Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.10.1968, Az.: BVerwG I WB 61/68
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.10.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG I WB 61/68
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1968, 15504
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
In der Beschwerdesache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Wehrdienstsenat,
auf Grund der Beratung vom 18. Oktober 1968,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scherübl als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Krönig, Bundesrichter Mühlenfeld als weitere richterliche Mitglieder,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag ist unzulässig.
Gründe
I
Der Antragsteller erhob am 8. Mai 1968 Beschwerde, weil seine Gegenvorstellung vom 25. März 1968 am 18. April 1968 in folgenden Punkten zurückgewiesen worden sei:
"1.
Die Verkürzung meiner Auslandsverwendung von 4 auf 3 Jahre bleibt bestehen.2.
Eine Höherstufung von A 16 auf B 3 wird mir in jetziger und nächster Position versagt.3.
An meiner nächsten Verwendung als A II im Lw-Amt wird trotz meiner Einwendungen und anderslautenden Wünsche festgehalten."
Im Schriftsatz vom 30. August 1968 erklärte der Antragsteller wörtlich:
"Zu Punkt 1) Wie ich bereits in meiner Beschwerde klar zum Ausdruck gebracht habe, begehre ich in diesem Punkt keine neue Entscheidung. Die Tatsache der herabgesetzten Verwendungsdauer im Ausland stellte jedoch für mich eine einschneidende und benachteiligende Maßnahme dar. Sie ist insofern auch wichtig für die Beurteilung der anderen Fragen, insbesondere diejenige der Anschlußverwendung. Meine in Gegenvorstellung und Beschwerde in diesem Zusammenhang angeführten Argumente behalten ihre volle Gültigkeit.
Zu Punkt 2) wurde mir gesondert eine Entscheidung des Bundesministers der Verteidigung zugestellt. Ich nahe auf Erhebung einer Anfechtungsklage verzichtet und begehre zu diesem Punkt keine neue Entscheidung, verweise aber auf das vorstehend gesagte.
Zu Punkt 3) In der Frage meiner Anschlußverwendung beantrage ich Überprüfung und bitte um eine Entscheidung im Sinne meiner Beschwerde bzw. meiner Gegenvorstellung ..."
In der Gegenvorstellung hatte der Antragsteller hierzu ausgeführt:
"In seinem Antwortschreiben vom 19.2.68 und in einer mündlichen Besprechung am 14.3.68 teilte mir nunmehr der Referent mit, daß ich nach meiner Rückkehr aus der Türkei als A II im Stabe des Luftwaffenamtes eingesetzt würde und daß die Möglichkeit einer meinen Wünschen entsprechenden Verwendung oder einer Höherstufung für mich nicht bestehe. Schon vom Standpunkt der Fürsorge ist diese Entscheidung kaum verständlich, sie stellt ferner eine deutliche Abqualifikation im Hinblick auf meine bisherigen Tätigkeiten dar. Schließlich ist es keine B 3-Stelle, was ich aus den in Ziffer 2.) dargelegten Gründen als Benachteiligung empfinde, die bei einer Auslaufverwendung auch aus materiellen Gründen besonders schwer wiegt.
..."
Der Bundesminister der Verteidigung (BMVtdg) hat die Sache dem Senat mit Schriftsatz vom 25. Juli 1968 zur Entscheidung vorgelegt. Er bittet, den Antrag zurückzuweisen und hat zur Begründung ausgeführt:
Zu Punkt 1 sei die Beschwerde an sich verspätet. Auch wenn man die Gegenvorstellung des Antragstellers als Antrag auf Verlängerung seiner jetzigen Verwendung wertet, könne die Beschwerde in diesem Punkt keinen Erfolg haben. Im Antrag vom 8. Mai 1968 habe der Antragsteller ausgeführt, daß es nicht Zweck seiner Beschwerde sei, nunmehr doch eine Verlängerung seiner Auslandsverwendung zu erwirken. Ein etwaiges Feststellungsinteresse, daß ein Fehler hei den beteiligten Stellen zu der Verfügung vom 19. April 1967 geführt habe, sei nicht ersichtlich.
Zu Punkt 2 handele es sich um eine Statusangelegenheit. Für diesen Punkt sei der Rechtsweg zum allgemeinen Verwaltungsgericht gegeben. Die Beschwerde werde insoweit gesondert entschieden.
