn diese Art der Entschädigung unter Abwägung der Belange des Enteigneten und des Enteignungsberechtigten billig ist. Diese Bestimmung hätte es auch nach dem Inkrafttreten des KRG Nr. 45 zweifelhaft erscheinen lassen können, ob die Beklagten überhaupt oder doch teilweise in Land entschädigt worden. Sie ist jedoch für Enteignungen zugunsten der Deutschen Reichsbahn eingeschränkt worden durch die VO zur Durchführung des ReichsbahnG vom 5. Juli 1939 (RGBl I, 1213), die, soweit sie hier in Betracht kommt, durch das Gesetz des Wirtschaftsrats über den Aufbau der Verwaltung für Verkehr vom 12. September 1948 (GVBl VerWiGeb 95) aufrecht erhalten worden ist. Nach § 5 Nr. 1 dieser Verordnung hat die Deutsche Reichsbahn - abgesehen von einer § 10 Abs. 1 des Neugestaltungsgesetzes entsprechenden, durch das KRG Nr. 45 beseitigten Sonderbestimmung für Erbhöfe - Landentschädigung nur zu gewähren, soweit geeignetes Land zar Verfügung steht und eine Landentschädigung tunlich erscheint. Dass diese Voraussetzungen vorgelegen hätten, haben die Beklagten nicht behauptet. Die Klägerin hat hierzu in der Klage vorgetragen, sie habe schon in den vor Erlass des Entschädigungsbeschlusses geführten Verhandlungen mit den Beklagten stets darauf bestanden, zu einer Landentschädigung nicht in der Lage zu sein, die Beklagten seien damit einverstanden gewesen. Die Beklagten haben dies, soweit ersichtlich, nicht bestritten, und auch im späteren Verlauf des Rechtsstreits nicht geltend gemacht, dass - abgesehen von der Sonderbestimmung für Erbhöfe - eine Landentschädigung in Trage gekommen wäre. Unter diesen Umständen ist die Annahme des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, seit Inkrafttreten des KRG 45 sei ausser Zweifel gewesen, dass die Beklagten in Geld zu entschädigen seien.

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Dem Berufungsgericht ist weiter darin beizutreten, dass die Lohe der zu bezahlenden Entschädigung schon vor Erlass des Beschlusses vom 31. Januar 1950 durch die im Jahre 1943 vorgenommenen Erhebungen bereits feststand, jedenfalls aber objektiv feststellbar war. Dabei geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass der massgebende Zeitpunkt für die Bemessung des Grundstückswertes der Tag des Wirksamwerdens der Enteignung war, in vorliegenden Falle also der Tag, an dem der Beschwerdebeschluss ergangen ist (7. April 1943). Später eintretende Umstände bleiben ausser Betracht (Fergg S 4 oben unter Hinweis auf BayObLG Z 32, 389; vgl auch RGZ 13, 125 [128]). Dass für jenen Zeitpunkt ein Betrag von 7.870 RM angemessen war, stellt des Berufungsgericht unter Billigung der Gründe des Feststellungsbeschlusses fest; gegen diese Feststellung bestehen keine rechtlichen Bedenken, die Parteien haben insoweit euch keine Einwendungen erhoben. In Zeitpunkt der Währungsreform bestand also eine Entschädigungsforderung der Beklagten in dieser Höhe, mochte sie auch noch nicht förmlich festgesetzt sein.

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II.

Die Revision macht geltend, der Anspruch auf die Enteignungsentschädigung sei der Umstellung in derselben Weise wie ein Schadensersatzanspruch entzogen. Dem kann nicht gefolgt werden.

