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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.07.1965, Az.: BVerwG II WB 5/65

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.07.1965
Aktenzeichen
BVerwG II WB 5/65
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1965, 14699
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Beschwerdesache
hat der Bundesdisziplinarhof, Zweiter Wehrdienstsenat,
auf Grund der Beratung vom 8. Juli 1965,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Scherer als Vorsitzender,
Bundesrichter Lippold Bundesrichter Dr. Jager als weitere richterliche Mitglieder,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Entscheidung des Wehrdienstsenats wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller war zum 1.4.1962 von der Technischen Marineschule II in B., auf der er die Dienststellung des Kommandeurs in einer Planstelle A 14 innehatte, zur Schule der Bundeswehr für Innere Führung in K. als Kommandeur der Lehrgruppe II auf eine Planstelle A 16 versetzt worden.

2

Der Kommandeur der Schule brachte in einer Beurteilung vom 5.12.1962 zum Ausdruck, der Antragsteller dürfte bei seinen zweifellos vorhandenen pädagogischen Fähigkeiten besondere Erfolge als Ausbilder bei jungen Menschen haben, auf die er längere Zeit einwirken könne, älteren Menschen gegenüber, zu denen er nur kurzzeitig lose Beziehungen habe, falle es ihm schwer, seine Auffassungen so zu vertreten, daß er auf die Zuhörer mit mehr als nur dem sachlichen Verstande wirke. Die Frage, ob sich der Antragsteller auf der A 16-Stelle voll bewährt habe, beantwortete der Beurteilende damit, es sei dem Antragsteller nicht in dem für einen Lehrgruppenkommandeur erforderlichen Maße gegeben, schnell die eigene Überzeugung menschlich-persönlich spürbar werden zu lassen. Dieser Kern der Beurteilung, die dem Antragsteller am 5.12.1962 eröffnet wurde, gab dem Bundesminister der Verteidigung Anlaß, eine andere Verwendung des Antragstellers vorzusehen.

3

Am 7.1.1963 eröffnete der Leiter der Abteilung P im Bundesministerium der Verteidigung (BMVtdg) dem Antragsteller, daß beabsichtigt sei, ihn auf eine A 14-Stelle zu versetzen. Unter dem 28.2.1963 wurde der Antragsteller demgemäß zum 12.3.1963 in das BMVtdg als Referent für M I/3 auf eine Planstelle A 14 versetzt. Dort wurde er am 4.12.1963 in seiner neuen Dienststellung mit "gut" beurteilt.

4

Daraufhin wandte sich der Antragsteller gegen die Eröffnung vom 7.1.1963 mit einer als Beschwerde bezeichneten Eingabe vom 24.12.1963, deren Bearbeitung er in einem Begleitschreiben als nicht termingebunden bezeichnete. Er trägt vor, die in Aussicht gestellte Entscheidung sei damit begründet worden, daß die Beurteilung vom 5.12.1962 im Ergebnis negativ gewesen und daraus zu schließen sei, bei früheren Beurteilungen sei kein genügend strenger Maßstab angewandt worden. Der Antragsteller hält diese Würdigung seiner Beurteilungen für irrig. Nach dem Inhalt seines Vortrage begehrt er die Feststellung, daß die Eröffnung vom 7.1.1.963 und damit seine Versetzung von einer A 16- auf eine A 14-Stelle ungerechtfertigt gewesen sei.

5

Der BMVtdg wertete die Eingabe als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine seiner Maßnahmen und legte sie mit Schreiben vom 22.2.1965 dem Senat vor. Der Antragsteller habe weder die Eröffnung vom 7.1.1963 noch die Versetzungsverfügung vom 28.2.1963 zum Anlaß genommen, sich zu beschweren. Erst unter dem 24.12.1963 habe er sich gegen die Eröffnung gewendet. Das sei verspätet und daher unzulässig.

6

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig. Der Antragsteller wendet sich ausdrücklich gegen die Eröffnung vom 7.1.1963, daß seine Versetzung beabsichtigt sei. Dagegen gibt es jedoch keinen Rechtsbehelf. Es handelt sich dabei um die Ankündigung einer Maßnahme. Nach § 21 WBO kann aber nur die Maßnahme selbst, nicht schon ihr In-Aussicht-Stellen, angefochten werden. Entsprechend dieser Ankündigung hat der BMVtdg die Versetzung des Antragstellers am 28.2.1963 verfügt und damit erst eine Maßnahme getroffen, die der Anfechtung unterliegt. Gegen diese Versetzungsverfügung hätte sich der Antragsteller mit einem Antrag auf Entscheidung des Wehrdienstgerichts wenden könne, wenn er hätte geltend machen wollen, daß diese Maßnahme rechtswidrig sei (§ 21 in Verbindung mit § 17 WBO). In diesem Falle hätte er aber seinen Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Versetzungsverfügung schriftlich einreichen oder zur Niederschrift erklären und auch begründen müssen. Dies hat der Antragsteller nicht getan. Die Versetzungsverfügung ist unanfechtbar geworden. Seine Eingabe kann daher auch nicht mehr als Anfechtung der Versetzungsverfügung zugelassen werden.

7

Der Senat hat in der Besetzung von drei richterlichen Mitgliedern entschieden, da es sich um eine verfahrensrechtliche Vorfrage handelt. Er hat sich dabei an die Grundsätze derEntscheidung vom 23.1.1958 - WB 7/57 = BDH 4, 172 - gehalten.

Dr. Scherer
Lippold
Dr. Jager