Zu Punkt 3 sei eine Verfügung, mit der der Antragsteller auf den Dienstposten A 2 des Luftwaffenamts versetzt werde, noch nicht ergangen. Durch die Ankündigung dieser Anschlußverwendung sei der Antragsteller nicht beschwert.-
Nach zwischenzeitlich mit Verfügung vom 24. August 1968 erfolgter Versetzung zum Stab des Luftwaffenamts P... ... hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 11. September 1968 erklärt, erst durch den Wortlaut dieser Verfügung sei ihm bekanntgeworden, daß die für ihn vorgesehene Stelle im Stellenplan als A 13/A 14-Stelle ausgeworfen sei und lediglich in Abweichung vom Stellenplan mit einem Oberst besetzt werde. Diese Tatsache sei ihm bei allen Vorbesprechungen und Diskussionen über Art und Angemessenheit dieser Verwendung vorenthalten worden. Die Feststellung unterstreiche die Ausführungen seiner Gegenvorstellung, daß es sich bei der Verwendung um eine Abqualifikation und Unterbewertung erheblichen Ausmaßes handele. Die Maßnahme sei geeignet, sein Vertrauen zur objektiven Handhabung seiner Personalangelegenheiten zu untergraben. Er habe Zweifel, ob die an anderer Stelle vorgenommenen Heraufstufungen von A 16 auf B 3 durchweg bessere Voraussetzungen hinsichtlich vorangegangener Dienststellungen bezüglich des Dienst- und Lebensalters aufwiesen als im Falle seiner Person.
Der Antragsteller wiederholte sein Begehren um Überprüfung und neue Entscheidung betreffs seiner Anschlußverwendung ab 1. Oktober 1968 und hat diesen Antrag mit Fernschreiben vom 15. Oktober 1968 trotz entsprechender Hinweise des Senats auf die Rechtslage aufrechterhalten.
II
Der Antrag ist unzulässig.
Der Antragsteller hat im Schreiben vom 30. August 1968 - inhaltlich wiederholt durch den Antrag vom 11. September 1968 - ausdrücklich zu erkennen gegeben, daß er eine Entscheidung des Senats zu Punkt 1 und zu Punkt 2 seiner Beschwerde vom 8. Mai 1968, d.h. also zur Frage der Verkürzung seiner Auslandsverwendung und zur Ablehnung der Höherstufung, nicht begehrt.
Zur Anschlußverwendung hat der BMVtdg im Vorlageschreiben mit Recht darauf hingewiesen, daß die ursprünglich allein angefochtene Ankündigung der späteren Verwendung nach ständiger Rechtsprechung keine den Antragsteller im Sinne des § 17 Abs. 1 WBO beschwerende Maßnahme zum Inhalt hat (vgl. hierzu im einzelnen: BDH 4, 179; BDH Beschlüsse vom 8. Juli 1965 - II WB 5/65 - und24. Februar 1966 - II WB 20/65). Nur die Maßnahme selbst, d.h. also hier die Versetzung vom 24. August 1968 kann mit dem Antrag aus § 17 WBO angefochten werden. Das hat der Antragsteller im Schriftsatz vom 11. September 1968 auch bereits getan.
Eine Möglichkeit, diese Versetzung schon in dem vorliegenden Verfahren auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen, besteht nicht, weil die Frage nach der Rechtmäßigkeit dieser Versetzung nicht Gegenstand des Vorverfahrens gewesen ist und die Wehrbeschwerdeordnung das Rechtsinstitut der Klageerweiterung nicht kennt (vgl. hierzuBeschlüsse vom 23. November 1967 - I WB 18/67 - und10. Mai 1968 - I WB 22/68).
Der BMVtdg hat mit Schriftsatz vom 4. Oktober 1968 zu erkennen gegeben, daß er das jetzige Vorbringen des Antragstellers im Schriftsatz vom 11. September 1968 nunmehr als gegen die Versetzung selbst gerichtet ansieht und die Sache nach Durchführung weiterer Ermittlungen dem Senat zur Entscheidung vorlegen wird. Der Antragsteller wird mithin in seinen Rechten nicht beeinträchtigt und hat lediglich die erneute Vorlage durch den Minister abzuwarten, wobei er alle Einwendungen gegen seine jetzige Verwendung vorbringen kann.
In Anwendung der im Beschluß des Wehrdienstsenatsvom 25. Januar 1958 - WB 7/57 - (BDH 4, 172 = NZWehrr 1959, 100) angestellten Erwägungen hat der Senat ohne Hinzuziehung militärischer Beisitzer entschieden.
Dr. Krönig
Mühlenfeld