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Das Zwangsabtretungsgesetz von 1837 geht davon aus, dass den Enteigneten volle Entschädigung zuteil werden müsse. Daraus ist geschlossen worden, dass der Entschädigungsanspruch des Enteigneten noch diesem Gesetz einem Schadensersatzanspruch nach §§ 249 ff BGB gleichstehe (Fergg S 38 Anm. 1; S 29 Ann 31; Laforet S 86 unter e; BayObLG 31, 377). An der Gewährung voller Entschädigung hat auch das Gesetz vom 1. August 1933 bis zu seiner Änderung durch das Gesetz von 9. Dezember 1943 (GVBl 1944 S 1) festgehalten (Fergg S 70 unten; S 72 Anm. 3). Es bedarf aber keiner Entscheidung darüber, ob die volle Entschädigung in derselben Weise wie (unter Umständen) ein Schadensersatzanspruch des bürgerlichen Rechtes als Geldwertanspruch anzusehen ist, so dass eine Umstellung nicht in Betracht kommt. Denn in vorliegenden Falle handelt es sich um eine Enteignung nach § 10 des Gesetzes von 4. Oktober 1937, und dort ist nur eine angemessene Entschädigung des Enteigneten vorgesehen (zu diesen Unterschied vgl RGZ 112, 189; 116, 268 [274]). Für diesen Fall hat der Senat bereits in einer nicht veröffentlichten Entscheidung von 8. Februar 1952 (V ZR 120/50) ausgesprochen, dass eine Enteignungsentschädigung nicht zu den Geldwertansprüchen gehört, welche der Umstellung nicht unterliegen. In dieser Entscheidung ist besonders darauf hingewiesen worden, dass Schadensersatzansprüche des bürgerlichen Rechts regelmässig auf Wiederherstellung des früheren Zustandes gerichtet sind; soweit Goldentschädigungen vorgesehen sind, sind sie nur ein Mittel, dem Geschädigten auf dem Wege der Selbstbefriedigung zu diesen Ziele zu verhelfen. Der Gedanke der Herstellung in Natur schliesst die Annahne eines Geldsummenanspruchs aus. Dagegen liegt den Grundsatz der Entschädigung des Enteigneten nicht das "Herstellungsprinzip" des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu Grunde; der Enteignete soll durch die Entschädigung nicht in Stand gesetzt werden, etwa ein gleichwertiges Ersatzgrundstück zu beschaffen; vielmehr ist es Aufgabe der Entschädigung, dem Enteigneten für die Hingabe seines Vermögens einen Wertausgleich zu gewähren. Zu diesem Zwecke erhält der Enteignete einen Geldbetrag, der sich nach dem Wert des enteigneten Grundstücks im Zeitpunkt seiner Entziehung richtet. Für den der öffentlich-rechtlichen Enteignung verwandten Fall der Beschlagnahme einer Sache noch § 26 RLG hat der Oberste Gerichtshof für die britische Zone (OGHZ 1, 228) ebenfalls ausgesprochen, dass der in § 26 Abs. 3 RLG geregelte Ausspruch auf angemessene Entschädigung ein reiner Geldanspruch sei, dessen Höhe sich nach dem Wert der beschlagnahmten Sache im Zeitpunkt ihres Verlustes richte und der demgemäss in Reichsmark zu ermitteln und nach § 16 UmstG im Verhältnis 10: 1 auf Deutsche Mark umzustellen sei. Der Oberste Gerichtshof hat diesen Anspruch in Gegensatz gestellt zu dem durch die Kriegssachschädenverordnung gewährten Anspruch auf Ersatz der (zukünftigen und daher unter Umständen in Deutscher Mark erwachsenden) Wiederherstellungskosten (ebenso OLG Hamburg, Betrieb 1951 S 1011, allerdings für einen Fall, in dem die Entschädigung nach § 26 Abs. 3 RLG schon vor der Währungsreform festgesetzt worden war; entgegengesetzt LG München MDR 1952, 46 zur Auslegung der KriegssachschädenVO vgl auch das zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung vorgesehene Urteil des I. Zivilsenats von 5. April 1952 I ZR 123/51). Ebenso hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs solche Schadensersatzansprüche der Umstellung nach § 16 UmstG unterworfen, die nicht die Wiederbeschaffung des in Verlust geratenen Gegenstandes ermöglichen sollen, sondern ruf den Geldwert des Gegenstandes in einen bestimmten Zeitpunkt oder auf eine ziffernmässig festliegende Höchstgrenze abgestellt sind (BGHZ 1, 52 für Ansprüche aus §§ 85, 91 EVO). Derselbe Standpunkt wird für die Ansprüche aus § 430 HGB vertreten (Baumbach-Duden, HGB § 430 Anm. 5). In derselben Richtung bewegt sich schliesslich auch eine Entscheidung des II. Zivilsenats zu § 11 EMV, wonach bei Untergang vermieteter Baugeräte an Stelle des zur Herstellung erforderlichen Geldbetrages eine Barentschädigung gewährt werden muss; auch hier gelangt das Gericht zu der Annahme einer der Umstellung unterliegenden Reichsmarkverbindlichkeit des Mieters, da die Barentschädigung nicht dazu bestimmt sei, dem Vermieter die Wiederbeschaffung der in Verlust geratenen Geräte zu ermöglichen (BGHZ 2, 192 [196]). Der Senat sieht bei dieser Sachlage keinen Grund, von seinen bisherigen Standpunkt abzugehen.

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Es darf nicht verkannt werden, dass dieser Standpunkt von der festen Rechtsprechung des Reichsgerichts über die Berechnung der Enteignungsentschädigung in Falle einer Änderung der Währung abweicht. Diese Rechtsprechung ging dahin, dass zwar für die Feststellung des Wertes des enteigneten Grundstücks der Zeitpunkt des Eigentumsübergangs oder der Besitzeinweisung massgebend ist, dass aber die Entschädigung so festgesetzt werden muss, dass den Enteigneten dieser Wert in der in Festsetzungszeitpunkt geltenden Währung zukommt (RGZ 107, 228; 109, 259; 119, 27; 120, 174 u.a.; vgl. Mügel, Aufweisungsgesetz, 5. Aufl S 299). Das Bayrische Oberste Landesgericht hat sich der Rechtsprechung des Reichsgerichts angeschlossen (BayObLG 32, 397 [407]). Nach Ansicht des Reichsgerichts hat der Enteignete ein Recht darauf, dass für die Berechnung der Entschädigungssumme der Geldstand zur Zeit des Urteils berücksichtigt wird, da er nur auf diese Weise die Entschädigung erhält, die ihm bei sofortiger Entschädigung zugeflossen wäre (RGZ 107, 228); das Reichsgericht betont, dass insoweit der Schadensersatzanspruch nach § 249 BGB und der Wertanspruch wegen Entziehung oder Zerstörung einer Sache gleich zu behandeln seien and der Enteignete ein gleichwertiges Ersatzmittel müsse anschaffen können; der Enteignete müsse im Augenblick der Auszahlung der Entschädigung so viel an Kaufkraft erhalten, wie er habe aufgeben müssen. Die innere Rechtfertigung dieses Standpunktes liegt darin, dass der Enteignete zu Gunsten des Gemeinwohls gegen seinen Willen Vermögensstücke aufgeben muss. Infolge des gegen ihn vorgenommenen Zwangs kann er sich nicht vor den Folgen währungsrechtlicher Vorgänge selbst schätzen, etwa durch Wertsicherungsklauseln, durch Ausbedingung der Leistung Zug um Zug, oder durch Unterlassen der Veräusserung, falls ihn ein anderer Schutz unzulänglich scheint. Die Gefährdung des Enteigneten ist dadurch noch grösser geworden, dass nach der hier in Frage stehenden neueren Gesetzgebung das Prinzip der vorgängigen Entschädigung verlassen und zu den der nachträglichen Entschädigung übergegangen wurde.

15

Die Abweichung von der Rechtsprechung des Reichsgerichts ergibt sich jedoch aus den völlig anderen Charakter der Entwicklung der Währung in und noch den ersten Weltkriege im Vergleich zu der Entwicklung in zweiten Weltkriege bis zu der Währungsreform des Jahres 1948. Der allmähliche Verfall der Währung in und nach den ersten Weltkriege und das anfängliche Ausbleiben einer gesetzgeberischen Regelung führten dazu, die bei entwerteter Währung geleisteten oder angeordneten Zahlungen den Sachwert der mit ihnen verbundenen Lieferverschiebungen anzupassen; diesen Bedürfnis entsprach auf den Gebiete der Enteignung die Rechtsprechung des Reichsgerichts, die zwar nicht die geleisteten oder ausgesprochenen Geldentschädigungen aufwertete, aber im Ergebnis ähnlich dazu führte, dem Enteigneten die den Wert des entgangenen Grundstücks entsprechende Kaufkraft zur Verfügung zu stellen. Dagegen waren in zweiten Weltkriege bis zu der Währungsreform von 1948 die Preise, und gerade auch die Grundstückpreise, auf den Friedensstand festgehalten worden. Infolgedessen war auch die Hohe der Entschädigung für die Enteignung von Grundstücken durch den Preisstop begrenzt. Nach Art II des MilRegG 51 in der an 1. April 1947 in Kraft getretenen Änderung Nr. 1 war der Gläubiger in allen Fällen verpflichtet; Reichsmark zum Nennwert als Erfüllung anzunehmen (ebenso die VO 92 der BrMilReg). Die Beklagten hätten daher bis zum Währungsstichtag durch eine Entschädigung in Höhe des Nennbetrages des in Zeitpunkt der Enteignung bestehenden Grundstückswertes abgefunden werden können. Daraus ergibt sich, dass der Anspruch der Beklagten auf Entschädigung eine Reichsmarkforderung war. Die Anwendung des Umstellungsgesetzes auf diese Forderung ist rechtlich bedenkenfrei. Wenn das Berufungsgericht es ablehnt, der Rechtsprechung des Reichsgerichts für die andersgearteten Verhältnisse der Währungsreform von 1948 zu folgen, so ist den beizutreten.

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III.

Für den Fall der Anwendbarkeit des Umstellungsgesetzes haben die Beklagten im Einklang mit dem Festsetzungsbeschluss des Stadtrates der Landeshauptstadt München vom 31. Januar 1950 eine entsprechende Anwendung von § 18 Abs. 1 Satz 2 UmstG angenommen, da des Eigentum an den enteigneten Grundstücken noch nicht auf die Klägerin übergegangen sei. Das Berufungsgericht ist dieser Auffassung aus der Erwägung entgegengetreten, auf die Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch komme es nicht an; mit der Rechtskraft des Enteignungsbeschlusses gehe das Eigentum kraft Gesetzes über, die Eintragung der Eigentumsänderung in Grundbuch sei nur eine nachträgliche Berichtigung. Die Revision hat um Nachprüfung dieser Ansicht gebeten.

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Das bayrische Zwangsabtretungsgesetz von 17. November 1837 stand wie die meisten Enteignungsgesetze der deutschen Länder auf dem Standpunkt der vorgängigen Entschädigung, so dass erst mit der Zahlung oder Hinterlegung der Entschädigung das Eigentum auf den Enteignungsberechtigten überging (so Art I A b des Zwangsabtretungsgesetzes; Fergg, Die Zwangsenteignung in Bayern, Anm. 31 zu Art I; Laforet, Zwangsabtretungsgesetz, Anm. 7 S 85 and Anm. 1 S 194). Dieser Standpunkt ist jedoch schon in Art. 22 des bayr AGZPO und KO für den Fall eingeschränkt worden, dass der Staat der Enteignungsberechtigte ist; in diesem Falle kann nach Festsetzung der Entschädigungssumme die Bezirksverwaltungsbehörde die sofortige Zwangsabtretung verfügen, ohne dass es einer vorgängigen Zahlung oder Hinterlegung des Entschädigungsbetrages bedarf. Vor allen aber konnte nach Art I, B des Zwangsabtretungsgesetzes in Fällen öffentlichen Notstandes die Zwangsabtretung gegen nachträgliche volle Entschädigung durchgeführt werden. Letztere Bestimmung diente der bayrischen Bekanntmachung zur Beschaffung von Arbeitsgelegenheit von 23. Dezember 1918 (GVBl S 580) zum Vorbild, und der Gedanke der nachträglichen Entschädigung ist auch in das an die Stelle dieser Bekanntmachung getretene Gesetz über die Zwangsenteignung zur Beschaffung von Arbeitsgelegenheiten von 1. August 1933 übergegangen, dessen Art. 12 ausdrücklich ausspricht, dass über die Entschädigung nachträglich zu entscheiden sei. Für Enteignungen nach diesem Gesetz ist daher die Rechtslage eine andere als in Falle des Art I A des Zwangsabtretungsgesetzes: Vollzog sich nach dieser Bestimmung der Eigentumsübergang erst dann, wenn der Abtretungsbeschluss rechtskräftig und die Entschädigung gezahlt oder hinterlegt war, so fallt diese letztere Voraussetzung bei Enteignungen nach den Gesetz vom 1. August 1933 weg, so dass der Eigentumsübergang mit der Rechtskraft des Enteignungsbeschlusses ohne weiteres eintritt. Daher ist dem Berufungsurteil darin beizutreten, dass das Eigentum an den enteigneten Grundstücken schon vor der Währungsreform auf die Klägerin übergegangen ist. Dass es dabei auf die Eintragung des Eigentumsübergangs in Grundbuch nicht ankommt, war schon für die Enteignung gegen vorgängige Entschädigung nach Art I A des Zwangsabtretungsgesetzes anerkannt (Fergg S 68; Laforet S 194 f); für das Verfahren nach dem Gesetz vor 1. August 1933 muss dasselbe gelten. Eine entsprechende Anwendung des § 18 Abs. 1 Nr. 2 des UmstG kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil die von den Beklagten zu erbringende Leistung (sofern von einer solchen gesprochen werden will), nämlich die Übertragung des Eigentums an die Klägerin, in Zeitpunkt der Währungsreform bereits bewirkt war.

18

Abgesehen davon kann eine entsprechende Anwendung des § 18 Abs. 1 Nr. 2 UmstG auf den Fall der Enteignung überhaupt nicht in Frage können. Schon in der oben erwähnten Entscheidung von 8. Februar 1952 hat der Senat ausgeführt, dass diese Bestimmung in untrennbaren Zusammenhang mit § 20 Abs. 1 UmstG stehe, wonach der Schuldner einer unter § 18 Abs. 1 Nr. 2 UmstG fallenden Geldschuld bis zum 10. Juli 1948 vom Vertrage zurücktreten konnte. Der Senat hat in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass der Unternehmer in den weitaus meisten Fällen dieses Rücktrittrecht aus tatsächlichen Gründen nicht würde ausüben können, jedenfalls dann nicht, wenn er schon vor der Feststellung der Enteignungsentschädigung eine vorläufige Besitzeinweisung erhalten und die von ihm geplanten Anlegen begonnen oder ausgeführt hat, was ihm die vorläufige Besitzeinweisung gerade ermöglichen sollte. Infolgedessen verbietet sich die entsprechende Anwendung des § 18 Abs. 1 Nr. 2 UmstG zu Gunsten des Enteigneten. Auch bei nochmaliger Prüfung hält der Senat an dieser Auffassung fest. Abgesehen hiervon ist es aber auch nicht möglich, die Enteignung von Grundstücken einem gegenseitigen Vertrage gleichzustellen, wie es die in § 18 Abs. 1 Nr. 2 angeführten Rechtsgeschäfte (Kauf und Werkvertrag) sind; die Enteignungsentschädigung ist nicht die Gegenleistung für die freiwillige Überlassung, sondern ein Ausgleich für die zwangsweise Entziehung des enteigneten Grundstücks; Leistung und Gegenleistung stehen nicht im Verhältnis der gegenseitigen Abhängigkeit, wie dies bei einen gegenseitigen Vertrage vorausgesetzt wird. Vielmehr beschränkt sich nach Durchführung der Zwangsabtretung das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis auf den Entschädigungsanspruch der Beklagten. Die Revision macht zwar geltend, dass eine derartige Zerreissung des Enteignungsverfahrens in zwei selbständige Abschnitte willkürlich und innerlich unbegründet sei. Dem kann nicht beigetreten werden. Durch den Übergang zu dem Grundsatz der nachträglichen Entschädigung hat der Gesetzgeber selbst das Enteignungsverfahren in zwei Teile gespalten. Nach Durchführung des ersten Teils, der Enteignung selbst, bleibt nur noch der zweite Teil, die Festsetzung der Entschädigung, übrig, und das Schicksal des Entschädigungsanspruchs ist von der Abtretung des Grundstücks losgelöst, wie angekehrt die vollzogene Eigentumsübertragung durch das spätere Schicksal des Entschädigungsanspruchs nicht mehr berührt wird.

19

IV.

Die Revision hat eingewandt, diese Entscheidung sei unvereinbar mit Art. 14 Abs. 3 GrundG, wonach die Entschädigung unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen sei. Dieser Gesichtspunkt greift nicht durch. Nicht die Höhe der angemessenen Entschädigung ist in Streit, sondern die Anwendung des Umstellungsgesetzes auf den Entschädigungsanspruch. Als Besatzungsrecht gehen die Rechtsnormen des Umstellungsgesetzes den deutschen Gesetzen, euch dem Grundgesetz, vor. Der Grundsatz der gerechten Entschädigung wird aber auch durch die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht berührt. Um gesunde Geldverhältnisse herbeizuführen, haben die Wahrungsreformgesetze in grossem Maße bestellende Rechtsverhältnisse umgestalten müssen; sie konnten dabei auch von scharfen Eingriffen in bestehende Rechte nicht Abstand nehmen. Dass dabei Unbilligkeiten in Kauf genommen werden mussten, ist ebenso bekant, wie dass gerade die Umstellung von Reichsmarkforderungen in Verhältnis 10: 1 in Deutsche Mark zu besonderen Härten gefühlt hat. Dies mag auch - trotz der Hinweise des Berufungsgerichts, mit denen es die Billigkeit seiner Entscheidung zu rechtfertigen sucht - auf die Beklagten zutreffen. Die Anwendbarkeit des Umstellungsgesetzes wird dadurch nicht berührt.

20

Dass § 18 Abs. 1 Nr. 3 des UmstG für den vorliegenden Fall nicht in Frage kommt, hat der Senat in der oben angeführten Entscheidung vom 8. Februar 1952 bereits ausgeführt. Im vorliegenden Fall sind die Parteien hierauf nicht zurückgekommen, so dass es genügt, ruf die Begründung jener Entscheidung zu vorweisen.

21

Dahingestellt bleiben kann, ob die Verzögerung der Festsetzung der Entschädigung unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens zu einer Erhöhung der Entschädigung führen könnte, denn ein Verzugsschaden ist von den Beklagten nicht geltend gemacht worden.

22

Nach dem Ausgeführten war die Revision mit der aus § 97 ZPO sich ergebenden Folge im Kostenpunkt zurückzuweisen.

Dr. Pritsch
Dr. Hückinghaus
Dr. Tasche
Dr. Heck
Dr. Oechßler